Band 49: Eintrag vom  3. November 1851 (Nr. 341)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Von der betreffenden Commission wurde heute in Ansehung des Schleusenbaues vor dem Oberthore wie folgt Bericht erstattet:

" Nach Durchsicht sämmtlicher Acten in Betreff des " Schleusenbaues vor dem Oberthore ist die Commission " bei der Beurtheilung dieser Angelegenheit zu der Über- " zeugung gelangt, daß seit vielen Jahren von ver- " schiedenen Seiten her der Wunsch und zwar der dringende " Wunsch ausgesprochen wurde, die Wiederaufbauung " der im Jahre 1809 durch die französische Regierung " zerstörten Schleuse bewerkstelligt zu sehen. Im Jahre " 1817 wurde der Aufbau dieser Schleuse schon vom " Ministerium genehmigt. Endlich wurde dieser " Bau auf den Beschluß der Majorität der Mühlen- " besitzer unternommen, indem der damalige Bürger- " meister Thywissen für die Stadt also für 5/12 der " Betheiligten die Genehmigung ertheilte, ohne zuvor " den Stadtrath befragt zu haben. Es wurde deshalb " vom damaligen Stadtrathe über das Benehmen des " Bürgermeisters Beschwerde erhoben, und obschon " man die Anlage selbst für zweckmäßig erachtete, " die Genehmigung derselben abgelehnt. Königl. " Regierung sagt in einer Verfügung vom 27. September " 1849, daß der Bürgermeister Thywissen bei dem " Aufbau der Ablaßschleuse (: in der ministeriellen

[Nächste Seite]

" Genehmigung ist von einer Fluthschleuse die Rede:) in der " Form gefehlt habe, und daß die frühere Praxis, " wornach die Majorität der Mühleneigenthümer " für die Ausführung derartigen Reparaturen und " Bauten entscheidend gewesen, in vorliegendem " Falle nicht in Anwendung gebracht werden könne. " Bei der Besichtigung habe jedoch der Königliche Regie- " rungsbaurath sowohl gegen die Ausführung der Ar- " beiten als gegen die Lage der Schleuse nichts zu erin- " nern gefunden, und stände demnach zu erwarten, " daß der Gemeinderath vorliegend die nachträgliche " Genehmigung zu den ausgeführten Arbeiten und zur " Bereitstellung der Kosten ertheilen werde. " Bis heute ist die Genehmigung nicht erfolgt, und " der Gemeinderath muß zu einem Resultat gelan- " gen: Würde die Genehmigung auch jetzt noch ver- " weigert, so würde dies die größte Verwirrung " hervorrufen: Prozeße aller Art, mit der Königl. " Regierung, mit p Thywissen, mit den Mühlen- " besitzern.

" In Erwägung der bereits angeführten Gründe, daß " längst das Bedürfniß eingesehen worden, in Erwä- " gung, daß der vormalige Stadtrath gegen die " Zweckmäßigkeit dieses Baues nicht zu erinnern ge- " funden, in Erwägung, daß die Königl. Regie- " rung ebenfalls gegen die Zweckmäßigung und die " Lage dieser Schleuse nichts zu erinnern hat, stellt " die Commission folgenden Antrag:

" " Es wolle dem Gemeinderathe gefallen, die nach- " " trägliche Genehmigung des Schleusenbaues am " " Oberthore für den ratirlichen Antheil als Mühlen- " " besitzer zu ertheilen und die Ausgabe der bereits " " vorschußweise angewiesenen Gelder zu genehmigen. " In Bezug auf den zweitern Punkt, die von der " Königl. Regierung in Folge des Schleusenbaues " angeordneten Befestigungs-Arbeiten an der " Schleusenbrücke vor dem Oberthore betreffend, gibt die " Commission folgendes Gutachten.

" Nach Einsicht des Rescriptes Königl. Regierung vom " 4. September c. dahin lautend, daß, wenn wir " (: Königl. Regierung:) mit der Verfügung vom " 27. September 1849 I II 4468 uns dahin ausgesprochen " haben, daß gegen die Anlage der Fluthschleuse an

[Nächste Seite]

" dortigen Oberthore nichts zu erinnern sei, dies lediglich in " wasserpolizeilicher Hinsicht in der Beziehung auf die Schleuse " selbst geschehen ist, keineswegs auf mögliche Schäden, welche " durch die Anlage an der dicht darunter liegenden Straßen- " brücke entstehen könnten, für welche der Ausführende, " die Stadt oder die Mühlenbesitzer selbstredend aufkommen " müßten, wornach also derjenige, welcher durch die " veränderte Anlage der Fluthschleuse die in Rede stehenden " Arbeiten zur Sicherstellung der Brücke nothwendig " gemacht hat, auch die desfallsigen Kosten tragen muß, " nach fernerer Einsicht der Seitens der Mühlenbesitzer " Adolph Linden und Johann Peter Kallen zu Protocoll gegebene " Erklärungen, an den Kosten der fraglichen Befestigungs- " Arbeiten ihren ratirlichen Antheil nicht übernehmen " resp. nicht zahlen zu wollen, im Widerspruch mit den Erklä- " rungen der Mühlenbesitzer Heinrich Thywissen & Heinrich Hoffmann, welche " ihren ratirlichen Antheil event. zu zahlen sich erboten, " und endlich in Erwägung, daß unter diesen leidigen " Umständen, zur Vermeidung eines Exekutoriums von " Seite der Königl. Regierung, der Pflasterer " Bremer und Genossen, deren Rechnungen für die an " den Ufern und der unterm Brückenflur geleisteten " Arbeiten im Betrage von überhaupt 141 Thl. 13 Sgr 6 Pf. " noch unbezahlt sind, füglich nicht länger hinzuhalten " seien, wolle Gemeinderath beschließen, unter ausdrücklichem Vor- " behalt aller Rechte der Stadt in Betreff der für besagte " Arbeiten zwar geleisteten aber diesseits nicht genehmigten " Zahlung von p Lemmer für gelieferte Säulenbasalt- " krotten ad 197 Thlr. 6 Sgr. 3 Pf und der noch zu leistenden " Zahlungen, sowohl gegen die Königliche Regierung " als den vorigen Bürgermeister H. Thywissen und " gegen die Mühlenbesitzer, - daß von der Gemeinde " in ihrer Eigenschaft als Mühlenbesitzerin, die besagten " Rechnungen des p Bremer & Genossen ausgezahlt " werden, diese aber zugleich anzuhalten seien, unter " Übertrag ihrer Rechte gegen Dritte an die Stadt, " zu quittiren. Eventualiter:

" Indem Gemeinderath den Bürgermeister in diesem " Sinne zu verfahren autorisirt, beauftragt er denselben " zugleich, sowohl mit der Königl. Regierung als den " vorgenannten Interessenten die Unterhandlungen " in der Weise fortzusetzen, daß beim Abschluß derselben " die Interessen der Stadt bestens gewahrt bleiben.

[Nächste Seite]

Nachdem Gemeinderath die verschiedenen Punkte des vorstehenden Referats einer nähern Erörte- rung unterzogen hatte, wobei derselbe wie der frühere Gemeinderath nicht umhin konnte, über das Verfahren des vormaligen Bürger- meisters Thywissen sich mißbilligend auszu- sprechen, wurde beschlossen, die in dem Commissionsberichte enthaltenen Anträge anzunehmen.

a. u. s.