Eintrag 9124. Dezember 1850 Nach Maßgabe des §. 60 der Gemeinde-Ordnung vom
11. Merz c. beschäftigte sich Gemeinderath mit Feststellung
der Besoldung und der Kanzlei-NotwendigkeitenNothwendigten des
künftigen Bürgermeisters. Nach gepflogener umsichtiger Berathung wurde hierüber
beschlossen:
1. das Gehalt des künftigen Bürgermeisters auf 600 Thlr
jährlich mit der Bestimmung festzustellen, daß Pen-
sions-Anspruch wegfalle;
2. zur Bestreitung der Kanzleikosten demselben eine besondere
jährliche Entschädigung von 450 Thlr. zu bewilligen, und
3. den bisherigen ersten Secretaire des Bürgermeisters,
Michael Krings mit einer jährlichen Besoldung von 450 Thlr
unter Vorbehalt gegenseitiger halbjähriger Kündigung
als Gemeinde-Secretair anzustellen, und denselben
zur Verfügung des künftigen Bürgermeisters zu geben,
den er als seinen Vorgesetzten betrachten muß, so daß
hiernach die gesammten Kanzleikosten auf 1500 Thlr
sich belaufen werden. In Beziehung auf die Anstellung des Gemeinde-
Secretaire, Punkt 3 wurde noch besonders beschlossen, daß
die Besoldung von 450 Thlr. nur an die Person des p
Krings geknüpft sei, welcher sich als einen thätigen,
zuverläßigen Beamten bewährt habe, und daß das
Gehalt für ? nach seinem etwaigen Austritt an-
zustellenden neuen Gemeinde-Secretaire auf 400 Thlr
fixiert werde, und die Differenz von 50 Thlr. dem
städtischen Aerar zufließe. a. u. s....