• Eintrag 20228. April 1851 Eine Eingabe des Handlungshauses H. Thywissen & Sohnvom 24. d. Mts. wurde vorgetragen, worin dasselbe behufs angemessener Gradeziehung und Erbreiterung der von der Oberstraßenach der Erftführenden Straße sich erbietet, der Stadt von dem ihm theilweise zugehörigen, ehemaligen Schellens'schen Hause einen Theil von 12 Fuß 3 Zoll Breite gegen eine Entschädigung von 200 Thlr. abzutreten, wogegen dann der Abbruch der an die Gemeinde früher veräußerten Ecke des gegenüber liegenden Keuten'schen Erbes unterbleiben würde. Gemeinderath erwiderteerwiederte auf diesen Vorschlag, wie es dem Handlungshaus Thywissen anheim- gegeben werde, entweder gleich dem bestehenden Vertrage gemäß, die Keuten'sche Ecke ab- zubrechen, oder aber die Straße nach dem von ihm jetzt vorgelegten Plane durch theil- weisen Abbruch des Schellens'schen Hausesjedoch ohne Entschädigung binnen Jahresfrist zu erweitern, über welchen letztern Punkt das gedachte Handlungshaus sich in acht Tagen zu erklären habe. a u. s....