Band 49: Eintrag vom  26. Mai 1851 (Nr. 223)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Die betreffende Commission zur Prüfung des Antrags des Handlungshauses H. Thywissen & Sohnvom 10. d. Mts. in Betreff der Erweiterung der von der Oberstraße nach der Erft führenden Straße erstattete heute dem Gemeinderathe.

Nach Inhalt jenes Antrages ist das genannte Handlungshaus bereit, statt des Abbruchs des der Stadt veräußerten Streifens des ehemaligen Keuten'schen Erbes, nach Maßgabe der von demselben eingereichten Situationszeichnung einen Theil des gegenüber liegenden Schellen'schen Hauses ohne Entschädigung abzutreten, und zwar in der Weise, daß die erwähnte Straße überall eine gleichmäßige Breite von 24 Fuß erhalte. In Berück- sichtigung jedoch, daß das Schellen'sche Haus noch bis zum 1. October 1852 verpachtet ist, bittet dasselbe, die Frist zur Ausführung bis zum 15. April 1853 aus- zudehnen.

In Erwägung, daß die Erweiterung der fraglichen Straße bis auf die Breite von 24 Fuß in jeder Beziehung wünschens- werth und zweckmäßig erscheint, hat sich die Commission dahin ausgesprochen, daß dem Antrage von H. Thywissen & Sohn unter folgenden Bedingungen zu willfahren sei: 1. Der unter dem zur Erweiterung der Straße bestimmten Theile des Schellens'schen Hauses gelegene Keller muß entweder zugeworfen oder das Kellergewölbe so in Stand gesetzt und gehalten werden, daß ein Einsturz oder Unglück durch Befahren nicht zu befürchten stehe; 2. der in besagtem Kellertheile befindliche Brunnen muß ebenfalls gehörig überwölbt resp zugedeckt werden, sodaß weder Störung der Communikation noch sonstige Unfälle entstehen können; 3. Der vorbesagte zur Erweiterung der Straße dienende Raum muß mit der bisherigen Straßenfläche gleich gelegt werden. 4. Das Trottoir hat das Handlungshaus Thywissen & Sohn zu beiden Seiten der Straße nach den gesetzlichen Bestim- mungen für eigene Rechnung ausführen zu lassen, 5. Alle mit den vorstehenden Punkten in Verbindung stehenden Arbeiten müssen bis zum 15. April 1853 vollendet sei, widrigenfalls das gedachte Handlungs-

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haus sich verpflichtet, für jeden Tag Verspätung zwei Thl an die Stadt-Casse als Conventional-Strafe zu zahlen.

Gemeinderath schloß sich der Ansicht der Commission mit dem Bemerken an, daß er es für billig finde, daß das Handlungshaus Thywissen & Sohn, welches an der Straßen-Erweiterung am wesentlichsten interessirt sei, auch einen Theil der Pflasterkosten der Hauptstraße übernehme. Derselbe beauftragte demnach den Bürgermeister unter den aufgestellten Gesichtspunkten & Bedingungen mit dem Hand- lungshaus Thywissen in Unterhandlung zu treten, und event. den mit demselben abzuschlie- ßenden Vertrag im Entwurf vorzulegen.

a. u. s.