Eintrag 15517. März 1851 Ein Antrag der Pumpen-Nachbarschaft des
Marktes auf Bewilligung eines ferneren
Zuschusses zu den Kosten des Neubaues
der Pumpe wurde vom Gemeinderath
abgelehnt. a u. s....
Eintrag 15617. März 1851 In Erwägung, daß der städtische Nieder-
lagen-VerwalterCornelius Elfes bei einem hie-
sigen Handlungshause eine Stelle als Hand-
lungs-Gehülfe angetreten hat, beschließt
Gemeinderath demselben die Stelle als
Niederlagen-Verwalter auf Grund des mit
demselben geschlossenen Vertrages zu kündigen. a. u. s...
Eintrag 15717. März 1851 Nach Anhörung des Referats der zur Ermittelung
der Höhe eines einzuführenden Eintrittsgeldes
gewählten Commission und nach gepflogener
Berathung geht Gemeinderath zu folgender
Beschlußnahme über: In Erwägung, daß die leider immer mehr
um sich greifende Verarmung den Wohl-
stand unserer Stadt schon längst erschüttert hat
und in progressiver Weise denselben allmählig
ganz zu untergraben droht, wie dies schon der
Umstand beweist, daß im Laufe von acht
Jahren die Communalbeiträge von 2 600 Thlr
bereits bis auf 10 bis 12 000 Thlr jährlich gestie-
gen sind, obgleich die Einkünfte von einem
nicht unbedeutenden Patrimonial-Vermögen
und andern wohlthätigen Anstalten und
Anlagen, laut näherer Nachweise einen Vor-
theil an jährlichem Vermögens-Überschuß von
circa 12 Thlr auf jedes einzelne Gemeindeglied
der Beitragspflichtigen einschließlich der Unver-
mögenden gewähren; in fernerer Erwägung,
daß ein solcher Übelstand zum großen Theile
durch den freien, fast schrankenlosen Zuzug
auswärtiger besitz-. und mittelloser Individuen
und Familien herbeigeführt werden, und es
daher immer dringender nothwendig er-
scheint, der selbstständigen Niederlassung
in hiesiger Stadt durch Einführung eines der Theilnahme an unsern vorerwähnten Gemeinde-
Nutzungen entsprechenden Einzugsgeldes, diejenigen
Grenzen zu ziehen, welche dieselbe einerseits nicht
über Gebühr erschweren und andererseits der
Gemeinde die Vortheile und Erleichterungen sichern,
wozu die neue Gemeinde-Ordnung vom 11. Merz
1850 nach § 46 sie berechtigt, bestätigt Gemeinde-
rath den Beschluß zur Einführung eines Einzugsgeldes
vom 7. November v. J. und beschließt ferner 1. in der Bürgermeisterei Neuss soll die
Erhebung
eines Einzugsgeldes eingeführt werden. 2. Dasselbe soll betragen
a für eine Familie 30 Thlr
b für einen Einzelnen 20 Thlr.
Auswärtige Frauenzimmer, welche sich mit Bewoh-
nern der Bürgermeisterei verheirathen, sind frei
von Entrichtung des Einzugsgeldes.
Neu Eingezogene, welche sich in dem ersten Jahre
mit einer auswärtigen Person verheirathen, haben
ein zusätzliches Einzugsgeld von 10 Thlr zu entrichten. 3. Beamte in activem Dienst
sind von Entrichtung
des Einzugsgeldes befreit. 4. Gemeinderath behält sich die Befugniß vor, in besonderen
Fällen von der Einziehung des Einzugsgeldes abzusehen.
Allen neu einziehenden Personen, welche sich veranlaßt
finden möchten, innerhalb des ersten Jahres vom Tage
des Einzuges ab, die hiesige Bürgermeisterei zu verlassen,
soll das gezahlte Einzugsgeld zurückerstattet werden.
Es soll übrigens die Zahlung des Einzugsgeldes die
gesetzliche Bestimmung nicht aufheben, wornach diejenigen,
welche im ersten Jahre ihres Einzuges Anspruch auf
öffentliche Untersützung machen nach ihrem frühern
Domizil zurückgewiesen werden können. a. u. s....