Eintrag 4358. April 1852 Auf das Gesuch der Erben Jodocus Kellerum Entbindung von der Pacht zweier noch
bis zum Herbste verpachteten Wiesenparzellen
am Hammfeldbrückchen, bemerkte Gemein-
derath, wie diesem Ansinnen nur in soweit
entsprochen werden könne, als Erben Keller
für die bei der pro 1852 vorzunehmenden
Wiederverpachtung der Grasnutzung sich er-
gebende Differenz verantwortlich bleiben. a. u. s....
Eintrag 4368. April 1852 Es wurde dem Gemeinderath von einer Mittheilung
des GemeindevorstehersZimmermannvon Grim-
linghausen die Anlage einer gemeinschaftlichen
Fußbrücke über die Erft daselbst betr., Kennt-
niß gegeben, wornach die dasige Gemeindever-
tretung in Erwiederung auf den diesseitigen
Gemeinderathsbeschluß vom 14. Februar c. die Erklä-
rung abgegeben, daß die im Anschlage vorgesehene
Erdanschüttung nicht die Herstellung eines Weges
im Gebiete der Gemeinde Grimlinghausen sondern
die Grundanfüllung des Flußbettes betreffe,
daher auch Neuß die Hälfte der 32 Thl 22 Sgr 6 Pf
betragenden Kosten mittragen müsse, und
daß die Verpflichtung der Gemeinde
Neuß zur Betheiligung an der künftigen Unter-
haltung schon durch Königl. Regierungmittelst Verfügung vom 30. Januar 1850 I III
N° 382 ausgesprochen sei. Gemeinderath erklärte, wie eine Verpflich-
tung der Gemeinde Neuss zum Bau resp. event. zur
Unterhaltung der Brücke nicht bestehen
könne, indem für Neuss weder eine
Nothwendigkeit noch ein besonderes Interesse für die Brückenanlage vorliege, und es
glaubte der-
selbe daher in der Vorlage des Gemeindevorstehersvon Grimlinghausen keine Veranlassung
zu finden,
von seinem Beschlusse vom 14. Februar d. J. abzugehen.
a. u s....