Nachdem am 1. September c. die höhere Genehmigung zur Beibehaltung der hiesigen polizeilichen Schwarz- und Weißbrodtaxe abläuft, spricht Gemeinderath mit Rücksicht darauf, daß diese Taxe sich hier von je her bewährt hat, die Bitte aus, daß ver- ehrte höhere Behörde auf Grund des § 89 der allge- meinen Gewerbeordnung die Beibehaltung derselben auch ferner gestatten möge.
a. u s.