Nach Anhörung des Referats der zur Ermittelung der Höhe eines einzuführenden Eintrittsgeldes gewählten Commission und nach gepflogener Berathung geht Gemeinderath zu folgender Beschlußnahme über:
In Erwägung, daß die leider immer mehr um sich greifende Verarmung den Wohl- stand unserer Stadt schon längst erschüttert hat und in progressiver Weise denselben allmählig ganz zu untergraben droht, wie dies schon der Umstand beweist, daß im Laufe von acht Jahren die Communalbeiträge von 2 600 Thlr bereits bis auf 10 bis 12 000 Thlr jährlich gestie- gen sind, obgleich die Einkünfte von einem nicht unbedeutenden Patrimonial-Vermögen und andern wohlthätigen Anstalten und Anlagen, laut näherer Nachweise einen Vor- theil an jährlichem Vermögens-Überschuß von circa 12 Thlr auf jedes einzelne Gemeindeglied der Beitragspflichtigen einschließlich der Unver- mögenden gewähren; in fernerer Erwägung, daß ein solcher Übelstand zum großen Theile durch den freien, fast schrankenlosen Zuzug auswärtiger besitz-. und mittelloser Individuen und Familien herbeigeführt werden, und es daher immer dringender nothwendig er- scheint, der selbstständigen Niederlassung in hiesiger Stadt durch Einführung eines
[Nächste Seite]der Theilnahme an unsern vorerwähnten Gemeinde- Nutzungen entsprechenden Einzugsgeldes, diejenigen Grenzen zu ziehen, welche dieselbe einerseits nicht über Gebühr erschweren und andererseits der Gemeinde die Vortheile und Erleichterungen sichern, wozu die neue Gemeinde-Ordnung vom 11. Merz 1850 nach § 46 sie berechtigt, bestätigt Gemeinde- rath den Beschluß zur Einführung eines Einzugsgeldes vom 7. November v. J. und beschließt ferner
1. in der Bürgermeisterei Neuss soll die Erhebung eines Einzugsgeldes eingeführt werden.
2. Dasselbe soll betragen a für eine Familie 30 Thlr b für einen Einzelnen 20 Thlr. Auswärtige Frauenzimmer, welche sich mit Bewoh- nern der Bürgermeisterei verheirathen, sind frei von Entrichtung des Einzugsgeldes. Neu Eingezogene, welche sich in dem ersten Jahre mit einer auswärtigen Person verheirathen, haben ein zusätzliches Einzugsgeld von 10 Thlr zu entrichten.
3. Beamte in activem Dienst sind von Entrichtung des Einzugsgeldes befreit.
4. Gemeinderath behält sich die Befugniß vor, in besonderen Fällen von der Einziehung des Einzugsgeldes abzusehen. Allen neu einziehenden Personen, welche sich veranlaßt finden möchten, innerhalb des ersten Jahres vom Tage des Einzuges ab, die hiesige Bürgermeisterei zu verlassen, soll das gezahlte Einzugsgeld zurückerstattet werden. Es soll übrigens die Zahlung des Einzugsgeldes die gesetzliche Bestimmung nicht aufheben, wornach diejenigen, welche im ersten Jahre ihres Einzuges Anspruch auf öffentliche Untersützung machen nach ihrem frühern Domizil zurückgewiesen werden können.
a. u. s.