Band 49  : Seite 163

  • Eintrag 3393. November 1851 Gemeinderath bewilligt für das Rheinische Blinden-Institut zu Düren für das Jahr 1851 einen Beitrag von zehn Thlrn. aus Gemeindemitteln, wobei jedoch der Vorbehalt gemacht wird, daß diese Zuerkennung ohne alle Consequenz für die Folge geschehe. a. u. s....
  • Eintrag 3403. November 1851 Auf den Antrag des StadtrentmeistersStadlergenehmigte Gemeinderath, daß die von Rudger Pempelfort & Consorten zu Hamm verschuldeten Landpachtbeträge mit dem Jahre 1850 ad 72 Thl 15 Sgr, da deren Uneinziehbarkeit nachgewiesen ist, mit dem Bemerken niedergeschlagen werde, daß dieselbe in eine besondre Controlle eingetragen und behufs eventueller Einziehung noch fernerhin überwacht werden. a. u. s....
  • Eintrag 3413. November 1851 Von der betreffenden Commission wurde heute in Ansehung des Schleusenbaues vor dem Oberthore wie folgt Bericht erstattet: " Nach Durchsicht sämmtlicher Acten in Betreff des " Schleusenbaues vor dem Oberthore ist die Commission " bei der Beurtheilung dieser Angelegenheit zu der Über- " zeugung gelangt, daß seit vielen Jahren von ver- " schiedenen Seiten her der Wunsch und zwar der dringende " Wunsch ausgesprochen wurde, die Wiederaufbauung " der im Jahre 1809 durch die französische Regierung " zerstörten Schleuse bewerkstelligt zu sehen. Im Jahre " 1817 wurde der Aufbau dieser Schleuse schon vom " Ministerium genehmigt. Endlich wurde dieser " Bau auf den Beschluß der Majorität der Mühlen- " besitzer unternommen, indem der damalige Bürger- " meister Thywissen für die Stadt also für 5/12 der " Betheiligten die Genehmigung ertheilte, ohne zuvor " den Stadtrath befragt zu haben. Es wurde deshalb " vom damaligen Stadtrathe über das Benehmen des " Bürgermeisters Beschwerde erhoben, und obschon " man die Anlage selbst für zweckmäßig erachtete, " die Genehmigung derselben abgelehnt. Königl. " Regierung sagt in einer Verfügung vom 27. September" 1849, daß der Bürgermeister Thywissen bei dem " Aufbau der Ablaßschleuse (: in der ministeriellen " Genehmigung ist von einer Fluthschleuse die Rede:) in der " Form gefehlt habe, und daß die frühere Praxis, " wornach die Majorität der Mühleneigenthümer" für die Ausführung derartigen Reparaturen und " Bauten entscheidend gewesen, in vorliegendem " Falle nicht in Anwendung gebracht werden könne. " Bei der Besichtigung habe jedoch der Königliche Regie- " rungsbaurath sowohl gegen die Ausführung der Ar- " beiten als gegen die Lage der Schleuse nichts zu erin- " nern gefunden, und stände demnach zu erwarten, " daß der Gemeinderath vorliegend die nachträgliche " Genehmigung zu den ausgeführten Arbeiten und zur " Bereitstellung der Kosten ertheilen werde. " Bis heute ist die Genehmigung nicht erfolgt, und " der Gemeinderath muß zu einem Resultat gelan- " gen: Würde die Genehmigung auch jetzt noch ver- " weigert, so würde dies die größte Verwirrung " hervorrufen: Prozeße aller Art, mit der Königl. " Regierung, mit p Thywissen, mit den Mühlen- " besitzern. " In Erwägung der bereits angeführten Gründe, daß " längst das Bedürfniß eingesehen worden, in Erwä- " gung, daß der vormalige Stadtrath gegen die " Zweckmäßigkeit dieses Baues nicht zu erinnern ge- " funden, in Erwägung, daß die Königl. Regie- " rung ebenfalls gegen die Zweckmäßigung und die " Lage dieser Schleuse nichts zu erinnern hat, stellt " die Commission folgenden Antrag: " " Es wolle dem Gemeinderathe gefallen, die nach- " " trägliche Genehmigung des Schleusenbaues am " " Oberthore für den ratirlichen Antheil als Mühlen- " " besitzer zu ertheilen und die Ausgabe der bereits " " vorschußweise angewiesenen Gelder zu genehmigen. " In Bezug auf den zweitern Punkt, die von der " Königl. Regierung in Folge des Schleusenbaues " angeordneten Befestigungs-Arbeiten an der " Schleusenbrücke vor dem Oberthore betreffend, gibt die " Commission folgendes Gutachten. " Nach Einsicht des Rescriptes Königl. Regierung vom " 4. September c. dahin lautend, daß, wenn wir " (: Königl. Regierung:) mit der Verfügung vom " 27. September 1849 I II 4468 uns dahin ausgesprochen " haben, daß gegen die Anlage der Fluthschleuse an " dortigen Oberthore nichts zu erinnern sei, dies lediglich in " wasserpolizeilicher Hinsicht in der Beziehung auf die Schleuse" selbst geschehen ist, keineswegs auf mögliche Schäden, welche " durch die Anlage an der dicht darunter liegenden Straßen- " brücke entstehen könnten, für welche der Ausführende, " die Stadt oder die Mühlenbesitzer selbstredend aufkommen " müßten, wornach also derjenige, welcher durch die " veränderte Anlage der Fluthschleuse die in Rede stehenden " Arbeiten zur Sicherstellung der Brücke nothwendig " gemacht hat, auch die desfallsigen Kosten tragen muß, " nach fernerer Einsicht der Seitens der Mühlenbesitzer " Adolph Linden und Johann Peter Kallen zu Protocoll gegebene " Erklärungen, an den Kosten der fraglichen Befestigungs- " Arbeiten ihren ratirlichen Antheil nicht übernehmen " resp. nicht zahlen zu wollen, im Widerspruch mit den Erklä- " rungen der Mühlenbesitzer Heinrich Thywissen & Heinrich Hoffmann, welche " ihren ratirlichen Antheil event. zu zahlen sich erboten, " und endlich in Erwägung, daß unter diesen leidigen " Umständen, zur Vermeidung eines Exekutoriums von " Seite der Königl. Regierung, der Pflasterer" Bremer und Genossen, deren Rechnungen für die an " den Ufern und der unterm Brückenflur geleisteten " Arbeiten im Betrage von überhaupt 141 Thl. 13 Sgr 6 Pf. " noch unbezahlt sind, füglich nicht länger hinzuhalten " seien, wolle Gemeinderath beschließen, unter ausdrücklichem Vor- " behalt aller Rechte der Stadt in Betreff der für besagte " Arbeiten zwar geleisteten aber diesseits nicht genehmigten " Zahlung von p Lemmer für gelieferte Säulenbasalt- " krotten ad 197 Thlr. 6 Sgr. 3 Pf und der noch zu leistenden " Zahlungen, sowohl gegen die Königliche Regierung " als den vorigen Bürgermeister H. Thywissen und " gegen die Mühlenbesitzer, - daß von der Gemeinde " in ihrer Eigenschaft als Mühlenbesitzerin, die besagten " Rechnungen des p Bremer & Genossen ausgezahlt " werden, diese aber zugleich anzuhalten seien, unter " Übertrag ihrer Rechte gegen Dritte an die Stadt, " zu quittiren. Eventualiter: " Indem Gemeinderath den Bürgermeister in diesem " Sinne zu verfahren autorisirt, beauftragt er denselben " zugleich, sowohl mit der Königl. Regierung als den " vorgenannten Interessenten die Unterhandlungen " in der Weise fortzusetzen, daß beim Abschluß derselben " die Interessen der Stadt bestens gewahrt bleiben. Nachdem Gemeinderath die verschiedenen Punkte des vorstehenden Referats einer nähern Erörte- rung unterzogen hatte, wobei derselbe wie der frühere Gemeinderath nicht umhin konnte, über das Verfahren des vormaligen Bürger- meisters Thywissen sich mißbilligend auszu- sprechen, wurde beschlossen, die in dem Commissionsberichte enthaltenen Anträge anzunehmen. a. u. s....