Eine landräthliche Verfügung vom 18. vorigen Monats wird vorgelesen, wornach außer der an hiesigem Orte bereits beschlossene Verlegung der Sonnund Feiertags-Jahrmärkte auf die folgenden Wochentage, es von der höhern Behörde für an-
[Nächste Seite] angemessen erachtet wird, daß auf die auf einen Montag fallenden Märkte auf einen andern Wochentag verlegt werden, damit der vorhergehende Sonntag nicht durch die Marktvorbereitungen gestört werden.Nach gepflogener Berathung äußerte Gemeinderath, wie er zur Aufrechthaltung der Heilighaltung der Sonnund Feiertage schon unterm 21. Mai vorigen Jahres beschlossen habe, die auf einen Sonn- oder Feiertag fallenden Jahrmärkte auf den folgenden Werktag zu verlegen, welche Verlegung seit jenem Beschlusse in's Leben getreten sei. Die Marktvorbereitungen hätten indessen bei denjenigen Jahrmärkten, welche entweder auf einen Montag gefallen seien oder darauf verlegt worden, auch nicht im entferntesten Störungen des vorhergehenden Sonntags verursacht, weil die hier aufgestellt werdenden Buden durchgehends solche sind, welche sich in einer bis zwei Stunden aufschlagen lassen, so daß die Marktvorbereitungen wie dies wirklich geschieht, hier am frühen Morgen des Markttages selbst getroffen werden können, und jede Beeinträchtigung des vorhergehenden Sonntags vermieden ist. Um so weniger sei eine Störung des vorhergehenden Sonntags möglich, als die Errichtung von Buden an Sonn- und Feiertagen nicht einmal von der hiesigen Ortsbehörde gestattet werde. Überdies könne nöthigenfalls die Bestimmung getroffen werden, daß diejenigen Waaren, deren Verkauf die Einrichtung von Buden erfordere, erst um 9 Uhr zum Verkauf ausgelegt werden dürfen, wodurch von selbst für die Aufstellung der Buden die nöthige Zeit am Markttage selbst verschafft sei.
In Erwägung nun, daß durch die Abhaltung der hiesigen Jahrmärkte an Montagen, bei Lage der hiesigen Verhältnisse und nach den schon gemachten Erfahrungen nicht die mindeste Störung des vorhergehenden Sonntags befürchtet werden kann, eine weitere Verlegung der Märkte von den Montagen auf andere Wochentage dieselben aber vorausichtlich sehr benachtheiligen würde, was insbesondre bei den in die Kirmes fallenden Bartholomäus-Markt der Fall wäre, so glaubt Gemeinderath sich nicht dafür aussprechen zu können, daß eine weitere Verlegung der Jahrmärkte Statt finde.
actum ut supra