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  • Eintrag 41610. Februar 1847Der Stadtrath hatte die von dem Rendanten Broix gelegte Armen Rechnung für das Jahr 1845 darf die zu diesem Zwecke gewählte Vorbereitungs- Commission speziell prüfen lassen, und findet sich nun auf den Grund des von dieser Commission erstatteten Berichtes zu folgenden Erinnerungen veranlaßt. Bei der Einnahme fand sich im allgemeinen nichts zu bemerken. Nur läßt Stadtrath dem Ren- danten die fördersamste Eintreibung der Reste, welche sich auch der Wiederholung auf 327 Thaler 2 Silbergroschen 1 Pfennigin Gelde und 36 Scheffel 5 38/100 Roggen belaufen, so- weit solche im Jahre 1846 nicht vereinnahmt sind, die in Ausgabe gestellten Beträge stimmen mit den sorgfältig verglichenen Belägen genau überein. Bei der Position: Hebegebühren des Rendan- ten kommen nach §. 7. des Revisions-Protocolles der Wohlthätigkeits-Commission vom 14. Octoberder Wohlthätigkeits-Commission vom 14. October 1846 , und der Bemerkung des Rendanten auf Belag 78 - 4 Silbergroschen 7 Pfennig zum defect, welche in der Rechnung von 1847 zu vereinnahmen sind. Stadtrath erwartet bei dieser Gelegen- heit , daß Rendant hier, wie bei der Hospital- Commission, auf eine angemessene fixe Besoldung gesetzt werde, und sieht den des fallsigen Vorschlä- gen der Commission baldigtst entgegen. Bei den verschiedenen Artikeln des Titel II. (Armen Unterstützungen und Ausspendungen) ergibt sich auch der Zusammenstellung (Pagina 48. und 49. der Rechnung) eine Etats-Überschreitung von überhaupt 882 Thaler 26 Silbergroschen 6 Pfennig, welche jedoch in Berücksichtigung der anderweit geschehenen Er- sparnisse, wurden durch freiwillige Beiträge eingegangenen Collecten, welche der Bermerkung der Wohlthätigkeits-Commission in §. 8. des Erläuterungs- Protocolles bis auf einen Betrag von 107 Thaler 21 Silbergroschen11 Pfennig wieder schwindet. Diese Mehrverwendung findet in dem langen und strengen Winter von 1844/45 und in den gestie- genen Preisen der Lebensmittel ihre Rechferti- gung, und wird daher vom Stadtrathe genehmigt. die Titel III. IV. und V. führten zu keinen Be- merkungen Nach der Zusammenstellung am Schlusse der Rech- nung beträgt die dem Fundum zu ersetzende Actum utsupra...