Eintrag 20228. April 1851 Eine Eingabe des Handlungshauses H. Thywissen
& Sohnvom 24. d. Mts. wurde vorgetragen, worin
dasselbe behufs angemessener Gradeziehung und
Erbreiterung der von der Oberstraßenach der Erftführenden Straße sich erbietet, der
Stadt von dem
ihm theilweise zugehörigen, ehemaligen Schellens'schen
Hause einen Theil von 12 Fuß 3 Zoll Breite gegen
eine Entschädigung von 200 Thlr. abzutreten, wogegen
dann der Abbruch der an die Gemeinde früher
veräußerten Ecke des gegenüber liegenden Keuten'schen
Erbes unterbleiben würde. Gemeinderath erwiderteerwiederte auf diesen Vorschlag,
wie es dem Handlungshaus Thywissen anheim-
gegeben werde, entweder gleich dem bestehenden Vertrage gemäß, die Keuten'sche Ecke
ab-
zubrechen, oder aber die Straße nach dem
von ihm jetzt vorgelegten Plane durch theil-
weisen Abbruch des Schellens'schen Hausesjedoch ohne Entschädigung binnen Jahresfrist
zu erweitern, über welchen letztern Punkt
das gedachte Handlungshaus sich in acht Tagen
zu erklären habe.
a u. s....