Band 47: Eintrag vom  1. Februar 1847 (Nr. 436)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

In der heutigen Sitzung werden dem Stadtrath die seit seinem Beschlusse vom 27. November vorigen Jahres wegen des Ausbaues der Neuß Bergheimer Bezirksstraße stattgefunden Verhandlungen, nämlich 1., der mit dem Gutsbesitzer Kamper unterm 4. December vorigen Jahres vorläufig unter Privat?-Unterschrift abgeschlossene Vertrag; 2., die von demselben wegen künftiger Unterhaltung der Wegestrecke von der Weingarzbrücke bis an die Gohrer-Gränze am nämlichen Tage abgegebene ProtocollarErklärung; 3., der mit dem Gutsbesitzer Math. Berrisch zu Lohhof am 5. December praeteriti gethätigte Vertrag; 4., der Contract mit dem Wegebau-Unternehmer Lemmer vom 5. December praeteriti; 5., Die darauf erfolgte Entscheidung Königlichen

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Regierung vom 8. Januar courant I. Seite III. No 132; 6., das auf nähere Anfrage ergangene weitern Rescript derselben Behörde vom 22. Januar courant I. SeiteIII. No 637 sodann 7., das auf nähere Anfrage ergangene weitere Rescript derselben Behörde von (: das löschen von zehn Wörtern wird genehmigt :) 7., das Schreiben des Königlichen Wegebauministers Weise vom 15. December praeteriti über die muthmaßlichen Unterhaltungskosten des Weges, und die von der Chausseegeld-Erhebung zu erwartende Einnahme mit den nöthigen Erläuterungen ausführlich vorgetragen.

Der Bürgermeister begleitete diesen Vortrag mit der fernere Bemerkung, daß nach diesen Verhandlungen namentlich nach der Verfügung Königlichen Regierung vom 8. Januar courant die gewünschte Richtung des Weges über Eppinghoven und Lohhof definitiv angenommen sei, und es sich zur schließlichen Erledigung dieser wegebau-Angelegenheit nur darum handle, die wegen künftigen Unterhaltung der Strecke von der Weingarzbrücke bist an die Gohrer-Gränze noch bestehende Diffe≠ zu schlichten, welche Differung rung ≠ darin bestehe, daß der Gutsbesitzer Kamper die Unterhaltung der obigen Strecke vorläufig nur auf zehn Jahre zu übernehmen bereit sei während von Seiten der Stadt verlangt werde, daß er sich dieser Verpflichtung ohne Vorbehalt unterziehe.

Nach diesem Vortrag lud der Bürgermeister den Stadtrath ein, den Gegenstand in nähere Berathung zu ziehen, und und demnächst nach Maaßgabe des bezogenene Rescripte vom 22. Januar courant eine bestimmte Erklärung abzugeben.

Die für die Stadt Neuss höchst wichtige

[Nächste Seite] Angelegenheit wurde hierauf nach den verschiedensten Richtungen hin besprochen und erörtert, und es erklärte der Stadtrath darauf, daß er für die Stadt unbeschadet der vorliegenden Erklärung des Gutsbesitzers Kamper die Unterhaltung der Wegestrecke von der Neußer Gränze bis an jene von Gohr, in dem Sinne der Verfügung der Königlich Hochlöblichen Regierung vom 22. Januar courant I. Seite III. No 637 für die Zukunft hierdurch übernehme, und sich nun verhalte, mit dem quaosteniert Kamper darüber nähere Einigung zu treffen.

Der Stadtrath autorisirte den Bürgermeister, diesen nähere Vvertrag mit dem p Kamper folgenden Gründzügen abzuschließen: 1., daß der Gutsbesitzer Kamper respective seine Nachfolger sich in jedem Falle verbindlich machen, die auf der Wegestrecke von der Weingarzbrücke bis an die Gohrer-Gränze vorkommenden sämmtlichen Brücken /: die Weingarzbrücke mit einbegriffen :/ auch nach der zehjährigen Frist so lange zu unterhalten, als die Stadt den Weg unterhalten wird; 2., daß der p Kamper, wenn er nach zehn Jahren von der Unterhaltung des Weges abzustehen, respective dieselbe gegen Bezug des amtirlichen Barriergeldes nicht mehr fortzusetzen für gut finden möchte, sich verpflichte, der Stadt Neuss eine haame Summe von Fünfzehnhundert Thalern abzutragen.

Schließlich erklärte der Stadtrath, daß er die von dem p Kamper für die Unterhaltung

[Nächste Seite] des Weges angebotene hypothekarische Sicherheit von Dreitausend Thalern genügend finde und auch mit der von demselben in der Verhandlung vom 4. December praeteriti wegen des Baues des Barriere-Hauses gemachten Bedingung einverstanden sei.

Dieser Beschließung, welche mit dreizehn Stimmen gegen vier erfolgte, erklärten wie den vier Dissentirenden Mitgliedern den Herren H. A. Hesemann, H. Rappenhoener, und B. Derath nicht beitreten zu können, indem sie bemerkten, daß sie bei dem Beschlusse vom 27. November praeteriti, nach welchem dem Gutsbesitzer Kamper die Unterhaltung des Weges von der Weingarzbrücke bis an die Gohrer-Gränze für immer zu Bedingung gemacht worden, im Intersse der Gemeinde unbedingt stehen bleiben zu müssen glaubten, wobei sie zugleich noch äußersten, daß es auch früher nicht ihre Meinung gewesen sei, den p Kamper für die Unterhaltung des Weges länger zu verpflichten, als die Gemeinde ihrerseits zu dessen Unterhaltung verbunden sein werde.

Das Mitglied Herr J. A. Baehren erklärte für seinen Theil, daß er darum nicht zustimmen könne, weil er sich nicht berechtigt glaube, über städtische Gelder die muthmaßlich erst nach zehn Jahren verbraucht werden könne, schon jetzt zu verfügen.

Actum utsupra