Eintrag 22326. Mai 1851 Die betreffende Commission zur Prüfung des Antrags
des Handlungshauses H. Thywissen & Sohnvom 10. d. Mts.in Betreff der Erweiterung der
von der Oberstraße
nach der Erft führenden Straße erstattete heute dem
Gemeinderathe. Nach Inhalt jenes Antrages ist das genannte
Handlungshaus bereit, statt des Abbruchs des der Stadt
veräußerten Streifens des ehemaligen Keuten'schen
Erbes, nach Maßgabe der von demselben eingereichten
Situationszeichnung einen Theil des gegenüber liegenden
Schellen'schen Hauses ohne Entschädigung abzutreten, und
zwar in der Weise, daß die erwähnte Straße überall
eine gleichmäßige Breite von 24 Fuß erhalte. In Berück-
sichtigung jedoch, daß das Schellen'sche Haus noch
bis zum 1. October 1852 verpachtet ist, bittet dasselbe,
die Frist zur Ausführung bis zum 15. April 1853 aus-
zudehnen. In Erwägung, daß die Erweiterung der fraglichen Straße
bis auf die Breite von 24 Fuß in jeder Beziehung wünschens-
werth und zweckmäßig erscheint, hat sich die Commission
dahin ausgesprochen, daß dem Antrage von H. Thywissen
& Sohn unter folgenden Bedingungen zu willfahren sei:
1. Der unter dem zur Erweiterung der Straße bestimmten
Theile des Schellens'schen Hauses gelegene Keller muß
entweder zugeworfen oder das Kellergewölbe so in Stand
gesetzt und gehalten werden, daß ein Einsturz oder
Unglück durch Befahren nicht zu befürchten stehe;
2. der in besagtem Kellertheile befindliche Brunnen
muß ebenfalls gehörig überwölbt resp zugedeckt werden,
sodaß weder Störung der Communikation noch sonstige
Unfälle entstehen können;
3. Der vorbesagte zur Erweiterung der Straße dienende
Raum muß mit der bisherigen Straßenfläche gleich
gelegt werden.
4. Das Trottoir hat das Handlungshaus Thywissen & Sohn
zu beiden Seiten der Straße nach den gesetzlichen Bestim-
mungen für eigene Rechnung ausführen zu lassen,
5. Alle mit den vorstehenden Punkten in Verbindung
stehenden Arbeiten müssen bis zum 15. April 1853
vollendet sei, widrigenfalls das gedachte Handlungs- haus sich verpflichtet, für jeden
Tag Verspätung zwei
Thl an die Stadt-Casse als Conventional-Strafe zu
zahlen.
Gemeinderath schloß sich der Ansicht der Commissionmit dem Bemerken an, daß er es
für billig finde,
daß das Handlungshaus Thywissen & Sohn, welches
an der Straßen-Erweiterung am wesentlichsten
interessirt sei, auch einen Theil der Pflasterkosten
der Hauptstraße übernehme. Derselbe beauftragte
demnach den Bürgermeister unter den aufgestellten
Gesichtspunkten & Bedingungen mit dem Hand-
lungshaus Thywissen in Unterhandlung zu
treten, und event. den mit demselben abzuschlie-
ßenden Vertrag im Entwurf vorzulegen. a. u. s....