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Der KaufmannCarl Georg Reeve aus London, welcher seit mehreren Jahren hier in Neuß als HandlungsCommis wohnt, bittet behufs seiner Aufnahme in den Königlich Preußischen Unterthanen-Verband und seiner demnächstigen Niederlassung hierselbst, um die Genehmigung, hier Domizil nehmen zu dürfen. Gemeinderath erklärt, daß dem Gesuche des g. Reeve willfahrt werden möge. actum ut supra
Eine Verfügung der landräthlichen Behörde vom 4. des Monats wird vorgelesen, wornach diese Behörde sich über die Aufstellung des Gemeindelagerbuchs belobend ausspricht, zugleich aber empfiehlt, dasselbe noch durch den Gemeinderath anerkennen und vollziehen zu lassen. Es werden die Gemeindeverordneten M.H.Schmitz, Degreeff und Kaiser beauftragt, das Lagerbuch einer speziellen Prüfung zu unterwerfen und darüber dem Gemeinderath zu referiren. actum ut supra
Dem Gemeinderath werden die Verhandlungen der Armen-Verwaltung vorgelegt, wonach dieselbe verschiedene, in der Gemeinde Heerdt gelegene Grundstücke von zusammen ca acht Morgen bei öffentlicher Ausstellung zu 1036 Thl., mit Einschluß der Steiggelder und unter Abrechnung der Verkaufskosten zu einer Netto-Summe von 1115 Thl verkauft hat. Da nach der beigebrachten glaubhaften Taxe die gedachten Parzellen nur einen Werth von 956 Thl. 20 Sgr 5 Pf halten, ihr seitheriger Pachtertrag abzüglich der Steuern nur 16 Thl 14 Sgr 8 Pf ausmacht, während der erzielte Kaufpreis bei seiner Verzinsung zu 5 % - 55 Thl. 22 Sgr. 6 Pf. an jährlicher Einnahme abwirft. So liegt die Veräußerung im entschiedenen Interesse der Armen-Verwaltung um so mehr, als die Grundstücke größtentheils den Rheinüberschwemmungen ausgesetzt sind, zwei der Parzellen bereits in den letztern Jahren dadurch entwerthet worden, und die andern ähnlicher Gefahr blos gestellt sind. Unter diesen Umständen ertheilte Gemeinderath zu dem statt gehabtem Verkauf seine Zustimmung. actum ut supra
Die Hospital-Verwaltung besitzt in verschiedenen auswärtigen Gemeinden und zwar a. unter Neukirchen . . . 8 Morgen 35 Ruthen 30 Fuß b. unter Grefrath . . . 47 Ruthen 30 Fuß c. unter Heerdt . . . 2 Morgen 10 Ruthen 30 Fuß d. unter Büderich . . . 2 Morgen 15 Ruthen 20 Fuß Grund-
Die gedachte Verwaltung beabsichtigte daher im Einverständnisse mit dem Gemeinderathe schon lange, die Parzellen zur Veräußerung auszustellen. Letzteres ist nunmehr geschehen, und es haben dieselben im Ganzen eine Kaufpreissumme von 2348 Thl, mit Einschluß der Steiggelder, jedoch nach Abzug der Verkaufskosten einen Netto-Erlös von 2525 Thl --- 384 Thl. 27 Sgr. 10 Pf. über die im Ganzen 2130 Thl. 2 SGR. 2 Pf. nachweisenden Taxen - aufgebracht. Bei der letzten öffentlichen Verpachtung ist im Ganzen nur ein Pachtbetrag von 48 Th. 22 Sgr. erzielt worden, welcher nach Abzug der Steuern auf 37 Thl. 2 Sgr. sich reduziert, so daß die Hospital-Verwaltung bei der künftigen Verzinsung des Nettokaufpreises, wodurch zu 5 % 125 Thl. 22 Sgr. 6 Pf aufkommen werden, einen jährlichen Mehr-Ertrag von 88 Thl. 20 Sgr. 6 Pf. erhalten wird.
i In Erwägung, daß die geschehene Veräußerung offenbar im Interesse der Hospital-Verwaltung begründet ist, beschließt Gemeinderath nach Einsicht der vorgelegten Verhandlungen, dieselbe hiedurch seinerseits zu genehmigen.
actum ut supra
Gemeinderath unterwarf den von der Verwaltung aufgestellten Verwendungsplan der Communalwege-baumittel pro 1857 einer Prüfung, erklärte sich mit den darin gemachten Vorschlägen einverstanden, und stellte denselben zum Betrage von 630 Thl. mit der Bestimmung fest, daß davon 330 Thl durch Communalsteuer rund 300 Thl. durch die Gemeinde-Kasse aufzubringen sind.
actum ut supra
Dem Gemeinderath werden die von dem BürgermeisterAmt zu Grimlinghausen mitgetheilten Verhandlungen über den Bau einer gemeinschaftlichen Erftbrücke daselbst vorgelegt, nach welchen projectirt wird, die qu. Brücke nunmehr nicht nach dem frühern 166 Thl 26 Sgr 10 Pf nachweisenden Kosten-Anschlage, sondern nach einem neuern Kosten-Anschlage ein Betrag von 365 Thl. auszuführen. Die Gründe, weshalb von dem ersteren Kostenanschlage abgegangen worden, sind von der Gemeinde Grimlinghausen nicht angegeben, und fehlt hierüber jede nähere Aufklärung.
Durch Beschlüsse vom 14. Februar und 8. April vorigen Jahres hatte der Gemeinderath an dieser, schon seit dem Jahre 1837 schwebenden Angelegenheit sich zuletzt dahin ausgesprochen, daß er bereit sei, die Hälfte der damals ermittelten Baukosten mit 88 rt 13 Sgr 5 Pf unter dem Vorbehalt zu übernehmen, daß die Ausführung für gemeinschaftliche Rechnung vergantet und in Betracht, daß die Brücke im wesentlichen Interesse von Grimlinghausen liege, eine Nothwendigkeit zur Anlage derselben für Neuß nicht anerkannt werden könne, die Unterhaltung der Brücke von der Gemeinde Grimlinghausen allein getragen werde.
Da die ohne Zuthun der Gemeinde Neuß geschehene Modifikation des Kostenanschlages nicht einmal motivirt ist, die Gemeinde Neuß die mehrgedachte Brücke auch gar nicht entbehrt, die zur hiesigen Gemeinde gehörigen Bewohner vielmehr den Weg zum Dorf Grimlinghausen über die Cölner Landstraße machen können, die Brückenanlage überhaupt aber nur von der Gemeinde Grimlinghausen gewünscht wird, und in deren Interesse liegt, so glaubt Gemeinderath ein Mehreres als in den Beschlüssen vom 14. Februar und 8. April vorigen Jahres votirt worden, nicht bewilligen zu können. actum ut supra
Gemeinderath genehmigt den am 10. des Monats statt gehabten Verding, wornach der KaufmannAdolph Linden die Lieferung des zur städtischen Beleuchtung im künftigen Winter erforderlichen gereinigten Oels, etwa 1400 berliner Quart, zu dem Preise von acht Sgr. eilf Pf pro Quart übernommen hat. Imgleichen ertheilte derselbe seine Genehmigung dazu, daß der Vertrag mit dem Tagelöhner Herm. Meuter über die Besorgung der Beleuchtung unter den seitherigen Bedingungen für die nächste Beleuchtungsperiode verlängert werde. actum ut supra
Der Bürgermeister trägt vor, daß die Gemeinde Dormagen den gesetzlichen Bestimmungen entgegen Anstand nehme, die Pflegekosten des Schreinergesellen Steph. Hub.Hamacher von Dormagen, welcher zur Zeit hier im Dienst gestanden, und krankheitshalber vom 30. Mai 1851 bis zu seinem Ableben 21. August 1852 im hiesigen Bürgerhospitale verpflegt worden, von demjenigen Zeitpunkt zu vergüten, von wo ab die Krankheit des Hamacher chronisch geworden. Dieser Zeitpunkt sei mit Anfangs October 1851 eingetreten, und es stehe nach vorliegenden ministeriellen Interpretationen des § 32 des Armenpflegegesetzes vom 31. Dezember 1842 fest, daß die Gemeinde Dormagen die aufgegangenen Pflegekosten für die Zeit vom 1. October 1851 bis 21. August 1852 tragen müsse. Dieselbe habe sich aber nur bereit erklärt, einer Regierungs-Entscheidung gemäß, jene Kosten vom 4. Juni 1852 ab, an welchem Tage der Kreis-Physikus die Krankheit des g. Hamacher schon unheilbar befunden, zu übernehmen.
Nachdem über die Sache ein ausführliches Pro memoria vorgelesen worden, worin vom gesetzlichen Standpunkt aus der Beweis geliefert wird, daß die Gemeinde Neuß mit Recht die Vergütung der Kosten vom 1. October 1851 an beanspruchen kann, erklärt Gemeinderath auf den Vorschlag des Vorsitzenden sich damit einverstanden, daß auf Grund des § 34 des allegirten Gesetzes, die Gemeinde Dormagen für die Differenz der Pflegekosten, welche 60 Thl 5 Sgr 8 Pf beträgt, gerichtlich belangt werde. actum ut supra
Gemeinderath wird mit einer Mittheilung des Bürgermeisters von Uerdingen bekannt gemacht, wornach die dasige Gemeinde in einer an Sr. Excellenz dem H. Handelsminister gerichteten Eingabe den Antrag gestellt hat, der projectirten Eisenbahnverbindung zwischen den Ruhrorten Crefeld - Kreis Gladbacher Eisenbahn und Venlo die Conzession zu versagen, und wornach dieselbe die hiesige Gemeinde einladet, da eine derartige Eisenbahn auch für den hiesigen Platz nachtheilig einwirken würde, bei dem Königlichen Ministerium gleiche Schritte zu thun.
In der Ausführung der zur Sprache gebrachten neuen Eisenbahn-Verbindung kann der Gemeinderath einen Form Benachtheiligung der hiesigen gewerblichen Verhältnisse nicht erblicken, und es beschließt derselbe daher, gegentheilige Anträge darüber nicht zu formiren.
actum ut supra
Ein von dem hiesigen Bataillons-Commando befürwortteter Antrag des BezirksfeldwebelJansen auf Erhöhung des 27 Thl. betragenden städtischen Servis-Zuschusses wird vorgetragen.
Da der Feldwebel Jansen für den Betrag von 27 Thl wohl schwerlich eine seiner Stellung angemessenen Wohnung haben kann, so bewilligt Gemeinderath demselben vom 1. October c. an unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs eine persönliche Zulage von 13 Thl jährlich, sodaß der Servis-Zuschuß im Ganzen auf 40 Thl zu stehen kommt.
actum ut supra
Vorsitzender macht darauf aufmerksam, daß die Befestigung der Ufer und des Erftbettes zwischen der neuen Schleuse vor dem Oberthore und der Geulenbrücke nicht wohl mehr länger ausgesetzt werden könne, die Nothwendigkeit zur Ausführung dieser Arbeiten sei deshalb vorhanden, weil, sobald letztere geschehen, die Schleuse beim Erfthochwasser unbedenklich gehandhabt, und dadurch die Nixhütte vor Überschwemmung geschützt werden könne, wogegen die Ziehung der Schleuse bei großem Wasserdrange ohne jene Befestigungs-Arbeiten, für das unterhalb gelegene Terrain gefährlich erscheine. Die Ausführung dieser Arbeiten sei bisher daran gescheitert, daß der Mühlenbesitzer Ad.Linden sich noch nicht zur Betheiligung an den Kosten verstanden hatte. Nach einem nunmehr zwischen demselben
Um die Angelegenheit wegen der Schleuse vor dem Oberthore zu ordnen, genehmigt Gemeinderath das mit dem g Linden getroffene Übereinkommen, den Bürgermeister zugleich ersuchend, in Gemeinschaft mit den Privat-Mühlenbesitzern für die möglichst baldige Herstellung der fraglichen Befestigungs-Arbeiten zu sorgen.
Auf Grund des § 62 der Gemeindeordnung vom 11. Merz 1850 legte der vorsitzende Bürgermeister den von ihm aufgestellten Haushaltungs-Etat für das Jahr 1854 mit dem dazu gehörigen Spezial-Etats unter der Bemerkung vor, daß derselbe nach vorheriger Bekanntmachung während 14 Tagen zur allgemeinen Einsicht auf dem Bürgermeister-Amte schon gelegen habe.
Nach Vorschrift des § 57 der Gemeinde-Ordnung erstattete der Bürgermeister gleichzeitig Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten, wonach dieselbe den Gemeinderath einlud, zur Berathung und Feststellung des Etats überzugehen.
Gemeinderath überwies den Etat der Commission für Finanzwesen zur nähern Prüfung und Berichterstattung.
actum ut supra
Der BäckerJ. H. H. Giesen hierselbst stellt den Antrag, daß die Gemeinde ihm das Gras in der städtischen Promenade zu dem Betrage von 21 Thl., den dasselbe auch im laufenden Jahre aufgebracht habe, auf sechs Jahre in Pacht geben möge. Derselbe erwartet die Gewährung seines Gesuchs, weil früher die jährliche Pacht nur 15 Thl 25 Sgr betragen habe, und er überdies sich verpflichten wolle, das Gras zu düngen.
Der Bürgermeister wurde autorisirt, mit dem g Giesen zu unterhandeln und zu einem wo möglich höhere als dem gebotenen Pachtzinse unter dem Vorbehalt Vertrag abzuschließen, daß derselbe das Gras auf passende Weise zu düngen habe.
actum ut supra
Ein Gesuch des hier eingezogenen Handlungsgehülfen J. H. Hamacher wird vorgetragen, worin derselbe bittet, das von ihm zu zahlende Einzugsgeld von 30 Thl auf 20 Thl zu ermäßigen, da seine Frau hier geboren sei
actum ut supra
Nach Maßgabe der Instruction vom 8. Mai 1851 nahm Gemeinderath die Wahl der EinschatzungsCommission zur Klassensteuer-Veranlagung pro 1854 vor. Gewählt wurden a aus der Mitte des Gemeinderathes der KaufmannM. H. Schmitz, der AckererH. A. Hesemann der BäckerJ. Kaiser, der KaufmannH. J. Schmitz, b aus der Bürgerschaft der WeinwirthL. Nauen, der AckererJos. Gervers, der SpezereihändlerMath Hansen, der AckererWilhelm Pelzer, der Ackerer und FruchthändlerS. J. Kausen, der GerberBalthasar Derath, der KaufmannTh. Flemming, der SpezereihändlerF. Heinrich Esser.
actum ut supra
Der Bürgermeister trug vor, daß durch die Regulirungs-Arbeiten des Erftufers oberhalb der Hessenthorbrücke das im Etat für die Unterhaltung der obere Erft disponibel gestellte Credit von 50 Thl. in etwa überschritten sei, daß indessen zur gänzlichen Vollendung derselben namentlich noch nothwendig sei, daß der dem Ufer entlang gebildete neue Weg mit Sandkies überschüttet werde.
Gemeinderath erklärt sich damit einverstanden, daß die gedachten Arbeiten, wie angegeben, vollendet werden.
Dem Gemeinderath wurden die für das Jahr 1854 aufgestellten Etats der Leih-Anstalt und der Sparkasse vorgelegt, deren Vorschläge genehmigt wurden. Demgemäß wurde der Etat der LeihAnstalt in Einnahme und Ausgabe balancirend zu 2227 Thlr und jener der Sparkasse ebenfalls in Einnahme und Ausgabe übereinstimmend zu 31573 Thlr festgestellt. actum ut supra
Nach Vernehmung eines Gesuchs von H. J. Linden um Erbreiterung eines Stück des Trottoirs in der Mühlenstraße mittels Verlegung der Straßenrinne, ersucht Gemeinderath den Bürgermeister im Benehmen mit der Commission für Bauwesen, diese Angelegenheit nach Gutdünken zu erledigen. Jedenfalls hätten aber die betheiligten Hauseigenthümer die Kosten der vorzunehmenden Arbeiten zu tragen. actum ut supra
Auf den Vorschlag der Commission für städtisches Eigenthum wurde beschlossen, das Niederthor nebst den dazu gehörigen Seitenmauern sowie das ehemalige Pförtnerhaus daselbst, auf den Abbruch zu verkaufen, wobei die Ausstellung in zwei Abtheilungen vorzunehmen. Über die Verwendung des disponibel werdenden Hausplatzes bleibt Beschluß vorbehalten. actum ut supra
Da es für die Passage zwischen der Stadt und dem Eisenbahnhofe nöthig erscheint, daß der betreffende Weg zur Winterzeit Abends erleuchtet werde, so beschloß Gemeinderath, auf demselben zwei Laternen nach Form der Laternen im Eisenbahnhofe, aufstellen zu lassen. actum ut supra
Nachdem die der Stadt Neuß zugehörigen linksseitigen Erftufer im Mühlenbereich zum Theile vom Strom weggeschwemmt worden, richtete Vorsitzender an den Gemeinderath die Frage, ob die Ufer wieder von neuem auf Kosten der Gemeinde zu befestigen seien, worauf Letzterer bemerkt, daß diese Uferinstandsetzung im wesentlichen Interesse der anschießenden Privatgrundbesitzer liege, und daher auf dieselbe auf städtische Kosten nicht eingegangen werden könne. actum ut supra
Gemeinderath erwiderte auf das Gesuch der beiden PolizeisergeantenLoewen und Krebs eine Erhöhung ihrer Miethentschädigung vom je 20 Thlr und Bewilligung einer Gehaltszulage, daß die Miethentschädigug für jeden der beiden Petenten vom nächsten Jahre ab von 20 Thlr auf 25 Thlr zu erhöhen, die gleichzeitig beantragte Gehaltszulage aber nicht statthaft sei. actum ut supra
In Beziehung auf den Beschluß vom 19. vorigen Monats, wornach der Gemeinderath zu dem Bau einer Fußbrücke über die Erft bei Grimlinghausen nur die Hälfte der Kostensumme [oberhalb eingefügt:des frühern Anschlages] ad 166 Thlr 26 Sgr 10Pf bewilligt hat, zumal über die Gründe, weshalb von dem
Da bereits früher von genannter hohen Behörde entschieden worden, daß die betheiligten Gemeinden Neuß und Grimlinghausen jeder zur Hälfte die Neubau- sowohl als die künftigen Unterhaltungskosten zu tragen haben, so sei der Gemeinderath darüber zu vernehmen, ob derselbe im Speziellen gegen das neue Project Einwendungen zu machen zu habe, und in welcher Weise die erforderlichen Baumittel disponibel zu stellen seien.
Gemeinderath erwidert hierauf, daß er in soweit gegen das Project Einwendung zu machen finde, als für die Gemeinde Neuß, wie auch schon früher dargethan worden, nicht die Nothwendigkeit vorliege, daß an der fraglichen Stelle überhaupt eine Brücke über die Erft gelegt werde, indem für die in hiesiger Gemeinde wohnenden Einwohner bereits zwei nach Grimlinghausen führende Wege mit Brücken über die Erft bestehen, nämlich die Cölner Straße und der Fußweg über den Nordkanal. Es seien auch nur die Bewohner von etwa zwölf Häusern in hiesiger Gemeinde, welchen durch die Ausführung der gedachten Erftbrücke ein ganz unerheblicher Umweg gespart sei, und hierin bestehe das ganze Interesse, was die Gemeinde Neuß an der projectirten Anlage habe. Der Antrag auf Erbauung der Brücke sei auch nur von der Gemeinde Grimlinghausen ausgegangen, in deren Interesse die Anlage liege.
Aus den angeführten Gründen ist Gemeinderath auch heute noch der Ansicht, daß er eine höhere Summe
Gemeinderath genehmigt einen von der Armeeverwaltung ertheilten Consens zur Löschung der unter Band 365 Nr 92 auf der Hypotheken-Kammer zu Crefeld eingetragenen Hypothekar-Inscription gegen den zu Neuß verlebten AckererWinand Hansen über eine Roggen-Rente von zwei Malter Neußer oder fünf Scheffeln zehn Metzen berliner Maaßes, da die Rente durch die Rentnerin Freifrau Joseph von Pelzer-Berentberg, Pauline geb. Freiin von Lesaack zu Düsseldorf abgelöst ist. actum ut supra
Auf Grund des § 16 der Gemeinde-Ordnung schritt Gemeinderath zur Ausloosung des in diesem Herbste ausscheidenden Drittels seiner Mitglieder, wobei sich ergab, daß a aus der dritten Klasse die Gemeindeverordneten Kreiner und Klötzer, b aus der zweiten Klasse die Gemeindeverordneten H. J. Linden und H. Jac. Schmitz, und c aus der ersten Klasse die Gemeindeverordneten Degreeff und Bürgermeister Frings auszutreten haben.
Der Beigeordnete Jac. Le Hanne erklärte zu Protocoll, daß er mit den durch das Loos ausscheidenden Gemeindeverordneten, in seiner Eigenschaft als Gemeindeverordneter ebenfalls auszutreten wünscht, wogegen Seitens des Gemeinderathes mit Bezugnahme auf den § 137 der Gemeindeordnung, da Herr Lehanne seine Funktionen als Beigeordneter beibehält, nichts zu erinnern gefunden wurde. actum ut supra
Da die beiden Sparkassen-Administratoren Gemeindeverordneter H. J. Linden und KaufmannPaul Kallen vom 16. November des Jahres zwei Jahre in Funktion sind, so nahm Gemeinderath heute
Gemeinderath wählt a. aus seiner Mitte den Gemeindeverordneten Max. Heinri. Schmitz und b aus der Bürgerschaft, den bisherigen Administrator Kaufmann Paul Kallen. actum ut supra
Auf die Bemerkung des Bürgermeisters, daß noch mehre hiesige Familien, welche ihre bisherige Wohnung am 1. October c. haben verlassen müssen, nirgends eine neue Wohnung zu finden vermöchten, genehmigt Gemeinderath, daß das zum Verkauf auf den Abbruch bestimmte ehemalige Pförtnerhaus am Niederthore, der Armen-Verwaltung gegen billige Entschädigung zur Verfügung zugestellt werde, um, wenn die Nothwendigkeit es gebiete, in demselben die eine oder andre Familie bis Ende Dezember des Jahres wohnen zu lassen. actum ut supra
In Gemäßheit einer landräthlichen Verfügung vom 2. des Monats waren heute die hiesigen Gemeindeverwaltungsbeamten und Mitglieder des Gemeinderaths zusammenberufen, um nach Anleitung der Bestimmungen der Kreisordnung vom 13. Juli 1827, der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 5. April 1836 und des Reglements vom 22. Juni 1842 zur Neuwahl zweier Kreistagsabgeordneten und eines Stellvertreters zu schreiten, welche dadurch nothwendig geworden, daß die bisherigen beiden Kreistags- Abgeordneten Fr. Melchers und Heinr. Ad. Hesemann sowie der Stellvertreter des Letzteren Gerh. Schellens, bei Einführung der Gemeindeordnung vom 11. Merz 1850 aus dem Gemeinderath ausgeschieden waren.
Der vorsitzende Bürgermeister legte den Anwesenden vorab die Insinuationsbescheinigung vor, wodurch dargethan, daß die Einladung zu den heutigen Wahlen der Vorschrift gemäß 14 Tage vorher erfolgt ist, und ersuchte demnächst die beiden jüngsten Gemeindeverordneten Gerh. Schellens und Peter Schuhmacher das Einsammeln der Stimmzettel zu besorgen.
Mittelst verdeckter Stimmzettel wurde hiernach die Wahl des ersten Abgeordneten vorgenommen, wobei der Bürgermeister Mich. Frings mit sieben Stimmen von dreizehn Stimmen gewählt wurde. Von den übrigen Stimmen fielen vier auf den Gemeindeverordneten Heinr. Adam Hesemann, eine auf den Gemeindeverordneten Franz Josten, und eine auf den Beigeordneten und Gemeinde-
Auf dieselbe Weise wurde zur Wahl des zweiten Abgeordneten geschritten, wobei von dreizehn Stimmen der Gemeindeverordnete Heinr. Ad. Hesemann sechs, der Gemeindeverordnete Gerard Schellens drei, der Beigeordnete & Gemeindeverordnete Jac. Le Hanne zwei und der Gemeindeverordnete Pet. Degreeff eine Stimme erhielten. Unter den beiden Ersteren, auf welche die meisten Stimmen gefallen waren, wurde, da eine absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt worden, eine engere Wahl vorgenommen, an welcher die beiden g.Hesemann und Schellens nicht Theil nahmen. Das Resultat dieser engeren Wahl war, daß von eilf Stimmen der Gemeindeverordnete Gerard Schellens sieben und der Gemeindeverordnete Hesemann vier Stimmen erhielt, wornach Ersterer gewählt ist.
Demnächst wurde zur Wahl des Stellvertreters des zweiten Abgeordneten geschritten, bei welcher von dreizehn Stimmen auf den Gemeindeverordneten Hesemann vier, den Gemeindeverordneten Dr. Hellersberg vier, den Gemeindeverordneten J. Le Hanne, drei, den Gemeindeverordneten M. H. Schmitz eine und auf den Gemeindeverordneten P. W. Werhahn eine Stimme fielen. Da eine absolute Majorität für Keinen erreicht war, so wurden die beiden Ersteren, worauf die meisten Stimmen gefallen waren, auf eine engere Wahl gebracht, an welcher die beiden Betreffenden sich nicht betheiligten. Hierbei erhielt von eilf Stimmen der Gemeindeverordnete Dr. Hellersberg sechs und der Gemeindeverordnete Heinr. Adam Hesemann fünf Stimmen, so daß Ersterer gewählt ist.
Endlich wurde von der Versammlung bescheinigt, daß die gewählten Personen vorschriftsmäßig seit länger als fünf Jahren in hiesiger Gemeinde mit einem Hause eingesessen sind.
Hierüber wurde gegenwärtige Verhandlung aufgenommen, und nach deutlicher Vorlesung und Genehmigung vollzogen. actum ut supra
Dem Gemeinderath wurde mitgetheilt, daß bei der neuen Verpachtung der verschiedenen städtischen Lagerplätze an dem Rheinthore nur ein Pachtzins von überhaupt 242 Thlr 15 Sgr erreicht worden, während die bisherige jährliche Pacht 495 Thlr 15 Sgr betrage. Bei dem erheblichen Minderertrage und in Erwägung, daß die jetzige Pacht noch bis zum 16. October kommenden Jahres läuft, beschließt Gemeinderath, die geschehene Wiederverpachtung nicht zu genehmigen sondern die Plätze im Monat Februar kommenden Jahres von neuem zur Verpachtung ausstellen zu lassen, bis wohin über die Ausführung der projectirten Zweigbahn nähere Verhandlungen statt gefunden haben werden. actum ut supra
Es wurde vorgetragen, daß das Provisorium des als Hafenmeister angestellten Ferd. Lohausen längst abgelaufen sei, und daher die Frage entstehe, ob demselben nunmehr die Hafenmeisterstelle definitiv übertragen werden könne. Hierauf wurde bemerkt, daß, wenn auch gegen die Dienstwahrnehmung und Buchführung des g. Lohausen im Allgemeinen nichts Nachtheiliges vorgebracht werden könnte, es doch gewünscht werden müsse, und nöthig erscheine, daß nicht durch öftere außerdienstliche Abwesenheit das ihm obliegende Geschäft leide, und Nachtheil für die Stadt entstehe, sowie auch daß er durch sein äußeres Verhalten besser als bisher erkennen lasse, daß er des Vertrauens, das die Gemeinde in ihm setze, vollends würdig sei. Man war daher der Ansicht, daß eine definitive Anstellung erst dann zur Sprache kommen könne, wenn der g. Lohausen diesen Anforderungen durchaus entspreche, und wurde demselben zur Herbeiführung eines bessern, allseitig genügenden Qualifikations-Zeugnisses eine nochmalige halbjährige Frist bewilligt, bei deren Ablauf darüber entschieden werden soll, ob die Anstellung zu einer divinitiven zu machen, oder ob nach Umständen auf anderweite Besetzung der Stelle Bedacht zu nehmen sei.
Bürgermeister wurde ersucht, im Verein mit der Commission für Erftangelegenheiten dem g. Lohausen das Nöthige zu eröffnen actum ut supra
Auf den Antrag der Armen-Verwaltung genehmigt Gemeinderath, daß die bejahrten dürftigen Wwe Nilgen, Wittwe P.J.Klein geb. Derendorf und Wittwe Ant. Hoen permanent in das Bürgerhospital aufgenommen werden. actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister legt dem Gemeinderath einen Antrag des Stadtsecretairs M. Krings auf Erhöhung seiner Besoldung von 450 Thl zur Berathung und Beschlußnahme vor.
In Anerkennung der guten Leistungen des g. Krings wird demselben vom 1. Januar kommenden Jahres an eine persönliche Zulage von fünfzig Thalern zuerkannt. actum ut supra
In Berücksichtigung der beschränkten Verhältnisse des früheren Feldhüters jetzigen Hülfsverwaltungs-. dienersMeuter, welcher nach früherer Kündigung schon längst hätte austreten sollen, seine in Anbetracht der gegenwärtigen Theuerung der Lebensmittel, genehmigt Gemeinderath daß der g. Meuter noch bis 1. April kommenden Jahres im Dienst bleibe. Um diesen Zeitpunkt habe derselbe indessen auszuscheiden, was ihm protocollarisch zu eröffnen sei. actum ut supra
Nachdem der Herr Kreis-Physikus über die Wiederbesetzung der hieisigen Armenarzt-Stelle die vom Gemeinderath gewünschte gutachtliche Äußerung abgegeben, und die Sache hiernach nochmal an die inmittelst neu gewählte Commission für Armen-Wesen überwiesen worden, erstattete diese Commission heute darüber ihren Bericht.
Wie bereits früher bemerkt, war von der Armen-Verwaltung der Vorschlag gemacht worden
Die heute referirende Commission konnte sich indessen nur zu der Meinung bekennen, daß die Armenhülfe am besten und ersprießlichsten sei, wenn die Bezirke der Armenärzte nicht zu ausgedehnt sind, indem es keinem Zweifel unterliege, daß die Ärzte in diesem Falle der Behandlung der Kranken eine größere Aufmerksamkeit und Pünktlichkeit schenken könnten, als bei einem umgekehrten Verhältnisse. Die
Beim Gemeinderath waren die Ansichten getheilt, indem Motive für den einen und für den andern Vorschlag vorgebracht wurden. Die Abstimmung ergab, daß von zwölf Stimmenden acht für die Anstellung von nur zwei Armenärzten und vier für die Anstellung von fünf Armenärzten sich aussprachen, wornach der erstere Vorschlag angenommen ist. Es wurde ferner beschlossen, daß den beiden anzustellenden Armenärzten gleichzeitig die halbjährige Revision der Elementarschulen in Bezug auf Hautausschläge, die zweimonatliche Berichterstattung an das Bürgermeister-Amt über die allgemeinen Mor-
Ein Gesuch des Regierungs-Secretairs Klostermann von Düsseldorf wird vorgelesen, worin derselbe um Auszahlung der Entschädigung von 250 Thlr. für eine am 10. Juli des Jahres abgebrannte, bei der Provinzial-Feuer-Sozietät versichert gewesene Scheune in der Brückstraße hierselbst respective um Dispensation von dem Wiederaufbau bittet. Als Grund führt der g. Klostermann an, daß er zu dem Wiederaufbau nicht übergehen könne, weil er noch Grenzstreitigkeiten mit seinem Nachbar zu beseitigen habe, welche möglicherweise zu einem länger dauernden Prozesse führen können.
Gemeinderath, welcher nach § 62 des revidirten Feuer-Soziatäts-Reglements sich gutachtlich über den Antrag zu äußern hat, sprach die Ansicht aus, daß der Wiederaufbau einer Scheune an Stelle der abgebrannten, für den Petenten kein rentables Unternehmen sein würde, und daß demselben daher die Verpflichtung des Wiederaufbaus zu erlassen und die ihm zuerkannte Entschädigungssumme auszuzahlen sein dürfte, sobald der Platz mittelst einer in gesetzlicher Höhe auszuführenden Mauer eingefriedigt ist. Derselbe äußerte ferner den Wunsch, daß dem g. Klostermann bedeutet wird, sich wegen der obwaltenden Grenzstreitigkeiten mit seinem Nachbar baldigst zu verständigen, damit dieser in der Ausführung eines Neubaues an die Stelle einer ebenfalls abgebrannten Scheune nicht länger behindert werde. actum ut supra
Nachdem die Pacht des städtischen Walles zwischen der neuen Straße von der Oberstraße nach der Erft und dem Besitzthum von Dr. Sels mit dem 26. October c. ausgelaufen ist, wurde der vorsitzende Bürgermeister ersucht, den Wall zu möglichst hohem Pachtzinse und mit dem Vorbehalte einer jedes Jahr zuläßigen Aufkündigung, unter der Hand von neuem zu verpachten. actum ut supra
Gemeinderath bemerkt auf ein wiederholtes Gesuch des Unternehmers der Straßen-Reinigung P. J. Kreuseler um Bewilligung einer Remuneration in Rücksicht darauf, daß er bei der Übernahme der Reinigung für einen Betrag von nur 37 Thl jährlich vielen Nachtheile habe, wie zur Vermeidung von Consequenzen für die Folge auf einen derartigen Antrag nicht eingegangen werden könne. actum ut supra
Gegen die vom 3. des Monats Statt gehabte Vergantung der Reinigung des Marktplatzes und der sonstigen öffentlichen Plätze zu einer jährlichen Vergütung von 63 Thl für die Zeit vom 1. Janaur 1854 bis Ende 1857 wurde Nichts zu erinnern gefunden. actum ut supra
Als Beisitzer des Wahlvorstandes für die nächstens Statt findenden Ersatz respective Ergänzungswahlen des Gemeinderathes wurden die Gemeindeverordneten Kaiser und H.J. Linden und als deren Stellvertreter die Gemeindeverordneten M. H. Schmitz und Schuhmacher gewählt. actum ut supra
Die Commission für Finanz-Wesen berichtete heute über die von derselben angenommenen Prüfung des Gemeinde-Etats für das Jahr 1854. § 1 Bei Tit. V Art. 4 der Communalsteuer-Einnahme findet sich im Etat ein Betrag von 1800 Thl zur Deckung der Mehrkosten des schulgeldfreien Elementar-Unterrichtes. Von den drei Mitgliedern der Commission beantragten zwei, daß im künftigen Jahre das Schulgeld in den Elementarschulen wieder eingeführt werde, wobei dieselben auf diejenigen Gründe hinwiesen, welche bei früheren Berathungen über diesen Gegenstand
Gemeinderath überwies diesen Gegenstand der Commission für Schulwesen zur nähere Prüfung und Berichterstattung. Da bei Wiedereinführung des Schulgeldes dies erst mit October 1854 geschehen würde, so wird der obige Betrag einstweilen jedenfalls im Etat disponibel zu halten sein.
§, 2. Das Conto für Unterhaltung des Straßenpflasters ad Tit V. Art. 3 der Ausgabe ist von 80 Thl. auf 280 Thl erhöht, weil nach Angabe der Verwaltung ein Theil der Wallstraße neu zu pflastern sei. Das Pflaster in der Wallstraße ist allerdings in schlechtem Zustande, inzwischen fragt es sich, ob nicht eine Reparatur für jetzt genüge. Gemeinderath hält ebenfalls dafür, daß die theilweise Neupflasterung der Wallstraße dringend nöthig sei, weshalb die Erhöhung des Credits von 80 Thl auf 280 Thl genehmigt wird.
§. 3. Ad Tit 7 Art. 46 der Ausgabe sind 47 Thl 18 Sgr Zinsen à 4 1/2 % von 1190 Thl zur Verausgabung an die Vinzenzschule aufgeführt, welche die Gemeinde in den Jahren 1844/50 zum Zweck der Gründung einer Warteschule für dürftige Kinder unter dem schulpflichtigen Alter an den Einkünften der v. Weed'schen Stiftung gespart hat. Da inmittelst der hiesigen Vinzenz-Verein eine Warteschule für Kinder dürftiger Eltern ins Leben gerufen hat, welche sich des besten Erfolges erfreut, so läßt es sich rechtfertigen, daß die Gemeinde die Zinsen in dem gedachten Fonds jenem Vereine zukommen lasse. Die Commission schlägt jedoch vor, daß dies nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt geschehe, daß der Verein außer dem Bürgermeister ein vom Gemeinderath zu wählendes Mitglied desselben in den Vorstand aufnehme
§. 4. Die Zuschüsse zu den Bedürfnissen der kath. Pfarrkirche und der Filialkirche St. Sebastiani ad Tit VIII Art. 1 & 2 sind gegen das laufende Jahr um 479 Thl erhöht. Nach dem vorgelegten Entwurfe des Budgets der beiden Kirchen hat diese Erhöhung ihren Grund in der im Kirchenvorstande beschlossenen Reparatur des Sockels der Pfarrkirche und in der Anbringung von Dachrinnen an derselben, sowie in der Ausführung verschiedener nothwendigen Arbeiten wie neue Beflurung des Chors, in der Sebastianuskirche. Da die betreffenden Budgets noch nicht von der vorgesetzten Erzbischöflichen Behörde genehmigt sind, dieselbern auch noch nicht dem Gemeinderathe zur Anerkennung vorgelegen haben, so dürften die Zuschüsse nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalte auf dem Etat zu belassen sein, daß nur diejenigen Beträge wirklich gezahlt werden sollen, welche bei Prüfung der Kirchenbudgets vom Gemeinderathe gutgeheißen werden. Die hier gemachten Vorschläge wurden vom Gemeinderath angenommen.
§. 5. Gegen die im Übrigen gemachten Vorschläge im Etat findet sich nichts zu erinnern, da die vorkommenden Veränderungen durch die dem Etat beigefügten SpezialEtats und die ad marginem angezogenen gemeinderäthlichen Beschlüsse motivirt sind.
§. 6. Der Etat wurde hiernach in Einnahme und Ausgabe balancirend zur Summe von vierzigtausend Thalern festgestellt.
Hinsichtlich der Aufbringung der Communalsteuer ad 9830 Thl 12 Sgr. 4 Pf wurde nach dem Antrag der Commission mit 11 gegen 5 Stimmen beschlossen, den Umlage-Modus des laufenden Jahres mit der Modifikation beizubehalten, daß in Berücksichtigung der großen Theuerung die 4ten Stufe der Klassensteuer (:Sätze à 4 Thl:), welche im laufenden Jahre mit dem alten Satz von 65 % herangezogen worden, diesmal nur mit 40 % Communslsteuer belastet werde. Die Statt findende Berücksichtigung der drei untern Stufen der Klassensteuerpflichtigen soll übrigens keine
Demgemäß werden a. auf die Grundsumme 65 % b. auf die Gewerbesteuer mit Ausschluß der Klasse L 10 % c. auf die 2te Stufe der Klassensteuer, Sätze à 2 Thl 10 % d. auf die 3te Stufe der Klassensteuer, Sätze à 3 Thl 25 % e. auf die 4te Stufe der Klassensteuer, Sätze á 4 Thl. 40 % f. auf die 5te und die höhern Stufen der Klassensteuer und auf die klassifizirte Einkommensteuer 65 % fallen.
Gemeindeverordneter Josten erklärte zu Protocoll, daß er jede Progressiv-Steuer für unzulässig halte, daß er jedoch nicht dagegen sei, wenn für die beiden untern Klassen nämlich die 2te und 3te Stufe eine Ermäßigung eintrete, und zwar der Art, daß die 2te Stufe nur mit 20 % und die 3te mit 30 % belastet werde, daß aber von da ab, alle Stufen zu gleichen Prozentsätzen heranzuziehen seien, daß er es ferner für gerecht halte, daß die Einkommensteuerpflichtigen nur für dasjenige, was sie in der Gemeinde besitzen, zur Communalsteuer herangezogen werden, indem dieselben für die auswärtigen Besitzungen in den respectiven Gemeinden mit Communalsteuer und Einquartirung belastet werden. actum ut supra
Dem Gemeinderath wurden zwei von dem LandInspectorWeise revidirte Rechnungen über 84 Thl 2 Sgr. 8 Pf. Kosten eines neuen Oberbelags und der Herstellung der Flügelwände an der Kanalbrücke im Neuß-Gladbacher Communalwege mit dem Bemerken vorgelegt, daß zur Zahlung dieses Betrages die im GemeindeEtat disponibel gestellten Mittel nicht zureichend seien.
Gemeinderath ertheilte demnach seine Genehmigung dazu
Auf den Antrag der Hospital-Verwaltung genehmigte Gemeinderath, daß ein dieser Verwaltung gehörendes Stück Gartenland von 1 Morgen 53 5/10 Ruthen vor dem Niederthore, welches bisher zu 18 Thl. 8 Sgr. 7 Pf. verpachtet gewesen, zu 21 Thl 4 Sgr. 8 Pf. wiederverpachtet worden ist, imgleichen, daß die Pacht für das laufende Jahr mit dem erstgenannten Betrage in Rücksicht darauf, daß die seitherigen Pachtjahre bereits am 16. Merz des Jahres abgelaufen sind, daß die Pächter, unbekannt mit der Bedingung, wornach vorliegend die Pacht stillschweigend noch ein Jahr fortgedauert, das Grundstück unbenutzt
[≠Einschub, nach Zeile 3-11] erlaubt sich Gemeinderath zu erwiedern, daß die Friedrichsstraße sich eng an die Zollstraße anschließt, und zur Stadt gehört, so daß, [Forts. Zeile 3-12]
Auf den Antrag der Armenverwaltung genehmigt Gemeinderath, daß das nicht zur Verwendung gekommene Credit von 300 Thl für die SuppenAnstalt in Anbetracht, daß die anhaltende Theuerung der Lebensmittel die Verabreichung vermehrter Armen-Unterstützungen nothwendig macht, genannter Verwaltung belassen werde, um dasselbe zu den erhöhten Bedürfnissen zu verwenden. [Fehlerhaft markierte Entität]
Ein Antrag der Hospital-Verwaltung dahin gehend, daß derselben in Folge der Theuerung der Lebensmittel ein extraordinairer Zuschuß von 998 Thl überwiesen werden möge, wurde der Commission für Armenwesen zur nähern Prüfung zugetheilt. actum ut supra
Ein Gesuch des Carl Kupper hierselbst [Eingefügt:um die Erlaubniß als Lohndiener] wird zu dem Zwecke vorgelegt, damit der Gemeinderath mit Rücksicht auf die Gewerbegesetzgebung sich darüber ausspreche, ob zur Ertheilung dieser Conzession ein Bedürfniß vorliege.
Gemeinderath glaubte ein solches Bedürfniß nicht anerkennen zu können. acutm ut supra
Durch Eingabe vom 7. November c. stellt der Kirchen-Vorstand den Antrag, daß die Gemeinde die Beleuchtung des Missionskreuzes mit der übrigen städtischen Beleuchtung auf ihre Kosten besorgen lassen möge.
Da die angeregte Beleuchtung des Missionskreuzes nicht Sache der Civilgemeinde ist, so wird auf den Antrag nicht eingegangen. actum ut supra
Der mit einem Jahrgehalte von 90 Thl an der gemeinschaftlichen Schule zu Weißenberg zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten angestellte Unterlehrer Mentgen bittet mittels Gesuchs vom 3. October courant um Bewilligung einer angemessen GehaltsErhöhung.
Unter dem Vorbehalte, daß die betheiligten Gemeinden Büderich und Kaarst sich anschließen, erklärt Gemeinderath sich bereit zu einer persönlichen Zulage für den g. Mentgen von 15 Thl den ratirlichen Antheil zu bewilligen. actum ut supra
Ein von der Schul-Commission befürworteter Antrag des Lehrers Burbach an der Elementar-Mädchenschule auf Zuerkennung einer im Verhältnisse zu den übrigen Lehrern stehenden Erhöhung seiner Besoldung von 195 Thl wird vorgelesen.
In Anbetracht der Tüchtigkeit des Lehrers Burbach und seiner guten Leistungen votirt Gemeinderath
Auf einen ebenmäßig von der Schul-Commission befürworteten Antrag des Lehrers Hermanns an der Elementar-Knabenschule auf Bewilligung einer Gratifikation, beschließt Gemeinderath in Berücksichtigung, daß Bittsteller durch Krankheit seiner Familie und die herrschende Theuerung der Lebensmittel in eine drückende Lage gerathen ist, demselben eine einmalige Gratifikation von 20 Thl zu zubilligen actum ut supra
Der Lehrer der evangelischen SchuleWilh. Wildt, welcher außer freier Wohnung das Normal-Gehalt von 66 Thl., sodann an Ersatz für das abgeschaffte Schulgeld 100 Thl und aus der evangelischen Kirchenkasse und zwar A aus dem Ertrage einer für ev. Kirchen- und Schulzwecke abgehaltenen Collecte 80 Thl und b. für das Spielen der Orgel in der evangelischen Kirche 24 Thl, überhaupt demnach ein Einkommen von 270 Thl. be-, zieht, trägt in einer von dem evang. Schulvorstande und der Schul-Commission unterstützten Eingabe die Bitte um eine Gehaltszulage vor, da er bereits 21 Jahre die Lehrerstelle zur Zufriedenheit bekleide, die Schülerzahl sich im Verlaufe der Jahre vermehrt habe, und seine bisherige Einnahme nicht hinreiche, um damit eine Familie von fünf Kindern anständig zu ernähren.
Aus den angeführten Gründen wird dem Lehrer Wildt vom 1. October des Jahres an, jedoch vorbehaltlich anderweiter Regulirung seines Einkommens bei etwaiger Wiedereinführung des Schulgeldes, eine persönliche Zulage von 30 Thl. jährlich bewilligt. actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister legte dem Gemeinderath ein Rescript der Königlichen Regierung zu Düsseldorf vom 29. October courant [C L ?] III 1/620
Bei den Verhandlungen vom 19. September und 17. October c. hat Gemeinderath die Gründe angegeben, gemäß welchen eine Nothwendigkeit zur Anlage dieser Erftbrücke zu den bei Grimlinghausen bereits vorhandenen zwei Brücken über die Erft mindestens für die Gemeinde Neuß nicht vorliegt. Da in der Entscheidung Königlicher Regierung dieser [Motive??] nicht gedacht ist, Gemeinderath das Bedürfniß zur Ausführung dieser dritten Erftbrücke, welche nicht einmal einen diesseitigen Gemeindeweg sondern eine ehemalige, nunmehr abandonnirte Landstraße mit dem Dorf Grimlinghausen verbinden würde, nach wie vor nicht anzuerkennen vermag, so glaubt derselbe auf die Bewilligung der erforderlichen Mittel für die der Gemeinde Neuß anerfallende Kostenhälfte nicht eingehen zu können, vielmehr erklärt Gemeinderath sich wiederholt bereit, einen einmaligen Beitrag von 88 Thl 13 Sgr 5 Pf zu leisten. actum ut supra
Gemeinderath wird mit einer Verfügung der landwirtschaftlichen Behörde vom 4. November c. bekannt gemacht, wornach bezweckt wird, die zur Gemeinde Neuß gehörigen Häuser an der Grimlinghauser Brücke in der Folge dem Schulbezirke von Grimlinghausen zuzutheilen, indem dieseben von Neuß 40 Minuten, von Grimlinghausen aber nur wenige Schritte entfernt seien, die dort wohnenden Kinder, etwa 25 an der Zahl, von je her die Schule von Grimlinghausen besucht hätten, und es daher billig erscheine, daß die Gemeinde Neuß, welche jetzt nur das Schulgeld für diese Kinder zahle, ebenfalls zu den übrigen Schulbedürfnissen beitrage.
Gemeinderath konnte sich nicht entschließen, für die die Schule zu Grimlinghausen besuchenden Kinder
Dem heute versammelten Gemeinderath wurde in Folge höherer Verfügung ein von dem Königlichen landräthlichen Amte aufgestelltes Tableau über die Ertheilung des Kreises Neuß in zwei Kehrbezirke vorgelegt, damit derselbe sich gutachtlich darüber äußere.
Nach diesem Tableau würde der ca 5700 Häuser mit 8 400 Schornsteinen enthaltende Kreis wie bisher in zwei Kehrbezirke und zwar in den Kanton Neuß, umfassend die Bürgermeisterei Neuhs, Büderich, Heerdt, Kaarst, Büttgen, Glehn, Grefrath, Holzheim, Norf und Grimlinghausen, und in den Kanton Dormagen mit den Bürgermeistereien Dormagen, Zons, Nievenheim, Nettesheim und Rommerskirchen eingetheilt werden.
Gemeinderath äußerte seine Ansicht dahin, daß der Kreis Neuhs allerdings in zwei Bezirke einzutheilen sein dürfte, jedoch wäre das Tableau der landräthlichen Behörde in der Weise zu modifiziren, daß die Bürgermeistereien Grimlinghausen und Norf, obgleich solche näher auf Neuhs als auf Dormagen zu belegen sind, letzterem Kanton zugetheilt werden, damit der für denselben anzustellende Schornsteinfegermeister in seiner Existenz gesichert sei.
Was die in der Folge festzustellenden Reinigungsgebühren betrifft, so hält Gemeinderath a für die Reinigung eines Kamins, wenn das Haus aus einem Stockwerk besteht, eine Gebühr von einem Silbergroschen; b für dieselbe, wenn das Haus zwei Stockwerke hat, eine solche von einem und einem halben Sgroschen; c für die Reinigung eines Kamins, wenn das Haus drei und mehrere Stockwerke hat, eine Gebühr von zwei Sgroschen, hinreichend. actum ut supra
Der Vorsitzende theilt dem Gemeinderath mit, daß der am 23. vorigen Monats Statt gefundene Verding der Anlieferung des für das Jahr 1854 erforderlichen Unterhaltungs-Materials der hiesigen Communalwege das Resultat gehabt, daß der FuhrmannJos. Mobis zu 9 % über die Anschlagssumme von 281 Thl 15 Sgr Letztbietender geblieben sei.
Gemeinderath beschloß hierauf, diesem Verding seine Genehmigung zu versagen, und die Vergebung der Lieferung einstweilen auszusetzen. actum ut supra
Unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 1. August courant berichtete die betreffende Commission dem Gemeinderath, daß der Herr SpritzenfabrikantG. A. Jonck in Leipzig sich zur Anlieferung eines Wasserzubringers von gleicher Beschaffenheit und Kraft wie der neue Zubringer in Düsseldorf, für eine Summe von 700 Thl anerboten habe, daß derselbe aber ebenmäßig bereit sei, einen Zubringer für 600 Thl anzuliefern, welcher zwar nicht die nämliche Stärke habe, wie der obenerwähnte, jedoch von gleicher Vortrefflichkeit sei, und zwei Spritzen vollständig mit Wasser versehen werde. Die Commission referirte weiter, daß Herr KupferschmiedC. Klötzer hierselbst sich bereit erklärt habe, einen Wasserzubringer für 610 Thl anzuliefern, welcher diese Kraft habe wie der neue Düsseldorfer Zubringer, sich indessen leichter und mit weniger Mühewaltung handhaben lasse. Der g. Klötzer wolle den Zubringer in vorzüglichster Güte und unter der Verbindlichkeit für die Stadt anfertigen, daß der Zubringer für seine Rechnung bleibe, wenn derselbe nicht an den zu bestellenden Revisions-Commission für solid, zweckmäßig und in jeder Beziehung für gut anerkannt werden sollte.
Unter den vorgetragenen Umständen autorisirte Gemeinderath den Bürgermeister, unter Zuziehung der betr. Commission mit dem g. Klötzer wegen Anlieferung eines Wasserzubringers für die Gemeinde Vertrag zu schließen actum ut supra
Von der Commission für Armen-Wesen wurde Bericht erstattet über den von der Hospital-Verwaltung beantragten
Eine genaue Untersuchung hat ergeben, daß der Grund der erhöhten Hospital-Bedürfnisse zunächst in der Zunahme der Bevölkerung des Hospitals liegt, welche letztere im Jahre 1852 - 67 3/4 Köpfe und in diesem Jahre 80 4/10 Köpfe betragen hat, dann weiter in den für das Jahr 1852 im laufenden Jahre gezahlten 106 Thlr Mehrkosten für Arznei und in den erhöhten Preisen mehrer Lebensmittel als Brod, Weißbrod und Fleisch.
Nach dieser Auseinandersetzung beschloß Gemeinderath, den erbetenen außerordentlichen Zuschuß von 998 Thlr dem Hospitale zu bewilligen. Da die Gemeinde-Kasse jedoch gegenwärtig außer Stande ist, den Betrag auszuzahlen, so werde die Überweisung an das Hospital erst im künftigen Jahre bewirkt werden, und habe letztere Anstalt sich einstweilen mit den zur Zeit disponiblen Geldern auszuhelfen.
Die über den Gegenstand gepflogenen Diskussionen gaben dem Gemeinderath noch zu folgenden nähere Beschlüssen Veranlassung.
1. Da das Fleisch im verflossenen und laufenden Jahre viel theuer als früher, wo dasselbe vergantet war, hat bezahlt werden müssen, so sei solches für die Folge und zwar vorläufig versuchsweise vom 1. Januar bis Ende Juno kommenden Jahres wieder in Verding zu geben;
2. In Erwägung, daß die Positionen des Etats am meisten beim Fleisch und Weißbrod überschritten worden, so habe die HospitalVerwaltung der Vorsteherin als Richtschnur zu empfehlen, nur denjenigen Kranken täglich Fleisch und Weißbrod zu verabreichen, wofür die Hospitalärzte solches vorschreiben und die Reconvalescenten nach Maßgabe der Anordnungen der betreffendenÄrzte in die Reihe der übrigen, auch die gewöhliche Beköstigung angewiesenen Hospitaliten wieder eintreten zu lassen;
3 Bis zum 1. Juli jeden Jahres habe die Hos-
4. Gemeinderath ist in seiner Majorität der Ansicht, daß die Fortführung der Land- und Vieh-Oekonomie im Hospitale dem letztern eher pekünniairen Nachtheil als Vortheil bringe, weshalb die Hospital-Verwaltung hiermit ersucht werde, die Sache in nähere Berathung zu nehmen, und darüber zu referiren. actum ut supra
Auf einen Antrag der Pumpen-Nachbarschaft auf dem Viehmarkt auf Bewilligung eines städtischen Zuschusses zur Bestreitung der Kosten einer neuen Pumpe daselbst, bemerkt Gemeinderath, daß in Berücksichtigung, daß die Betheiligten meistens der unbemittelten Klasse angehören ein Beitrag von der Hälfte der Kosten zuerkannt werde, mit dem Vorbehalte jedoch, daß diese Kostenhälfte nicht 25 Thl übersteige, und die Ausführung der Arbeiten vor Auszahlung des Betrages durch einen technischen Beamten für gut erkannt werde. actum ut supra
Die Armen-Verwaltung beantragt in einem Gesuche vom 30. vorigen Monats wiederholt, daß die hiesige Armenarztstelle, welche nach dem Beschlusses vom 31. October courant an zwei Ärzte vergeben werden soll, ihren früheren Vorschlage gemäß an fünf Ärzte übertragen werden möge. Dieselbe stützte sich dabei auf ihre in diesem Zweige der Verwaltung gemachten Erfahrungen und ihre daraufhin begründete Überzeugung, daß eine Vertheilung der internen Armen-Praxis unter fünf Ärzte, ohne kostspieliger zu sein, ganz bestimmt mehr Garantie für eine aufmerksame, pünktliche und umsichtige Behandlung der Armen biete, als wenn dieselbe nur zweien Ärzten anvertraut wäre.
Gemeinderath äußerte, daß der Beschluß vom 31. Oktober c. erst nach vielseitigen, umfassenden
Dem Gemeinderathe wurde die Verfügung Königlicher Regierung vom 17. Dezember courantI L III Nr. 13638 vorgelegt, in welcher genannte Behörde in Rücksicht auf die jetzige Winterzeit und die anhaltenden hohen Preise der Lebensmittel, den Gemeinden empfiehlt, möglichst für Arbeitsverdienst während des Winters und nächsten Frühjahrs zu sorgen. Namentlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Einleitung und Ausführung der Wegebauten pro 1854 hierzu Gelegenheit biete.
Um dieser Verfügung entsprechend, der unbemittelten Klasse verdienstliche Beschäftigung zu bereiten, ermächtigte Gemeinderath den Bürgermeister dem für die Unterhaltung der Communalwege im künftigen Jahre erforderlichen Kies schon jetzt anfertigen und anfahren zu lassen.
actum ut supra
Ein Antrag auf Verlängerung des Erftkanal-Damm auf dem rechten Erftufer, den Holzplätzen gegenüber mittelst Erweiterung des Erftkanals, wurde an die Commission für Bauwesen zur nähern Prüfung überwiesen. actum ut supra
Nachdem unterm 6. Juni c. in Folge eines Antrages des Hospital-Wundarztes Rheins auf Erhöhung seines Gehaltes von 25 Thl beschlossen worden, daß dieser Gegenstand beim Ablauf des Jahres näher zur Sprache gebracht werden soll, berieth Gemeinderath heute über den gedachten Antrag.
In Erwägung, daß nach den ertheilten Aufschlüssen die Zahl der chirugischen Krankheitsfälle im Hospitale sich seit mehreren Jahren gegen früher vermehrt hat, genehmigt Gemeinderath die seiner Zeit von der Hospital-Verwaltung befürwortete Gehalts-Erhöhung um 20 Thl vom 1. Januar kommenden Jahres an, so daß die Besoldung
Auf die befürworteten Anträge der Lehrerin Schikowsky an der Elementar-Mädchenschule und des Hülfslehrers Klein an der Elementar-Knabenschule wurde Ersterer in Berücksichtigung ihres Fleißes und ihrer guten Leistungen eine Gratifikation von 15 Thl und Letzteren, welcher nur eine jährliche Besoldung von 90 Thl bezieht, behufs mehrer nothwendigen Anschaffungen zu seiner Fortbildung eine gleiche Grafikation von 15 Thl bewilligt. actum ut supra
Ein Gesuch des Rentners Joseph Hertzog um Erlaß des Einzugsgeldes und ein ferneres Gesuch des Dampfschifffahrts-Capitains Godfr. Siebertz um gleiche Bewilligung wurden beide zur Vermeidung von Consequenzen abgelehnt. actum ut supra
In Folge mehrer Gesuche der städtischen Unterbeamten um Gewährung von Gratifikation respective Gehaltsverbesserung, ersuchte Gemeinderath den Bürgermeister, über die denselben in Anbetracht der Theuerung der Lebensmittel zu bewilligenden einmaligen Untestützungen in nächster Sitzung Vorschläge zu machen. actum ut supra
Nach Einsicht eines Antrages des Frz Söhnchen um die Erlaubniß als Lohndiener, bemerkte Gemeinderath, daß das Bedürfniß zu eine derartigen Conzessionierung nicht vorhanden sei. actum ut supra
In Verfolg seiner Verhandlung vom 27. Dezember praeteriti beschloß Gemeinderath heute, zur Beschaffung von Arbeitsverdienst für die unbemittelte Klasse, den Erft-Canal vor dem Rheinthore, den verschiedenen Lagerplätzen gegenüber, zweckmäßig erweitern, und den disponibel werdenden Grund theils zur Verlängerung des Erftkanaldammes, theils zur Anhöhung der Holzlagerplätze oder erneut für die Grundlage der zu bauenden Zweigbahn zu verwenden. Die Ausführung dieser aus doppelten Gründen nothwendigen Arbeiten sei vorzunehmen nach vorheriger Besprechung mit der gemeinderäthlichen Commission für Bauwesen und im Benehmen mit einem technischen Beamten.
Zu diesem Zweck ermächtigt Gemeinderath den Bürgermeister, eine Summe von tausend Thalern bei der Sparkasse hierselbst gegen die üblichen Zinsen von 4 1/2 % zu negociiren.
actum ut supra
Auf den Vorschlag des Bürgermeisters votirte Gemeinderath in Berücksichtigung der Theuerung der Lebensmittel und mit Beziehung auf die vorliegenden Anträge der städtischen Unterbeamten
a den beiden Polizeidienern Loewen & Kochs, dem VerwaltungsdienerH. Krings und dem Polizeiamts-RegistratorSchmitz, jedem eine Renumeration von 12 Thl;
b den drei Feldhütern Quadt, Hegens, Lantz, dem HülfsdienerMeuter und dem Communalwegewärter Heinrichs, jedem eine dergleichen von 10 Thl,
c den fünf Nachtswächtern, jedem eine dergleichen von 8 Thl.
Aus derselben Veranlassung wurde dem HafenmeisterLohausen eine Gratifikation von 25 Thl bewilligt.
actum ut supra
Der Vorsitzende theilt dem Gemeinderathe mit, daß Königliche Regierung den RegierungsSecretairKlostermann von dem Wiederaufbau seiner in der Brückstraße hierselbst abgebrannten Scheune dispensirt habe, daß jedoch nach der Entscheidung jener Behörde die Auszahlung der Entschädigungssumme an denselben erst Statt finden könne, wenn wie zur Zeit der Gemeinderath sich gutachtlich ausgesprochen, die betreffende Stelle durch eine in gesetzlicher Weise aufzuführende Mauer eingefriedigt sein werden.
In einem Gesuche vom 25. Dezember vorigen Jahres habe nun der g. Klostermann vorgestellt, daß er die Einfriedigung vorläufig durch einen BretterVerschlag habe bewerkstelligen lassen, indem er fest entschlossen sei, im künftigen Frühjahre an Stelle der abgebrannten Scheune ein Haus erbauen zu lassen. Falls aber wider Erwarten bis spätestens den 1. Mai des Jahres zum Aufbau eines Hauses oder einer Scheune nicht geschritten sein möchte, werde er jedenfalls die Einfriedigung der Stelle durch eine Mauer in vorschriftsmäßiger Weise bewirken lassen. Da er seit der Einäscherung der Scheune die Miethe der letztern verloren habe, so vertraue er, daß unter den vorgetragenen Umständen die Auszahlung der Entschädigungssume von 250 Thl nunmehr Statt finden werde.
Gemeinderath gab seine gutachtlicher Erklä-
Nachdem auf Grund des § 16 der Gemeinde-Ordnung in Folge Ausloosung, aus der 3ten Klasse die Gemeindeverordneten Cl. Klötzer und [Fehlerhaft markierte Entität]Kreiner, aus der 2ten Klasse die Gemeindeverord- neten H.J. Linden und H. Jac. Schmitz und aus der 1ten Klasse die Gemeindeverordneten P. Degreeff und M. Frings sodann in Folge freiwilligen Ausscheidens aus der 1ten Klasse noch der Gemeindeverordnete J. Le Hanne auszuscheiden haben, und bei den vorgenommenen Ergänzungs- respective ErsatzWahlen a für die dritte Klasse, die bisherigen Gemeindeverordneten Kreiner und Klötzer, b
actum ut supra
Vorsitzender machte den Gemeinderath mit den Verhandlungen bekannt, wornach Königliche Regierung in Betreff der von der hiesigen Gemeinde beanstandeten Übernahme der Kostenhälfte des Neubaues und der Unterhaltung einer Fußbrücke über die Erft bei Grimlinghausen, auf Grund des § 141 der Gemeinde-Ordnung einen Beschluß des Herrn Regierungs-Präsidenten zur Zwangszahlung erwirkt hat.
In dem Präsidial-Beschluß d. d. Düsseldorf, den 31. Dezember 1853 wird als Motive angeführt, daß die Erft die Grenze zwischen den beiden genannten Bürgermeistereien bilde, und die Errichtung dieser Brücke ein öffentlichen sowie ein Communal-Interesse beider Gemeinden als nothwendig anerkannt worden sei, daß die Gemeinde Neuß aber dennoch die Bewilligung ihres Kostenantheiles bestehend in der Hälfte der Neubau- und Unterhaltungskosten wiederholt abgelehnt habe.
Gemeinderath erwidert hierauf, daß er jede Ausgabe, die sich mit dem Interesse der Gemeinde vereinbaren lasse, immer bereitwilligst zur Verfügung gestellt, daß er namentlich der höhern
Zunächst hebt Gemeinderath hervor, daß der Weg, wo die projectirte Brücke angelegt werden soll, früher eine Staatsstraße war, daselbst eine vom Staate unterhaltene Brücke bestanden hat, und letztere dem Vernehmen nach bei Verlegung der Straße, der Gemeinde Grimlinghausen unentgeldlich überlassen worden ist, daß diese Gemeinde aber die Brücke, als sie abständig war, in ihrem Interesse verkauft hat. Dann hält Gemeinderath sich davon überzeugt, daß für die Gemeinde Neuß die Nothwendigkeit zur Herstellung der Brücke nicht im mindesten vorliegt, indem in ganz unmittelbarer Nähe zwei Brücken über die Erft bestehen, nämlich eine, etwa zwei Minuten unterhalb der mehrgedachten Stelle beim Einfluß des Erftarmes in den Rhein, und eine andre nur wenige Minuten oberhalt dieser Stelle und zwar diese zweitere Brücke in der Cöln-Nymweger Staatsstraße. An dem diesseitigen Erftufer bei Grimlinghausen sind übrigens aus hiesiger Gemeinde nur etwa zwölf Häuser gelegen, und deren Bewohner haben bei den vorhandenen zwei Brücken mehr als hinreichend Gelegenheit, um zum Dorfe Grimlinghausen zu gelangen.
Die Gemeinde Grimlinghausen, von welcher der Antrag auf Erbauung der Brücke ausgeht, hat bei ihrer Ausführung den Vortheil, daß die untere Theil des Dorfes Grimlinghausen, welcher unmittelbar an die Erft anschießt, bei Bewirthschaftung der im Neußer-Gebiete liegenden Grundstücke oder
In Anbetracht nun, daß bereits zwei vom diesseitigen Gemeinde-Gebiete nach Grimlinghausen führende Brücken und Wege vorhanden sind, daß die Anlage einer dritten Brücke für Neuß gar kein Bedürfniß ist, eine solche vielmehr lediglich das Interesse der Gemeinde Grimlinghausen berührt, hatte Gemeinderath beschlossen, sich in der Weise an den Baukosten zu betheiligen, daß die
Gemeinde Neuhs ein für allemal die 83 Thl 13 Sgr. 5 Pf. betragende Hälfte der Baukosten nach einem früheren Anschlage als Zuschuß übernehme, und die übrigen Kosten und jene der Unterhaltung von der Gemeinde Grimlinghausen, in deren ausschließlichen Interesse der Bau liegt, getragen werden. Gemeinderath ist auch heute noch der Ansicht, daß unter dem obenangeführten Verhältnissen ein derartiger Zuschuß, da, wie wiederholt bemerkt wird, die Nothwendigkeit zur Anlage für die Gemeinde Neuß nicht entfernt vorhanden ist, hinlänglich erscheine.
So ungern daher auch Gemeinderath gegen Anordnungen der vorgesetzten höhern Behörde Rekurs ergreift, so glaubt derselbe es doch dem Interesse der Gemeinde schuldig zu sein, im gegenwärtigen Falle mit Bezugnahme auf den § 172 der Gemeinde-Ordnung Seiner Excellenz den Herrn Minister des Innern hierdurch ehrerbietig zu bitten, die Sache hochgeneigtest einer nähern Prüfung zu unterbreiten, und demnach eine modifizirte Entscheidung eintreten zu lassen. Der Bürgermeister wurde schließlich ersucht, der Ausfertigung dieses Beschlusses zur bessere veranschaulichung der Sachlage, eine Situationszeichnung
actum ut supra
Ein von dem Gymnasial-Curatorium eingereichter Antrag auf bauliche Veränderungen im Gymnasial-Gebäude behufs Beschaffung vermehrter Schulräume wird der Commission für Bauwesen zu nähern Prüfung und Berichterstattung überwiesen. Da mit diesem Antrage die auf der Tagesordnung stehende Angelegenheit wegen des Zeughauses eng zusammenhängt, so hat die Commission auch die Erledigung dieser Sache mit zu prüfen, und darüber zu referiren.
actum ut supra
Gemeinderath wählte zur Theilnahme an der Statt findenden Berathung über die künftige Unterhaltung des NeußGladbacher Communalweges und dessen Beaufsichtigung aus seiner Mitte den Gemeindeverordneten Josten, welcher im Verein mit dem Bürgermeister der Conferenz beizuwohnen.
actum ut supra
Die Bewohner der Morgensternsheide und Weyhe, tragen in zwei Gesuchen vom 13. und 19.. Januar courantdie Bitte um Erbauung einer Fußbrücke über den Nord-Canal beim Geulenhof vor, indem sie als Motive anführen, daß die Passage über den Nord-Canal unumgänglich nöthig erscheine, namentlich des Schulbesuchs der jenseit des Kanals wohnnenden Kinder wegen, welche die Schule zu Weißenberg zu besuchen haben, und ohne einen großen Umweg keinen andern als den Weg über den NordCanal beim Geulenhof einschlagen können.
Gemeinderath findet den Antrag begründet, und beauftragt die betreffende Commission, über die Art und Weise der Ausführung einer geeigneten Fußbrücke, deren eine auch früher daselbst bestanden hat, Vorschläge zu machen.
actum ut supra
Auf ein Gesuch des Julius Böhmer hierselbst um Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß als Lohndiener, gab Gemeinderath die Erklärung ab, daß er das Bedürfnis zur Conzessionirung eines zweiten Lohn-
Die vom Gemeinderath dafür gewählte Commission hatte sich mehrere Monate hindurch mit der spezeillen Prüfung des städtischen Lagerbuchs befaßt, und erstattet über die Ausführung ihrer Mission nachstehenden Bericht.
Die Commission hat das Lagerbuch Posten für Posten mit dem Atlas des städtischen Eigenthums, den Spezial-Etats des Gemeinde-Haushalts und den sonstigen Materialien als Urkunden, Verhandlungen und dergleichen genau und sorgfältig verglichen, wobei sich ergeben, daß dasselbe, wie auch bereits bei früherer Gelegenheit bemerkt worden, mit Precision und Gründlichkeit bearbeitet ist, und eine der Wirklichkeit strenge entsprechende, eben so wichtige als interessante Übersicht und Beschreibung des gesammten städtischen Vermögens einschließlich aller Gerechtsamen, Schulden und Lasten darstellt. Dasselbe ist zweckmäßig eingerichtet, und so beschaffen, daß die betreffenden Artikel darin leicht aufgefunden, und die sich ergebenden Mutationen, die vollständig darin nachgetragen sind, fortwährend nachträglich darin aufgenommen werden können.
Die Commission kann daher nicht umhin, über die Aufstellung des Lagerbuchs ihre volle Anerkennung auszusprechen, und beim Gemeinderath den Antrag zu stellen, daß derselben das Lagerbuch mit folgendem Vermerke abschließen wolle: " Gegenwärtiges Lagerbuch ist durch eine "gemeinderäthliche Commission speziell revi" dirt, in allen Theilen richtig und voll" ständig gefunden worden, und wird daher durch
Nach dem Vorschlag der Commission wurde das Lagerbuch hierauf vom Gemeinderath abgeschlossen.
In Beziehung auf mehrere von der Commission gemachte Monita wegen der Verwaltung des städtischen Vermögens wurde wie folgt Beschluß gefaßt:
a Die Feuer-Versicherung der ehemaligen städtischen Windmühle, welches Gebäude nur aus starken äußern Mauern und dem Dache besteht [hinzugefügt:sei], da das innere Werk daraus verkauft worden, sei für die Folge aufzuheben;
b Die beiden Protocollar-Erklärungen des Besitzers des ehemaligen Hilden'schen Hauses und von Franz Keuten vom 18. Dezember 1830 und 17. Merz 1840 wegen gestatteter Fenster und Thüren an der Promenade, habe die Verwaltung unter Zuziehung der Commission für städtisches Eigenthum durch zweiseitige Verträge mit den betr. Eigenthümern zu ersetzen;
c. Die verschiedenen unbenutzten öden Grundstücke seien durch die Commission für städtisches Eigenthum besichtigen zu lassen, und habe letztere über die etwaige Nutzbarmachung Vorschläge zu machen;
d. In Erwägung, daß die Civil-Gemeinde die Kosten der Anlage der hiesigen Kirchhöfe bestritten hat, seien die betreffenden Kirchen-Vorstände zu ersuchen, die eingehenden Kaufpreise von eigenen Begräbnisstellen in der Folge in die Gemeinde-Kasse abzuliefern;
e. Die Commission für städtisches Eigenthum werde beauftragt, darüber Untersuchung anzustellen, ob das zur Zeit von Theod. Hellersberg angekaufte Grundstück auf der Schafs-
Endlich erklärt Gemeinderath sich damit einverstanden, daß bei den künftigen Vorlagen der Mutationen des Lagerbuchs die Gerechtsame in letzteren jedesmal einer Durchsicht und Prüfung unterzogen werden, damit die Stadt sich auf diese Weise darüber Gewißheit verschaffe, daß die ihr gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten beachtet respective erfüllt werden.
actum ut supra
Nachdem der aus der Bürgerschaft zum Mitglied der Sparkassen-Administration gewählte KaufmannPaul Kallen bei den jüngst Statt gehabten Ergänzungswahlen des Gemeinderathes zum Gemeindeverordneten gewählt worden, wählte Gemeinderath heute an Stelle desselben den Kaufmann Wilh. Fischer aus der Mitte der Bürgerschaft zum Mitglied der SparkassenAdministration.
actum ut supra
Die dem Gemeinderath vorgelegten Kirchenbudgets für das Jahr 1854 wurden an die bezügliche Commission verwiesen.
actum ut supra
Auf den von der Schul-Commission befürworteten Antrag des LehrersFitzbleck an der Elementar-Knabenschule bewilligte Gemeinderath demselben in Berücksichtigung dessen beschränkter Lage und der Theuerung der Lebensmittel eine einmalige Remuneration von 15 Thl.
actum ut supra
Gemeinderath votirte auf ein Gesuch der Aufwärterinnen im Rathhause Geschw. Justen ebenfalls
actum ut supra
Ein wiederholter Antrag des AlexianerKloster-Vorstandes auf käufliche Überlassung einer städtischen Grundparzelle zur Vergrößerung des Gartens der Anstalt wurde an die betr. Commission verwiesen.
actum ut supra
Der vom 25. Januar c. geschehener Verding der Putz- Schreiner- Glaser- und AnstreicherArbeiten zu dem neuen Hospital-Flügelbaue, wobei der SchreinerFranz Krings Letztbietender für die Anschlagssumme von 1760 Thl geblieben ist, wurde vom Gemeinderath genehmigt.
Dem Steuer-ExekutorM.H.Sterck, welcher bei Einziehung der städtischen Gefälle mehrere Verluste an Mahn- und Exekutions-Gebühren erlitten hat, wurde auf seinen Antrag und in Berücksichtigung der Theuerung der Lebensmittel eine Remuneration von zehn Thalern bewilligt.
actum ut supra
Nach Vernehmung des Referats der betreffenden Commission über den Antrag des Alexianer-Klosters auf käufliche Überlassung eines städtischen Grundstückes hinter jenem Kloster zur Vergrößerung des Klostergärtchens, sprach sich Gemeinderat in Berücksichtigung, daß es sich hier nicht um Abtretung von Gemeinde-Eigenthum an Private sondern um eine solche an eine öffentliche nützliche Anstalt handelt, sowie daß das gedachte Terrain für das Alexianer-Kloster dringend nöthig erscheint, für die Veräußerung aus, wozu die Feststellung der nähern Bedingungen bis zur künftigen Sitzung vorbehalten bleibt.
Auf einen von dem GerberAug. Koenemann eingegebenen Antrag auf ebenmäßige Überlassung des nebenanliegenden städtischen Terrains glaubte Gemeinderath nicht eingehen zu können.
actum ut supra
Die von dem StadtrentmeisterStadler gelegte städtische Rechnung für das Jahr 1853 wurde dem Gemeinderathe auf Grund des § 65 der GemeindeOrdnung zur Prüfung, Feststellung und Entlastung mit dem Bemerken vorgelegt, daß sich bei der Revision durch den Gemeindevorstand nichts zu erinnern gefunden habe. Gemeinderath überwies diese
actum ut supra
Der Bürgermeister trägt vor, daß die Anpächter der städtischen Mehlmühle am Niederthore [Fehlerhaft markierte Entität]Jos Hansen und Bern. Nix, welche nach § 20 der betreffenden Bedingungen als Caution eine Hypotheke bis zum Betrage von 2500 Thl auf unbeschwerte, liegende Güter zu stellen, als Unterpfandstücke folgende Realitäten angeboten hätten:
a das Haus Section D No 12 auf der Niederstraße hierselbst; b eine Landparzelle von 2 Morgen 72 Ruthen 30 Fuß am Weißenberger Wege, Flur B No 81 Anhang 4 No 741; c eine dergleichen von 170 Ruthen 30 Fuß am Hüttensweiher, Flur F No 3991; d eine dergleichen von 1 Morgen 19 Ruthen 40 Fuß, Flur C No 119; e eine dergleichen von 13 Morgen 30 Ruthen 30 Fuß, am Sandberge, Flur D no 54.
Die vier ersteren Grundstücke seien Eigenthum der Wittwe Josef Dünbier und letzteres Grundstück wäre Eigenthum des AckerersHeinr. Dünbier hierselbst, welche beiden Eigenthümer zur hypothekarischen Verschreibung bereit seien.
Da die verschiedenen Realitäten im Werthe die Summe von 2500 Thl weit übersteigen, so ist Gemeinderath damit einverstanden, daß dieselben zur Sicherheit der Caution von 2 500 Thl als Unterpfand angenommen werden, jedoch mit dem Vorbehalte, daß über das Eigenthumsrecht und die Hypothekenfreiheit gehöriger Nachweis beigebracht werde.
actum ut supra
Es wird vom Vorsitzenden bemerkt, daß die Dislokation des Friedensgerichtslokals aus dem Rathhause in ein anderes Privat-Gebäude auf Kosten des Staates in nahe Aussicht stehe, wenn die etwa 15 - 20 Thl kostende kleine bauliche Einrichtung in dem neuen Lokale von irgend einer Seite her übernommen werden wolle, worauf weder der Eigenthümer jenes Lokals noch der Fiskus eingehen zu können verneine.
Um die Entfernung des Friedensgerichtslokals aus dem Rathhause desto eher möglich zu machen, autorisirt Gemeinderath den Bürgermeister, jene nicht erheblichen Kosten auf die GemeindeKasse zu übernehmen
actum ut supra
Unter Bezugnahme auf den betreffenden Beschluß vom 1. August 1853 genehmigt Gemeinderath, daß die Kanal- und Krahnengebühr für die über Neuß in die Gegend von Gladbach, Rheidt , p zu versendende Baumwolle, [T???ste] & Farbstoffen auch für das Jahr 1854 auf 1 respective 2 Pf., im Ganzen demnach auf 3 Pf pro Centner ermäßigt werde.
In Verfolg seines Beschlusses vom 6. des Monats die die Veräußerung des städtischen Terrains hinter dem Alexianer-Kloster-Gärtchen an jenes Kloster betreffend erklärte Gemeinderath sich näher hinsichtlich dieses Verkaufes dahin, daß der Kaufpreis nach dem Vorschlage der betreffenden Commission und der bereits hierüber von dem Kloster gemachten Offerte auf einhundert Thaler festgestellt, die Einschließung des Terrains mittels Mauern inclusive Bezeichnung der Linie und der vom den Kloster offrirten Ausbesserung des anschießenden Thurmes nach den Angaben der gemeinderäthlichen Commission und des BauverständigenThomas ausgeführt werde, daß die Quermauer an der Koenemann'schen Seite mit der Stadt gemeinschaftlich bleiben, ein Ausgang zur Erft ohne ausdrückliche besondre Einwiligung der Stadt unstatthaft sein, und alle Kosten des Verkaufs und der auszuführenden Arbeiten dem AlexianerKloster zu Last fallen sollen. actum ut supra
Vorsitzender theilte dem Gemeinderathe mit, daß die Königliche Regierung die Annahme des Gemeindeverordneten-Amtes für Herrn Bau-Inspector Weise mittelst Verfügung vom 31. vorigen Monats I L III Nr 337 B genehmigt habe, worauf derselbe den zur Sitzung eingeladenen und erschienen Herrn p Weise mittelst Handschlags in das Amt als Gemeindeverordneter einführte. actum ut supra
Gemeinderath nimmt hiernach das Referat der Commission über die Budgets der Pfarrkirche und der Sebastianuskirche respective über die dafür pro 1854 geforderten Zuschüsse entgegen. Für
Nach der Ansicht der Commission erscheint die Ausführung dieser Arbeiten nöthig, und wird daher der gedachte Zuschuß im Betrage von 788 Thl mit dem Vorbehale genehmigt, daß die Arbeiten durch einen Techniker für gut erkannt werden müssen.
Dem Budget der Sebastianuskirche gemäß wird für diese Kirche ein Zuschuß von 385 Thl verlangt, welcher hauptsächlich dadurch nothwendig geworden, daß verschiedene außergewöhnliche Reparaturen und Anschaffung im Betrage von 371 Thl 21 Sgr 11 Pf. für genannte Kirche in Vorschlag gebracht werden.
Mit Ausnahme der zu 200 Thl veranschlagten neuen Beflurung des Chors der Kirche, werden die übrigen Ausgaben genehmigt, und der beanspruchte Zuschuß demnach auf den reduzirten Betrag von 185 Thl festgestellt. Die neue Chorbeflürung könne dagegen bei den vielen sonstigen außergewöhnlichen Ausgaben der Stadt, nach der Meinung des Gemeinderathes noch einige Zeit ausgesetzt werden.
Da dem Vernehmen nach mehrere der fraglichen Anschaffungen und Reparaturen bereits ausgeführt sind, so kann Gemeinderath nicht umhin, dem KirchenVorstande gegenüber sein Befremden darüber auszudrücken, daß die Ausführung angeordnet worden, ungeachtet von dem Erzbischöflichen General-Vikariat bei Feststellung der Budgets noch besonders bestimmt wurde, daß die fraglichen Ausgaben jedenfalls an der vorherigen Deckung des Defizits aus Gemeindemitteln abhängig sei. Endlich wird bemerkt, daß auch hier die gute Ausführung nachzuweisen sei.
actum ut supra
Die mit Prüfung des von dem Gymnasial-Curatorium eingereichten Antrags auf Einrichtung vermehrter Schulräume im Gymnasial-Gebäude beauftragt Commission
Nach gepflogener ausführlicher Debatte und in Erwägung, daß die Nothwendigkeit zur Ausführung der Erweiterungs-Arbeiten dringend vorhanden, der Fonds des Gymnasiums aber noch nicht so angewachsen ist, um die erforderlichen Baukosten darauf bestreiten zu können; und damit gleichzeitig dem Curatorium Gelegenheit gegeben werde, den Fonds der Anstalt allmählig der Art zu vermehren, daß für die Folge ähnliche Ausgaben aus demselben entnommen werden können, beschließt Gemeinderath nach dem Vorschlage der Commission dem Curatorium zu besagtem Zwecke
actum ut supra
Der GerberGerh Tups bittet um die Erlaubnis, den städtischen Abzugskanal zwischen seinem Garten und jenem des H. Serv. Schmitz auf eine Länge von 30 Fuß überbauen zu dürfen.
Gemeinderath überweist das Gesuch an die Commission für Bauwesen.
actum ut supra
Es wird eine Mittheilung des Hauptlehrers an der Taubstummen-AnstaltKirchhoff vorgelesen, in welchem derselbe vorstellt, wie dringend nothwendig eine Unterstützung für die Wittwe Marx hierselbst sei, damit dieselbe in die Lage gesetzt werde, ihre taubstumme Tochter einen vollständigen Lehr-Cursus durchmachen zu lassen.
Auch diesen Antrag überwies Gemeinderath an die betreffende Commission.
actum ut supra
Die gemeinderäthliche Commission, welche nach dem Beschlusse vom 6. October vorigen Jahres sich mit der Ermittelung eines anderweitigen, als Zeughaus geeigneten Gebäudes zu
Gemeinderath beschloß, aus den angeführten Gründen, dem Militair-Fiskus die Franziskanerkirche zur Benutzung als Zeughaus auf fernere achtzehn Jahre unter dem gegenseitigen Vorbehalte jähriger Aufkündigung von drei zu drei Jahren, gegen eine Miethe von 300 Thl pro Jahr und
actum utsupra
Zu heutiger Sitzung brachte Vorsitzender zur Sprache, ob es nicht mit Rücksicht auf die neueren höhern Verordnungen über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage angemessen erscheine, daß der in diesem Jahre auf einen Sonntag fallende St. Remigius-Jahrmarkt (1. October) auf einen Wochentag verlegt werde.
Gemeinderath äußerte seine Ansicht dahin, daß die Abhaltung des St. Remigius-Marktes im Interesse des Marktes selbst, auf den 1. October beizubehalten sein dürfte.
actum ut supra
Ein Gesuch der Pächterin der Mehlmühle am NiederthoreWwe Reinarz wird vorgelegt, worin dieselbe anfragt, ob die Gemeinde bereit sei, ihr dafür, daß sie mehre Theile als Hard, Ritzel und Kammrad der zweiten Weizenmühle, die sie im ersten Pachtjahre auf ihre Kosten habe von neuem her-
Die Bittstellerin, welche vom kommenden Herbste an, die Oberthorer-Mahlmühle angepachtet hat, bittet gleichzeitig, daß ihr der obere und untere Theil des Thurmes am Oberthore unter der Hand in Pacht gegeben werden möge.
Die Prüfung der beiden Anträge wurde der betreffenden Commission übertragen.
actum ut supra
Es wird vorgetragen, daß die Commission für Bauwesen die Räumlichkeiten des Oberthores besichtigt, und dabei gefunden habe, daß dieselben zur Einrichtung eines Leihhauslokals recht geeignet seien, und die Arbeiten mit verhältnismäßig wenig Kosten ausgeführt werden könnten.
Nachdem noch hervorgehoben worden, daß die Beschaffung eines neuen Leihhauskokales so dringend sei, daß ein Aufschub nicht mehr Stattt finden dürfe, und nachdem aus diesem Grunde auch ein in der Sitzung gestellter Antrag, daß der Beschluß über die Sache bis dahin vertagt werden möge, daß die vor sich gehenden Verhandlungen wegen Wiedervermiethung des Zeughauses an den Militair-Fiskus zu irgend einem Resultate gediehen seien, vom Gemeinderath nicht angenommen worden, wurde heute der Beschluß gefaßt, die obern Räume des Oberthores nach den vorliegenden Zeichnungen des BauverständigenThomas zu einem Leihhauslokale ausbauen zu lassen. Die nöthigen Baumittel seien aus den dafür disponiblen Mitteln des Reservefonds der Leih-Anstalt zu entnehmen, und mit den Arbeiten wäre zu beginnen, sobald entweder in Folge Übereinkunft mit den Pächtern oder
actum ut supra
Vorsitzender teilt dem Gemeinderath mit, daß bei der am 21. Februar courant Statt gefundenen Wiederverpachtung mehrer städtischer Grundstücke a auf 56 Morgen 117 Ruthen 50 Ruß Gartenland in der Nähe des Rheins, Städt. Atlas Blatt II No 162-190, bisher verpachtet im Ganzen zu 626 Thl. 25 Sgr. diesmal nur 573 Thl 15 Sgr. jährlich, b auf 16 Morgen 38 Ruthen 10 Fuß Ackerland auf der Morgensternsheide, welche bisher 32 Thl 15 Sgr. an Pacht aufgebracht haben, 80 Thl 15 Sgr pro Jahr, c auf die drei städtischen Bleichen am Oberthore, am Hüttensweiher und zwischen dem Nieder- und Rheinthore, seither zu 40 Thl 15 Sgr. verpachtet, 67 Thl 15 Sgr. jährlich, d auf die sechs Seilerbahnen auf dem Walle zwischen dem Rhein- und Niederthore, wie bisher eine jährliche Pacht von 15 Sgr für jede Bahn, e auf eine Gartenparzelle an dem Hammthore von 97 Ruthen 20 Fuß, verpachtet bisher zu 4 Thl 18 Sgr 8 Fuß jährlich 4 Thl., und f auf den städtischen Lohhof am Oberthore, die bisherige Pacht von jährlich 15 Thl geboten worden sei.
Nach der angestellten Untersuchung ist der MinderErtrag bei dem Gartenlande ad a lediglich dem Umstande beizumessen, daß die bisherigen Pächter, fast sämmtlich Leute aus dem Dorfe Hamm, wie bei früherer Gelegenheit sich vereinbart, und bei einem großen Theile der Parzellen bei dem Abgehen sonstiger Concurrenz gegenseitig jedes Aufgebot unterlassen haben. Gemeinderath nahm daher Veranlassung nur die Parzellen No 162 bis 172, 184, 187 - 190, worauf per Morgen 10 Thl und darüber geboten worden, zu genehmigen, dagegen für die Parzellen 173 - 183, 185 & 186, zusammen 26 Morgen ausmachend, worauf weniger als 10 Thl. pro Morgen geboten worden, die Genehmigung zu versagen, vielmehr hinsichtlich der Wiederverpachtung derselben den Bürgermeister zu
Die Wiederverpachtung der Grundstücke ad b c d & e wurde vom Gemeinderath genehmigt.
In Beziehung auf den Lohhof bemerkte Gemeinderath, daß diese Wiederverpachtung nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalte genehmigt werde, daß der Zustand und die Umgebung des Lohhofes [hinzugefügt:vorher] durch protocollarische Verhandlung respective ein Inventar festgestellt werde, und die Stadt auf vorherige Kündigung von drei Monaten zu jeder Zeit den Vertrag aufheben könne.
actum ut supra
Gemeinderath erklärt sich damit einverstanden, daß die Nachtswache in der Nixhütte , noch bis zum 15. des Monats bestehen bleibe, und die desfallsigen Kosten außeretatsmäßig gezahlt werden.
actum ut supra
Unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 23. Januar courantund nach Vernehmung des Referats der betreffenden Commission autorisirte Gemeinderath den Bürgermeister, [eingefügt: über den Nordcanal] am Geulenhof eine Fußbrücke entweder auf einer schwimmenden Flöße oder vermittelst Anbringung von Pfählen, sogenannten Böcken, ausführen zu lassen.
actum ut supra
Die bezügliche Commission berichtete dem Gemeinderathe in Betreff des Antrags von Gerh. Tups auf Gestattung der Überbauung des städtischen Kanals längs seinem Garten, daß diese Überbauung in sanitätspolizeilicher Beziehung wünschenswerth erscheine und daher dem Gesuche des p Tups zu entsprechen sein dürfte. Da Antragsteller den Kanal nur auf eine Länge von 30 Fuß zu überbauen beabsichtigt, es indessen gewünscht werden muß, daß die Überbauung wo möglich durchweg geschehe, so wurde der Bürgermeister ermächtigt, mit dem p Tups in Unterhandlung zu treten, und mit demselben unter möglichst günstigen Bedingungen unter Vorbehalt gemeinderäthlicher Zustimmung Vertrag abzuschließen
actum ut supra
≠ Die Commission berichtete, wie bei ihren Berathungen verschiedene Projecte zur Sprache gekommen, nämlich die Fortsetzung der Schule in ihrer jetzigen Verfassung, die Fort führung derselben in größerem Umfange mit mehreren Klassen, und endlich die Einrichtung einer höhern Töchterschule durch Ordensschwestern, wie bei diesen Berathungen aber ein eigentlicher Beschluß in der Commission nicht zu Stande gekommen, ein solcher vielmehr dem Gemeinderathe zu überlassen sei. Es wurde weiter bemerkt,
Es wird vorgetragen, daß die zur Beschäftigung der verdienstlosen Einwohner angeordneten Arbeiten zur Erweiterung des Erft-Canales am Rheinthore und zur Verlängerung des Erft-Canal-Dammes, wofür vom Gemeinderathe einstweilen 1000 Thl disponibel gestellt worden, einschließlich einiger noch zurückstehenden Rechnungen bis jetzt eine Summe von ca 1110 Thl in Anspruch genommen haben. Da es für die untere Klasse jetzt bereits anderweite verdienstliche Beschäftigung gibt, so beschließt Gemeinderath die Arbeiten ehestens aufhören zu lassen, und bewilligt zu dem Ende, außer den obigen 1110 Thll noch 180 - 200 Thl (zu verwenden) vermittelst deren die Arbeiten angemessen regulirt werden können.
actum ut supra
Die in der vorigen Sitzung begonnene Diskussion über die durch das Austreten der LehrerinCabron vakant gewordene Lehrerinstelle an der höheren Mädchenschule resp. über etwaige anderweite Einrichtungen dieser Schule wurde heute fortgesetzt, und nachdem der Gegenstand neuerdings nach allen Seiten hin erörtert worden, gab Gemeinderath die Erklärung abgab, daß die Schul-Commission zunächst dafür sorgen möge, daß die Schule in ihrer jetzigen Verfassung keine Unterbrechung erleide, dann ersucht werde, in Beziehung einer zweiten Lehrerin darüber zu berichten, in welchem Umfange und bis zu welcher Grenze die Ausbildung gehen, respectrve wie hoch sich die Kosten belaufen würden, und gleichzeitig in derselben Weise über die Bildung einer höheren Töchterschule in Verbindung mit einem Pensionat sich auszusprechen, in beiden Fällen aber anzugeben, welchen Lehrkräften der Unterricht anzuvertrauen sein dürfte.
Auf den Antrag der Commission überwies Gemeinderath die Mittheilung des Hauptlehrers an der Taubstummen-Anstalt zu KempenKirchhoff, worin derselbe sich für eine städtischen Beitrag zu den Unterrichtskosten der taubstummen [Fehlerhaft markierte Entität]Marx interessirt, der Armen-Verwaltung, um hier nach Lage der Verhältnisse der Wwe Marx, das Nöthige zu thun.
actum ut supra
Gemeinderath erhält Kenntniß von einem Rescripte des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums vom 30. Januar courant, wornach zu der auf Grund der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 13. Merz1848 seit dem Jahre 1849 geschehenen Unterlassung der Zahlung des sonst vorgeschriebenen städtischen Beitrags zum Pensionsfonds für die Lehrer des Gymnasiums die ministerielle Genehmigung erforderlich ist.
Behufs Erwirkung dieser Genehmigung gibt Gemeinderath die Erklärung ab, daß die hiesige Gemeinde ihrer Verbindlichkeit zur Gewährung der gesetzlichen Pensionen an die Lehrer und Beamten des hiesigen Gymnasiums unter Anwendung der Bestimmungen der Verordnung vom 28. Mai 1846 und der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 13. Merz 1848 zu entsprechen geneigt ist.
Um so mehr vertraut Gemeinderath auf die Ertheilung der gedachten ministeriellen Genehmitgung, als die Gemeinde Neuß durch ihr ausgedehntes Patrimonial-Vermögen für die Erfüllung ihrer Verpflichtung die nöthigen Garantien bereitet.
actum ut supra
Dem Gemeinderath wird ein von dem Herrn Landrathe
Obgleich Gemeinderath die Ausführung des gemachten Vorschlages unter gewöhnlichen Zeitverhältnissen für zweckmäßig erachtet, so kann derselbe sich doch nicht dafür erklären, daß in diesem Jahre, wo die Einwohnerschaft durch erhöhte directe Steuern, Verdienstmangel und die Theuerung der Lebensmittel ohnehin mehr oder weniger bedrückt ist, der gedachte Zuschlag eingeführt werde. Möchten aber, was der Himmel verhüten wolle, Ereignisse eintreten, wodurch die Bereitstellung von Unterstützungsfonds nothwendig sei, so werde die Gemeinde Neuss mit ihrem resp. Beitrage nicht zurückbleiben.
actum ut supra
Vorsitzender legt dem Gemeinderathe eine Mittheilung der Königlichen Direction der Aachen - Düsseldorfer Eisenbahn vom 17. Februar courant mit einem Kosten-Anschlage über die Ausführung einer Zweigbahn vom hiesigen Bahnhofe bis zum Erft-Canale, vor.
Nach diesem Projecte würden die Kosten der Ausführung ausschließlich des Grund und Bodens 44000 Thl betragen, welche Summe, da die Direction dieselbe nicht disponibel stellen kann, für Rechnung der Stadt zu beschaffen sei, indem die in dem Gemeinderathsbeschlusse vom 26. Mai 1852 gestellten Anerbietungen von der höhern Behörde nicht als ausreichend erkannt worden, außerdem auch eine gänzliche Verzichtleistung der Stadt auf die Erhebung einer CanalAbgabe
Dem vorliegenden Plan gemäß, würde die Zweigbahn bis in den Zollhof geführt, an derselben mehrere kostspielige Drehscheiben und theilweise doppelte Betriebsstränge vom Zollhofe der Erft entlang bis gegen den sogenannten Pfannenschuppen angelegt werden.
Gemeinderath ist der Meinung, daß es der Ausführung eines so ausgedehnten kostspieligen Unternehmens nicht bedürfe, und beschließt daher vor näherer Erörterung der gestellten Bedingungen, vorerst unter Zuziehung der betr. Commission einen technischen Anschlag über eine Schienen-Verbindung vom Bahnhofe bis zum Erft-Canale aufnehmen zu lassen, wie solche am wenigsten kostspielig, aber dennoch für das Bedürfniß ausreichend wäre.
actum ut supra
Mehrere Grundeigenthümer als P. J. Schram, J. H. Fidelis und Ad. Elfes bitten mittelst Gesuchs vom 22. Februar des Jahres, daß die zwischen dem kath. Kirchhofe und dem Eisenbahnhofe liegende kleine Strecke des früheren Weißenberger Weges, welche am Bahnhofe ausläuft und daher nutzlos geworden, zur Verminderung der jetzt dadurch vorkommenden Beeinträchtigungen der anschießenden Grundstücke vertilgt werden möge, zumal zum Bahnhofe ein besonderer, bequemerer Weg angelegt sei.
Da der gedachte Weg kein Gemeindeweg, sondern nur ein sogenannter Nachbarweg ist, so kann die Gemeinde nicht darüber verfügen, und es wird daher beschlossen, über den Antrag zur Tagesordnung überzugehen.
actum ut supra
Der Geschäftsführer der Gebr. Mauritz bittet um Entbindung von der Pacht eines zu 7 Thl von der Stadt angepachteten Lagerplatzes vor dem Hessenthore, weil dieser Platz bei einem Wasserstande unter 6 Fuß Pegel von den Kohlenschiffen nicht bereicht werden könne. Derselbe tringt ferner darauf an, daß die Stadt ihnen dagegen einen Theil des hinter dem Kreiner'schen Hause gelegenen städtischen Lager-
Aus den angeführten Gründen geht Gemeinderath auf das Gesuch ein, und ermächtigt den Bürgermeister, mit dem p Schroers das nöthige Abfinden zu treffen.
actum ut supra
Gemeinderath genehmigt, daß dem Kaufmann W. Therkatz zwei Morgen von der Laache vor dem Rheinthore gegen 18-20 Thl pro Morgen zur Benutzung als Holzlagerplätze verpachtet werden.
Derselbe erklärt sich ferner damit einverstanden, daß die Pacht über das städtische Haus in der Alleestraße zu dem bisherigen Pachtzinse von 15 Thl 5 Sgr noch auf ein Jahr verlängert werden.
actum ut supra
Vorsitzender legte dem Gemeinderathe ein auf Grund des höhern Orts genehmigten hiesigen Orts-Statuts aufgestelltes Statut für eine hier zu errichtende Gesellen-Krankenlade zur Berathung vor.
Gemeinderath überwies das Statut zur näheren Prüfung an die Commission für Armen-Wesen.
actum ut supra
Gemeinderath wird darauf aufmerksam gemacht, daß nach § 16 des Statuts der Rheinischen ProvinzialHülfskasse vom 27. September 1852, die Hälfte des Zinsengewinnstes dieser Hülfskasse zur Prämiirung an die im § 1 des ministeriellen Reglements vom 24. November 1853 genannten Sparkassen-Interessenten bestimmt sei, wozu gehören: Handwerker ohne Gesellen und nicht selbstständige Handwerks- Arbeiter, Fabrik- und BergwerksArbeiter, Taglöhner & Dienstboten, insofern ihre neue Einlagen für das Sparkassen-Jahr nicht 10 Thl übersteigen und nicht notorisch wohlhabend sind.
Hinsichtlich der Grundsätze, wie die Rate auf die einzelnen Sparer zu vertheilen, sei in einem Nachtrag zu dem Statut der Sparkasse die nöthige Bestimmung zu treffen.
Gemeinderath beschloß nach vorheriger Berathung folgende zusätzliche Bestimmung zum diesseitigen Sparkassen-Statut: " die auf Grund des § 1 des Reglements für die " Vertheilung des zur Prämiirung von Sparkassen" Interessenten bestimmten Antheils an dem Zins" gewinn der Rheinischen Provinzial-Hülfs-Kasse " vom 27. November 1853, der hiesigen Sparkasse zufließen" den Beträge, werden an die bestimmungsmäßig dazu
actum ut supra
Ein Erlaß der höhern Behörde wird dem Gemeinderath vorgelegt, wornach derselbe sich gutachtlich darüber erklären wolle, in wie fern es nothwendig erscheine, daß die durch § 1 des Gesetzes vom 29. September 1846 vorgeschriebene Verpflichtung für Dienstboten zur Anschaffung von Gesindedienstbüchern zu einer Zwangspflicht erhoben werde, sodaß solche eventuell durch polizeiliche Bestrafung durchzuführen wäre.
Nach gepflogener gründlicher Debatte äußerte Gemeinderath, daß Weigerungen von Dienstboten zur Anschaffung des vorgeschriebenen Gesindedienstbuches hier noch nicht vorgekommen seien, daß die einzelnen wenigen Fälle aber, wo diese Anschaffung verzögert worden, lediglich dem Umstande beizumessen waren, daß die Dienstboten, welche in der Regel der unbemittelten Klasse angehören, die Kosten des Gesindedienstbuches ad 10 Sgr nicht aufzubringen vermochten. Sehr wäre es daher zu wünschen, daß die Kosten resp. der Stempel der Gesindebücher wo möglich auf die Hälfte reduzirt, wodurch dann noch [eingefügt:umso] seltener Unterlassungen dieser Anschaffung vorkommen würden.
Im Allgemeinen hält Gemeinderath es übrigens für zweckmäßig, daß auf die Weigerung der Anschaffung für den renittenten Dienstboten eine Polizeistrafe bis zu einem Thl gesetzt werde.
actum ut supra
Ein Gesuch der Gesellschaft Orpheus um Überlassung des Kaufhaussaales wird an die Commission für Innungwesen überwiesen.
actum ut supra
Durch Eingabe vom 10. des Monats bittet der seit dem 12. April vorigen Jahres auf ein Jahr provisorisch angestellte
In Erwägung, daß der p. Lostos nach der vorliegenden Erklärung des Leihhaus-Verwalters seinen Pflichten getreu nachkommt, und sich den Obligenheiten seines Amtes mit Fleiß und Thätigkeit und zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten unterzieht, genehmigt Gemeinderath die fernerweite Dienstbelassung desselben, jedoch unter Vorbehalt halbjähriger Kündigung, und setzt das Einkommen desselben auf 200 Thl Gehalt und 50 Thl persönlicher Zulage, welche jedoch zu jeder Zeit wieder aufhebbar ist, fest.
actum ut supra
Mittelst Schreiben vom 6. vorigen Monats beantragt das hiesige Bataillons-Commando die Bewilligung einer städtischen Serviszulage für den BüchsenmacherJoseph Kohrmann, welcher bestimmungsmäßig hinsichtlich seines Quartierbedürfnisses zu den Militair-Personen des Unteroffizier- standes gehöre, und daher berechtigt sei, ein vorschriftsmäßiges Naturalquartier zu verlangen.
Gemeinderath glaubt dem Antrage nicht entsprechen zu können, weil das zur Zeit mit dem Königlichen Bataillons-Commando getroffene Übereinkommen alle quartierberechtigten Manschaften des Stammes betreffe und die Quartier-Entschädigung für den Büchsenmacher, wenn dieser zu jenen Manschaften gehöre, in der Aversional-Summe mit einbegriffen sei.
actum ut supra
In Berücksichtigung, daß der Hülfsverwaltungsdiener Meuter sich befleißigt, in seiner dienstlichen Führung möglichst zu befriedigen, genehmigt Gemeinderath auf seinen Antrag daß derselbe einstweilen, jedoch unter Vorbehalt jederzeitiger Entlassung bei vorkommenden Dienstversäumungen oder tadelhafter Führung, in seinen bisherigen Funktionen verbleibe
actum ut supra
Die mit Prüfung des Statuts der hier zu errichtenden Gesellenkrankenlade beauftragte Commission berichtete dem Gemeinderathe, wie sie gegen den Inhalt dieses Statuts im Wesentlichen nichts zu erinnern gefunden habe. Mit einigen von derselben vorgeschlagenen kleinen Abänderungen habe die Verwaltung sich gleich einverstanden erklärt, und es sei der Statut-Entwurf darnach modifizirt worden.
Das Statut wurde hiernach vorgetragen, und es sprach sich Gemeinderath dahin aus, daß dasselbe ganz in seinem Sinne aufgestellt sei, worauf solches vollzogen wurde.
actum ut supra
Ein Gesuch des Pächters der Bleiche an dem Oberthore bittet um die Erlaubniß, die mit der Bleiche (vor dem Oberthore) zugleich angepachtete kleine Wiesenstrecke zwischen der Straße und dem nebenan fließenden Bache,[unterhalb eingefügt: jetzt Graben,] als Gartenland umsetzen zu dürfen, da er dieselbe doch nicht als Bleiche benutzen könne, er sich aber verpflichte, vor Ablauf der Pachtzeit den Rasen wieder herzustellen.
Dem Gesuche wurde mit dem Vorbehalte entsprochen, daß es der Gemeinde freistehen soll, zu jeder Zeit zu verlangen, daß die Parzelle wieder mit Rasen versehen werde.
actum ut supra
Gemeinderath darüber befragt, ob das in der Gemeinde Heerdt gelegene und zu 15 Thl jährlich an die dortige Armen-wahrscheinlich \u0022Verwaltung\u0022 (JeCl)Verpachtung verpachtete Haus, neuerdings auf drei Jahre an diese Verwal-
actum ut supra
Dem Gemeinderath werden die Gesuche der Bewerber um die durch das Ableben des FeldhüterFriedr. Lantz vakant gewordene Feldhüterstelle vorgelegt. Diese Bewerber sind, FeldhüterJoh. Bellen aus Norf; der ehemalige JägerAdam Hansen aus Hamm; TaglöhnerP. J. Zimmermann; TaglöhnerJac. Bovenschen; NachtswächterJ. Lück; SchneiderHeinr. Wolf; HutmacherFerd. Schmitz; BäckerJoh. Krisemer; WeberTetz.
Gemeinderath fand gegen diese Persönlichkeiten nichts zu erinnern.
actum ut supra
Der Wittwe des verstorbenen Feldhüter Lantz, welche durch das Ableben ihres Mannes in eine höchst mißliche Lage gerathen ist, wurde vom Gemeinderath eine in angemessenen Raten zahlbare Unterstützung von 20 Thl zuerkannt. actum ut supra
Gemeinderath wird darauf aufmerksam gemacht, wie es im Interesse der Gemeinde liege, daß die Grundfläche zwischen dem neuen Damme und dem ErftCanale planirt und verbessert werde, indem die Gemeinde dadurch um so eher Genuß von dieser Fläche ziehe. Es wird zugleich darauf hingewiesen, wie der niedrige Wasserstand eine günstige Gelegenheit biete, den Grund und Boden auf dem erweiterten Theile des Erft-Canales vor dem Rheinthore, mit verhältnismäßig geringen Kosten noch um einige Fuß auszuheben.
Nach geschehener Besprechung des Gegenstandes, beauftragt Gemeinderath den Vorsitzenden, unter Zuziehung der
actum ut supra
Auf den Vortrag des Bürgermeisters, genehmigte Gemeinderath, daß der in der Erftuferböschung dem Thywissenschen Eigenthume gegenüber gelegene städtische Abzugskanal, somit dies durch die Regulirung des Erftufers nöthig geworden, angemessen verlängert werde.
actum ut supra
Zu dem von der Hospital-Verwaltung unterm 30. Merz courant ausgestellten Consense für die Löschung einer Hypothekar-Inscription gegen Eheleute Sattler Peter. Wm Marcus & Gertr. Niessen zu Holzheim resp. gegen Eheleute WirthJoh. Mertens und Marga Breuer daselbst für eine Summe von 200 Thl bezüglich eines Grundstückes von fünf Viertel Morgen zu Holzheim, ertheilt Gemeinderath, die jene Summe an die Hospital-Verwaltung abgetragen ist, hierdurch seine Zustimmung.
actum ut supra
Der Vorstand der Scheibenschützen-Gesellschaft trägt in einer Eingabe vom 8. des Monats vor, daß in Anbetracht der schlechten baulichen Beschaffenheit des Scheibenhauses bei der Verpachtung des Saales auf dem Scheibenhause nur ein Betrag von 19 Thl - 29 Thl weniger als pro 1853 - aufgekommen sei. Da die SchützenGesellschaft hierdurch nicht mehr in der Lage sei, die von dem Scheibenhause zu entrichtende Abgabe von 36 Thl abzuführen, so fragt der Vorstand an, ob die Stadt dasjenige, was die Gesellschaft weniger als 36 Thl bezieht, fallen lassen wolle, indem die Gesellschaft eventuell auf den Saal gänzlich verzichten müßte, in welchem Fall die Stadt die ganze Einnahme von 36 Thl einbüßen würde.
Unter Vorbehalt seiner Rechte beschließt Gemeinderath, den Nachlaß von 17 Thl für das Jahr 1854 zu bewilligen, beauftragt aber gleichzeitig die betr. Commission, darüber Vorschläge zu machen, in welcher Weise das Scheibenhaus in der Folge am geeignetesten herzustellen respective welche Vorkehrungen am besten mit dem Scheibenhause zu treffen seien.
actum ut supra
Es wird eine Eingabe mehrer hiesiger Bürger vorgelegt, worin dieselben darauf aufmerksam machen, welche nachtheiligen Folgen die Abhaltung von Jahrmärkten an Sonnund Feiertagen für den Gewerblichen Verkehr mit sich bringen, was aber in einem noch höhern Grade bei den jetzt geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Heilighaltung der Sonn- und Feiertage der Fall sein werde. Da Gemeinderath jüngst beschlossen habe, daß der auf einen Sonntag fallende diesjährige St. Remigius-Jahrmarkt auch an diesem Tage abgehalten werde, die Verlegung desselben auf einen Wochentag aber
Gemeinderath erwidert, daß über den Einfluß der gesetzlichen Bestimmungen auf die auf einen Sonn- oder Feiertag fallenden Jahrmärkte hier noch keine Erfahrungen gemacht und daß daher diese vorerst abzuwarten seien, bevor die Sache behufs Modifikation seines letzten Beschlusses einer näheren Erwägung unterzogen werden könne.
actum ut supra
Vorsitzender trägt vor, wie es nothwenig erscheine, daß die erweiterte Straße von der Oberstraße zur Brückstraße gepflastert werde, was nach dem vorliegenden Kosten-Anschlage eine Auslage von 87 Thl. 23 Sgr. erheische.
Gemeinderath überwies diesen Gegenstand an die Commission für Bauwesen zur definitiven Erledigung im Verein mit dem Bürgermeister.
actum ut supra
Nachdem die Armen-Verwaltung auf die Bewilligung eines Zuschusses für den Unterricht der taubstummen Christina Marx nicht eingehen zu können erklärt hat, weil derselben aus ihrem väterlichen Erbantheil noch mindestens einige Hundert Thl zufließen werden, woraus die Unterrichtskosten bestritten werden können, bemerkte Gemeinderath zur Sache, daß ein Beschluß bis dahin zu vertagen sei, daß das Resultat des nächstens vor sich gehenden Verkaufs der Marx'schen Immobilien vorliege.
actum ut supra
Die vorgelegten Rechnungen über die Leihhaus- und Sparkasse für das Jahr 1853 werden der Commission für Rechnungswesen zur Prüfung überwiesen.
actum ut supra
Auf den Antrag des Verwaltungsdieners Krings bewilligt Gemeinderath demselben in Berücksichtigung, daß er seit Anfangs Dezember vorigen Jahres gleichzeitig die Marktmeisterstelle auf dem Früchtemarkt bekleidet, zu seiner Besoldung von 160 Thl, von genanntem Zeitpunkt an eine
actum ut supra
Auf den Vorschlag des Bürgermeisters genehmigte Gemeinderath, daß dem Handlungshause v. Scheven et Sültenfuss zu M.Gladbach ein Morgen auf der Laache vor dem Rheinthore als Lagerplatz verpachtet und der jährliche Pachtzins auf zwanzig Thaler festgestellt werde.
actum ut supra
Dem Gemeinderath wird das Resultat der am 28. Merz courant statt gehabten Wiederverpachtung mehrerer Garten- und Ackerland-Parzellen und des auf der Niederstraße gelegenen Hauses der Armen-Verwaltung vorgetragen, wornach die bisherige jährliche Pacht von 344 Thl 20 Sgr 1 Pf. um 5 Thl 15 Sgr 11Pf. in dem neuen Termine höher gekommen ist.
Da der erzielte Pachtzins überall angemessen erscheint, so wird die auf neun Jahre geschehene Wiederverpachtung vom Gemeinderath genehmigt.
actum ut supra
Gemeinderath bewilligt dem Wege-AufseherLemmer auf seine unterm 20. des Monats eingegebenes Gesuch die diesjährige Grasnutzung in den Gräben des Neuß-Gladbacher Communalweges bis zur
actum ut supra
Der Vorstand der Kleinkinder-Bewahrschule stellt in einem Gesuche vor, daß bei der Kasse der freiwilligen Beiträge für die im abgelaufenen Winter geschehene Speisung der Kinder sich ein Defizit dadurch ergeben habe, daß die Speisung, in Berücksichtigung der Theuerung der Lebensmittel länger angehalten worden, als früher Vorhaben war. Derselbe richtet unter diesen Umständen an den Gemeinderath die Bitte, daß derselbe zur Deckung dieses Defizits einen Betrag von 25 Thl aus Gemeindemitteln bewilligten möge.
Auf das Gesuch wird in der Weise eingegangen, daß die Zahlung des genannten Betrages durch die Armen-Verwaltung geschehe.
actum ut supra
Ein Antrag von AckererF. Keuten und MühlenbauerJ. P. Cremer auf Bewilligung freier Benutzung eines Ausganges auf die Promenade, wird an die Commission für städtisches Eigenthum überwiesen.
actum ut supra
Die betreffende Commission referirte dem Gemeinderathe über die vorgenommene Prüfung der Mittheilung der Königlichen Direction der Aachen - Düsseldorfer - Ruhrorter Eisenbahn in Betreff der projectirten Zweigbahn zur Verbindung des Bahnhofes mit dem Erftkanal bis zum Haupt-Steueramt, nach welcher die Stadt außer der unentgeldlichen Hergabe des erforderlichen Terrains und der Verzichtleistung auf Erftkanalgebühren von allen Gütern, welche zum ferneren Transport von der Eisenbahn auf den Erftkanal und umgekehrt gebracht werden das zu dem Bau der Zweigbahn erforderliche Kapital, nach dem vorliegenden Plane und Kostenanschlage auf 44000 Thl sich belaufend, vorschußweise zu beschaffen habe. Von
Was zunächst die verlangte Verzichtleistung auf Erftkanalgebühren betrifft, so kann die Stadt hierauf um so weniger eingehen, als grade in der Erhaltung billiger Erftkanalgebühren für dieselbe das Motiv liegt, die Verbindlichkeit der unentgeldlichen Hergabe des erforderlichen Terrains und der mit kostspieligen Schwierigkeiten umgebenen Disponibelstellung des nöthigen Baukapitals zu übernehmen. Denn die Förderung der Verzinsung und allmähligen Amortisation der auf den Erftbau nachschuldigen Summe von über 42000 Thl rechtfertigen hauptsächlich ein solches Opfer für den Bau der Zweigbahn Seitens der Stadt, indem dadurch die Zunahme des hiesigen Verkehrs ermöglicht und damit die Rentbarkeit des Erftkanals behufs jener Verzinsung respective Amortisation, sowie die Aufbringung der Kosten des Baggerns und der Instandhaltung der Ufer, um so mehr gesichert wird. Und hierauf ist schon um deswillen besonders Rücksicht zu nehmen, weil die Aachen - Düsseldorfer Eisenbahn den Verkehr auf dem Erftkanal nicht allein nicht vermehrt, sondern im vergangenen Jahre gegentheils eine bedeutende Verminderung desselben herbeigeführt hat, was allein durch die Zweigbahn wieder redressirt werden kann.
Wird nun nach dem Beweggrunde gefragt, warum höhern Orts, aller Wahrscheinlichkeit nach, es übernommen werden wird, das von der Stadt vorzuschießende Baukapital zu verzinsen und in einer gewissen Reihe von Jahren zu amortisiren, so sind nur die Vortheile in Betracht zu ziehen, welche durch die Anlage der Zweigbahn, der Hauptbahn in sichere Aussicht gestellt werden. Es ist nämlich
Geht nun aus diesem Sachverhältniß klar hervor, daß jede Förderung des Verkehrs zwischen dem Erftkanal und der Eisenbahn der letzteren nicht minder als der Stadt zu gute kommt, und zwar letzterer, als solcher, in hohern sie von den betreffenden Gütern billige Kanalgebühren bezieht, während erstere (:die Eisenbahn:) den doppelten Vortheil der Beziehung der Zweigbahn- und der Eisenbahn-Frachten erhält, so würde die Stadt allen billigen Anforderungen entsprechen, wenn unter diesen Umständen dieselbe sich bereit erklärt, das zu der Zweigbahn erforderliche Terrain von dem Eisenbahngebiet ab bis zum Parkhof unentgeldlich herzugeben, die durch die Allerhöchst genehmigten Tarif vom 8. Februar 1853 für die von der Eisenbahn auf den Erftkanal und umgekehrt kommenden Güter bereits auf 1 Pf resp. 1/2 Pf pro Centner reducirten Canalgebühren, nach Maßgabe der Amortisation der obenerwähnten Schuld allmählig auf ein solches Minimum zu bringen, wodurch nur ein ratirlicher Beitrag zu den Kosten des Baggerns, der Zustandhaltung der Ufer, der Erbreiterung und sonstigen Verbesserungen des Erft-Canales geliefert würde, und ausserdem die zu dem Ausbau erforderliche vorgenannte Summe der Königlichen Direction, unter der Bedingung zur
Die Sache wurde vom Gemeinderathe ausführlich besprochen und dabei insbesondre geltend gemacht, daß durch die Ausführung der Zweigbahn, der Verkehr des Erft-Canales gehoben, und die sonst gefährdete Rentabilität desselben, durch die zu erwartende vermehrte Gebühren-Einnahme, für die Folge gesichert werde, sowie ferner, daß die städtischen Lagerplätze vor dem Rheinthore, welche in Folge der verminderten Frequenz an der Erft in der letztern Zeit an Werthe nachgelassen haben, voraussichtlich wieder einen bessern Ertrag liefern werden.
In Erwägung aller dieser Verhältnisse erklärt sich Gemeinderath unter Vorbehalt der Beibehaltung der tarifmäßigen Canalgebühren von den Transitgütern einstimmig bereit, zum Zweck des Ausbaus der Zweigbahn das nöthige Terrain für dieselbe unentgeldlich herzugeben, und das erforderliche Bau-Kapital von 44000 Thl zu beschaffen resp. vorschußweise zur Verfügung zu stellen, wenn demselben die Bedingungen wegen Verzinsung, Amortisation und Sicherstellung des Kapitales annehmbar erscheinen.
actum ut supra
Vorsitzender legt dem Gemeinderath einen Entwurf zu dem auf Grund des Beschlusses vom 6. Merz courant mit dem GerberGerhard Tups vereinbarten Vertrage über die dem Letztern zu gestattenden Überbauung des an dem Garten hinter seinem Wohnhause vorbeiführenden städtischen Kanals zur Prüfung und Genehmigung vor.
Mit der Fassung dieses Vertrages, wornach p Tups die Überbauung auf seine Kosten nach den Angaben des Baumeisters Thomas auszuführen, sodann den Kanal auf seine Kosten stets zu unterhalten event. von neuem herzustellen, und ferner gehörig zu reinigen hat, erklärt Gemeinderath sich einverstanden.
actum ut supra
Auf ein Gesuch des Schiffers Matthias Wieler um Erlaß des Einzugsgeldes bemerkt Gemeinderath, wie hierauf zur Vermeidung von Consequenzen nicht eingegangen werden könne. Da Petent geborner Neußer sei, so möge demselben ein angemessener Ausstand durch (Bewilligung von) Termin-Zahlungen bewilligt werden.
actum ut supra
Die gemeinderäthliche Commission für Bauwesen berichtete in Betreff der Wiederherstellung des Scheibenhauses, daß dieses Gebäude wieder in Standfestigkeit gebracht werden könnte, wenn die ausgewichenen Seitenmauern mittelst Anker an durchlaufenden Eisenstangen gegen weiteres Ausweichen geschützt, die Strebepfeiler mit den Bogen gehörig ausgebessert, die schadhaften Gewölbefelder nebst den sie haltenden Balken ebenfalls reparirt [Einschub oberhalb: resp. ein neues [Toppen?]gewölbe herzustellen] und das Dach gehörig verschalt.
Gemeinderath beschließt, diese Summe zur Instandsetzung das Scheibenhauses zu votiren, jedoch unter dem Vorbehalte, von dem Bürgermeister mit der Scheibenschützen-Gesellschaft hinsichtlich der Gegenleistungen näher zu vereinbarenden Bedingungen, welche dem Gemeinderath seiner Zeit zur Kenntniß zu bringen sind.
actum ut supra
Ein von der Schulkommission befürworteter Antrag der LehrerinSchmedding an der Elementar-Mädchenschule auf Erhöhung ihrer Besoldung von 165 Thl wird vorgelegt. Aus dem Referat der Schulkommission geht hervor, daß die Bittstellerin, welche bereits 7 1/2 Jahre hier angestellt ist, an einer Parallel-2ten Klasse fungirt, daß sie in dem Rufe einer tüchtigen, verständigen Lehrerin steht, und mit vielem Erfolge wirkt. Genannte Commission hält daher eine angemessen Verbesserung ihres Gehaltes sowohl in Rücksicht auf ihre guten Leistungen als im Verhältnisse zu den Gehältern der übrigen an den 2ten Klassen angestellten Lehrer für billig.
Aus den angeführten Motiven bewilligt Gemeinderath für die Lehrerin Schmedding eine Gehaltserhöhung von 15 Thl.
actum ut supra
Die Sitzung wird eröffnet mit Verlesung einer Mittheilung des Advokat-Anwalts JustizrathsFriedrichs zu Düsseldorf, wornach die Stadt Neuss den Prozeß gegen H. Thywissen wegen des Eingangs zum Lohhofe, beim Königlichen Landgericht definitiv gewonnen hat, und einer andern Benachrichtigung desselben Anwalts, welcher gemäß in der Sache in Betreff der von letzterem in seinem Hintergebäude angebrachten Thüren & Fenster in contumaciam zu Gunsten der Stadt entschieden worden ist.
actum ut supra
Die Commission für Rechnungswesen hat im Auftrage des Gemeinderathes die von dem Rendanten Rosellen gelegte Rechnung über die Sparkasse für das Jahr 1853 revidirt, und dabei Folgendes erläuternd bemerkt:
§ 1 Die Rechnung ist nach Vorschrift angefertigt, in allen Theilen richtig und mit den Büchern und Belegen übereinstimmend. Nur war zu moniren, daß in den Spalten 2 und 3 der Zinsen Nachweise Page 22 bis 91 der Rechnung die Jahrzahl unausfüllt geblieben ist, was nachzuholen.
§, 2. Die Rechnung liefert folgendes Resultat: a. Einnahme Thl. Sgr. Pf. 1. Bestand aus dem Jahre 1852 . . . . 2 065 - 15 - 6 2. Kapital-Einlagen . . . . . . . . . 14 867 - 12 - 1 3. Erstattete ausgeliehene Kapitalien a. von Privaten und Corporationen 6 600 - b. von der städtischen Leih-Anstalt 1 200 - 4. Zinsen von ausgeliehenen Capitalien 2 874 - 23 5.
b. Ausgabe. Summe 27 114 - 17 - 11 1. Verwaltungskosten (:eigentlich Gewinn, welcher in die Leihhaus-Casse fließt .) Thl 603 - 16 - 6 2. Zinsen von Kapitalien . . . . . . . . Thl 1 744 - 16 - 8 3. Angelegte Kapitalien a. Rückzahlungen von Einlagen . . . . Thl 14 139 - 8 - 11 b. Rentbare Anlegung von Kapitalien . . . Thl 5 944 - 29 - c. zum Betrieb der Leih-Anstalt . . . . . Thl 1 600 - 4. Verschiedene unvorhergesehene Ausgaben Thl 23 - 17 - 2 Summa Thl 24 065 - 28 - 3 Die Einnahme mit der Ausgabe verglichen, verbleibt ein Bestand von 3 048 Thl. 19 Sgr. 8 Pf.
§ 3. Es betragen die Forderungen der Sparkasse a. an Private und Corporationen Thl 50 037 - 27 -b. an die Leih-Anstalt . . . . . . . . . Thl 1 040 - - - Summe Thl 51 077 - 27 -Die zu erstattenden Einlagen belaufen sich auf . . . . . . . . . . . . . . , 54 126 - 16 - 8 wornach die Schuld neu . . . . . . . 3 042 - 19 - 8 höher als die Forderung steht. Durch den eine gleiche Summe ausmachenden obigen Bestand wird diese Differenz ausgeglichen, wornach Activa und Passiva sich gleich kommen.
Wie bereits obenbemerkt, beträgt der bei der Sparkasse erzielte Gewinn pro 1853 613 Thl 16 Sgr. 6 Pf. - 19 Thl 29 Sgr. 9 Pf. weniger als pro 1852 - .
Mit dem Vorbehalt, daß die Ergänzung der ZinsenNachweise ad §1 nachgeholt werde, wurde die Rechnung hiernach vom Gemeinderath festgestellt und darüber die Decharge ertheilt.
actum ut supra
Von der gemeinderäthlichen Commission für Rechnungswesen war die Leihhaus-Rechnung für das Jahr 1853 geprüft worden, und es hat dieselbe folgende Bemerkungen darüber gemacht:
§ 1. Die Rechnung ist Posten für Posten sorgfältig durchgegangen und
§. 2. Nach Bel. 28 sind 44 Thl 20 Sgr von Gerh. Brocker für geleistete außerordentliche Büreauhülfe verausgabt bei Revision der Leihhaus-Rechnung pro 1849 wurde die Bewilligung einer ähnlichen Auslage vom Gemeinderathe abgelehnt, in den späteren Jahren ist dieselbe dagegen passirt. Wünschenswerth wäre es, daß hierüber etwas Bestimmtes festgestellt würde, etwa mit Rücksicht auf die Zahl der eingenommenen und ausgegebenen Pfänder.
§. 3. Gemäß Belag 35 hat der Leihhaus-VerwalterRosellen für sich 56 Thl 7 Sgr. 6 Pf Gehalt des Taxator während der Erledigung der Taxatorstelle berechnet. Wenn derselbe auch die Taxatorstelle wahrgenommen, so hätte er doch nicht ohne vorherige Genehmigung des Gemeinderathes hierfür irgend einen Betrag in Ausgabe stellen dürfen.
§. 4. Die Rechnung ergibt folgende Übersicht: 1. Einnahme Thl Sg. Pf a. aus dem Jahre 1852 . . . . . . . . . . 484 - 29 - 2 b. Zurückerstattete Vorschüsse aus dem Jahre 1852 und vorher . . . . . . . . . 10 491 - 25 --c. Zinsen . . . . . . . . . . . 1 483 - 8 - 10 d. Überschüsse von Verkäufen . . . . 171 - 21 - 4 e. Verkaufskosten . . . . . . . . . 16 - 3 - 8 f. Gewinn aus der Sparkasse . . . . . . 613 - 16 - 6 g. Darlehn aus der Sparkasse . . . . . . 1 600 --- --h. Aufgenommene Kapitalien . . . . . . 500 --- --i. Erstattete Vorschüsse von eingelösten und verkauften Pfändern esc 1853 . . . 15 283 - 3 --Summa 30 644 - 17 - 6 2. Ausgabe. a. Überschüsse von verkauften Pfändern aus dem Jahre 1852 . . . . . . . . Thl 48 - 19 - 7 b. Kosten der Pfandverkäufe . . . Thl 15 - 17 - 3 c. Überschüsse von den verkauften Pfändern Thl 140 - 12 - 10 d. Verwaltungskosten . . . . . Thl 1 049 - 17 - 4 e. Zinsen von Cautionen und aufgenommenen Capitalien . . . . Thl 134 - 12 - 9
§. 5. Die Leih-Anstalt hat an Vorschüssen auf Pfänder zu fordern . . . . . . . . . . . Thl 12 273 - 20 - --Hierzu der davon Bestand ad . . . . . 436 - 9 - 4 Summe Thl 12 709 - 29 - 4 Die Leih-Anstalt verschuldet dagegen a. an Cautionen der Beamten 2 813 - 12 - 9 b. an die Sparkasse . . . 1 040 - ---- ---c. an Verkaufskosten . . 30 - 8 - 6 3 884 - 28 - 2 Die Activa stellen sich hiernach um 8 825 - 8 - 2 höher als die Passiva, welche Summe den Reservefonds oder Hauptzinsengewinnst ausmacht.
Für das Jahr 1853 hat sich einschließlich des Gewinnstes der Sparkasse jedoch nach Abzug einer Lokalmiethe von 100 Thaler an die Stadt, ein Zinsengewinnst von 850 Thl 16 Sgr 3 Pf ergeben. Die Zahl der versetzten Pfänder betrug im vorigen Jahre 12 625 - 376 weniger als pro 1852, und jene der eingelösten Pfänder 22398 - 410 weniger als pro 1852.
Gemeinderath bemerkt hierauf, wie er sich hinsichtlich der künftigen Feststellung über die etwa nöthige außerordentliche Büreauhülfe bis zur Beziehung des neuen Leihhauslokales Beschluß vorbehalte, sodann die. geschehene Auszahlung des Taxator-Gehaltes an den Verwalter Rosellen während der Erledigung der Taxatorstelle, zwar für jetzt nachträglich gutheißen wolle, jedoch nicht umhin könne, über die ohne Genehmigung geschehene Zahlung seine Mißbilligung auszusprechen. Die Rechnung wurde demnach festgestellt, und dem Rendanten darüber die Decharge ertheilt.
actum ut supra.
Die Commission für städtisches Eigenthum, welche sich mit der Prüfung des Antrages des Ackerers Franz Keuten und des Mühlenbauers Cremer auf Gestattung von Ausgängen über die städtische Promenade befaßt, und zu diesem Zwecke die betreffende Stelle besichtigt hat, berichtete dem Gemeinderathe wie folgt: Der
Die Commission ist der Ansicht, daß die Stadt in Beziehung auf die Promenade nichts vergeben dürfe, weil sie dadurch auf der einen Seite ihr Eigenthum beeinträchtigen und auf der andern, eine mit großen Kosten ausgeführte Anlage verderben würde. Dieselbe schlägt daher dem Gemeinderath vor, den Beschluß zu fassen, daß die Thüre in der Scheune des p Keuten nur in ihrer jetzigen Beschränkung bestehen bleiben dürfe, und jene an dem Hofraum des p Cremer in der Weise zu beschränken sei, wie die Umstände es gestatten.
Über den außerdem noch vorhandenen Ausgang aus dem Garten des Baumeisters Thomas referirte die Commission ferner, daß demselben ein Rechtstitel nicht zur Seite stehe, und nöthigenfalls die Schließung desselben auf gerichtlichem Wege herbeigeführt werden müsse.
In Beziehung auf ein von dem Kreissecretair Hermanns eingereichtes Gesuch nur die Gestattung der Einrichtung seines an die Promenade anschießenden Hintergebäudes zu einem Wohnhause mit Ein- und Ausgang auf die Promenade, äußert die Commission, daß schon consequenter Weise diesem Antrage nicht entsprochen werden könne, zumal sonst die anschießenden Garten- und Hofraumbesitzer ebenfalls Ausgänge beanspruchen
Mit diesen Vorschlägen der Fachkommission erklärte Gemeinderath sich einverstanden, und erhob dieselben zum Beschlusse.
actum ut supra
Auf einen von dem Weinwirthe Lor. Nauen eingegebenen Antrag auf Modifikation der nach der Klassensteuer der Eltern normirten Schulgeldssätze für die Gymnasialschüler, welcher dadurch motivirt wird, daß viele Eltern in der Klassensteuer höher gestellt worden, und dadurch auch für ihre das Gymnasium besuchenden Kinder einen höhern Schulgeldsatz zu entrichten hätten, bemerkt Gemeinderath, daß vorerst die schließliche Feststellung der Klassensteuersätze nach Erledigung der Reklamationen abzuwarten sei, bevor die Sache näher in die Hand genommen werden könne.
actum ut supra
Es wird vorgetragen, daß die Stadt an dem rechten Erftufer vor dem Rheinthore ca 8 1/2 Morgen Wiese besitze, welche in früheren Jahren durch die Töpfer benutzt worden, dadurch gegenwärtig wenig eintragen, mit einem Kostenaufwande von ca 600 Thl indessen wieder cultivirt werden könnten.
Die Zweckmäßigkeit dieser VerbesserungsArbeiten will Gemeinderath nicht verkennen, doch hält er dafür, daß die Ausführung zu einer gelegeneren Zeit wie z.B. allgemeiner Mangel an Arbeitsverdienst vorgenommen werde.
actum ut supra
Mehrere Ackersleute haben in einem Gesuche beantragt, daß die Erftbrücke, den Schleusen am Epanchoir gegenüber, welche gegenwärtig wieder re-
Da die Unterbalken der Brücke noch gut und stark sind, so erachtet Gemeinderath eine steinerne Überbrückung nicht für nöthig, und beschließt, behufs ihrer Wiederherstellung des Oberbelag derselben in Stand setzen zu lassen.
actum ut supra
Eine Mittheilung der KöniglichenIntendantur 7. Armee-Corps zu Münster in Betreff der ferneren Anmiethung des Zeughauses wurde an die betr. Commission überwiesen.
actum ut supra
Gemeinderath genehmigte die am 24. des Monats geschehene Verpachtung der diesjährigen Grasnutzung auf den Dämmen vor dem Hessenthore, sowie auf fünfzehn Morgen 60 Ruthen der Laache vor dem Rheinthore, und der Nutzung verschiedener Klee-Parzellen zwischen dem Damme und der Erft in der Nähe des Bassin und auf der Laache vor dem Rheinthore, zum Betrage von überhaupt 312 Thl 25 Sgr. Imgleichen ertheilte derselbe seine Genehmigung zu dem heute Stattgefundenen Verkauf mehrerer Nummern Holz aus der städtischen Promenade mit Ausnahme jedoch von Nr. 1, worauf im Termin von Ev Dünbier 1 Thl, von ZimmererKnops aber nachträglich 3 Thl geboten sind. Diese Nr. sei dem p Dünbier daher nur zu belassen, wenn er sich ebenfalls anheischig mache, 3 Thl zu geben, im entgegengesetzten Falle wäre solche dem p Knops zu übertragen.
actum ut supra
Die gemeinderäthliche Commission für Finanzwesen, welche sich mit der Prüfung der von dem Stadtrentmeister Stadler gelegten Rechnung für das Jahr 1853 befaßt hat, erstattete heute dem Gemeinderath über ihre Mission Bericht.
Art.1 Es sind nach dem Referate der Commission noch einige Beiträge zum Convictorium in Rückstand verbleiben, gegen deren Zeichen, falls die Einzahlung bis jetzt noch nicht geschehen sein möchte, gerichtliche Klage einzuleiten ist.
Art. 2. Die Höhe der Communalsteuer hat der Commission Veranlassung gegeben, auf die bei der vorigjährigen Revision angeregte Wiedereinführung des Schulgeldes in den Elementarschulen zurückzukommen. Da durch gemeinderäthlichen Beschluß vom 8. November 1853 die Fachkommission für Schul-Angelegenheiten beauftragt ist, über diesen Gegenstand zu berichten, bis jetzt aber noch kein Referat erfolgt ist, so wird gedachte Commission hiermit ersucht, auf die baldige Erledigung ihres Auftrages bedacht zu sein.
Art. 3. In Beziehnung auf die Auslagen für die Straßenbeleuchtung ad
Art. 4. Tit V. Bau- und Unterhaltungskosten. Der mit der Leitung und Beaufsichtigung der verschiedenen städtischen Bau-Arbeiten beauftragte BaumeisterThomas liquidirt für jede einzelne Verrichtung. Gemeinderath theilt hierbei die Ansicht der Commission, daß es angemessener erscheine, wenn der p Thomas für diese Bemühungen fixirt werde, weshalb die Verwaltung unter Zuziehung der betr. Fachcommission mit dem p Thomas in Unterhandlung treten wolle, um später dem Gemeinderathe zu referiren. Gleichzeitig soll dann berichtet werden, ob es nicht zweckmäßig sei, für die spezielle Controllirung der städtischen Bauten, Anlagen, Reparaturen und des gleichen einen eigenen Aufseher anzustellen.
Art. 5. Die Einnahmen sowohl als die Ausgaben sind überall vollständig belegt, in calculo richtig und begründet. Der Verwaltung muß bezeugt werden, daß sie mit großer Sparsamkeit und Sorgfalt den Gemeinde-Haushalt geführt, und dem Rendanten, daß er sich keine Mühe hat verdrießen lassen, die vielen und mannigfaltigen Einnahmen, mit Ausnahme einiger geringfügiger Posten, vollends einzuziehen, wie denn auch die Rechnung selbst mit vieler Ordnung und übersichtlich aufgestellt ist.
Art. 6. Die Rechnung gibt im Allgemeinen folgende Übersicht: A Einnahme. 1. Bestand aus dem Jahre 1853 . . Thl 4001 - 19 - 1 2. Reste aus dem Jahre 1853 . . . Thl 218 - 18 - 5 3. Grundrenten . . . . . Thl 83 - 2 - 5 4. Bestimmte Einnahmen, Pachten p Thl 12932 - 20 - 4 5. Unbestimmte Einnahmen (vom Grase der Erft p ) . . . . . Thl 18526 - 2 - 5 6.
Auf städtische Schulden sollten nach dem Etat im Ganzen 4 410 Thl abgetragen werden, wobei darauf gerechnet war, daß die Erft-Einnahmen einen Überschuß von 2 410 Thl lassen werde. Obgleich nun die Erft im vorigen Jahre nur einen geringen Überschuß gewährt und die Gemeinde viele außeretatsmäßige Ausgaben wie jene für den Ausbau der Polizei-Commissar-Wohnung p bestritten hat, so sind unter Verwendung der Caution des Unternehmers Seibertz ad 1000 rt und von 1 500 Thl Beiträge zum Convictorium, in der Wirklichkeit doch 8 500 Thl zur Schulden-Armortisation verwendet worden - ein Resultat, das als ein recht erfreuliches bezeichnet werden darf.
Hiernach wurde die Rechnung festgestellt und vom Gemeinderath darüber die Decharge ertheilt.
actum ut supra
Nachdem von der Königlichen Intendantur 7. ArmeeCorps über die fernerweite Vermiethung der ehemaligen Franziskaner-Kirche als LandwehrZeughaus ein Contractsentwurf mitgetheilt worden, welcher mit den in dem Beschlusse vom 20 Februar courant von der Gemeinde angegebenen Bedingungen nicht übereinstimmt, hatte die betr. gemeinderäthliche Commission, welcher die Sache zum Referate überwiesen war, ebenfalls einen Vertragsentwurf aufgestellt, der beim Gemeinderathe heute zur näheren Berathung gebracht wurde.
Die wesentlichsten Abweichungen der beiden Vertrags-Entwürfe bestehen darin, daß nach dem Entwurfe der Königlichen Intendantur, die Gemeinde einfach die ehemalige Franziskaner Kirche verpachtet, ein Kündigungsrecht nur dem Militair-Fiskus zusteht, selbst im Falle eines Krieges das Zeughaus nicht von der Stadt zurückgenommen werden kann, und der Miethzins nur auf 150 Thl angenommen ist, während dem Vertrags-Entwurfe der gemeinderäthlichen Commission gemäß, die Gemeinde die ehemalige Franziskaner Kirche mit den ihr bei Ablauf des jetzigen Miethvertrages zugehörigen, und als dann protocollarisch aufzunehmenden, nagelfesten Einrichtungen verpachtet, ein Kündigungsrecht während der achtzehnjährigen Miethzeit beiden Theilen zustehen, der Vorbehalt wegen der Nichtbefugniß der Stadt zur Zurückziehung des Gebäudes im Falle eines Krieges zurückfallen, und der jährliche Miethzins sich auf 300 Thl belaufen soll.
Über die einzelnen Stiipulationen des Vertrages wurde vom Gemeinderath berathen, und außer der
Die Höhe der Miethe anlangend, so bemerkt Gemeinderathk, daß der Pachtzins von 300 Thl noch immer billig erscheint, daß die Gemeinde bei jeder anderweiten Benutzung des Gebäudes eine mit höhere Pacht erzielen würde und dieselbe bei seiner Überlassung zu dem jährlichen Pachtpreise von 300 Thl dem Militair-Fiskus eine Gefälligkeit erzeigen will.
Die einzelnen Bestimmung des Vertrag-Entwurfes werden vom Gemeinderath in folgender Fassung angenommen:
Art 1. " Da der mit der Stadt Neuss über die Ermiethung der " zum Landwehr-Zeughause eingerichteten ehemaligen " Franziskaner Kirche bestehende Contract mit ultimo " Dezember 1856 zu Ende geht, so vermiethet die Stadt " Neuss die gedachte Kirche nebst allen darin befind" lichen, mit ebenbesagtem ultimo Dezember 1856 " auf Grund jenes Vertrages an die Stadt eigen" thümlich übergehenden, nagelfesten Einrichtungen, " worüber beim Ablauf desselben eine protocollarische " Aufnahme vorgenommen werden soll, dem " Militair-Fiskus, zu dem besagten Behufe auf " fernere achtzehn Jahre, nämlich vom 1. Januar " 1800 siebenundfünfzig bis ultimo Dezember " 1800 vierund siebzig.
Art. 2. " Es soll beiden Theilen frei stehen, während der Contracts" zeit, jedes Jahr nach einer drei Jahre vorherigen " Kündigung den Vertrag aufzuheben.
Art. 3. " Der jährliche Miethzins wird auf dreihundert " Thaler Preußisch Courant festgestellt, welcher am Jahresschlusse " postmumerando zu zahlen ist. Art. 4.
Art. 5. " Wenn nach Ablauf der achtzehn Jahre zwischen " den contrahirenden Theilen keine neue Ver" miethung zu Stande kommt, so tritt die " Stadt wieder in Besitz der fraglichen Kirche " resp. des Zeughauses mit den darin befindlichen, " ihr angehörigen und allen sonstigen bis zum " Schluß der gedachten Miethjahre vom Staate " noch vorgenommenen nagelfesten Einrichtungen " und Verbesserungen, ohne daß der Militair" Fiskus hierfür irgend eine Entschädigung " erhält.
" Es sind jedoch die im Inneren angebrachten " beweglichen Gestelle und Gerüste zum Aufbringen " oder Legen der Kleidungs- und Armatur" Gegenstände davon ausgeschlossen, welche Eigen" thum des Militair-Fisci verbleiben.
Art. 6. " Dem Militair-Fiskus steht die uneingeschränkte " Befugniß zu, jede innere Einrichtung, welche " der Zweck eines Landwehr-Zeughauses erfordert, " und wozu der innere Raum des Gebäudes paßt, " auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Sollten " jedoch an den bereits bestehenden der Stadt zuge" hörigen Einrichtungen Veränderungen vorge" nommen werden, so hat am Schlusse der Mieth" zeit auf Verlangen der Stadt, der Militair" Fiskus auf seine Kosten Alles wieder in " denjenigen Stand bringen zu lassen, worin " solches sich beim Beginn der Wirksamkeit " dieses Vertrages befunden hat.
Art. 7. " Die Genehmigung des Contracts Seitens des " Königlichen Militair-Oekonomie-Departements " wird von der Intendantur vorbehalten.
Art. 8 " Die mit dem Abschluß des gegenwärtigen " Vertrages verbundenen Stempel- und etwaigen sonstigen
actum ut supra
Ein von der Commission für Finanz-Wesen zur Berücksichtigung empfohlener Antrag des Stadtrentmeisters Stadler auf Bewilligung einer Zulage für das verflossene und die künftigen Jahre, wurde in Betracht, daß H p Stadler erst durch Beschluß vom 25. September 1851 vom 1. Januar 1852 an eine persönliche Zulage von 100 Thl zuerkannt worden, vom Gemeinderathe abgelehnt.
actum ut supra
Mittels Gesuchs vom 27. Mai courant beantragt der städtische Männergesang-Verein die Bewilligung eines Zuschusses von 100 Thl zur Bestreitung der Kosten für die über einige Wochen Statt findende Feier der Überbringung und Enthüllung eines für den Männergesang-Verein bestimmten Preisbildes, welches bei dem großen Gesang-Wettstreite in Düsseldorf im Jahre 1852 von der Künstlergesellschaft "Malkasten" , ausgesetzt war, und bei der genannten Gelegenheit dem hiesigen Verein außer einem andern ersten Preise zuerkannt worden ist.
In Berücksichtigung, daß jenes Bild, welches von den ersten Malern der Düsseldorfer Schule angefertigt ist, als eine der ganzen Stadt zur Ehre gereichernde, eben so werthvolle als künstlerische Sieges-Trophae zu betrachten ist, bewilligt Gemeinderath einstimmig dem städtischen MännerGesang-Verein zur würdigen Begehung des gedachten Festes, einen Zuschuß von hundert Thalern, mit dem gleichzeitigen Wunsche, daß das Preisbild nebst den übrigen Siegen-Trophaen auf den vorderen Rathhaussäulen aufgestellt und aufbewahrt werden möge, damit dasselbe - obwohl Eigenthum des Vereins und bei vorkommenden Gelegenheiten zu dessen Verfügung - für immer als ein der Stadt zum Ruhme gereichendes Gemeingut erhalten bleibe.
actum ut supra
Gemeinderath beschließt den Erlaß einer Adresse an Ihre Königliche Hoheiten den Prinzen und die Prinzessin von Preußen, in welcher Höchstdenselben zu der am 11. des Monats Statt findenden Feier der silbernen Hochzeit die innigsten Glückwünsche der Stadt und ihrer Bewohner dargebracht werden. Die Adresse wurde in der Sitzung vorgelegt und vollzogen.
Der vorsitzende Bürgermeister bemerkt noch, daß die Herren Gemeindeverordneten zur Theilnahme an den zu der obigen Feier hier angeordneten Festlichkeiten besonders werden eingeladen werden.
actum ut supra
Zu dem am 12. Juni courant geschehenen Verkaufe verschiedener Grasparzellen auf der Kuhweide, des Grases auf dem Oberthorerberge und um denselben sowie einiger Luzernerklee-Parzellen ertheilte Gemeinderath seine Genehmigung jedoch mit Ausschließung einer Luzernerkleeparzelle von ca drei Morgen an der alten Straße nach dem Rheine, worauf nur 10 Th geboten worden. Fragliche Parzelle ist daher neuerdings zur Verpachtung auszusetzen oder möglichst günstig aus der Hand zu verpachten.
actum ut supra
Auf Grund des § 10 des Jagdpolizei-Gesetzes vom 7. Merz 1850 stellte Vorsitzender an den Gemeinderath die Frage, ob bei der am 1. Februar kommenden Jahres auslaufenden Verpachtung der Gemeindejagd, die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen, oder die Jagd für Rechnung der betheiligten Grundbesitzer durch einen angestellten Jäger beschossen oder dieselbe, sei es öffentlich im Wege des Meistgebots, oder aus freier Hand, wieder verpachtet werden soll.
Gemeinderath sprach sich für die letztere Alternative nämlich die Wiederverpachtung aus, und beauftragte die Commission für Gemeinde-Eigenthum, über die verschiedenen Jagd-Districte Vorschläge zu machen.
actum ut supra
Mittelst Gesuchs vom 6. des Monats beantragt die ArmenVerwaltung die Genehmigung zur Annahme eines von dem verstorbenen WeltpriesterH. Jos. Assel testamentarisch vermachten Geschenkes von 50 Thl an die Armen, welches Geschenk nach dem Tode der Haushälterin des Verlebten, der bereits im 80. Lebensjahre stehenden Cecilia Weber, zahlbar ist. Es wird die Annahme des Geschenkes genehmigt.
actum ut supra
Der frühere Polizeidiener jetzige Polizei-Registrator Theod. Schmitz bittet durch Gesuch vom 20. Merz courant um Bewilligung einer Gehaltsverbesserung.
Da der p Schmitz durch seine Entbindung vom exekutiven Dienste und Bestellung zum PolizeiRegistrator eigentlich zu einem mit wenigen Funktionen verbundenen Ruheposte gelangt ist, so fand der Antrag auf Gehaltserhöhung nicht die Majorität des Gemeinderaths. Jedoch wurde demselben in Berücksichtigung seiner 25 jährigen Dienste bei der Stadt eine Renumeration von 15 Thl zuerkannt.
actum ut supra
Durch Gesuch vom 26. Mai c. stellt der Hallenmeister Josten den Antrag, daß seine Besoldung von 115 Thln in Anbetracht seiner vermehrten Funktionen seit Erlaß der neuen SchlachthausOrdnung bis zu 150 Thl erhöht werden möge.
Gemeinderath bemerkt, daß bei der Regulirung des Gehaltes des p Josten im Jahre 1852 auf die demselben nach der neuen SchlachthausOrdnung obliegenden Verpflichtungen bereits Rücksicht genommen sei, und daß daher dem Gesuche nicht entsprochen werden könne.
actum ut supra
Dem CommunalsteuerdienerSterk, welcher im vorigen Jahre bei Einziehung der städtischen Gefälle viele unbelohnt gebliebene Verrichtungen ausgeführt, und durch seine Müheleistungen wesentlich dazu beigetragen hat, daß den städtischen Pächtern gerichtliche Kosten gespart werden, wurde in Verfolg des Beschlusses vom 6. Februar c. eine zusätzliche Renumeration von 5 Thlr bewilligt.
actum ut supra
Auf den Antrag des Gemeindeverordneten Degreeff beschloß Gemeinderath, etwaige künftige Gesuche um Gehaltsverbesserungen, Gratifikationen p immerhin erst im Monat August zur Berathung zu
actum ut supra
Gemeinderath genehmigt in heutiger Sitzung den am 24. des Monats Statt gefundenen Grasverkauf, welcher incl. 10 % Ansteigerungskosten überhaupt 11016 Thl 15 Sgr. eingetragen hat.
actum ut supra
Die am 20. Juni courant geschehene Verpachtung des Grases auf dem linkseitigen Erftufer von dem sogenannten Gräbchen vor dem Rheinthore bis an die Mündung in den Rhein, wobei im Ganzen nur 9 Thl 5 Sgr als jährliche Pacht geboten werden, wurde des niedrigen Gebotes wegen, nicht genehmigt,Vorsitzender vielmehr ersucht, diese Grasnutzung nach seinem Gutdunken definitiv aus der Hand zu verpachten.
actum ut supra
Ein Schreiben des Städtischen Männergesang-Vereins wird vorgelesen, worin derselbe dem Gemeinderath für die Be-
actum ut supra
Gemeinderath genehmigte die Anschaffung der noch nöthigen Schulbänke resp. Schreibtische für die höhere Töchterschule.
actum ut supra
Für die nächstens vor sich gehende Ergänzungswahl des Gemeinderaths wählte Gemeinderath die Gemeindeverordneten P. Schuhmacher & H.J.Linden zu Mitgliedern und die Gemeindeverordneten J.Kaiser & B.Derath zu stellvertretenden Mitgliedern des Wahlvorstandes.
Es wird vorgetragen, daß es zweckmäßig erscheine, in dem Gymnasial-Gebäude eine Amtswohnung für den Director einzurichten, und diese Arbeit gelegentlich der jetzt dort statt findenden Bauen zur Bereitstellung vermehrter Schulräume, schon vornehmen zu lassen.
Das Gymnasial-Curatorium bemerkt in Beziehung auf diesen Gegenstand, daß [durchgestrichenes Wort] durch die Ausführung des Projectes seinem Wunsche entgegenkommen werde, da die stete Anwesenheit des Directors in dem Gebäude als eine wesentliche Bedingung für Ordnung und Disciplin zu betrachten sei. Durch diese Einrichtung werde nach Abzug der dem ausziehenden Lehrer zu gewährenden Miethentschädigung ein Ersparniß von etwa 50 % bei der Gymnasial-Kasse erzielt werden, welche das Curatorium bereit sei, mit Genehmigung des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums als Zinsen für die auf den Bau der Director-Wohnung verwendeten Summe zu überweisen.
In Erwägung, daß nach dem Referate der Commission für Bauwesen, die Einrichtung einer Directorwohnnung im Gymnasial-Gebäude wesentlich zur Vermehrung der Standfestigkeit dieses Gebäudes beiträgt, und dadurch namentlich auch sonstige, binnen kurzer Zeit nöthig werdende Reparatur-Arbeiten vermieden werden, sowie in Anbetracht, daß es allerdings wünschenswerth ist, daß der Director zur bessern Beaufsichtigung der Schüler im Gymnasial-Gebäude wohne, genehmigt Gemeinderath, daß dem Gymnasial-Curatorium die etwa 1000 Thlr betragende Baukostensumme aus der Stadtkasse überwiesen werde, mit dem Vorbehalte jedoch, daß der Plan zur Ausführung nebst dem Kostenanschlage der gemeinderäthlichen Commission für Bauwesen zum Einverständnis vorgelegt, die Beziehung der bereit zu stellen, den Director-Wohnung durch den Herrn GymnasialDirector acceptirt, und das sich für die Gymnasial-Kasse ergebende
actum ut supra
Auf den Antrag der Hospital-Verwaltung genehmigt Gemeinderath, daß die Lieferung des Fleischbedarfs für das Hospital pro 2. Semester courant dem Metzger Balthasar Pütz, welcher bei der Submission das Annehmbarste Anerbieten gemacht, wie folgt übertragen werde: das Rindfleisch zu 3 /3 Sgr. pro [Pfund], das Kalbfleisch zu 2 Sgr. pro Pfund und das Nierenfett zu 5 Sgr. pro Pfund.
actum ut supra
Ein Gesuch von F. Merbeck und M. Neidhöfer wird vorgelesen, worin dieselben beantragen, daß ihnen zu dem angesteigerten ersten Schnitte mehre Dammgrasparzellen in Berücksichtigung, daß das Gras schlecht ausgefallen, noch der zweite Schnitt überlassen werden möge.
Gemeinderath bemerkt, daß Gesuchsteller selbstredend nur dasjenige beanspruchen könnten, was sie angepachtet hätten, und daß daher auf das Ansinnen derselben nicht einzugehen sei.
actum ut supra
Die Commission für Bauwesen erstattete dem Gemeinderathe Bericht über die von der HospitalVerwaltung in Antrag gebrachte Ausführung verschiedener baulichen Arbeiten und Reparaturen beim Hospitale.
Zunächst wünschte die genannte Verwaltung aus einem ca 90 Thl betragenden Ersparnisse an den im vorigen Jahre bewilligten Kosten für außergewöhnliche Reparaturen, einen neuen Anstrich der Fensterrahmen und Thüren an dem alten Flügel des Hospitals, die Herstellung des Mäuerchens und Lattenverschlages zur Abschließung der Bleiche und die Anbringung von Rinnen nebst Ablußrohr an der Hospitalkirche zur Verhütung fernerer Beschädigung des jüngst hergestellten Sockels der Kirche durch den Regenfall, ausführen zu lassen.
Dem Antrage der gemeinderäthlichen Commission gemäß, wurde die Ausführung des besagten Anstrichs und der Herstellung des Mäuerchens und
Ferner beantragte die Hospital-Verwaltung die Zustimmung des Gemeinderaths zur Ausführung folgender baulichen Einrichtungen, deren Kosten, wie die des neuen Flügelbaues, aus den Substanzfonds des Hospitals einstweilen zu entnehmen und durch jährliche Beinahme auf den Etat allmählig wieder zu decken sein würden:
1. Die Anlegung eines Ganges, auf welchem die Hospitaliten direct aus dem Hospital-Gebäude auf das für sie bestimmte Chor der Kirche gelangen können, welche Arbeit ca 65 Thl kosten soll. 2. Die Anlegung eines gemauerten Regenwasserbehälters, dessen Kosten ca 50 Thl betragen sollen, und 3. die Aufstellung einer Pumpe in der im Souterrain des neuen Baues befindlichen Küche, wenn die Kosten auf ca 65 Thl angenommen werden.
Nach Vernehmung des Referats der Commission bemerkte Gemeinderath, daß über die Arbeiten ad 1 & 2 ein technischer Anschlag vorzulegen, hinsichtlich der Anbringung einer Pumpe für die Küche im neuen Flügel der noch vorhandene alte Brunnen reinigen zu lassen sei, um demnächst zu sehen, ob dieser etwa für die noch nöthige Pumpe benutzt werden könne.
actum ut supra
Ein Antrag des Kaufmannes W. Hubert Therkatz auf Ertheilung der Erlaubniß zum Erdstechen auf der städtischen Wiese zum Zweck der Anlage einer Dachziegelei, wird an die betr. Commission verwiesen.
actum ut supra
Die zur Revision vorgelegten Rechnungen der Armen- und Hospital-Kasse überwies Gemeinderath an die Commission für Finanzwesen.
actum ut supra
Schließlich wurde zur Sprache gebracht, daß an dem provisorischen Stations-Gebäude des hiesigen Bahnhofes sich nur ein für alle Reisenden ohne Unterschied [hinzugefügt:bestimmtes] ,wenig geräumiges Wartezimmer befinde, welches für den Statt findenden Reisenden-Verkehr viel zu beengt erscheine
Der vorsitzende Bürgermeister bemerkte, daß ein hierauf gerichteter Antrag der Königlichen Direction der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorten Eisenbahn sofort werden eingereicht werden.
actum ut supra
Eine Mittheilung des Advokat-Anwalts Compes zu Köln wird vorgelesen, wornach zur Sache der Stadt Neuß gegen Fr. Kamper wegen Wiederherstellung der weggeschwemmten Erftbrücke in der Neuß-Bergheimer Straße ein reformatorisches Urtheil in der Appel-Instanz dahin erwirkt ist, daß Kamper der Ladung gemäß zur Herstellung der Brücke und zum Schadensersatze wegen Nicht-Erfüllung resp. verzögerter Erfüllung verurtheilt worden.
actum ut supra
Dem Gemeinderath wird von der Entscheidung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 30. Juni courant Kenntniß gegeben, welcher gemäß desselbe auf die von der Gemeinde Neuß
Bis zum Eingang der Aufforderung zur Zahlung behält Gemeinderath sich Beschluß vor.
actum ut supra
Gemeinderath, darüber befragt, ob es nicht angemessen erscheine, hinter dem Rathhaus-Gebäude nahe bei der städtischen Kalkgrube eine Pumpe aufstellen zu lassen, wodurch das Kalkmischen mit erheblich weniger Kosten verbunden sein würde, äußerte, daß hierzu wohl keine Nothwendigkeit vorliege, indem die Kalkgrube an das äußerste Ende des Rathausgartens verlegt, und dann das Wasser zum Kalkmischen von der anschießenden Michaelsstraße beschafft werden könnte.
actum ut supra
Um den Münsterplatz dahin zu reguliren, daß das Wasser nicht mehr auf demselben stehen bleibe, beschließt Gemeinderath, die Rinne an der vorbeiführenden Staatsstraße angemessen niedriger legen, und die Vertiefungen des Platzes mit Kies ausfüllen zu lassen.
actum ut supra
Da es nöthig ist, eine gegenwärtig von dem GerberSchmitz am Oberthore benutzten Raum für die neue Treppe zum Leihhauslokale auf dem Oberthor zu gebrauchen, so autorisirt Gemeinderath den Bürgermeister, unter Zuziehung der Commission für städtisches Eigenthum mit dem p Schmitz die nöthige Vereinbarung zu treffen, eventuell gegen Abgabe des in dem Schmitz'schen Hause befindlichen Eingangs zum Oberthor, welcher bei der neuen Einrichtung für die Stadt unnöthig geworden .
actum ut supra
Gemeinderath genehmigte, daß der am 7. des Monats abgelaufene Vertrag mit dem AckererH.A.Tosetti, wornach
actum ut supra
Auf einen Antrag des Kaufmannes Wilh. Hub. Therkatz bemerkte Gemeinderath nach Anhörung des Referats der betr. Commission, daß die von dem p Therkatz gewünschte Erlaubniß, auf der städtischen Wiese seinem untersten Holzlager gegenüber den erforderlichen Thon zur Anlage einer Dachziegelei gewinnen zu dürfen, aus dem Grunde nicht ertheilt werden könne, weil die betreffende Wiesenstrecke überhaupt nicht mehr zum Lehmstechen wie dies früher durch die hiesigen Töpfer geschehen, benutzt werden dürfe, die Gemeinde vielmehr beabsichtige, die vorhandenen vielen Vertiefungen dieser Wiesenstrecke nächstens ausfüllen zulassen, damit die Wiese in der Folge einen bessern Ertrag liefere.
actum ut supra
Ein Gesuch des Metzgers Herm. Binger um Überlassung eines anzupachtenden Raumes zu einer Remise auf dem städtischen Walle zwischen dem Nieder- und Rheinthore wird der Commission für städtisches Eigenthum überwiesen, wie ebenfalls ein Gesuch des Barriere-Empfängers Neuhausen um Anordnung verschiedener Arbeiten und Reparaturen am Barrierehause auf dem Neuß-Bergheimer Communalwege.
actum ut supra
Zu dem am 15. des Monats Statt gefundenen Verkaufe des dem Krahnen gegenüber bis zum Ende des neuen Dammtheiles stehenden Hafers sowie des Grases auf der Wiesenseite des letzteren, zum Betrage von 74 Thl 15 Sgr. ertheilte Gemeinderath seine Genehmigung.
actum ut supra
Auf ein an dem hiesigen Einwohnern P. Panzer und H. A. Tosetti eingegebenes Gesuch um Überlassung resp. Bebauung des sogenannten Hammthorplatzes bemerkte Gemeinderath, daß Gesuchsteller über die Art und Weise der beabsichtigten Bebauung sich näher auszusprechen hätten, die Servitutberechtigten aber gleichzeitig darüber zu vernehmen seien, ob und unter welchen Umständen sie auf das Recht des Durchganges zu verzichten sich anheischig machen wollen.
actum ut supra
Nach Vernehmung des Commissionsberichtes genehmigte Gemeinderath, daß dem MetzgerHerm. Binger ein Raum von 10 Fuß Länge und 9 Fuß Breite auf dem städtischen Walle zwischen dem Nieder- und Rheinthore seinem Erbe gegenüber auf drei Jahre gegen eine jährliche Pacht von 2 Thl zu dem Zwecke verpachtet werde, um darauf behufs Aufstellung eines Wagens, eine Remise zu erbauen. In dem Vertrage sei eine halbjährige Kündigung und außerdem noch vorzubehalten, daß die Remise nur zu dem angegebenen Zwecke, nicht also zur Frucht, Stroh- HeuNiederlage oder Stallung benutzt werden dürfe.
actum ut supra
Auf den Antrag der Commission gab Gemeinderath seine Zustimmung dazu, daß neben dem Barrierehause auf dem Neuß-Bergheimer Communalwege zum Schutze des Hofes und Gartens ein Lattenthor angebracht, und die Thüren und Fenster an diesem Hause mit einem neuen Anstriche versehen werden. Auf
actum ut supra
In Folge höherer Verfügung stellte Vorsitzender an den Gemeinderath die Frage, ob derselbe damit einverstanden sei, daß das diesseitige Ortsstatut über die Gesellen- und Fabrikarbeiter-Unterstützungskassen auf Grund des Gesetzes vom 3. April des Jahres noch dahin ergänzt werde, daß auch Lohn erhaltende Lehrlinge zum Beitritt der Unterstützungskassen verpflichtet seien, so wie daß ebenfalls für gleiche oder verwandte selbstständige Gewerbetreibende der Beitrittszwang zu Kassen für gegenseitige Unterstützung ausgesprochen werde, welche Ergänzungen einfach dadurch sich bewirken lasse, daß die Beitritts-Verpflichtung der Lohn erhaltenden Lehrlinge in den § § 1. 2. 3. 4. & 7 des Ortsstatuts beigefügt, und hinsichtlich des Beitrittszwanges der selbstständigen Gewerbetreibenden der § 9 des neuen Normal-Ortsstatuts in das diesseitige Statut aufgenommen werde.
Nach gepflogener Berathung erklärte Gemeinderath sich damit einverstanden, daß die Ergänzung des diesseitigen Ortsstatuts in der angegebenen Weise Statt finde.
In Beziehung auf die Verpflichtung der Lohn verdienenden Lehrlinge zum Beitritt, bemerkt Gemeinderath, wie in das Spezial-Statut der Unterstützungskasse aufzunehmen sei, daß unter Lohn verdienenden Lehrlingen nicht schon diejenigen Lehrlinge zu verstehen seien, welche nur freie Beköstigung oder als Lohn eine blose Entschädigung für Beköstigung erhalten, sondern nur diejenigen, welche, wie die Gesellen entweder außer freier Beköstigung noch Lohn oder einen solchen Lohn beziehen, der höher stehe, als eine blose Entschädigung für Beköstigung. Dann konnte Gemeinderath bezüglich des Beitritts der selbstständigen Handwerker die Bemerkung nicht vor-
Was die endlich noch in Anregung gebrachte Verpflichtung der Arbeitgeber zu Beiträgen für die Unterstützungskassen ihrer Arbeiter betrifft, so war Gemeinderath der Meinung, daß die in dem diesseitigen Ortsstatut vorgesehen, höhern Orts bereits gutgeheißene Verbindlichkeit der Fabrik-Inhaber zu Beiträgen vom einem Viertel der Beiträge ihrer Arbeiter versuchsweise beizubehalten sei, daß die Festsetzung einer ähnlichen Verpflichtung für die selbstständigen Handwerker aber in Berücksichtigung deren durchgehends bedürftigen Lage nicht angemessen erscheine.
actum ut supra
Nachdem die Stadt Neuss aufgefordert worden, der Kirche Groß St. Martin zu Cöln als Nachfolgerin der ehemaligen Pfarrkiche zur h. Brigida daselbst, über eine von ihr auf Grund eines Schuldbriefes vom 22. October 1527 verschuldete, am 1. October jährlichs ohne Agio erfallende, und ohne Einwilligung der Stadt nicht ablösbare Rente von sechszehn Geldgulden oder 10 Thl. 20 Sgr. 1 Pf. Preußisch Courant einen neuen Titel zu stellen, autorisirte Gemeinderath heute den vorsitzenden Bürgermeister, die desfallsige Erklärung Namens der Stadt Neuß vor Notar abzugeben, mit dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß der Creditorin durch den neuen Titel nur diejenigen Rechte neuerdings verbrieft werden, welche ihr ursprünglich zugestanden waren, daß aber insbesondre die Stadt sich nicht zur Hypothekarbestellung verpflichtet erachte, und daß ferner der neue Titel bei etwaigen Veränderungen der von den Gemeinden verschuldeten Renten in Folge der Gesetzgebung, für die Stadt von keinem nachtheiligen Einflusse sein soll.
actum ut supra
Gemeinderath genehmigte den geschehenen Verkauf des Düngers auf den diesjährigen Weidviehmärkten zum Betrage von 8 Thlr an den DachdeckerPet. Jos. Kreuseler hierselbst.
actum ut supra
Ein Antrag der Hospital-Verwaltung auf Genehmigung der Annahme eines Vermächtnisses des verlebten WeltpriestersJoh. Heinr. Jos. Appel von 200 Reichsthalern clevisch an die Hospitalkirche zu einer Messenstiftung wird vorgetragen, und darauf beschlossen, sich mit der Annahme der Schenkung einverstanden zu erklären.
actum ut supra
Vorsitzender macht den Gemeinderath mit der Entscheidung Königlicher Regierung bekannt, wornach dieselbe die zur Verausgabung an die Vincenzschule auf den Etat gebrachte Ausgabe von 47 Thln 18 Sgr Zinsen à 4 % von 1190 Thl, welche die Stadt seiner Zeit an den Einkünften, der v. Weed'schen Stiftung gespart habe, als Ausgabe von Zinsen nicht genehmigt hat, weil die Stadt jenes Ersparniß in den Jahren 1848/50 zur Beschäftigung der verdienstlosen Arbeiten also im Sinne der Stiftung zur Unterstützung der Armen verwendet, und sonach kein Grund vorliege, diese verwendeten Summen als einen Schul-Einrichtungs-Fonds wieder herzustellen, oder gar als eine Schuld der Gemeinde anzusehen. Dagegen
Nach Besprechung des Gegenstandes votirte Gemeinderath den Betrag von 47 Thl 18 Sgr als diesjährigen Beitrag für die Vincenzschule, indem er etwaige künftige Bewilligungen sich vorberhielt.
Da schon früher beschlossen worden, an die städtische Beitragszahlung die Bedingung zu knüpfen, daß der Vincenz-Verein außer dem Bürgermeister ein vom Gemeinderathe zu wählendes Mitglied in den Vorstand jenes Vereins aufnehme, und letzterer sich mit dieser Bedingung einverstanden erklärt hat, so nahm Gemeinderath die Wahl dieses Mitgliedes vor, welche auf den Gemeindeverordneten M. H. Schmitz fiel. actum ut supra
Auf ein Gesuch des Schneiders S. Frauenrath aus Aachen um Zurückerstattung des Einzugsgeldes von 30 Thl bemerkt Gemeinderath, wie kein Motiv vorliege, dem Antrag zu entsprechen, Da p Frauenrath seit dem Monat Juni vorigen Jahres hier wohne, hier bereits Heimathrecht erlangt habe, und der Gemeinde in letzten Beziehung Verpflichtungen auferlegt seien. Übrigens könne auf das Gesuch auch deshalb nicht eingegangen werden, weil Frauenrath sein beabsichtigtes Verziehen nicht ausgeführt habe und noch fortwährend hier wohnhaft sei.
actum ut supra
Gemeinderath erklärte sich mit dem Vorschlage der betr. Commission einverstanden, wornach die Gemeindejagd in der Folge in sechs Districte eingetheilt werde.
actum ut supra
Vorsitzender trägt vor, daß auf das städtischer Haus zu Heerdt nebst Zubehör, von der Gemeinde Heerdt ein Kaufpreis von 350 Thl und von dem Bau-UnternehmerLemmer eine Summe von 400 Thlr mit dem Vorbehalte jedoch von Letzterem offrirt worden, daß der Kaufpreis auf dem Hause stehen bleibe, wogegen er Lemmer das Haus in gehörigen Stand setzen lassen werde. Es wird beschlossen, die Gemeinde Heerdt von dem höhern Anerbieten des p Lemmer Kenntniß zu setzen, um zu hören, ob dieselbe nicht ebenfalls 400 Thl zu geben bereit sei, in welchem Fall ihr die Preferenz ertheilt werden solle, resp. mit ihr Vertrag abzuschließen ist.
actum ut supra
Ein Antrag des Lehrers Wildt in Betreff der Anpflanzung von Maulbeerbäumen für Seidenbau wird der betr. Commission zur näheren Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
actum ut supra
Ebenfalls werden zwei Anträge der Armen- und Hospital-Verwaltung auf Bewilligung extraordinairer Zuschüsse in Folge der Theuerung der Lebensmittel, an die betr. Commission verwiesen.
actum ut supra
Auf ein vorgelegtes Gesuch des Dachziegelfabrikanten Trotzenberg um die Erlaubniß die erforderliche Erde auf der städtischen Wiese oder an der Erft an dem Rheinthore, wo die Abtragung der Erde ohnehin wünschenswerth sei, stechen zu dürfen, autorisirte Gemeinderath den Bürgermeister, diesen Gegenstand unter Zuziehung der Commission für städtisches Eigenthum definitiv zu erledigen.
actum ut supra
Ein Gesuch von V. C. Elfes und W. H. Elfes wird vorgelesen, worin dieselben den Antrag stellen, daß ihnen auf drei Jahre das ausschließliche Recht erstattet werden möge, auf städtischem Grundeigenthume Schürfund Bohr-Versuche zu machen, indem nicht ohne Grund vermuthet werde, daß in hiesiger Gegend Steinkohlen, Braunkohlen, Erze oder sonstige Mineralien sich auffinden lassen.
Gemeinderath überweist das Gesuch an die Commission für städtische Bauten, welche namentlich mit Rücksicht auf die Bergwerks-Gesetzgebung darüber zu berichten ersucht wird.
actum ut supra
Die Beschlußnahme auf einen Antrag des Comites vom Bürgerschützen-Verein auf Bewilligung eines Festzuschusses und eines Ehrenpreises für ein Ehrenpreisschießen einzuladender fremden Schützen, wird bis zu nächsten Sitzung vertagt. actum ut supra
Der in voriger Sitzung verlesene Antrag des Comites vom Bürgerschützen-Vereine auf Bewilligung eines Zuschusses zu den diesjährigen Kirmesfestkosten und eines Ehrenpreises für ein Preisschießen einzuladender fremden Schützen, wurde vom Gemeinderath abgelehnt.
actum ut supra
Im Auftrage des Gemeinderathes hat die Commission für Armen-Wesen die von dem RendantenBroix gelegte Rechnung der Armen-Kasse für das Jahr 1853 einer Revision unterworfen, und dabei zu folgenden Bemerkungen Veranlassung gefunden. Bei Vergleichung der einzelnen Posten in der Rechnung mit den beigefügten Belegen ergibt sich überall genaue Übereinstimmung und es ist die Commission davon überzeugt worden, daß die Einnahmen sowohl als die Ausgaben vollkommen richtig und belegt sind.
In Folge der Theuerung der Lebensmittel waren die Unterstützungsbedürfnisse namentlich in den letzten Monaten des Jahres 1853 erheblicher als sonst, und es hat daher nicht umgangen werden können, daß über die Etatsmittel hinaus ausgegeben worden. Doch beläuft sich die Netto-Mehr-Ausgabe nach Abzug einiger der Armen-Kasse gewordenen Mehr-Einnahmen im Ganzen nur auf die Summe von 276 Thlr 24 Sgr 8 Pf. - ein Resultat, das jedenfalls als ein günstiges bezeichnet werden darf.
Am Schlusse des Jahres 1852 waren der VermögensSubstanz zu refundiren Thl 826 - 9 - 8 An Substanz-Geldern sind im Jahre 1853 eingegangen . . . . . Thl 1 368 - 23 - -Es waren ferner nach dem Etat rentbar anzulegen . . . . Thl 200 - -- - -- Summa Thl 2 395 - 2 - 8 Im
Diese Mehr-Anlage ist die Veranlassung, daß die Rechnung nur mit einem Bestande von 917 Thl 11 Sgr 4 Pf abgeschlossen hat, wogegen die ersten Ausgaben des Jahres immerhin einen Bestand von einigen Tausend Thalern erfordern. Durch spätere geringere Kapital-Ausleihen muß daher für die Verstärkung des Bestandes gesorgt werden.
Die Rechnung ist abgeschlossen a in Geld Thl Sgr Pf in Einnahme auf . . . . 13 518 - 9 - 1 in Ausgabe " . . . . 12 609 - 27 - 9 im Bestande " . . . . 907 - 11 - 4 in Einnahme-Reste " . . 255 - 9 - 1 " Ausgabe-Reste " . . . 117 - 14 - 4 b in Roggen in Einnahme und Ausgabe balancirend auf 1 Scheffel 11 Metzen c in Hafer ebenfalls in Einnahme und Ausgabe balancirend auf 1 Scheffel 7 62/100 Metzen.
Hierzu wurde dieselbe auf den Antrag der Commission unter Ertheilung der Dechatge für den Rendanten vom Gemeinderathe festgestellt.
actum ut supra
Von der gemeinderäthlichen Commission für Armenwesen war die Revision der von dem RendantenBroix für das Jahr 1853 gelegten Hospital-Rechnung vorgenommen und dabei Nachstehendes erläuternd bemerkt worden.
Die aufgeführten Einnahmen und Ausgaben stimmen überall mit den Belegen überein, wie ebenfalls die Rechnung in calculo richtig ist.
Bei den Ausgaben der Oekonomie sind, wie in dem Revisions-Protocolle der Hospital-Verwaltung näher ausgeführt worden, 991 Thlr 10 Sgr über die Etats-Credite verwendet, zu deren Bestreitung die genannte Verwaltung vor Jahresschluß bereits einen außerordentlichen Zuschuß beantragt hat, welcher vom Gemeinderath unterm
Zur Nachricht wird die Bemerkung beigefügt, daß im Jahre 1853 auf einzelne Tage berechnet, im Hospitale 29409 Köpfe, täglich durchschnittlich über 80 Personen - ungefähr 13 mehr als im Jahr 1853 und ungefähr 18 mehr als bei Aufstellung des HospitalEtats pro 1854 angenommen war - verpflegt worden sind, und daß die desfallsigen Kosten inclusive Kleidung, Leinen, Arznei, Unterhaltung und Neuanschaffung von Hausgeräthen pro Kopf für's Jahr 53 Thlr 27 Sgr 3 Pf oder pro Tag 4 Sgr 5 Pf. betragen haben, wobei ein Aequivalent von 120 Thln als Ertrag aus den Gärten p noch mit eingerechnet ist.
An Kaufpreisen, abgelegten Kapitalien und sonstigen kapitalisirenden Beträgen sind im Jahr 1853 überhaupt eingegangen resp. disponibel gewesen Thl 2 597 - 4 - 7 wogegen nur rentbar angelegt worden 1 356 - 7 - 3 mithin zu wenig 1 240 - 27 4
Die rentbare Anlage dieses Betrages hat nicht Statt finden können, weil der extraordinaire Zuschuß von 998 Thl pro 1853, erst im laufenden Jahre an die Hospital-Kasse gezahlt worden, überdies letztere Kasse die nicht im Etat vorgesehenen ersten Ausgaben für den Flügelbau hat bestreiten müssen. Überhaupt waren am Schlusse des Jahres 1853 dem Vermögens-Fundum des Hospitals 5 855 Thl 25 Sgr. zu ersetzen.
Die Commission stellt demnach den Antrag, daß Gemeinderath die Hospital-Rechnung pro 1853 a in Geld in Einnahme zu 9 672 Thlr 25 Sgr 8 Pf in Ausgabe zu 9 045 Thlr 8 Sgr. 1 Pf im Bestande zu 627 Thlr 17 Sgr. 7 Pf in Rest-Einnahme zu 1 481 Thlr 20 Sgr. 6 Pf. " " Ausgabe " 126 Thlr 28 Sgr. 8 Pf. b in Roggen in Einnahme zu 42 Scheffeln 7 50/100 Metzen " Ausgabe " 22 " 3 50/100 " im Bestande zu 20 " 4 " fest.
Die Feststellung und Dechargirung der Rechnung wurde in beantragter Weise beschlossen.
actum ut supra
Vom Gemeinderath dazu beauftragt, hat die Commission für Armenwesen das Gesuch der Armen-Verwaltung um Zuerkennung eines außergewöhnlichen städtischen Zuschusses vom 1900 Thlr zur Bestreitung der Armenbedürfnisse für das Jahr 1854 geprüft, und wie folgt darüber referirt.
Wie die Armen-Verwaltung in ihrem Antrage richtig anführt, hat die anhaltende Theuerung der unentbehrlichsten Lebensmittel namentlich in den ersten Monaten des Jahres einen solchen Nothstand unter den hiesigen Armen herbeigeführt, daß zu dessen Linderung außerordentliche Mittel unumgänglich nöthig waren. Demgemäß mußten auf der einen Seite die gewöhnlichen Spenden und Unterstützungen verstärkt, und größere Beträge als sonst für Kleidungen ausgelegt, und auf der andern Seite die zu Unterstützungen anzuschaffenden Naturalien wie Brod, Brandgrieß [etc?] bedeutend theurer bezahlt werden. Zudem war die Einrichtung nothwendig geworden, den Armen-Schulkindern während der verdienstlosen Winterzeit Morgens in den Schulen Brödchen zu verabreichen, wodurch allein schon eine außergewöhnliche Ausgabe von 403 Thlr veranlaßt worden. Alle diese Umstände zusammen genommen, kann die Verwendung der beregten Mehr-Ausgabe von 1900 Thlr. nur für begründet erachtet werden. Zur Deckung derselben macht die Commission den Vorschlag, die ArmenVerwaltung zu ermächtigen, solche vorläufig aus Substanz-Geldern zu entnehmen und demnach jährlich mit 500 Thlr., welche auf den Armen-Kassen-Etat zu bringen, bis zur Tilgung zu refundiren.
Gemeinderath erklärte sich mit diesem Referate einverstanden und erhob dasselbe zu seinem Beschlusse.
actum ut supra
Die gemeinderäthliche Commission für Armenwesen, welche sich mit Prüfung des von der Hospital-Verwaltung eingereichten Antrages auf Zuerkennung eines extraordinairen Zuschusses von 1474 Thlr zu den Bedürfnissen des Hospitals für das Jahr 1854 befaßt hatte, berichtete darüber
Vorerst wird bemerkt, daß die Hospital-Verwaltung dem gemeinderäthlichen Beschlusses vom 12. Dezember 1853 gemäß, zur Zeit Anordnung getroffen hat, daß die tägliche Verabreichung von Fleisch und Weißbrod nur an die von den Ärzten dazu bezeichneten Hospitaliten geschieht, sowie daß dieselbe den Ansichten des Gemeinderathes in dem nämlichen Beschlusse in Betreff der Führung der Land- und Vieh-Oekonomie-Betrieb beim Hospitale sich angeschlossen, und den Oekonomie-Betrieb versuchsweise aufgegeben hat.
Zur Begründung des Antrages auf Bewilligung jenes Zuschusses hat die Hospital-Verwaltung eine spezielle Nachweise der bereits im 1ten halben Jahre vorgekommenen Oekonomie-Ausgaben und der muthmaßlich im 2ten halben Jahre entstehenden OekonomieAusgaben aufgestellt, wornach sich allerdings das Resultat ergibt, daß die Hospital-Kasse des Zuschusses von 1474 Thlr bedarf. Die Ursache desselben liegt darin, daß bei Aufstellung des Hospital-Etats auf eine Kopfzahl des Hospitals von 63 26/100 gerechnet worden, während sie in der Wirklichkeit im 1ten halben Jahre 83 81/100 also 20 35/100 Köpfe mehr betragen hat und im laufenden 2ten halben Jahre ebenfalls so hoch kommen dürfte, wozu noch ferner die Theuerung der Lebensmittel in Anschlag zu bringen ist. Wäre die Theuerung nicht eingetreten, so hätte die Mehrbevölkerung des Hospitals eine Zulage von 1028 Thlr erfordert, so daß durch die Theuerung der Lebensmittel 446 Thlr Zuschuß nöthig geworden, welcher letztere bei einem Haushalte von durchschnittlich täglich 80 Personen nicht als zu hoch erachtet werden kann.
Die Commission ist daher der Ansicht, daß der von der Hospital-Verwaltung erbetene extraordinaire Zuschuß von 1474 Thlr zu bewilligen wäre, und schlägt dem Gemeinderath behufs Disponibelmachung des Geldes vor, dasselbe in Ermangelung baarer städtischer Fonds bei der Sparkasse zu negociiren und im nächsten Jahre zum Zweck der Rückerstattung im November kommenden Jahres auf den städtischen Etat pro 1854 zu bringen. Die Entnehmung des Betrages aus Substanz-Geldern des Hospitals ist nicht statt-
Gemeinderath schloß sich dem Vorschlage der Commission an, bewilligte den extraordinairen Zuschuß und autorisirte den Bürgermeister, in Ermangelung baarer städtischer Mittel, die Summe von 1474 Thlr bei der städtischen Sparkasse zu 4 1/2 % Namens der Gemeinde zu negociiren, mit der Maßgabe jedoch, daß dieselbe behufs Rückerstattung im Monat November kommenden Jahres außer der nach dem Schuldentilgungsplane zu bewirkenden Restitution, im nächstjährigen Gemeinde-Etat disponibel gestellt werde.
actum ut supra
Die Commission für Bauwesen, welcher der Antrag von Victor Corn. Elfes und Wilh Heinr. Elfes auf Ertheilung der ausschließlichen Erlaubniß zu Schürf- und BohrVersuchen auf städtischem Eigenthum nach Steinkohlen, Erzen, Mineralien überhaupt und nach Braunsteinkohlen auf die Dauer von drei Jahren zur Prüfung überwiesen worden, berichtet dem Gemeinderathe ihre Ansicht dahin, daß diese Erlaubniß unter der Bedingung zu ertheilen sein dürfte, daß der Verwaltung das Grundstück vor dem Beginn der Bohr- und Schürf-Versuche angezeigt, und mit letztern nur im Einvernehmen mit Ersterer vorgegangen werden darf, und zwar, nachdem für den die Stadt dadurch erwachsenden Verlust und für die Wiederherstellung des Grundstückes in den früheren Zustand sowie für die Entschädigung des Pächters bei verpachteten Grundstücken befriedigende Bürgschaft geleistet worden. Für den Fall der Auffindung von Kohlen, Erzen, behält sich die Stadt diejenigen Rechte vor, welche die bezüglichen Gesetze und höhere Bestimmungen derselben als Eigenthümerin der betreffenden Grundstücke zusprechen.
Nach Besprechung des Gegenstandes sprach sich Gemeinderath dafür aus, daß den Antragstellern die Erlaubniß zu Schürf- und Bohrversuchen auf städtischem Eigenthume ertheilt werde. Es seien jedoch die Bedingungen für diese Gestaltung unter Zuziehung eines BergwerksSach-
actum ut supra
Vorsitzender trägt vor, daß an der städtischen Bleiche vor dem Hammthore eine Fläche von 27 Ruthen 20 Fuß für die Cöln-Crefelder Eisenbahn erforderlich sei, daß dieselbe zu 45 Thlr 10 Sgr abgeschätzt worden, und die Königliche Kommission für den Bau dieser Bahn angefragt habe, ob die Gemeinde das kleine Terrain für die besagte Taxe abzugeben bereit sei.
Gemeinderath autorisirte den Bürgermeister, unter Zuziehung der Commission für städtisches Eigenthum den Verkauf der Fläche vorzunehmen.
actum ut supra
Eine Mittheilung des Herrn AgentenNauen hierselbst wird vorgelesen, wornach die Aachen-MünchenerFeuer-Versicherungs-Gesellschaft der Stadt Neuss hundert hanfene Löscheimer zum Geschenk anbietet.
Es wird beschlossen, dieses Geschenk mit Dank zu acceptiren und den Empfang desselben seiner Zeit in der Cölnischen Zeitung zu bescheinigen.
actum ut supra
Eine Verfügung der landräthlichen Behörde vom 31. Juli des Jahres wird vorgelesen, wornach die Königliche Regierung es auch in diesem Jahre für billig hält, daß der der Gemeinde überwiesene Betrag des 4ten Prozents der Hebegebühren bei der Klassensteuer pro 1853 dem Bürgermeister als Remuneration für seine Mühewaltung bei Aufstellung der Rolle und Veranlagung der Klassensteuer ausgezahlt werde.
Gemeinderath genehmigte, daß der fragliche Betrag ad 43 Thl. 22 Sgr. 4 Pf. abzüglich der der Gemeinde durch die Klassensteuer-Veranlagung erwachsenen Kosten, dem Bürgermeister zur Verwendung für sein Büreau-Personal überwiesen werde, da letzterer für seine Person auf Beziehung des Betrages Verzicht leisten zu wollen erklärte.
actum ut supra
Mittels Gesuchs vom 3. des Monats stellt der [HC?] OekonomPeter Schumacher hierselbst vor, wie er von seinem in der Stadt Cöln gelegenen Hause, zu Cöln außer 40 % Communalsteuer von der Grundsteuer, auch noch eine Communal-Einkommensteuer zu entrichten habe, welche letztere pro 1853 6 Thlr. 21 Sgr. 10 Pf. und pro 1854 - 6 Thlr. 6 Sgr. betragen. Da er in hiesiger Gemeinde für sein ganzes Einkommen und sonach auch für jenes Haus in der klassifizirten Einkommensteuer veranschlagt, und noch letztere hier seine Communalsteuer umgelegt sei, so wäre er offenbar für das Einkommen jenes Hauses doppelt zur Communalsteuer herangezogen, weshalb er darauf antrage, daß ihm die in Cöln gezahlte Communal-Einkommensteuer an der hiesigen Communalsteuer abgeschrieben werde.
Nach Erörterung der Sache bemerkt Gemeinderath, wie er aus dem Grunde auf den Antrag nicht eingehen könne, weil p Schuhmacher nach den höhern Bestimmungen hier lediglich nach Maßgabe seiner von ihm in hiesiger Gemeinde zu zahlenden directen Steuern zur
actum ut supra
Dem Gemeinderathe werden die Verhandlungen über die in Folge eines Beschlusses der Deputirten der betreffenden Gemeinden Statt gefundene Verpachtung des WegegeldEmpfangs bei den Hebestellen zu Büttgen und Kleinenbroich auf den Neuß-Gladbach Communalwege, vorgelegt, um sich darüber zu äußern.
Auf die Einnahme bei der Hebestelle zu Büttgen sind von W. Hannen a auf Ein Jahr 200 Thlr und b auf die Dauer von drei Jahren jährlichs 220 Thl geboten worden, und auf die Einnahme bei der Hebestelle zu Kleinenbroich hat J. Krammen sowohl auf Ein Jahr wie auf drei Jahre jährlichs 160 Thlr geboten.
Gemeinderath sprach sich für die Genehmigung der Verpachtung auf ein Jahr aus, indem sich eher annehmen lasse, daß die verminderte Frequenz des Neuß-Gladbacher Communalweges bis dahin werde zunehmen, als daß sie noch mehr verliere.
actum ut supra
Nachdem Gemeinderath von einem Gutachten des BergwerksGeschworenen Busse zu Kohlscheid über die den Herren Wilh. Heinr. Elfes und Victor Corn. Elfes zu stellenden Bedingungen für die Erlaubniß zu Schürf- und Bohr-Versuchen auf städtischen Grundeigenthume, Kenntniß genommen, genehmigte derselbe mit Bezugnahme auf seinen vorläufigen Beschluß vom 14. des Monats, daß mit den genannten Unternehmern wie folgt durch den Bürgermeister contrahirt werde:
Art. 1 " Den Herren Wilhelm Heinrich Elfes und Victor " Cornelius Elfes hierselbst wird hierdurch die aus" schließliche Erlaubniß ertheilt, auf städtischem " Grund-Eigenthume Schürf- und Bohr-Versuche " nach Steinkohlen, Erzen und überhaupt nach " Fossilien auf die Dauer von drei Jahren vor" zunehmen, so fern höhere Bestimmungen nicht entgegenstehen.
Art. 2. " Der städtischen Verwaltung muß das Grundstück " vor dem Beginn der Bohr- und Schürf-Versuche " angezeigt, und es darf mit letzteren nicht eher
Art. 3. " Sowohl hinsichtlich der Höhe der Bürgschaft ab der zu "leistenden Entschädigungen wird bestimmt, daß Beides " durch zwei Sachverständige, wovon einer vom Gemein" derathe, der Andere von den p Elfes gewählt wird, und " eventuel unter Zuziehung des Pächters, zu ermitteln " und festzustellen sei. Im Falle einer Meinungsver" schiedenheit soll an der städtischen Verwaltung ein " Obmann ernannt werden, dessen Entscheidung als end" gültig angenommen wird.
Art. 4. " Die gedachten Versuche müssen längstens bis ersten " October des Jahresbeginnen und sind bis zur Constatirung " eines Fundes ununterbrochen und schwunghaft zu " betreiben resp. fortzusetzen, es sei denn, daß durch " Hindernisse der Natur oder Unfälle beim Betriebe " im Gebirge, Überschwemmung oder endlich durch die " Witterungs-Verhältnisse, Unterbrechungen der Arbeiten " unvermeidlich wären. Eine solche Unterbrechung " darf indessen höchstens sechs Monate dauern. " Bei nicht ununterbrochenen und schwunghaftem " Betriebe oder bei einer längeren Unterbrechung als " sechs Monate in dem angegebenen Falle steht es der " Stadt Neuss frei, die ertheilte Erlaubniß zu Schürf" und Bohr-Versuchen zurückzuziehen.
Art. 5. " Für den Fall eines Fundes behält sich die Stadt " diejenigen Rechte vor, welche die bezüglichen Gesetze " und höhern Bestimmungen derselben als Eigenthüme" rin der betreffenden Grundstücke zusprechen.
actum ut supra
Dem Antrage der betr. Commission entsprechend, ermächtigte Gemeinderath den Bürgermeister, das disponible städtische Terrain neben der evangelischen Schule für eine Maulbeer-Pflanzung zum Zweck
actum ut supra
Gemeinderath genehmigte die Statt gehabte Verpachtung eines dem Hospitale zugehörigen Grundstückes von 5 Morgen 135 Ruthen im Hammfelde zum Pachtpreise von jährlich 30 Thlr 20 Sgr oder incl. SteuerVergütung von 34 Thlr 22 Sgr. 3 Pf. von Witwe Jos. Leuchtenbergan den Steinen.
actum ut supra
Ein Antrag mehrer an die Wallstraße zwischen dem Hamm- und Niederthore [oberhalb eingefügt:anschießenden Eigenthume] auf Regulirung dieser Straße wurde der Commission für städtisches Eigenthum überwiesen, um im Verein mit dem Bürgermeister das Nöthige anzuordnen.
actum ut supra
Der von dem Vorsitzenden gestellte Antrag auf Einführung einer Gasbeleuchtung wurde der betr. Commission zur nähern Prüfung zugetheilt.
actum utsupra
Es wird vorgetragen, wie es an der Zeit sei, der höhern Behörde über die Beibehaltung oder weitere Modifikation des unterm 8. Februar 1853 Allerhöchsten Ortes festgestellten revidirten Tarifs der ErftschifffahrtsGebühren, Vorlage zu machen.
In Anbetracht, daß der nach den Vorschlägen von Gewerbetreibenden vom 1. Januar 1853 an eingeführte, ermäßigte Gebühren-Tarif bis jetzt noch nicht zu den mindesten Klagen Veranlassung gegeben hat, in fernerem Betracht, daß in Folge der damaligen GebührenErmäßigung und der unmittelst eingetretenen Verminderung des Steinkohlen-Verkehrs am hiesigen Orte, die Einnahme an Erftschifffahrts-Gebühren von genannten Zeitpunkt an der Art nachgelassen hat, daß solche im Jahre 1853 kaum die Unterhaltungskosten und die Zinsen der noch schuldigen Summe des Anlagekapitals gedeckt, und daß nach den bis jetzt gemachten Erfahrungen ein ähnliches Verhältniß sich im laufenden Jahre herausstellen werde,daß mithin eine noch weitere Gebühren-Ermäßigung die gegenwärtig schon beeinträchtigte Rentabilität des Erft-Canales nicht nur noch mehr in Frage zu stellen, sondern sogar unmöglich zu machen geeignet ist, erlaubt sich Gemeinderath einstimmig die ehrerbietige Bitte auszu sprechen, daß der unterm 8. Februar 1853 Allerhöchst vollzogene revidirte ErftgebührenTarif vorläufig für die nächsten fünf Jahre beibehalten werden dürfe.
actum ut supra
Nachdem die Frist zur Beibehaltung der polizeilichen Schwarz- und Weißbrodtaxe mit dem 1. September des Jahres abgelaufen ist, diese Taxe sich aber wie früher so auch im abgelaufenen Jahre aufs' vollkommenste bewährt hat, indem sie den Verdienst des Bäckers sicher stellt und den Bürger vor Nachtheilen schützt, bittet Gemeinderath hiermit die verehrte höhere Behörde, auf Grund des § 89 der all-
actum ut supra
Eine Verfügung der landräthlichen Behörde vom 19. August courant wird vorgelesen, nach welcher die Königliche Regierung den Wasserspiegel des Nord-Canals bedeutend hat senken lassen, und weiterhin, um die Absicht zu fördern, den Nord-Canal zum Entwässerungsgraben für die durch Versumpfung leidenden anschießenden Ländereien zu gebrauchen, die Erwartung ausspricht, daß die betheiligten Gemeinden im Interesse der angrenzenden Ländereien auf ihre Kosten die Reinigung des Nord-Canals von Schilf und Unkraut vornehmen lassen werden.
Hierauf erwidert Gemeinderath, daß in der Gemeinde Neuss sich nur äußerst wenige Grundstücke befinden, denen eine Reinigung des Nord-Canals in etwa zu Gute kommen würde, daß aber, solange dem Wasser nicht mittelst eines tiefer als das Erftbett liegenden Kanals ein größerer Abfluß verschafft werde, eine gründliche Verbesserung dieser wenigen Grundstücke nicht erfolgen könne, wofür als Beweis der selbst bei gänzlicher Öffnung der Schleuse noch immer mehre Fuß hohe Wasserstand im Nord-Canal diene. Es habe demnach die Gemeinde als solche weder einen Vortheil noch eine Verpflichtung sich den Kosten einer Reinigung des Nord-Canals zu unterziehen, was überhaupt auch nur Sache der dabei betheiligten Eigenthümer sein könne.
Gemeinderath glaubte daher auf die der Gemeinde angesonnene Reinigung des Nord-Canals sich nicht einlassen zu können.
actum ut supra
Die gemeinderäthliche Commission für Armenwesen, welche sich mit der Prüfung des Armen-KassenEtats für 1855 befaßt hat, berichtet dem Gemeinderathe, daß die unbestimmten Einnahmen und Ausgaben nach dem durchschnittlichen Ergebnisse der Jahre 1851/53 aufgenommen, und demnach die Armenbedürfnisse für das künftige Jahr in Anbetracht, daß in der letztern
Nach diesen Vorschlägen wurde der Armen-Kassen-Etat Pro 1855 vom Gemeinderathe genehmigt und in Einnahme und Ausgabe balancirend zu 12 548 Thl 12 Sgr 11 Pf. Geld, 10 Scheffeln 2 Metzen Weizen, 48 Scheffeln 13 22/100 Metzen Roggen und 4 Scheffeln 4 62/100 Metzen Hafer festgestellt.
In Beziehung auf die Verpflegungskosten für die zeitweise im Hospitale unterzubringenden Dürftigen, wird die Armen-Verwaltung ersucht, auch in der Folge nur in dringenden Fällen solche periodische Aufnahmen ins Hospital geschehen zu lassen, sondern vierteljährig über die betreffenden Personen ein Verzeichniß mit Angabe der Ursache der Aufnahme, dem Gemeinderathe zur Kenntnißnahme einzureichen.
actum ut supra
Von der gemeinderäthlichen Commission für Armenwesen wird
Die Bedürfnisse des Hospitals sind deshalb höher zum Etat gesetzt als pro 1854, weil der Hospital-Etat pro 1854 auf eine Kopfzahl von 63 Individuen berechnet war, während diese Zahl in der Wirklichkeit gegenwärtig 84 beträgt, voraussichtlich nicht geringer auch im künftigen Jahre sein wird, und daher der vorliegende Etat auf eine Zahl von 80 berechnet ist, wodurch denn auch die Reklamation nachträglicher Zuschüsse wird möglichst vermieden werden. Die Commission nimmt daher keinen Anstand, den aufgestellten Hospital-Etat, wornach der städtische Zuschuß 2 227 Thl 15 Sgr - 912 Thl 15 Sgr mehr als pro 1854 - beträgt, dem Gemeinderathe zur Genehmitgung zu empfehlen.
Gemeinderath erklärte sich mit diesem Referate einverstanden, und stellte den Hospital-Etat pro 1855 in Einname und Ausgabe balancirend zu 7 375 Thlr 21 Sgr. 6 Pf. Geld 9 Metzen Weizen 84 Scheffeln 12 2/100 Metzen Roggen und 8 Scheffeln 8 69/100 Metzen Hafer fest. Derselbe spricht gleichzeitig an die Hospital-Verwaltung das Ersuchen aus, in Erwägung zu ziehen, ob für diejenigen Kranken des Hospitals, wofür Seitens dritter Ersatz geleistet werde, nicht ein höherer Vergütungssatz als 6 Sgr pro Tag zu berechnen sei, da letztere Gebühr zu niederig erscheine. Über die künftige anderweite Feststellung dieser Pflegekosten sieht Gemeinderath eventuell baldigen Vorschlägen entgegen.
actum ut supra
Eine Verfügung der landräthlichen Behördevom 19. August c. wird vorgelesen, nach welcher die Königliche Regierung den Wasserspiegel des Nord-Canals bedeutend hat senken lassen, und weiterhin, um die Absicht zu födern, den Nord-Canal zum Entwässerungsgraben für die durch Versumpfung leidenden anschießenden Ländereien zu gebrauchen, die Erwartung ausspricht, daß die betheiligten Gemeinden im Interesse der angrenzenden Ländereien auf ihre Kosten die Reinigung des Nord-Canals vom Schilf und Unkraut vornehmen lassen werden.
Hierauf erwidert Gemeinderath, daß in der Gemeinde Neuss sich nur äußerst wenige Grundstücke befinden, denen eine Reinigung des Nord-Canals in
actum ut supra
Gemeinderath ertheilte seine Genehmigung zu dem am heutigen Tage Statt gefundenen Verdinge wobei der KaufmannAdolph Linden die Lieferung des zur städtischen Beleuchtung im künftigen Winter erfoderlichen gereinigten Oels, etwa 1400 berliner Quart, zu dem Preise von zehn Sgroschen pro Quart übernommen hat.
Ferner erklärte derselbe sich damit einverstanden, daß der mit dem TaglöhnerHermann Meuter über die Besorgung der Beleuchtung unter dem 20 Sept. vorigen Jahres abgeschlossene Vertrag, unter den bisherigen Bedingungen für die nächste Beleuchtungs-Periode prolongirt werde.
actum ut supra
Ein Antrag des GerbermeistersTups auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für verlorenesverlornes Terrain bei Aufführung seiner neuen Gartenmauer in der Heugasse wird vorgelesen, worauf Gemeinderath beschließt, dem p Tups für die vor einigen Jahren und jetzt, im Ganzen verlorenen 168 quadrat Fuß, Terrain, eine Vergütung von 3 Sgr pro quadrat Fuß, überhaupt demnach von 16 Thlr 24 Sgr zu bewilligen.
actum ut supra
Nach dem näheren Vorschlage der Hospital-Verwaltung genehmigte Gemeinderath, daß der beim Hospitale projectirte Regenfang in der Weise, wie solcher sich bei näherer Prüfung sich als zweckmäßig erweisen dürfte, ausgeführt, daß auf dem Hofe des Hospitals auf die Himmgasse zu eine neue Pumpe angelegt, die Pumpe in der Nähe der Waschküche bestehen bleiben, und der vorhandene ehemalige Abtrittsbrunnen zur Senke eingerichtet werde.
Von dem Projekt der Ausführung eines Ganges aus dem Hospital-Gebäude in das Chor der Kirche sei nach der Ansicht des Gemeinderathes für jetzt abzusehen.
actum ut supra
Dem Gemeinderath wird ein von der Schul-Commission befürworteter Antrag des Tagelöners Schikowsky auf Gestattung des unentgeldlichen Besuchs der höheren Töchterschule für seine Tocher Anna Schikowsky vorgelegt, da letztere sich in der Elementarschule durch Fleiß, gutes Betragen und gute Leistungen auszeichne und Anlage zum Lehrfache bezeige.
Gemeinderath ging auf den Antrag nicht ein, weil derselbe grundsätzlich der Ansicht ist, daß kein Kind bei seiner Aufnahme in die höhere Töchterschule schon, des unentgeldlichen Unterrichtes theilhaftig werden könne.
actum ut supra
Die betreffende Commission berichtete über die seiner
seiner Zeit angeregte Wiedereinführung des Schulgeldes in den Elementarschulen, wobei alle diejenigen Motive sowohl für die Belassung des unentgeldlichen Unterrichtes als für dessen Wiederabschaffung geltend gemacht wurden, welche auch bei früherer Gelegenheit vorgebracht worden
Das Ergebniß der Abstimmung war, daß Gemeinderath sich nicht für die Wiedereinführung des Schulgeldes aussprach.
Gemeindeverordneter Josten gab die Separat-Erklärung zu Protocoll, daß er gegen die Beibehaltung des unentgeldlichen Elementar-Unterrichters gestimmt habe, aus den in seiner Separat-Erklärung vom 9. September 1852 enthaltenen Gründen, worauf er Bezug nahm.
actum ut supra
Nach Einsicht der Oberpräsidial-Verfügung vom 1. August courant Nr 2608 erklärte Gemeinderath unter Modifikation seines Beschlusses vom 20 Merz c. sich mit folgender Fassung des Zusatzes zum diesseitigen SparkassenStatut hinsichtlich der Vertheilung der aus dem Zinsgewinne der Provinzial-Hülfskasse zu gewährenden Prämien für Sparkassen-Interessenten, einverstanden:
" die auf Grund des § 1 des Reglements für die Vertheilung " des zur Prämierung von Sparkassen-Interessenten bestimmten Antheils an den Zinsgewinne der Rheinischen Provin" zial-Hülfs-Kasse vom 24. November 1853 der hiesigen " Sparkasse zufließenden Beträge, werden den bestim" mungsmäßig dazu berechtigten Sparern in der " Weise zugewendet, daß zunächst die Einlagen " dieser Interessenten mit 5 % verzinst werden. ´" Eine solche Begünstigung wird aber nur Einlagen " bis zur Höhe von 100 Thlr zugebilligt. Wird durch " neue Einlage im Laufe des Jahres von einem " und demselben Einleger durch Zusammenrechnung " seiner Einlagen die Summe von hundert Thalern " überschritten, so hat die Sparkassen-Administr" tion das Recht, darüber zu entscheiden, ob der " Einleger zur Klasse der Wohlhabenden gehört, und " dadurch seinen Anspruch auf Prämiirung verliert " oder ob dies nicht der Fall ist, und derselbe " diesen Anspruch demnach behält. Sollten die Zuschüsse aus der Pronvinzial-Hülfskasse nicht aus" reichen, alle Guthaben bis zur Höhe von hundert " Thalern mit 5 % zu verzinsen, so werden bis zur
actum ut supra
Gemeinderath wird auf Grund des mit den Herren Gebr. Elfes abgeschlossenen Vertrages über die Schürf- und Bohr-Versuche auf städtischem Eigenthume ersucht, den Deputirten der Stadt für die Feststellung der von den Unternehmern an die Stadt zu entrichtenden Entschädigung zu wählen, worauf derselbe erklärte, daß er es der Commission für städtisches Eigenthum überlasse, ein Mitglied aus ihrer Mitte zu dem angegebenen Zwecke zu bestimmen.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe wird das von der Erzbischöflichen Behörde festgestellte Budget der hiesigen Pfarrkirche für das Jahr 1855, wornach von der Gemeinde ein Zuschuß von 737 Thlr. beansprucht wird, zur Prüfung vorgelegt. Die Höhe dieses Zuschusses ist durch die im Budget mit 206 Thlr. 12 Sgr. 7 Pf. vorgesehene Ausgabe für Anbringung neuer eiserner Ankerstangen oben im Mittelschiff der Pfarrkirche an Stelle der alten hölzernen Balken, veranlaßt.
Nach genommener Kenntniß an den Positionen des Budgets und in Anbetracht, daß die vorgeschlagene Anbringung neuer eisernern Ankerstangen im Mittelschiffe der Kirche, nothwenig erscheint, genehmigt Gemeinderath den Zuschuß von 737 Thlr an die Pfarrkirche, mit dem Vorbehalte jedoch, daß die obengenannten Arbeiten im Wege der Vergantung ausgeführt werden.
actum ut supra
Eine von der Hospital-Verwaltung gemachte Vorlage hinsichtlich der künftigen Normirung der Verpflegungskosten-Sätze im Hospitale wird an die betr. Commission zur näheren Prüfung überwiesen.
actum utsupra
Vorsitzender legte dem Gemeinderathe eine Mittheilung der Königlichen Intendantur 7. Armee-Corps vom 25. August courant vor, wornach das Königliche Kriegs-Ministerium für die fernere Ermiethung der hieisigen Franziskanerkirche behufs ihrer Benutzung als Landwehrzeughaus den geforderten Miethspreis von 300 Thlr jährlichs bewilligt, dabei jedoch die Bedingung gestellt hat, daß die diesseits aufgestellten erschwerenden Bedingungen angemessen mo-
Demgemäß wurden die unterm 1. Juni c. vom Gemeinderath aufgestellten Vertragsbedingungen einer nochmaligen Berathung unterworfen und dahin von demselben modifizirt, daß der Stadt das Recht der Kündigung erst bei Ablauf der ersten sechs Pachtjahre zustehen soll, und die im Art. 6 vorgehaltene Bedingung, daß die Stadt die Beseitigung der vom Militaire-Fiskus vorgenommenen Veränderungen resp. die Wiederherstellung in statu quo verlangen könne, wegfalle, dagegen in einem ZusatzArtikel festgestellt werde, daß die Stadt im Falle eines Krieges das Zeughaus ohne Zustimmung des Militair-Fiskus nicht zurückfordern könne.
Gemeinderath erklärte sich damit einverstanden, daß unter den hiernach abgeänderten, unterm 1. Juni c aufgestellten Bedingungen mit der Militairbehörde auf achtzehn Jahre contrahirt werde.
actum ut supra
Auf ein Gesuch des Adam Coenen aus Dormagen, welcher vor Kurzen hier geheirathet, um Stundung der Einzahlung seines Einzugsgeldes bis zu seiner Entlassung vom Militairdienst, den er binnen wenigen Tagen anzutreten habe, bemerkte Gemeinderath, wie aus den angeführten Gründen auf die Stundung einzugehen sei.
actum ut supra
In Folge höherer Verfügung wählte Gemeinderath zum Zweck der Durchsicht der Aushebungsliste für die ex officio zu bewirkende Aufnahme von MilitairReklamationen die Gemeindeverordneten Fr. Josten, B. Derath und P. W. Werhahn.
actum ut supra
Gemeinderath erklärte sich mit dem von der Verwaltung aufgestellten Verwendungsplane der Communalwegebaumittel pro 1855 einverstanden, und stellte denselben zum Betrag von 625 Thlr mit der Maßgabe fest, daß davon 325 Thlr durch Communalsteuer und 300 Thl durch die Gemeinde-Kasse aufzubringen sind.
actum ut supra
Nachdem
actum ut supra
Gemeinderath nahm heute in Folge einer höhern Verfügung die Erörterung der Frage vor, ob und welchen Einfluß das Bestehen einer zu gründenden Kreis-Sparkasse neben der hiesigen städtischen Sparkasse für das eine und andre dieser Institute habe, und ob es sich eventuell nicht empfehlen möchte, unter Ausdehnung des Statuts der städtischen Sparkasse auf den ganzen Kreis, von Errichtung einer Kreis-Sparkasse gänzlich zu abstrahiren.
Wie bereits von der landräthlichen Behörde hervorgehoben, würde auch nach der Ansicht des Gemeinderathes das Vor-
Gemeinderath hält indessen dafür, daß, nachdem die städtische Sparkasse bereits seit einer Reihe von Jahren besteht, ihre Wirksamkeit auf die Gemeinden des Kreises ausgedehnt ist, und dieses Institut sich eines guten Rufes und eines allgemeinen Vertrauens erfreut, eine neben derselben zu errichtende KreisSparkasse schwerlich aufkommen würde. Sollte aber dennoch die Errichtung einer Kreis-Sparkasse zur Ausführung gebracht werden, so würden nothwendigerweise beide Institute durch eintretende, fast nicht zu vermeidende Concurrenz im Zinsfuße, sich mehr oder weniger nachtheilig gegenüber stehen. Abgesehen davon, daß eine zu gründende zweite Sparkasse an hiesigem Orte schwerlich lebensfähig werden dürfte, liegen auch keine Motive vor, welche die Errichtung einer solchen nur entfernt als nothwendig bezeichnen könnten, zumal den Kreis-Eingesessenen die mit [eingefügt:fast] keinerlei Beschwerden verbundene Benutzung der hiesigen städtischen Sparkasse stets offen steht, und solche von denselben auch wirklich benutzt wird.
Aus denselben Gründen kann ebenfalls die eventuell angeregte Erweiterung der städtischen Sparkasse zu einer Kreis-Sparkasse weder anräthlich noch nöthig erachtet werden.
actum ut supra
Es wird die Verfügung Königlicher Regierung vom 18. September courant I III. L. vorgelesen, welcher zufolge über den vorgelegten Entwurf zur Abänderung des Ortsstatutss der Handwerker-Unterstützungskassen entschieden worden, daß von dem in der CircularVerfügung vom 28. Juni des Jahres I III. 5603 aufgestellten Grundsatze, daß überall die Fabrikherren zu einem Beitrage von 50 % desjenigen, was ihre Arbeitnehmer zu den gegenseitigen Unterstützungskosten ortsstatutarisch beizutragen haben, nicht abgegangen werden könne, weil Ausnahmen hierunter sofort die benachbarten Gemeinden benachtheiligen würden. Auch seien die Handwerksmeister aus gleichem Grund zu einem Beitrag von wenigstens 25 % her-
Da diese Bestimmungen nach der Bemerkung Königlicher Regierung eventuell auf Grund des Gesetzes durch Verfügung eingeführt werden sollen, so beschließt Gemeinderath, das Ortsstatut nach Maßgabe des Regiminal-Rescriptes abzuändern, wenn gleich derselbe in Beziehung auf die Beiträge der Handwerkermeister zu den Gesellen-Unterstützungskassen nicht umhin kann, sich wiederholt dafür auszusprechen, daß die hiesigen Handwerkermeister, welche zum Theil in sehr bedrückten Verhältnissen leben, und denen die Beiträger der Gesellen zu den UntersützungsKassen ohnehin zur Last fallen, schon durch diesen letzteren Beitrag sehr betroffen werden, und es aus diesem Grunde mindestens angemessen geschienen hätte, wenn den Handwerkermeistern jener besondre Beitrag von 25 % nicht auferlegt worden wäre.
actum ut supra
Dem Gemeinderath werden die von der Gemeinde Grimlinghausen mitgetheilten Bedingungen zur Vergantung des Baues der gemeinschaftlichen Fußbrücke über die Erft bei Grimlinghausen vorgelegt, wormit derselbe unter der Modifikation sich einverstanden erklärte, daß die Genehmigung des Verdings den betreffenden Gemeindebehörden überlassen sei, daß diese Genehmigung binnen einer Frist von längstens sechs Wochen erfolgen müsse, daß ferner, da ein Termin, bis wann die Arbeiten vollendet sein müßen, ein Termin für den Beginn der Arbeiten nicht erforderlich sei, daß die Zahlungen auf Atteste des bauleitenden Beamten in drei Terminen geschehen, und daß endlich die Bedingung, wornach der Unternehmer sich diejenigen Veränderungen, welche durch die Revision des Anschlages gemacht werden, gefallen lassen müsse, mit Rücksicht darauf, daß diese Revision bereits Statt gefunden, wegfalle.
actum ut supra
Gegen die Vorschläge in den vorgelegten Etats der Sparkasse und des Leihhauses pro 1855 fand Gemeinderath Nichts zu erinnern, und stellte den Etat der Sparkasse auf 30 183 Thlr. und jenen der Leih-Anstalt auf 2 269 Thlr. in Einnahme und Ausgabe balancirend fest.
actum ut supra Zu
actum ut supra
Vorsitzender trägt vor, daß der GutsbesitzerFr. Kamper beim Bürgermeister-Amte mündlich den Antrag gestellt habe, daß die Stadt ihm in Berücksichtigung, daß er durch den Verlust des Prozesses mit der Stadt wegen Wiederherstellung der zerstörten Brücke im Neuß-Bergheimer Wege zu großem Nachtheile komme, und daß er auf den Wunsch der Stadt den Prozeß mehrere Jahre habe ruhen lassen, ein angemessener Nachlaß an dem Ersatz der Baukosten bewilligen, ihm mindestens aber die Zinsen erlassen werden mögen.
Gemeinderath gab einstimmig die Erklärung ab, daß auf den Antrag um so weniger eingegangen werden könne, als Kamper in Folge des gegen ihn erlassenen Urtheils nur dasjenige zu thun habe, wozu er der Stadt gegenüber schon contractlich verpflichtet war.
actum ut supra
Auf den befürwortenden Antrag der Schul-Commission bewilligte Gemeinderath der LehrerinDeutmann an der Elementar-Mädchenschule, welche in einer überfüllten Klasse mit gutem Erfolge wirkt, in Anbetracht ihrer guten Leistungen und der herrschenden Theuerung der Lebensmittel, eine Gratifikation von 10 Thlr.
actum ut supra
Folgende Gesuche a. des HülfslehrerLeuchten um Bewilligung einer Gratifikation; b. des Hülfslehrer Klein um dergleichen c. des Lehrers Koxholt um dergleichen d. des Sergeanten Loewen um Zuerkennung einer Gehaltverbesserung von 18 Thlr; e. des Alex Esch um Zubilligung einer extraordinairen Entschädigung für die Unterhaltung der Promenade; f. des Chorsängers Verdcheval in der Pfarrkirche um Bewilligung einer Unterstützung, wurden vom Gemeinderathe abgelehnt.
In Beziehung auf den p Verdcheval sprach Gemeinderath den Wunsch aus, daß der Kirchenvorstand zu dem Chorgesange noch andere kirchliche Dienstleistungen wie das [Leichenbieten?] p demselben zu dessen besserer Existenz überweisen möge.
actum ut supra
In Gemäßheit höher Regiminal- Verfügung vom 15. Juli des Jahres I. L III No 6915, legte der vorsitzende Bürgermeister dem Gemeinderathe die Verhandlungen der auf Grund des Gesetzes vom 15. Mai des Jahres neu gebildeten hiesigen Kreis-Prüfungs-Commisssion vom 31. August resp. 11. September des Jahres zur gutachtlichen Erklärung vor, nach welchen genannte Commission die künftige Gebühr a für eine Meisterprüfung im Ganzen auf 4 Thlr 15 Sgr., b für eine Gesellenprüfung auf 3 Thlr vorgeschlagen hat, denn hinsichtlich der practischen Prüfungs-Aufgaben
Gemeinderath fand die vorgeschlagenen Gebühren sehr billig gestellt, und konnte ebenfalls die ausgesprochene Ansicht wegen der practischen Prüfungs-Aufgaben nur theilen.
actum ut supra
Ein von mehreren Bürgern gestellter Antrag auf Erweiterung der hiesigen höhern Töchterschule durch Berufung einer zweiten Lehrerin wurde an die betr. Commission überwiesen
actum ut supra
Eine Mittheilung der Königlichen Intendantur 7. ArmeeCorps vom 23. October courantwird vorgelesen, wornach dieselbe den von der Gemeinde aufgestellten Vertrag wegen fernerweiter Vermiethung der zum Landwehr-Zeughause eingerichteten städtischen Franziskanerkirche unter Vorbehalt kriegsministerieller Genehmigung nur dann gutheißen könne, wenn 1. ad Art 2. dem Fiskus das Recht eingeräumt werde, für den Fall der Verlegung des Landwehr-Bataillons schon ein Jahr vorher den Vertrag kündigen zu können, der Gemeinde dagegen ein Kündigungsrecht innerhalb der achtzehn Jahre überhaupt nicht zugestanden werde, 2. der Art. 3 (: die Zurückziehung des Gebäudes im Falle des Krieges [eingefügt:betr.]:) als unnütz wegfalle; 3. endlich ad Art. 5 mit Bezug darauf, daß nach dem übereinstimmenden Urtheile des Königlichen MinisterialBaurathFleischinger und des Bau-InspectorWeise eine Verankerung der Widerlags-Mauern wegen der in den Gewölben hervorgetretenen Risse und zur Verhütung eines möglichen Einsturzes derselben durchaus erforderlich sei, die dafür auf 243 Thlr 25 Sgr. veranschlagten Kosten bei der projectirten ferneren Ermiethung der Kirche von der Stadt und dem Militair-Fiskus gemeinschaftlich getragen werden, indem diese schon früher vorhanden gewesen, später aber wieder verschwundene Einrichtung zur wesentlich Conservation des Gebäudes dienen werde.
Nach gepflogener Berathung beschließt Gemeinderath auf die vorgeschlagenen Modifikationen des Vertrages einzugehen, spricht dabei indessen den Wunsch aus, daß in Berücksichtigung der Verzichtleistung der Stadt auf ein Kündigungsrecht, die Kosten der Verankerung der Widerlags-Mauern von dem MilitairFiskus allein getragen werden.
actum ut supra
Auf den Antrag der Nachbarschaft auf dem Büchel bewilligte Gemeinderath derselben zu den Kosten einer neuen Nachbar-Pumpe einen Zuschuß von 25 Thlr mit dem Vorbehalt jedoch, daß der Brunnen angemessen vertieft werde, die neue Pumpe von Eisen hergestellt und dieselbe wo möglich auf das Trottoir statt auf die Hauptstraße gesetzt werde.
actum ut supra
Dem Gemeinderath werden zwei Anträge der Stadt-Kasse auf Genehmigung der Niederschlagung a von 2 Thlr 5 Sgr Rest des Kaufpreises von Dünger auf dem Viehmarkte im Jahre 1853, verschuldet von Alex Cohn, welcher verarmt und zahlungsunfähig sei, b. von 40 Thlr Beiträge zum Convicte resp. Gymnasium pro 1853 und 1854, verschuldet von H. Jos. Huppertz, welcher, um einer Wechselschuld und daran geknüpfter persönlicher Haft zu entziehen, seit längerer Zeit sich auf flüchtigem Fuße befinde, zur Prüfung und Beschlußnahme vorgelegt.
Aus den angeführten Gründen erklärte Gemeinderath sich damit einverstanden, daß der erstere Rückstand im Betrage von 2 Thlr 5 Sgr. niedergeschlagen werde. In Beziehung auf den andern Rückstand von H. Jos. Huppertz ad 40 Thlr bemerkte derselbe, daß dieser, zuverlässigen Nachrichten zufolge, in Venlo wohne, und, da er eine jährliche Rente von 800 Thlr genieße, wohl in der Lage sei, den Rückstand zu zahlen, weshalb der Versuch zu machen, solchen in Venlo von ihm einziehen zu lassen.
actum ut supra
Nach Anhörung des Referats der betr. Commission über den gestellten Antrag auf Erweiterung der höheren Töchterschule, beschließt Gemeinderath in Anerkennung der dringenden Nothwendigkeit einer solchen Erweiterung, genannter Schule eine zweite Klasse anreihen zu lassen, und be-
actum ut supra
Gemeinderath nimmt Kenntniß von den Gesuchen um die Erlangung der vakannten Mühlenschreiberstelle an der städtischen Mahlmühle am Oberthore, worauf derselbst bemerkt, daß gegen die Bewerber im Allgemeinen nichts zu erinnern sei, die Candidaten Simon Kamper, Jac. Derath und und Fr. Carl Elfes indessen vorzugsweise zur Berücksichtigung bei der Wahl empfohlen werden.
actum ut supra
Ein Gesuch des pensionirten Compagnie-Chirurgen Chrys. Js. Zeck um Bewilligung eines Vorschusses zur Bestreitung der Studienkosten seines auf der Universität zu Bonn Philologie studierenden Sohnes Jos. Zeck wird dem Gemeinderath vorgelegt.
Bittsteller gibt in dem Gesuche an, daß er in seinnem Sohne eine einstige Stütze erblicke, und daß derselbe sich dem Studium gewidmet auf die festen Zusagen und Versprechen zweier Männer, wovon Einer bereits mit Tode abgegangen sei, und der Andre sein Wort zurückgezogen habe, daher er seine Studien nothgedrungen aufgeben müsse, wenn ihm nicht in irgend einer Weise geholfen werde, zumal Bittsteller selbst die Studienkosten nicht bestreiten könne.
Gemeinderath beschließt, den p Zeck vorläufig für das kommende Semester, jedoch ohne alle Consequenz für die Folge einen Vorschuß aus städtischen Mitteln von 50 Thlr zu bewilligen. Mittlerweilen habe Gesuchsteller sich um Erlangung von Stipendien respective sonstige Unterstützung umzusehen.
actum ut supra
Die Commission für Armenwesen berichtete über die Festsetzung der Verpflegungskosten-Sätze im Hospitale ihre Ansicht dahin, daß der Verpflegungskostensatz bezüglich solcher erkrankten Dürftigen, zu deren Aufnahme die Gemeinde verpflichtet ist, wie bisher auf 6 Sgr. täglich exclusive Kosten der Medikamente und etwaiger besonderer Auslagen festgestellt bleibe, daß aber in allen übrigen Fällen, wo die Verwaltung ohnehin zur Berechnung des Antheils an den Verwaltungskosten befugt sei, ein den Umständen entsprechender höherer Verpflegungssatz anzunehmen wäre. Dieser Ansicht trat Gemeinderath bei.
actum ut supra
Auf Grund der Instruction vom 8. Mai 1851 schritt Gemeinderath zur Wahl der Einschätzungs-Commission für die Klassensteuer-Veranlagung pro 1855, wobei gewählt wurden: a aus der Mitte des Gemeinderathes: der BäckerJof. Kaiser, der AckererHeinr. Dünbier, der AckererH. A. Hesemann, der KupferschmiedCl. Klötzer b. aus der Bürgerschaft: der LehrerChrist. Busch, der SpezereihändlerMath. Hansen, der SpezereihändlerFz Heinr. Esser, der KaufmannBalduin Fischer, der KaufmannP. A. Bohnen, der KaufmannH. Elfes, der GerichtsvollzieherP. J. Zingsem, der AckererWilhelm Pelzer.
Von dem Gemeindeverordneten Derath war die Wahl als Mitglied der Commission aus dem Grunde abgelehnt worden, weil die Königliche Regierung in den letzteren Jahren, wo er dieser Commission angehört, ohne die Einschätzungen der letztere
actum ut supra
Nach Vorschrift des § 62 der Gemeinde-Ordnung legte der vorsitzende Bürgermeister den von ihm aufgestellten Haushaltungs-Etat pro 1855 nebst den dazu gehörigen Spezial-Etats mit dem Bemerken vor, daß derselbe auf vorherige Publikation während 14 Tagen auf dem Bürgermeister-Amte zur Einsicht offen gelegen habe.
In Bezugnahme auf den § 57 der Gemeindeordnung erstattete der Bürgermeister gleichzeitig Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten, worauf derselbe den Gemeinderath zur Berathung und Feststellung des Etats einlud.
Der Etat wurde vom Gemeinderath der Commission für Finanzwesen zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
actum ut supra
Ein Antrag der Hospital-Verwaltung wird vorgelesen, wornach dieselbe das vor dem Zollthore zwischen Kranz und dem Nebengraben des Nord-Canales gelegene und inclusive Steuervergütung jährlich 8 Thlr 3 Sgr. 8 Pf. eintragene Hospital-Grundstück von 110 Ruthen Magdeburger Maaß [eingefügt: zu dem] von dem Fabrikanten J. H. Lonnes aus Hengelo in Obereißel (: Niederland:) gemachten Gebote von 900 Thlr zu veräußern beabsichtigt.
In Erwägung, daß der Verkauf bei Vergleichung des auf 40 bis 45 Thlr anzunehmenden jährlichen ZinsenErtrages der offrirten Kaufsumme, mit dem jährlichen Pachtbetrage von 8 Thlr 3 Sgr 8 Pf, wovon noch die Steuer abgeht, für die Hospital-Verwaltung jedenfalls sehr lukrativ erscheint;
In fernerer Erwägung, daß der Ankäufer Lonnes bezweckt, auf dem Grundstücke eine Spinnerei und Färberei anzulegen, und derselbe auch bereit ist, sich zur Ausführung dieser gemeinnützigen Anlage zu verpflichten, daß aber bei einer öffentlichen Ausstellung des Grundstücks, abgesehen
actum ut supra
Die Commission für städtisches Eigenthum wurde beauftragt über die künftige zweckmäßige Verwendung des bisherigen Leihhauslokales im Kaufhause sowie über die geeignet scheinende Wiederherstellung der Hessenthorbrücke dem Gemeinderathe Vorschläge zu machen.
actum ut supra
Auf ein Gesuch des krankheitshalber dienstunfähig gewordenen FeldhüterP. Quadt um Pensionirung vom 1. Januar kommenden Jahres an, bemerkte Gemeinderath daß der p. Quadt vorläufig mit Offenhaltung seiner nur provisorisch wieder zu besetzenden Stelle, auf ein Jahr zu beurlauben, und demselben während dieser Zeit eine in monatlichen Raten zahlbare Entschädigung von 60 Thlr zuzubilligen sei.
actum ut supra
Gemeinderath autorisirte den Bürgermeister, die beiden untern Thürme am Oberthore, welche am 7. Dezember des Jahres pachtlos werden, von genanntem Zeitraume unter der Hand von neuem in Pacht zu geben, in so fern solche nicht zur Benutzung für das Leihhauslokal nöthig sind.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe wird vorgetragen, daß in dem Termine zur Vergantung des Unterhaltungs-Materials für die Communalwege für 1855 nur ein Gebot zur Übernahme der Lieferung von 10 % über die Anschlagssummen von 273 Thlr 10 Sgr. erfolgt sei.
Vorsitzender wurde autorisirt, mit den Bietern Mobis und Broichhausen näher zu unterhandeln und nach Gutdünken definitiven Vertrag zu schließen.
actum ut supra
Es wird dem Gemeinderath der von der Königlichen Regierung genehmigte Vertrag über den Veräußerung einer kleinen Fläche städtischen Eigenthums zum Ausbau der Cöln-Crefelder Eisenbahn mit dem Bemerken vorgelegt, daß über die beabsichtigte Verwendung des Kaufpreises ad ca. 45 Thl zur Melioration der durch das Erdstechen der Töpfer in früheren Jahren verdorbenen Wiesenstrecke ein gemeinderathlicher Beschluß der höhern Behörde einzusenden sei.
Gemeinderath erklärte sich demnach damit einstanden, daß der eingehende Kaufpreis zu der angegebenen Wiesenverbesserung verwendet werde, welche letzere in der Weise Statt finde, daß gute Erde an den Erftufern gewonnen und auf das fraglich, viele Vertiefungen enthaltende, überhaupt zu niedrig gelegene Wiesenstück aufgetragen, und letzteres darauf gehörig geebnet und von neuem mit Graas besäet werde.
actum ut supra
Auf den Vorschlag der Commission für städtisches Eigenthum genehmigte Gemeinderath, daß die Räume des früheren Leihhauslokales, welche in ihrer jetzigen Beschaffenheit sich zur Benutzung als Wohnungen für städtische Unterbeamten nicht geeignet erscheinen, einstweilen und unter Vorbehalt dreimonatlicher Kündigung etwa als Lager-
actum ut supra
Die betreffende Commission berichtete dem Gemeinderathe über den Zustand der Hessenthorbrücke, daß nach technischem Gutachten diese Brücke in ihrer jetzigen Construction nicht zweckmäßig hergestellt werden könne, auch wenn dieselbe als Zugbrücke erhalten werden soll, indem das Triebwerk in den beiden Kammern gänzlich unbrauchbar geworden, die Anschaffung eines neuen Werkes nicht anräthlich, und die Wiederherstellung der Brücke überhaupt, jedenfalls in anderer Weise zu bewirken sei. Es wären somit die beiden Kammern, daran kostspielig zu unterhaltender Oberbelag sich in schlechtem Zustande befinde, für die Folge durchaus überflüssig, und dürften am geeignetesten mit Grund anzufüllen sein, wodurch der sonst mit großen Kosten herzustellende Belag der Kammern durch Pflaster ersetzt werden könnte.
Aus den angegebenen Motiven sprach sich Gemeinderath dafür aus, daß die Anfüllung der beiden Kammern mit Erdgrund vorgenommen werde, ersucht indessen gleichzeitg die Verwaltung, in einer der nächsten Soitzung darüber technische Vorlage zu machen, in welcher Weise die Herstellung der Brücke zur ferneren Benutzung als Zugbrücke zweckmäßig auszuführen sei.
actum ut supra
Ein Antrag der Hospital-Verwaltung auf Zulassung einer neuen barmherzigen Schwester im Bürgerhospital wird vorgelesen, welcher Antrag dadurch begründet wird, daß durch die Vermehrung der Hospitalbevölkerung und den geschwächten Gesundheits-Zustand zweier barmherzigen Schwestern eine größere Hülfe im Hospital nöthig sei. Gedachte Commission bringt zu dem Zwecke die Annahme der hierum eingekommenen Anna Baake aus Emmerich in Vorschlag, welche sich überdies bereit erklärt habe, von ihrer Einkleidung ihr in 3 300 Thlr. be-
Unter so bewandten Umständen gab Gemeinerath sein Einverständniß dazu, daß die p Baake als barmherzige Schwester angenommen werde. Diese Genehmigung geschehe indessen nur ausnahmsweise, ohne daß daraus eine größere Zahl von barmherzigen Schwestern als sechs contingirt werde.
actum ut supra
Gemeinderath überwies den von dem evang. Presbyterium eingereichten Antrag auf Beschaffung einer Pfarrerwohnung an die betr. Commission zur Prüfung eventuell zur Ermittelung eines passenden Hauses und demnächstigen Berichterstattung, sowie einen Antrag mehrer Gewerbetreibenden auf Austiefung des Erft-Canales an die bezügliche Commission zur näheren Prüfung.
actum ut supra
Die Commission für Finnanzwesen berichtete dem Gemeinderathe über die von derselben vorgenommenen Prüfung des Gemeinde-Haushaltungs-Etats für das Jahr 1855. In calculo war gegen denselben nichts zu erinnern gefunden worden.
Die Veränderungen dieses Etats gegen jenen für das laufende Jahr bestehen im Wesentlichen darin, daß a. die Zuschüsse für die Armen- und Hospital-Kasse in Folge vermehrter Bedürfnisse dieser Institute und behufs successiver Deckung des Defizits der Armen-Kasse pro 1854 . . . 1 518 - 15 höher stehen, als im laufenden Jahre, daß b. die an die Sparkasse zu erstattende Summe von . . . . . . . 1 474 -- -darin disponibel gestellt worden ist, welche für die Bestreitung des außergewöhnlichen Zuschusses an das Hospital pro 1854 aufgenommmen wurde; daß c. behufs Wiederanlage von eingegangenen Kaufpreisgeldern . . . . 600 zur Melioration der in früheren Jahren durch Erdstechen verdorbenen Wiesenparzelle darin bereit gestellt sind, und daß d. auf Grund eines von der Königlichen Regierung genehmigten Kreistagsbeschlusses 2 % der directen Steuern ausmachend . . . . . . . 457 darin vorgesehen worden, welche zur Vermehrung des Fonds für die Unterstützung dürftiger Familien von zum Dienste einberufenen Reserve- und Landwehrmännern bestimmt sind.
Diese über 4 000 Thlr betragenden Mehr-Ausgaben, welche jedenfalls auf dem Etat belassen werden
Das im Ganzen 11 129 Thlr 9 Sgr 11 Pf. ausmachende Defizit des Etats würde sich unter Beibehaltung des diesjährigen Umlage-Modus aufbringen lassen.
Unter Bezugnahme auf die im Speziellen von der Commission gemachten Bemerkungen, genehmigte Gemeinderath den Tit. 7 Art. 46 vorgesehenen Beitrag von 50 Thlr für die Vincenz-Verwahrschule, und behielt sich hinsichtlich des Tit. 7 Art 49 vorgesehenen Gehaltes für die Leitung des Instrumental-Vereins ad 100 Thl näheren Beschluß vor.
Der Etat wurde im Übrigen genehmigt und auf dreiundvierzigtausend fünfhundert Thaler in Einnahme und Ausgabe balancirend festgestellt.
In Ansehung des Umlage-Modus, beschloß Gemeinderath, daß der Modus des laufenden Jahres beibehalten werde, wornach auf die Grundsteuer und die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer mit Ausschluß der 1. 2. 3 und 4. Stufe der Klassensteuer 65 %, auf die 4te Stufe der Klassensteuer (Sätze à 4 Thlr) 40 %, auf die 3te Stufe 25 % und auf
Gemeindeverordneter Josten gab die SeparatErklärung zu Protocoll, wie er mit diesem Umlage-Modus in so fern nicht einverstanden sei, als er es für begründet erachte, daß die Einkommensteuerpflichtigen nur für dasjenige Einkommen, was sie in der Gemeinde besitzen, zur Communalsteuer herangezogen werden, zumal dieselben von ihrem auswärtigen Besitzthum in den resp. Gemeinden Communalsteuer entrichten.
actum ut supra
Die Verhandlungen über die von dem Bürgermeister-Amte zu Grimlinghausen vorgenommenen Vergantung der gemeinschaftlichen Fußbrücke über die Erft bei Grimlinghausen werden vorgelegt, aus welchen hervorgeht, daß in dem Termine Keiner zur Übernahme der Arbeiten bereit gewesen ist, daß aber nach Schluß der Verhandlung der KaufmannWilh. Therkatz von hier sich bereit erklärt hat, die fragliche Brücke für 10 % über die Anschlagssume von 357 Thlr 1 Sgr. 7 Pf. zu übernehmen. Da nun unmittelst der MühlenbaumeisterCremer hierselbst ein Nachgebot von 5 % über die Anschlagssumme gemacht habe, so war Gemeinderath der Ansicht, daß der Herr BürgermeistereiVerwalterBüttgen zu Grimlinghausen mit Rücksicht auf diese beiden Gebote die Ausführung in der am passendsten scheinenden Weise definitiv aus der Hand vergeben möge.
actum ut supra
In Gemäßheit einer landräthlichen Verfügung gab der vorsitzende Bürgermeister dem Gemeinderathe von einer Verhandlung des Kreistages vom 31. October courant Kenntniß, nach welcher letzterer von Gründung einer Kreis-Sparkasse absehen will, wenn 1. die städtische Sparkasse durch einen Zusatz zu ihrem Statut sämmtlichen Bewohnern des Kreises ein Recht zugestehe, an der städtischen Sparkasse Theil zu nehmen, und 2. die städtische Sparkassen-Administration in
Nach vorheriger Besprechung des Gegenstandes äußerte Gemeinderath ad 1 wie bereits früher dargethan worden, daß den Kreis-Einsassen der auswärtigen Gemeinden die Benutzung der städtischen Sparkasse von je her stets offen gestanden habe, und wie er bereit sei, diese Zulassung durch eine Bekanntmachung öffentlich anzeigen zu lassen, wodurch für die auswärtigen Kreis-Einsassen die Betheiligung an der Sparkassen-Benutzung mit den daran geknüpften Vortheilen ausgesprochen sei, ohne daß darüber eine besondre Bestimmung in das Statut aufgenommen werde, auf welche StatutErgänzung Gemeinderath übrigens nicht würde eingehen können; ad 2. wie er geneigt sei, obgleich eine eigentliche Nothwendigkeit nicht vorliege, in den entlegenen Gemeinden des Kreises als Zons, Nievenheim, Dormagen, Nettesheim, Rommerskirchen, eine zuverlässige und solide Person zu beauftragen, Beträge bis zu 25 Thlr, welche zu Einlegung in die Sparkasse angeboten werden, gegen Interimsbescheinigungen in Empfang zu nehmen resp. die Zurückerstattung von Ersparnissen zu vermitterln. In wie fern die Befugnisse dieser Spezial-Rendanturen angemessen zu erweitern wären, wurde von den im Verlauf der Zeit gemachten Erfahrungen abhaengen.
Gemeinderath erklärte sich ferner bereit, bei eventuell Aufhebung dieser Gestattung resp. dieser Einrichtung von Spezial-Rendanturen, hierüber ein Jahr vorher öffentliche Anzeige zu erlassen.
actum ut supra
Ein vorgelegter Plan über die Wiederherstellung der Hessenthorbrücke zur Benutzung als Aufziehbrücke wurde der Commission für Bauwesen und ein Antrag des Kaufmannes Wilh. Hub. Therkatz auf Gestattung von Lehmstechen auf städtischem Eigenthum behufs Anlage einer Dachziegelei in größerem Maßstabe, der Commission für städtisches Eigenthum überwiesen.
actum ut supra
Nach Einsicht mehrer Gesuche von Unterbeamten um Bewilligung einer Remuneration in Anbetracht der anhaltenden Theuerung der Lebensmittel bewilligte Gemeinderath a den beiden PolizeidienernLoewen & Krebs, dem VerwaltungsdienerKrings und dem Polizei-Registrator Schmitz, Jedem eine Renumeration von 12 Thlr; b dem FeldhüterHegger, Quadt und Bellen, dem WegewärterHeinrichs, dem HülfsdienerMeuter und den Aufwärterinnen im Rathhause Geschw. Justen, Jedem eine dergleichen von 10 Thl; c. den fünf Nachtswächtern, Jedem eine dergleichen von acht Thl.
Dem HafenmeisterLohausen wurde aus denselben Gründen eine Remuneration von 30 Thl zuerkannt.
actum ut supra
Eine Vorlage der Schul-Commission in Betreff der Pensionirung des Oberlehrers Richen an der Elementar-Mädchenschule resp. dessen Jubilarfeier wurde an die betr. Commission überwiesen.
actum ut supra
Vorsitzender trägt dem Gemeinderathe vor, daß das von der Hospital-Verwaltung dem J. H. Lonnes behufs Anlage
Da die Ausführung der gedachten Anlage für den Fall, daß der für die projectirte Sternengasse bestimmte Theil des Grundstücks nicht bebaut werden dürfte, unterbleiben müßte, die Beseitigung der Gasse im Bau-Alignementsplan aber anräthlich ist, und die desfallsige Modifikation des Stadtplaners gleichzeitig mit den in Folge der Eisenbahn-Anlagen sich als nöthig herausstellenden Veränderungen desselben bewirkt werden soll, jedenfalls aber solange dies nicht geschehen ist, die Eröffnung der Gasse unterbleiben soll, so findet Gemeinderath seinerseits nichts dagegen zu erinnern, daß dem p Lonnes die Bebauung des besagten Grundstückes zum Zweck der Errichtung einer Spinnerei und Färberei gestattet werde.
actum ut supra
Mittelst Antrags vom 7. des Monats bittet der hiesige Einwohner August Koenemann um käufliche Überlassung des hinter seinem Garten neben dem Alexianerkloster-Eigenthume gelegenen kleinen städtischen Terrains, welches für die Stadt gegenwärtig nutzlos sei.
In Anbetracht, daß jenes Terrain für die Stadt nicht zweckmäßig benutzt werden kann, sich auch nicht absehen läßt, wie solches späterhin der Fall sein wird, erklärt Gemeinderath sich mit der Veräußerung des kleinen Platzes an den p Koenemann in der Weise einverstanden, daß derselbe verhältnißmäßig den nämlichen Kaufpreis zahle, den das Alexianer-Kloster für das nebenanliegende Terrain entrichtet habe, und er ferner verpflichtet werde, an dem Wege längs der Erft in ähnlicher Weise eine Mauer aufzuführen, wie solches von dem Alexianer-Kloster an dem anschießenden Terrain geschehen ist.
actum ut supra
Ein Gesuch von Adrian Lohmann aus Hamm um Verlängerung der Pacht mehrerer städtischen Landparzellen in der Nähe des Rheines wurde der betr. Commission zur näheren Prüfung überwiesen.
actum ut supra
Nach Anhörung des Referats der Commission über die Pensionirung des Oberlehrers Richen an der Elementar-Mädchenschule beschloß Gemeinderath durch Majorität, dem gedachten Lehrer in Berücksichtigung seiner langjährigen bewährten Dienste und seines vorgerückten Alters, bei seinem Ausscheiden aus dem Lehramte ein jährliches Ruhegehalt von 200 Thl zu bewilligen.
actum ut supra
actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister trug dem Gemeinderath vor, daß der FärberAug. Koenemann auf den von ihm gewünschten und in der Sitzung vom 21. Dezember vorigen Jahres genehmigten Ankauf des hinter seinem Garten gelegenen kleinen städtischen Terrains nur in dem Falle eingehen könne, wenn ihm Seitens der Stadt ein Ausgang zu dem Wege längs der Erft gestattet werde.
Gemeinderath erklärte sich bereit, diese Erlaubnis unter dem ausdrücklichen Vorbehalte zu ertheilen, daß der Stadt frei stehen soll, bei Eisenbahnoder sonstigen Anlagen, wodurch der Ausgang hindern
actum ut supra
Dem Gemeinderathe wurden die Verhandlungen über die Statt gehabte Vergantung der BekleidungsGegenstände für die Armen und der Bekleidungsund Haushaltungsbedürfnisse für das Hospital pro 1855 vorgelegt, wogegen in Anbetracht der erzielten durchgehends billigen Preise nichts zu erinnern gefunden wurde.
Hinsichtlich der Submission des Fleisches für das Hospital, wobei die Hospital-Verwaltung auch auf eine nachträgliche Offerte Rücksicht genommen, bemerkte Gemeinderath, daß in der Folge nachträgliche Anerbieten unbeachtet zu lassen seien, indem die Submission sonst in ihrem Werthe verliere resp. zwecklos werde.
actum ut supra
Mit Bezugnahme auf den bestehenden Beschluß, wornach Anträge auf Gehalts-Erhöhungen, Gratifikationen und dergleichen mit Ausnahme von dringenden Fällen immerhin im Herbste vor Aufstellung des städtischen Etats berathen werden sollen, ging Gemeinderath auf die Berathung eines Gesuchs mehrer Elementarlehrer um Bewilligung einer Unterstützung in Anbetracht der Lebensmittel-Theuerung aus dem Grunde nicht ein, weil das Gesuch als ein Dringendes nicht anerkannt wurde.
actum ut supra
Ein Antrag des RentmeisterKlein auf künftige Verpachtung der gemeinschaftlichen Barriere auf dem Neuß-Bergheimer Communalwege wurde an die betreffende Commission überwiesen.
actum ut supra
Ein Schreiben des OberlehrersRichen an der Elementar-Mädchenschule wurde vorgelesen, wornach derselbe auf seine Pensionirung mit einem Ruhegehalte von 200 Thl. eingeht, jedoch die Bitte ausspricht, daß ihm zu dieser Pension ein etwaiger Zusatz für Zimmermiethe und Deckung der Steuern bewilligt werde.
Gemeinderath erklärte, daß eine weitere Bewilligung außer der besagten Pension nicht gemacht werden könne.
In Beziehung auf die angeregte Jubiläumsfeier
actum ut supra
Auf den Vorschlag des Bürgermeisters und der Commission für städtisches Bauwesen, erklärte Gemeinderath sich damit einverstanden, daß der auf den Münsterplatz zu gelegene Theil des ehemaligen Leihhaus-Lokals als Aufbewahrungslokal für die gegenwärtig bei einem Privaten in der Stadt untergebrachte vierte Spritze und den neuen Wasserzubringer eingerichtet, der andere Theil jenes Lokals aber für städtische Zwecke einstweilen disponibel gehalten werde.
actum ut supra
Zu der am 12. des Monats Statt findenden Berathung über die Unterhaltung des Neuß-Gladbacher Communal-Weges und deren Beaufsichtigung wählte Gemeinderath als Deputirten der hiesigen Gemeinde den Herrn Gemeindeverordneten F. Josten.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe werden die Verhandlungen der Hospital-Verwaltung vorgelegt, welchen gemäß der am 13. October vorigen Jahres hierselbst verlebte Priester und ehemaligen ProfessorCasp. Adelin Hagemann, 1. der mit dem hiesigen Hospitale in Verbindung stehenden Genossenschaft barmherziger Schwestern beziehungsweise dem Hospitale eine Summe von dreitausend Thalern. 2. Der Hospitalkirche hierselbst ein dergleichen von fünfhundert Thalern vermacht hat, mit der Maßgabe, daß die Revenüen von 2 000 Thlrn. der gedachten 3 000 Thlr schon gleich, jene der übrigen 1 000 Thlr, wovon der früheren Haushälterin des Verlebten, Therese Merkenich, die lebenslängliche Nutznießung zusteht, nach deren Tode für die besagte Genossenschaft verwendet, die ad 2 gedachten 500 Thlr aber zur Stiftung von 4 heiligen Messen, sowie zu milden Gaben an die Hospitaliten bestimmt sein sollen.
In Anerkennung der der Genossenschaft barmherziger Schwestern resp. dem Hospitale und mittelbar der Gemeinde durch diese wohlthätige Zuwendung gebrachten Vortheile, nimmt Gemeinderath, sich der Erklärung der Hospital-Verwaltung anschließend, auch seinerseits das Geschenk mit großem Dank an, und richtet zugleich an die verehrte höhere und höchste Behörde die Bitte, die Annahme desselben genehmigen zu wollen.
actum ut supra
Gemeinderath nimmt Kenntniß von einem durch die Armen-Verwaltung vorgelegten Verzeichnisse der im abgelaufenen Quartale zeitweilig für ihre Rechnung an das hiesige Bürgerhospital aufgenommenen Dürftigen, wobei derselbe zu Erinnerungen keine Veranlassung findet.
actum ut supra
Nach Einsicht des betreffenden Antrages der Armen-Verwaltung genehmigte Gemeinderath die Aufnahme der Dürftigen: Wittwe Ph. Risack, Pet. Schnitzler, Anna Schumacher und Wittwe Heinr. Meyer in das Bürgerhospital mit dem Bemerken, daß die Genannten nach Lage der Verhältnisse derselben definitiv in der Anstalt verbleiben können.
actum ut supra
Ein Antrag der Armen-Verwaltung auf Einrichtung einer Anstalt zur Aufnahme und Erziehung städtischen Waisenmädchen unter Leitung von Ordensschwestern in Verbindung mit einer höhern Töchterschule nebst Pensionat, wird dem Gemeinderathe vorgetragen.
Die hierüber eröffnete Debatte führte zu der Erklärung des Gemeinderathes, daß zunächst die ArmenVerwaltung eine spezielle nähere Aufstellung über die mit der Ausführung des Projectes jetzt und in der Folge verbundenen Kosten vorlegen wolle, und daß der Antrag in so fern derselbe die Übertragung des Unterrichtes der höhern Töchterschule an Ordensschwestern betreffe, der städtischen Schul-Commission als der zuständigen Behörde zu überweisen sei, damit diese sich darüber ausspreche.
actum ut supra
Endlich genehmigt Gemeinderath auf den Antrag der Pächterin der Oberthorer Mahlmühle, Wwe Reinarz, daß dieselbe in dieser Mühle eine Pellmühle zum WaizenReinigen anlege.
Der Bürgermeister wurde autorisirt, zu der ohnehin zweckmäßigen, durch die Anlage der Pellmühle aber unumgänglich nöthigen [hinzugefügt:größere] Verstärkung der Radkammer, der Wwe Reinarz eine angemessene Beihülfe aus städtischen Mitteln zu bewilligen.
actum ut supra
Nach Einsicht der bezüglichen Verhandlungen genehmigte Gemeinderath auf den Antrag der HospitalVerwaltung, daß den Eheleuten Anstreicher Gerh. Trotzenberg und Josepha Kluth gegen Verschreibung ihres in der Neustraße hierselbst gelegenen Hauses Lit. C No 64 zu einem früher negociirten Kapitale von 400 Thlr noch ferner 150 Thlr gegen 5 % Zinsen aus der Hospital-Kasse geliehen werden, wobei jedoch vorausgesetzt wird, daß die Gläubigerin Wwe Herm. Scheven zu Düsseldorf, welche ebenfalls ein Kapital an Eheleute Trotzenberg zu fordern hat, dem Antrage gemäß, dem Hospital das Vorrecht bei der HypothekenInscription einräume.
actum ut supra
Ein Antrag der Hospital-Verwaltung auf Anschaffung mehrer nöthigen KrankenpflegeGegenstände und Bette wurde an die betreffende Commission überwiesen.
actum ut supra
Ebenfalls wurde ein Antrag des Kirchen-Vorstandes auf Bewilligung eines Zuschusses für einen zu berufenden Curatgeistlichen der bezüglichen Commission zugetheilt.
actum ut supra
Vorsitzender legte dem Gemeinderath die von dem StadtrentmeisterStadler aufgestellte städtische Rechnung für das Jahr 1854 nebst den dazu gehörigen Belegen mit dem Bemerken zur Prüfung und Entlastung vor, daß seinerseits dagegen keine Ausstellungen gemacht worden.
actum ut supra
Auf den Antrag des Communalsteuerdieners Sterk bewilligte Gemeinderath demselben an Entschädigung für verloren gegangene ExekutionsGebühren
actum ut supra
Der Communal-WegewärterHeinrichs bittet mittelst Gesuchs vom 14. des Monats um angemessene Erhöhung seiner Besoldung von 110 Thaler jährlichs und seiner KleidungsEntschädigung um 10 Thlr.
In Anbetracht der [Schreibfehler:gu(s)ten] Leistungen des p Heinrichs und namentlich bei Führung der ihm übertragenen Aufsicht bei den Wegearbeiten wird dem p Heinrichs vom 1. Januar courant an, eine Gehaltszulage von 10 Thlr und eine Kleider-EntschädigungsZulage von 5 Thlr zuerkannt.
actum ut supra
Vorsitzender theilt dem Gemeinderathe den Stand der Verhandlungen wegen Anlage einer Zweigbahn zwischen dem Bahnhofe der Aachen-Düsseldorf Eisenbahn und dem Erft-Canale mit, woraus hervorgeht, daß alle Aussicht vorhanden ist, daß diese Angelegenheit baldigst geordnet sein werde.
actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister trägt dem Gemeinderathe vor, wie die Verhandlungen mit der Eigenthümerin des Gutes Eppinghoven wegen Betheiligung an den Erbreiterungskosten des Neuß-Bergheimer Commu nalweges bei der Verwirklichung der Übernahme dieses Weges als Bezirksstraße bisher noch nicht zu dem gewünschten Resultate gediehen seien, bei dem Stand der Sache vielmehr eine directe Unterhandlung mit dieser Eigenthümerin, welche zu Laeken bei Brüssel wohne, wünschenswerth erscheine.
Gemeinderath hält ebenfalls eine directe Unterhandlung für nöthig, und ersucht daher den Bürgermeister zu diesem Zwecke die Reise nach Laeken zu unternehmen, und Namens der Stadt die nöthige Verabredung zu treffen resp. Übereinkunft abzuschließen.
actum ut supra
Die betreffende Commission, welche den von der Hospital-Verwaltung gestellten Antrag auf Bewilligung der erforderlichen Mittel zur Anschaffung neuer Krankenpflege-Gegenstände einer Prüfung unterzogen, berichtete dem Gemeinderath, wie die Nothwendigkeit zur Beschaffung der fraglichen Gegenstände durch die geschehene Erweiterung der Anstalt und die Aufnahme einer vermehrten Zahl Erkrankter in dieselbe nicht zu verkennen sei.
Damit diejenigen Pflege-Gegenstände, welche für das Hospital zunächst und unumgänglich nöthig sind, angeschafft werden können, bewilligt Gemeinderath auf den Antrag der Commission von der beanspruchten Summe von 489 Thl 9 Sgr. der Hospital-Verwaltung [eingefügt:vorläufig] einen Betrag von 300 Thlr, welche aus dem Extraordinarium der Stadt-Kasse auszuzahlen sind.
actum ut supra
Die Commission für Schul- und Kirchensachen berichtete dem Gemeinderathe über den vom KirchenVorstande gestellten Antrag auf Zuerkennung eines städtischen Zuschusses von 139 Thl. 2 Sgr. 9 Pf. zum Zweck der Berufung eines Curatgeistlichen für die hiesige Pfarre welche Berufung dadurch nothwendig sei, daß Herr ReligionslehrerEschweiler vom Gymnasium aus seiner bisherigen Stellung als Hülfsgeistlicher bei der Pfarrkirche ausscheide respective die von demselben wahrgenommene Stiftung abgebe.
Nach reiflicher Erwägung sprach die Commission ihre Ansicht dahin aus, daß das Bedürfniß zur Berufung eines Curatgeistlichen, von der vakant werdenden Stiftung abgesehen, nicht gehörig nachgewiesen, daß der Kirchen-Vorstand daher hierum zu ersuchen, von demselben aber eventuell der Versuch zu machen sei, ob nicht ein geeigneter Privatgeistlicher in Cöln oder anderswo gefunden werden könnte, der zur Übernahme und Ausübung dieser
Mit diesem Commissions-Vorschlage erklärte Gemeinderath sich einverstanden, indem er denselben zu seinem Beschlusse erhob.
actum ut supra
Gemeinderath genehmigte den von der Armen-Verwaltung unterm 27. Februar courant ausgefertigten Consens zur Löschung der erneuerungsweise gegen Joh. Winkels genommenen Hypotheken-Insciption vom 25. Januar 1848 Band 403 No 579 und vom nämlichen Tage Band 403 No 580 über 33 Thlr 3 Sgr. 3 Pf. resp. 37 Thl 8 Sgr., da das Handlungshaus H. Thywihsen & Sohn hierselbst als Rechtsnachfolger von p Winkels die beiden Kapitalien nebst Zinsen abgelegt hat.
Imgleichen ertheilte Gemeinderath seine Genehmigung zu dem von der Armen-Verwaltung unterm 27. vorigen Monats ausgestelllten Consense zur Hypothekenlöschung einer unterm 19. Mai 1851 Band 447 No 304 erneuerungsweise gegen Caspar Jansen wegen eines Kapitales von 125 Thlr, das nunmehr nebst Zinsen abgelegt ist, genommenen Inscriptum.
actum ut supra
Auf den Antrag der Hospital-Verwaltung gab Gemeinderath seine Zustimmung, daß der Layenbruder-Aspirant Adam Breuer für das laufende Jahr als Krankenwärter im Hospitale versuchsweise zu einem Lohn von 24 Thl beibehalten werde. Vor Jahresschluß sei wegen dessen längerer Beibehaltung oder eventuelle Entlassung nach vorheriger Einholung des Gutachtens der Hospital-Ärzte näherer Antrag einzureichen.
actum ut supra
Ein Antrag der Hospital-Verwaltung wird vorgetragen, worin dieselbe beim Gemeinderathe darum nachsucht, daß derselbe mit der Berufung der Cath. Baake als barmherzige Schwester für's Hospital, die Annahme einer siebenten Schwester für diese Anstalt auch für die Folge definitiv genehmigen wolle, indem dies bei dem von der p Baake zur Zeit gemachten Anerbieten unterstellt worden, überdies aber auch durch
Die bezügliche Commission, welche den Antrag in nähere Erwägung gezogen, schlägt dem Gemeinderathe vor zu beschließen, daß die Zahl der barmherzigen Schwestern im Bürgerhospitale jedenfalls so lange auf sieben aufrecht erhalten werden soll, als die Zinsen des Seitens der p Baake für die Genossenschaft der Schwestern bestimmten Capitals von 3000 Thlr in die Hospitalkasse fließen.
Dieser Proposition der Commission schloß Gemeinderath sich an, und machte dieselbe zu seinem Beschlusse.
actum ut supra
Gemäß Eingabe vom 6. des Monats beabsichtigt die HospitalVerwaltung zwei Obligationen von 650 Thlr und 300 Thlr oder zusammen von 950 Thlr zu Lasten der Eheleute Christian Pesch in Osterath und zu Gunsten des hier verstorbenen ProfessorsHagemann auf das von Letzterem den hiesigen barmherzigen Schwestern vermachte Legat von 3 000 Thlr in Abschlag zu übernehmen.
Da nach den vorgelegten Verhandlungen die beiden Kapitalien in hinreichender Weise hypothekarisch gesichert sind, so findet Gemeinderath gegen die beabsichtigte Übernahme derselben nicht zu erinnern.
actum ut supra
Eine Mittheilung der Schul-Commission wird vorgelesen, wornach dieselbe die durch das Ausscheiden des OberlehrersRichen vakante erste Lehrerstelle an der Elementar-Mädchenschule provisorisch und unter Zusicherung eines Gehaltes von 260 Thlr. Der hierum eingekommenen LehrerinSchmedding verliehen hat, in Folge dessen die Lehrerin Rademacher, welche bis jetzt mit einem Gehalte von 165 Thlr an einer 3ten Klasse wirkt, in die Stelle der Lehrerin Schmedding an einer 2ten Klasse mit 180 Thlr Gehalt, die Lehrerin Deutmann an der 4ten Klasse an eine 3te Klasse aufrücken würde, und die beiden Gehälter der Lehrerinnen Deutmann und Schikowsky von 159 Thlr auf 165 Thlr festzustellen wären. Dann hat die Schul-Commission dem ersten Lehrer Neumann an der Schule im Glockhammer in Anbetracht, daß diesem Lehrer bei eintretenden Vakanzen Aussichten auf verbesserte Stellung eröffnet worden, daß derselbe die am meisten frequentirte Schule unter seiner Leitung hat, und ihm außerdem noch
Zu der neuen Gehaltsfeststellung der Lehrerinnen Schmedding, Rademacher, Deutmann und Schikowsky gab Gemeinderath sein Einverständniß. Über die Gehalts-Erhöhung des Lehrers Neumann behielt derselbe sich dagegen Beschluß vor.
actum ut supra
Einen Antrag der Pächter der Niederthorer Mahlmühle auf Anlage einer Vorrichtung zur Verfertigung von Vorschußmehl überwies Gemeinderath an die betreffende Commission.
actum ut supra
Nach Vernehmung des Berichtes der betr. Commission über den Antrag der MühlenpächterHansen und Nix auf Anlage einer Einrichtung zur Verfertigung von Vorschußmehl in der Niederthorer-Mahlmühle, in Verbindung mit dem bedingungsmäßig anzulegenden vierten Geläufe, erklärte Gemeinderath sich bereit, die Vorrichtung für Vorschußmehl ausführen zu lassen, wenn die gedachten Pächter sich anheischig machen, an Zinsen und für Abnutzung sieben Prozent der Kostensumme dieser Vorrichtung jährlichs an die Stadt zu vergüten, und beim
actum ut supra
Dem Gemeinderathe wird eine Verfügung der Königlichen Regierung vom 1. des Monats No 1076 I S. II g vorgelegt, welcher gemäß beansprucht wird, daß diejenigen größeren Gemeinden, welchen die eingehenden Polizei- und ZuchtpolizeistrafGelder, deshalb, weil sie eigene Anstalten zur Unterbringung verlassener Kinder besitzen, bestimmungsmäßig ausbezahlt werden, aus diesen Geldern einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Taubstummenschulen leisten.
Obgleich Gemeinderath für die Stadt Neuss, welche jährlich durchschnittlich nicht 150 Thlr an Polizei- und Zuchtpolizeistrafgeldern bezieht, während sie für die Verpflegung und Erziehung ihrer Waisen- und verwahrlosten Kinder jährlich über 1 000 Thlr auslegt, aus den bezüglichen Bestimmungen eine Verpflichtung zur Leisterung von Beiträgen für die Taubstummenschulen nicht herleiten kann, so will derselbe dennoch, in Anbetracht der Gemeinnützigkeit der Taubstummen-Institute nicht anstehen, hiermit für die Jahre 1854, 1855 und 1856 einen jährlichen Beitrag von 18 Thlr aus jenen Strafgeldern zu bewilligen, wobei jedoch unterstellt wird, daß die übrigen größeren Gemeinden verhältnißmäßig ähnliche Beiträge zuerkennen.
actum ut supra
Es wird dem Gemeinderathe vorgetragen, daß der KaufmannPeter Reinartz hierselbst beabsichtige, in der Friedrichstraße an der Breitgasse, das vor mehren Jahren schon von ihm projectirt gewesene Gebäude ausführen zu lassen, in Folge dessen derselbe, wenn dort der Bau-Alignementsplan zur Ausführung kommen soll, in die Breitgasse einzurücken, und die Stadt zur Erlangung des nöthigen Terrains für die im Bau-Alignementsplan vorgesehene Breitstraße, von dem Kohlenplatze des HerrnPeter Paul Taschen 10 Ruthen 40 Fuß zu erwerben hätte.
Unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 18. Februar 1848, gab Gemeinderath die Erklärung ab, wie er die Eröffnung der Breitgasse, wie solche im Stadtbauplane vorgesehen, auch jetzt noch nicht als be-
Gleichwohl überläßt Gemeinderath es dem p Reinartz, sich mit dem p Taschen der Art zu verständigen, daß letzterer das nöthige Terrain abgebe, und Ersterer dadurch mit seinem Gebäude in die jetzige Breitgasse vorrücken könne, und will derselbe für den Fall, daß diese Verständigung zu Stande kommen sollte, sich die Bewilligung einer angemessenen Entschädigung vorbehalten.
actum ut supra
Gemeinderath überwies ein Gesuch der TöpferGebr. Lapp um Gestattung von Erdstechen an die Commission für städtische Eigenthum.
actum ut supra
Nachdem durch den Leihhaus-VerwalterRosellen angezeigt worden, daß sich ein Pfänderbestand des Leihhauses ein Manko im Betrage von 467 Thl 17 Sgr. ergeben habe, beschließt Gemeinderath nach vorheriger Diskussion
actum ut supra
Es wird dem Gemeinderathe in Bezugnahme auf den Beschluß vom 12. des Monats eine Mittheilung des Kirchenrathes vom 19. courant vorgelegt, worin derselbe die Berufung eines Curatgeistlichen an Stelle des die Wahnehmung der Hütten'schen Fundation aufgebenden E. Eschweiler dadurch als nothwendig darstellt, daß bei Nichtberufung eines Geistlichen die, einen theil dieser Stiftung bildende EilfUhr-Messe an Sonn- und Feiertagen ausfallen würde, welche letzere Messe indessen Bedürfnis geworden.
Wenn auch Gemeinderath seinerseits die Nothwendigkeit der Beibehaltung der Eilf-UhrMesse an Sonn- und Feiertagen nicht verkennt, so liegt nach seiner Ansicht doch nicht das Bedürfniß zur Berufung eines Curatgeistlichen vor, indem gedachte Messe sich reichlich aus dem Ertrage der Stiftung honoriren lasse, und zur Lesung derselben wohl der eine oder andre der hiesigen Geistlichen bereit sein werde. Es sei zu dem Ende zu erwägen, ob die mit der Stiftung verbundenen Funktionen nicht in der Art zu trennen wären, daß für die Abhaltung der auf 104 bestimmten Messen ein Honorar von 120 Thlr festgestellt werde, wodurch die 37 WochenMessen zu 15 Sgr pro Messe mit . . 18 Thl 15 Sgr. und die 67 Eilf-Uhr-Messen an Sonnund Feiertagen à 1 Thl 15 Sgr. stark mit 101 Thl 15 Sgr. in Summa mit 120 Thl honorirt würden, und daß der Rest des StiftungsErtrages ad 80 Thl dann den in der Pfarrkirche das Beichtamt und die Catechese versehenden Geistlichen als Honorar für vermehrte Funktionen zugetheilt werde, in welchem letzteren Falle es auch nicht schwer fallen würde, für den ersteren Theil einen Geistlichen ausfindig zu machen
actum ut supra
Auf Grund einer landräthlichen Verfügung vom 10. Dezember vorigen Jahres No 6375, wornach der letzte ProvinzialLandtag einen Antrag auf Übernahme des Neuß-Bergheimer-Communalweges unter die Bezirksstraßen gestellt hat und der Gemeinderath wegen der Übernahme der Kosten der bezirksstraßenmäßigen Instandsetzung des fraglichen Weges (:betragend pro Meile ca 12 000 Thlr:) vernommen werden soll, gab derselbe heute die Erklärung ab, wie er die Aufnahme dieses Communalweges unter die Bezirksstraßen sehr gern sehen würde, und wie er sich demnach bereit erkläre, den Weg im Bereiche der hiesigen Gemeinde, nämlich von Neuß bis zur Weingartzbrücke behufs Aufnahme desselben unter die Bezirksstraßen, in der für Bezirksstraßen vorgeschriebenen Weise auf Kosten der Gemeinde erbreitern respective umbauen zu lassen, in der Voraussetzung, daß der in dem diesseitigen Regierungs-Bezirke gelegenen Strecke dieses Communalweges dieselbe Staats-Prämie zugebilligt werde, welche der in dem Regierungsbezirk Cöln und in der Gemeinde Rommerskirchen gelegenen Strecke desselben Weges bewilligt worden, um deren Gewährung zugleich höhern Orts gebeten wird.
Anlangend die von der Gemeinde Neuß ausgebaute weitere Strecke des Neuß-Bergheimer-Communalweges von der Weingartzbrücke bis zur GohrerGrenze, so wird zunächst bemerkt, daß vor Anlage des Weges unterm 12. April 1847 zwischen der Stadt Neuß und dem Besitzer des anschießenden Gutes Eppinghoven ein notarieller Vertrag abgeschlossen worden ist, wornach der Besitzer des gedachten Gutes fragliche Wegestrecke während zehn Jahren zu unterhalten hat, und es ihm bei Ablauf dieser Frist freistehen soll, gegen Abführung einer Entschädigung von 1 500 Thlr an die Stadt, sich der Unterhaltung
actum ut supra
In Verfolg des bezüglichen Beschlusses vom 12. des Monats bewilligte Gemeinderath dem ersten Lehrer an der Elementar-Schule im GlockhammerG. Neumann aus Veranlassung der in jenem Beschlusse angeführten Umstände vom 1. April courant an eine Gehaltszulage von 30 Thl jährlich. Auf eine weitere Zulage, wie sie von der Schul-Commission beantragt worden, wurde nicht eingegangen.
actum ut supra
Dem LehrerBurbach an der Elementar-Mädchenschule wurde in Berücksichtigung seiner guten Leistungen eine Gratifikation von 15 Thlr zuerkannt.
actum ut supra
Gemeinderath erklärte sich damit einverstanden, daß den Erben des am 20. des Monats verstorbenen beurlaubten Feldhüters Quadt die für letzteren ausgeworfene Entschädigung von 5 Thlr monatlich noch für die Monats April, Mai und Juni courant mit 15 Thlr ausbezahlt werde.
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Ein Antrag der Verwaltung auf Instandsetzung des Pflasters auf verschiedenen Straßen der Stadt wurde an die Commission für Bauwesen überwiesen.
actum ut supra
Der Bürgermeister eröffnet die Sitzung mit einer Mittheilung über den Stand der weitern Verhandlungen wegen Anlage einer Zweigbahn zwischen dem Bahnhofe der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn und dem Erft-Canale.
Darauf verliest derselbe ein Schreiben des Advokaten Arwalts Forst zu Cöln vom 27. Merz courant wornach der Appelations-Gerichts-Hof die Berufung des Hauses Thywissen in der Prozeßsache wegen des Einganges zum städtischen Lohhofe verworfen hat. Gemeinderath behält sich Beschluß zur Anbahnung einer gütlichen Ausgleichung nach Eingang des Urtheils vor.
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Damit besser ermessen werden könne, ob es mit Rücksicht auf die künftige Wiederherstellung der Hessenthorbrücke an-
actum ut supra
Auf die Mittheilung des Bürgermeisters, daß bei Gelegenheit der begonnenen baulichen Arbeiten an der Niederthorer Mahlmühle auch der Abbruch des Niederthores in Angriff genommen worden, ersuchte Gemeinderath den Bürgermeister, ebenfalls den beschlossenen Abbruch des daselbst noch stehenden ehemaligen Pförtnerhauses in der Weise anzuordnen, daß dasselbe bis zum 15. Mai c. vollständig geräumt sei, und als dann der Abbruch jedenfalls vor sich gehen könne.
actum ut supra
Gemeinderath bemerkt auf ein Gesuch des Kalkbrenners und Kohlenhändlers Kaiser am Heerdterbusch um Ermäßigung der Kanalgebühren von den durch ihn zu beziehenden Kohlen von 2 auf 1 Pf pro Centner, daß dieser Gegenstand erst zur Sprache zu bringen sei, wenn die Zweigbahn-Angelegenheit ihre Entscheidung gefunden habe, indem nach Ausführung der Zweigbahn ohnehin die eine oder andre Modifikation des Erftgebührentarifs sich als nothwendig herausstellen dürfte.
actum ut supra
Gegen die Persönlichkeit des um die erledigte Stelle des verstorbenen Polizeidieners Krebs eingekommenen Feldhüters Bellen fand Gemeinderath nichts zu erinnern. Das Einkommen des neuen Polizeidieners sei jenem des Polizeidieners Loewen welcher 160 Thl Gehalt 30 Thl Kleidungs- und 25 Thl Miethentschädigung beziehe, gleich zu stellen.
Der Wittwe des verstorbenen Polizeidieners Krebs wurde das Einkommen des letztere noch für die Monate April, Mai, Juni als Unterstützung zuerkannt.
actum ut supra
Gemeinderath nahm von dem Verzeichniß der am 1. Quartal courant temporär in das Bürgerhospital auf-
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Dem Gemeinderathe wurde das Resultat der am 3. April courant Statt gehabten Wiederverpachtung verschiedener städtischen Grundstücke vorgelegt, worauf derselbe bemerkte, daß die Landparzellen städt. Atlas Blatt III Nr. 198 & 199, auf welche im Ganzen 18 Thl Pachtzins geboten worden, nur dann als genehmigt zu betrachten seien, wenn der betr. Pächter sich zu einem jährlichen Pachtzinse von 22 Thlr verstehe, daß das von dem Pächter Caspar Keusen auf die Landparzelle Bl. II No 143 freiwillig gemachte Mehrgebot bis zu 25 Thl 10 Sgr. acceptirt werde, daß ferner die Landparzellen Blatt II No 144 bis 146, 150, 152 bis 159 & 161 nur in dem Falle zugeschlagen werden, wenn die betr. Pächter sich zur Zahlung einer Pacht von 18 Thlr jährlich pro Morgen anheischig machen, daß die Parzellen Bl. III No 201 - 204. worauf Andrian Lohmann 28 Thlr und Theod. Hellersberg nachträglich 40 Thl jährliche Pacht geboten habe, dem Ersteren zuzuschlagen sei, wenn derselbe zur Entrichtung der Pacht von 40 Thl bereit sei, wogegen im entgegengesetzen Falle dem p Theod. Hellersberg der Zuschlag zu ertheilen, und daß die Verpachtung vom 3. April 1855 im Übrigen genehmigt werde.
actum ut supra
Der Student {der} philologieJos. Zeck, welchem unterm 30. October vorigen Jahres zur Fortsetzung seiner Studien ein Vorschuß von 50 Thlr aus städtischer Kasse bewilligt worden, trägt in einem erneuerten Gesuche die Bitte vor, ihm nunmehr eine ähnliche Wohlthat für das kommende Semester zu Theil werden zu lassen, zumal es ihm ungeachtet aller Bemühungen bisher nicht gelungen sei, ein Stipendium zu erlangen.
Damit der p Zeck nicht in die Nothwenditgkeit versetzt werde, seine Studien aufgeben zu müssen, bewilligt Gemeinderath demselben einen abermaligen Vorschuß von fünfzig Thalern mit dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch, daß er bei seiner dereinstigen Anstellung verpflichtet sei, diesen sowohl als den früheren Vorschuß wieder zurückzuerstatten.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe werden die Rechnungen des Leihhauses und der Sparkasse für das Jahr 1854 nebst einem Antrage des Leihhaus-Verwalters und SparkassenRendanten Rosellen auf Regulirung seiner AnstellungsVerhältnisse, Feststellung einer angemessenen höhere Besoldung und Disponibelstellung einer bestimmten Summe für die zeitweise Beschäftigung eines Hülfsschreibers bei diesen beiden Instituten, vorgelegt.
Die beiden Rechnung sowohl als der Antrag des p Rosellen wurden der Commission für Rechnungswesen zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
actum ut supra
Nachdem der AckererTosetti den mit der Stadt abgeschlossenen Vertrag wegen Haltens zweier Zuchtstiere der Art gekündigt hat, daß derselbe mit dem 7. Juli courant abläuft, ersuchte Gemeinderath den Bürgermeister, öffentliche Bekanntmachung darüber zu erlassen, daß die Haltung zweier Zuchtstiere gegen Entschädigung von der Stadt übernommen werden könne.
actum ut supra
Der Vorsitzende teilt dem Gemeinderathe mit, daß der FuhrmannHubert Drossart in der Windmühlenstraße seinem Hinterbau gegenüber eine hölzerne Einfriedigung errichtet und eine Düngergrube mit einem Abzugs-Canale angelegt habe, ohne daß die an ihn gerichtete Aufforderung, diese Anlagen zu beseitigen, beachtet worden wäre, vielmehr habe Drossart zuletzt behauptet, das betr. Terrain sei sein Eingenthum. Gemeinderath bemerkte darauf, daß derselbe zunächst polizeilich zur Beseitigung der Einfriedigung pp anzuhalten sei, wornach es ihm dann in einem anzuhebenden Prozesse überlassen werden müsse, sein Eigenthumsrecht zu beweisen.
actum ut supra
Die betreffende Commission berichtete in Betreff der in Anregung gebrachten Aufstellung einer neuen Einquartirungs-Ordnung, daß die hiesige Einquartirungs-Ordnung auf Grund der bestehenden gesetzlichen
Gemeinderath sprach sich demnach ebenfalls dafür aus, daß die hier bestehende Einquartirungs-Ordnung einer Modifikation nicht unterbreitet werde.
Gemeinderath ersuchte noch den Bürgermeister, bei Königlicher Regierung anzufragen, ob und in wie weit es überhaupt zuläßig sei, Auswärtige, welche in hiesiger Gemeinde Wiesen besitzen, dafür hier ratirlich zur Einquartirung heranzuziehen.
actum ut supra
Auf den Vorschlag der Commission für Bauwesen, genehmigt Gemeinderath, daß die Wallstraße vom Rheinthore bis zum Viehmarkte umgepflastert, in der Strecke dem Viehmarkte entlang dagegen ausgebessert werde. Dann sieht derselbe über die Umpflasterung der Mühlenstraße und eines Theiles der Brückstraße der Vorlage von Kostenanschlägen entgegen, indem er sich hierüber noch Beschluß vorbehält.
actum ut supra
Gemeinderath ertheilte zu der am 27. Merz courant Statt gehabten Verpachtung von Hospital-Grundstücken zur jährlichen Pachtsumme von 1 094 Thlr 18 Sgr. 4 Pf incl. 4 Sgr. Steuervergütung pro Thlr, seine Genehmigung.
actum ut supra
Mit Bezugnahme auf die vorliegenden Gesuche um Gestattung von Erdstechen auf städtischem Eigenthum beschließt Gemeinderath, das Erdstechen an den Erftufern in der Weise zuzulassen, daß dadurch die Erft zweckmäßig erweitert werde.
Die Ausführung müsse nach Anweisung der betreffenden Fachkommission erfolgen, von welcher auch die von den Töpfern und Pfannenbäckern zu entrichtende Entschädigung festzustellen sei.
actum ut supra
In Folge seines Gesuchs vom 8. Merz c. bewilligte Gemeinderath dem CommunalsteuerdienerSterk eine nachträgliche Gratifikation von 5 Thlr für verlorene Gebühren im Jahre 1854.
actum ut supra
Der Beschluß über ein Gesuch des Lehrers Hermanns um Erhöhung seiner Miethentschädigung wurde bis zur nächsten Etats-Aufstellung vertagt.
actum ut supra
Wie im vorigen, so wurde auch in diesem Jahre die Grasnutzung in den Gräben des Neuß-Gladbacher Communalweges dem hierum eingekommenen Chaussee-AufseherLemmer zuerkannt.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe wird eine höhere Verfügung die Bildung eines Vereins betreffend, welcher sich die verbesserte Unterstützung der Bedürftigen und die Abstellung der Bettelei zur Aufgabe macht, mit der Einladung vorgelegt, sich darüber auszusprechen, ob es nicht angemessen erscheinen möchte, an hiesigem Orte einen ähnlichen Verein ins Leben zu rufen.
Gemeinderath überwies den Gegenstand der bezüglichen Commission zur näheren Prüfung und Berichterstattung.
actum ut supra
Es werden die Gesuche der verschiedenen Bewerber um die erledigte Feldhüterstelle vorgetragen, worauf Gemeinderath bemerkte, daß er gegen die angemeldeten Persönlichkeiten nichts zu erinnern finde.
actum ut supra
Gemeinderath nimmt Kenntniß von einem durch das Bataillons-Commando befürworteten Antrage des WachtmeisterHaumann hierselbst um Erhöhung des städtischen Servis-Zuschusses von 27 Thlr. Namentlich wird beantragt, daß demselben in Anbetracht der Theuerung der Miethe und der Brenn- und Erleuchtungs-Materialien eine wiederrufliche persönliche Zulage vom 13 Thl bewilligt werden möge, wie solche bereits im Jahre 1853 dem Kreisfeldwebel zuerkannt worden sei.
Gemeinderath gab hierauf die Erklärung ab, daß dem Kreisfeldwebel jene Zulage insbesondre mit Rücksicht darauf zugebilligt worden, daß derselbe viele schriftliche Arbeiten zu besorgen, überhaupt alle An- und Abmeldungen der Landwehrmänner sowohl der Infanterie- als Cavallerie entgegen zu nehmen, und dadurch jedenfalls ein Bureauzimmer nöthig habe, in welcher Lage der EskadronsWachtmeister nicht sei, daß dennoch zur Bewilligung einer ähnlichen Zulage für den letzteren eine für den Kreisfeldwebel keine hinreichende Veranlassung vorliege. Berücksichtigend die gegenwärtigen Theuerungs-Verhältnisse wurde dem p Wachtmeister, welcher vom Staate einen Servis von 27 Thl und von der Stadt einen Serviszuschuß von ebenfalls 27 Thlr bezieht, für das laufende Jahr eine
actum ut supra
Gemeinderath beschließt, die seither der Wittwe des verstorbenen Polizeidieners Esser zur Benutzung überwiesene, von derselben in Wirklichkeit aber nicht benutzte Wohnung in dem Hause Sect. B Nr. 61 3/4. vom 1. October c. an, dem PolizeidienerBellen als Dienstwohnung anzuweisen.
actum ut supra
Das in den Gräben des Communalweges nach dem Rheine wachsende Gras wurde für das laufende Jahr wiederum dem WegewärterHeinrichs zuerkannt.
actum ut supra
Ein Gesuch von Heinr. Brauweiler um Ertheilung der Conzession zur Anfertigung von Gesuchen, Eingaben, wird dem Gemeinderath vorgelegt, damit derselbe auf Grund des § 68 der Verordnung vom 9. Februar 1849 sich darüber ausspreche, ob die Nützlichkeit und das Bedürfniß zu einer solchen Conzessionsbewilligung anerkannt werde. Gemeinderath beantwortete die gestellte Frage ablehend.
actum ut supra
Auf den Vortrag des Bürgermeisters, daß der JohannisJahrmarkt und der Martini-Jahrmarkt beide in diesem Jahre auf Sonntage fallen und daher zu erwägen sei, ob nicht in Ansehung der für den Sonntagsverkehr durch die neuern höheren Bestimmungen eingetretenen Beschränkungen eine Verlegung der beiden Märkte auf die folgenden Montage vorzuziehen sein dürfte, beschließt Gemeinderat in Modifikation seiner früheren Erklärung, diejenigen Jahrmärkte welche auf Sonntage fallen, in der Folge auf die nächsten Montage zu verlegen.
actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister legte dem Gemeinderath in Folge einer landräthlichen Verfügung vom 22. Mai c. ein von ihm aufgestelltes Verzeichniß derjenigen in der Bürgermeisterei Neuß gelegenen öffentlichen Gemeindewege, welche außer den als Communalwege ausgebauten Wegen noch vorhanden sind, zu dem Zwecke vor, damit dasselbe geprüft, und demnächst der höhern Behörde behufs Sicherstellung des Eigenthumsrechtes der Gemeinde, zur Feststellung eingereicht werde.
Gemeinderath unterwarf das Verzeichniß einer speziellen Prüfung und erklärte sich mit demselben einverstanden, gleichzeitig beschließend, daß die fraglichen Wege geometrisch vermessen, chartirt und in Steine gesetzt werden sollen.
Über die eventuelle Instandsetzung oder Ausbauung derselben behielt Gemeinderath sich Beschluß bis zur nächsten Aufstellung des Verwendungsplanes der Communalwegebaumittel vor.
actum ut supra
Dem Gemeinderath wird vorgetragen, wie nähere Ermittelungen ergeben haben, daß die beabsichtigte Instandsetzung des Scheibenschützenhauses mit der mittelst Beschluß vom 15. Mai vorigen Jahres votirten Summe von 450 Thlr als eine unvollständige, bei dem total baufälligen Zustande des untern Theiles des Schützenhauses nicht anräthlich erscheine, daß vielmehr eine radicale Wiederherstellung unumgänglich nothwendig sei, deren Kosten vielleicht auf das Doppelte oder gar 1000 bis 1200 Thl. zu stehen kommen werden, welcher Grund die Veranlassung sei, daß die Instandsetzungs-Arbeiten seither nicht zur Ausführung gebracht worden. Es wurde nun weiterhin bemerkt, daß der Stadt dreierlei Wahl bleibe, entweder die Restauration ungeachtet der Mehrkosten dennoch vornehmen zu lassen, oder das Scheibenhaus abtragen und mit möglichst geringen Kosten einen Schießstand herstellen oder aber ein ganz neues Haus, welches im Souterrain den Schießstand und in der Etage eine Wohnung halte, errichten zu lassen. Die
actum ut supra
Vorsitzender theilt dem Gemeinderath mit, wie höhern Orts vorgeschlagen worden, zur Erzielung richtiger Mittelpreise des Fruchtmarktes, sämmliche abgeschlossenen Verkäufe nach Namen der Käufer und Verkäufer, Gattung und Scheffelzahl der Früchte und dem Preise registriren zu lassen, und wie ferner die früherhin in Anregung gebrachte Anstellung dreier vereideter Makler, welche Anstellung die Königliche Regierung damals bei dem Königlichen hohen Ministerium habe befürworten wollen, wieder aufzunehmen sei.
Die spezielle Registrirung der Verkäufe betreffend, bemerkt Gemeinderath, daß eine derartige Maßregel, abgesehen davon, daß dieselbe wegen der Verschiedenheit der Fruchtqualitäten sowohl als wegen der möglichkerweise zu erwartenden unrichtigen Angaben, für die Ermittelung der Durchschnittspreise gar keinen Anhalt liefere, nur geeignet sei, den freien Verkehr des Marktes zu lähmen und die Frequenz desselben wesentlich zu beeinträchtigen, zumal an hiesigem Markte der Umschlag bedeutend sei und in der Regel so schnell von Statten gehe, wie schwerlich an irgend einem andern Markte. Die Feststellung der Mittelpreise könne am geeignetesten bewirkt werden durch Besprechung einer gemischten Commission bestehend aus einem oder zwei zuverläßigen Fruchthändlern, Maklern und einem Bäcker sowie durch gleichzeitige An-
In Betreff der Anstellung vereideter Fruchtmakler erklärte Gemeinderath, wie bereits durch gemeinderäthlichen Beschluß vom 23. November 1843 von dieser Anstellung bis dahin Abstand genommen worden, daß für den hiesigen Platz eine Handelskammer errichtet sei. Derselbe bemerkt weiterhin daß, nachdem dem übermäßigen Zunehmen und dem Fungiren unzuverlässiger Makler in der Folge, durch die Gewerbegesetzgebung vorgebeugt sei, unterm 20. Februar 1853 der Beschluß gefaßt worden, die Zahl der hiesigen Makler für die Zukunft auf zehn zu beschränken, wogegen die gegenwärtig von früher her gestattete größere Zahl bis zur allmählig erfolgenden Reduction auf zehn, einstweilen zu belassen wäre. Hierdurch sei die Makler-Angelegenheit vor der Hand geordnet, nur müsse darauf gehalten werden, daß die fungirenden Makler ihre Befugnisse nicht überschreiben um namentlich sich keine Überforderungen zu Schulden kommen lassen, noch auf die freie Bewegung des Marktverkehrs zum Nachtheile der Käufer oder Verkäufer durch geheime Vereinbarungen oder gar durch Unterschleife störend einwirken.
actum ut supra
Auf den Antrag des Eisenhändlers und Schlossermeisters Josten genehmigte Gemeinderath, daß demselben ein kleines unbenutztes Terrain des Gartens an der Schule im Glockhammer gegen einen angemessenen Pachtzins in Pacht gegeben werde.
actum ut supra
Ferner genehmigte Gemeinderath die Verpachtung eines halben Morgen von der Laache vor dem Rheinthore an den Holzhändler Joh. Quadt hierselbst zum jährlichen Betrage von zehn Thlrn.
actum ut supra
Ein Gesuch des von Dülken aus hier eingezogenen Factor Arnold Sticker um Erlaß des für seine Familie 30 Thl betragenden Einzugsgeldes wird vorgelesen, worauf Gemeinderath in Anerkennung, daß Eheleute Sticker beide geborne Neußer sind, beschließt, das Einzugsgeld derselben ausnahmsweise auf die Hälfte von 15 Thl zu reduziren.
Auf ein weiteres Gesuch von Ph. Esser um Zurückzahlung von 3 Thlrn Einzugsgeld, welche derselbe für seine von Grimlinghausen aus hier eingezogenen, vor Kurzem aber wieder dorthin verzogenen Schwiegervater Peter Hamacher gezahlt hat, bemerkte Gemeinderath, wie er in Anbetracht der mißlichen Lage des Bittstellers die Zurückzahlung hiermit genehmigen wolle, indessen habe letztere erst Statt zu finden, wenn p Hamacher durch einen neuen einjährigen Wohnsitz in Grimlinghausen, dort wieder Heimathrechte erlangt habe.
actum ut supra
Gemeinderath genehmigt, daß dem Ackerer Math. Neidhöfer hierselbst vom 7. Juli c. an die Haltung zweier Ziehochsen gegen eine jährliche Vergütung von hundert Thlrn auf drei oder sechs Jahre unter Vorbehalt dreimonatlicher Kündigung übertragen werde, wobei derselbe dem p. Neidhöfer für die nöthige Einrichtung, die bei Aufhebung des Vertrages an die Stadt übergehen solle, einen Betrag von fünfzehn Thln bewilligt.
actum ut supra
Aus Anlaß des fünfundzwanzigjährigen DienstJubiläums des ersten Lehrers an der ElementarKnabenschuleChrist. Busch, bewilligte Gemeinderath demselben in Anerkennung seiner fortwährenden guten Leistungen eine Gratifikation von fünfzwanzig Thlrn.
actum ut supra
Gemeinderath gab seine Zustimmung zu der am 13. des Monats Statt gefundenen Verpachtung der dies-
actum ut supra
Es wird dem Gemeinderath mitgetheilt, daß in Gemäßheit des Beschlusses vom 16. April c. der BaumeisterThomas mit der Mission nach Duisburg beauftragt worden, um von der dortigen neuen Ziehbrücke Kenntniß zu nehmen, und demnächst seine Ansicht darüber auszusprechen, ob die Ausfüllung der Kammern an der hiesigen Hessenthorbrücke statthaft erscheine. Derselbe habe sich die dasige Brücke angesehen, und darüber berichtet, daß solche mit einem aufrechtstehenden Aufziehwerk ohne Kammern versehen sei, und nach diesem Muster die hiesige Brücke als Aufziehbrücke zweckmäßig hergestellt werden könne, wenn auch die jetzt vorhandenen Kammern an derselben zur Verminderung kostspieliger Reparaturen mit Erde angefüllt werden.
Gemeinderath ersucht den vorsitzenden Bürgermeister, das Nöthige zur Ausfüllung der Kammern anzuordnen.
actum ut supra
Dem Gemeinderath wird die Aufstellung der Königlichen Direction der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn in Betreff eines Übereinkommens über die Anlage einer Zweigbahn von dem Bahnhofe Neuhs der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn nach den Niederlagen am Erftkanale respective dem Haupt-Zoll-Amte vorgelegt, worauf derselbe nach vorläufiger Besprechung, die Sache der betreffenden Commission zur Prüfung und Vorlage von Propositionen zu einer abzugebenden Erklärung mit dem Bemerken überwies, daß die Commission noch einige unterrichtete Gewerbetreibende außerhalb des Gemeinderathes hizuzuziehen und zu der Berathung beim Gemeinderathe eine eigene Sitzung dafür anberaumt werden möge.
actum ut supra
Ein Gesuch von Herrn Adolf Linden um käufliche Überlassung eines kleinen städtischen Platzes am Oberthore wurde an die bezügliche Commission überwiesen.
actum ut supra
Der Barrier-EmpfängerNeuhausen auf dem NeußBerg.
Gemeinderath autorisirte den Bürgermeister, im Benehmen mit Sachverständigen das zur Erreichung des Zweckes Nöthige ausführen zu lassen.
actum ut supra
Gemeinderath nahm den Bericht über das Project eines Erziehungshauses für verwirrte und verwahrloste Mädchen entgegen, und gab nach Anhörung der bezüglichen Verhandlungen die Erklärung ab, wie er die Nützlichkeit und Nothwendigkeit der Errichtung einer solchen Anstalt anerkennen, und daher über die durch die Ausführung derselben für die Stadt entstehenden Auslagen respective über die Mehrkosten gegen die jetzigen Auslagen, einer näheren Vorlage der Armen-Verwaltung entgegensähe.
actum ut supra
Gemeinderath genehmigte in heutiger Sitzung die am 20. des Monats Statt gefundene Gras- und Roggen-Verpachtung auf der städtischen Laache vor dem Rheinthore und einigen andern Gemeindeparzellen zum Betrage von überhaupt von 262 Thl 5 Sgr sowie die am 25. des Monats geschehene allgemeine Verpachtung der städtischen Gräserei zur Summe von überhaupt 11 922 Thl. 27 Sgr. einschließlich 10 % Schlaggelder.
actum ut supra
Ein Antrag der Hospital-Verwaltung auf Anlage einer Wasserleitung in die obere Etage des Hospitalgebäudes wird der Commission für Bauwesen zur Untersuchung überwiesen.
actum ut supra
Die Commission für Bauwesen p berichtete dem Gemeinderathe über die Seitens der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn-Direction gestellten Bedingungen in Betreff eines zu treffenden Übereinkommens mit der Stadt wegen Ausführung einer Zweigbahn vom hiesigen Bahnhofe zum Erft-Canale respective zum Zollhofe, aus welchem Referate Gemeinderath entnimmt, daß die von der Direction aufgestellten Bedingungen für die Stadt nicht annehmbar erscheinen, vielmehr mehrere erhebliche Modifikationen vorgeschlagen werden.
Nach geschehener Diskussion, wobei namentlich auch proponirt wurde, die Conzession dafür zu erwirken, daß die Stadt nach einem höhern Orts genehmigten Plane auf ihre Kosten unter Leitung der zuständigen Behörde eine Pferdebahn ausführen und den Betrieb derselben für ihre Rechnung durch die Eisenbahn-Verwaltung besorgen lasse, beschloß Gemeinderath, eine Deputation nach Aachen zur Direction zu entsenden, welche durch persönliche Rücksprache über ein für die Stadt günstigeres Übereinkommen unterhandle.
Als Mitglieder dieser Deputation, deren Bericht baldigst entgegengesehen wird, wurden außer dem Bürgermeister die Gemeindeverordneten Weise, Josten & Linden gewählt.
actum ut supra
In
Gemeinderath autorisirte hiernach den vorsitzenden Bürgermeister, den Ankauf eines [eingefügt:der beiden] Häuser zu dem angegebenen Zwecke nach bestem Gutdünken zu bewirken.
actum ut supra
Die auf heute anberaumte Gemeinderathssitzung konnte nicht gehalten werden, weil die beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern nicht erschienen war.
actum ut supra
Ein Antrag des Niederlagen-VerwaltersVeithen auf Vermehrung der städtischen Lagerräume wurde an die betreffende Commission überwiesen.
actum ut supra
Die Schul-Commission beantragt mittelst Vorlage vom 2. des Monats, daß der Gemeinderath vom 1. October c. an ein Gehalt von 150 Thl nebst 20 Thl Miethentschädigung für einen neu zu berufenden geprüften Lehrer an eine 4te Klasse der Knabenschule an Stelle des im Herbste in Folge Aufkündigung ausscheidenden SchulamtspräparandenLeuchten, welcher 90 Thl Gehalt und 15 Thl Miethentschädigung bezogen hat, bewilligen wolle, sowie daß derselbe vom nämlichen Zeitpunkte an behufs Eintheilung der zu sehr überfüllten 4ten Klasse der Mädchenschule in zwei Paralellklassen, ein neues Klassenlokal und für ein neu zu berufende geprüfte
Da die Anstellung eines geprüften Lehrers an Stelle des abtretenden Präparanden Leuchten zweckmäßig erscheint, so geht Gemeinderath auf die nachgesuchte Gehaltsbewilligung für einen geprüften Lehrer ein. In Betreff der Bereitstellung eines Gehaltes für eine neu anzustellende Lehrerin an der Mädchenschule bleibt Beschluß vorbehalten, bis über die WaisenhausAngelegenheit entschieden ist, da diese Sache mit dem Schulwesen in so fern zusammenhängt, als mit dem Waisenhause gleichzeitig Elementar-Unterricht an dürftige Kinder verbunden werden wird.
actum ut supra
Nach Vernehmung des Referats der betreffenden Commission über den von dem KaufmannAdolf Linden gestellten Antrag auf käufliche Überlassung eines städtischen Platzes vor dem Oberthore, äußerte Gemeinderath, wie er die Veräußerung unter geeigneten Vorbehalten wegen eventuell künftiger Wiederzurückziehung des Platzes an die Stadt respective wegen Verhinderung etwaiger Beeinträchtigung der kleinen städtischen Ölmühle gegen einen angemessenen Preis geschehen lassen wolle. Über letzteren sowohl als über die überhaupt zu stellenden Bedingungen des Verkaufs habe die bezügliche Commission ein Benehmen mit p Linden dem Gemeinderatrhe nähere Vorschläge zu machen.
actum ut supra
Die gemeinderäthliche Commission für Rechnungswesen hat die Leihhaus-Rechnung für das Jahr 1854 revidirt und dabei folgende erläuternde Bemerkungen gemacht:
§. 1. Die Rechnung, welche sorgfältig durchgegangen worden, ist in allen Theilen richtig und mit den Büchern und Belegen übereinstimmend gefunden worden.
§. 2. Dieselbe liefert folgendes Ergebniß. 1. Einnahme. a. Bestand aus dem Jahre 1853 . . Th 436 - 9 - 4 b. Zurückerstattete Vorschüsse aus dem Jahre 1853 und vorher . . . . 12 273 - 20 --c. Zinsen . . . . . 1 707 - 29 - ?? d. Überschüsse von Verkäufen . . 210 - 19 - 8 e. Verkaufskosten . . . . 20 - 3 - 8 f. Gewinne aus der Sparkasse . . 638 - 10 - 8 g. Darlehn . . . . . 3 300 --- ---h. Erstattete Vorschüsse von eingelösten und
§.3 Die Leih-Anstalt hat an Vorschüssen auf Pfänder zu fordern . . . . . . . 13 301 - 18 - -hierzu der baare Bestand . . . . 633 - 8 - 8 Summa 13 934 - 26 - 8 Dieselbe verschuldet dagegen a. an Cautionen der Beamten 2 813 - 12 - 8 b. " die Sparkasse . . . 3 940 - -- - -c. " Verkaufskosten . . . 18 - 29 - 5 6 772 - 12 - 1 Die Activa stellen sich sonach um 7 162 - 14 - 7 höher, welche Summe den gegenwärtigen Reservefonds oder Hauptzinsengewinnst bildet. In der LeihhausRechnung ist letzterer zwar auf 9 746 Thlr 4 Sgr 11 Pf angegeben, inzwischen geht von dieser Summe die im Jahre 1854 gemachte Ausgabe an baulichen LokalEinrichtungskosten mit 2 583 Thlr 20 Sgr 4 Pf. ab, welche Auslage in der Leihhaus-Rechnung ausgeführt, aber nicht an den Reservefonds, woraus die bestritten worden, in Abzug gebracht ist.
Die Leih-Anstalt hat im Jahre 1854 mit Einschluß des Gewinnstes der Sparkasse jedoch nach Abzug von 100 Thl Lokalmiethe an die Stadt, und 50 Thl 9 Sgr 2Pf Umzugskosten, einen Zinsengewinnst von 920 Thl 26 Sgr. 9 Pf - 70 (?) 10 (?) 6 (??) mehr als pro 1853 erzielt.
§ 4. Nachrichtlich wird bemerkt, daß die Zahl der versetzten Pfänder im Jahre 1854 . . . . . 23 584 - 41 weniger als pro 1853 und jene der eingelösten und verkauften Pfänder . . . . . . . 22 912 - 514 mehr als pro 1853 betragen hat.
Gemeinderath schloß sich diesem Commissionsberichte an und stellt die Leihhaus-Rechnung in den angegebenen Resultaten fest unter gleichzeitiger Ertheilung der Decharge.
actum ut supra
Im Auftrage des Gemeinderathes war von der Commission für Rechnungswesen die von dem Rendanten Rosellen gelegte Rechnung über die Sparkasse pro 1854 geprüft worden, wobei Folgendes erläuternd zu bemerken war:
§ 1. Die Rechnung ist vorschriftsmäßig aufgestellt und überall richtig. Mit den Büchern und Belegen findet genaue Übereinkunft Statt.
§. 2. Dieselbe stellt folgendes Resultat dar: a. Einnahme 1. Bestand aus dem Jahre 1853 . . . 3 048 - 19 - 8 2. Kapital-Einlagen . . . . 15 485 - 26 - 9 3. Erstattete ausgeliehene Capitalien a. von Privaten und Corperationen 7 903 - 7 - 6 b. von der städtischen Leih-Anstalt 400 - -- - -4. Zinsen von ausgeliehenen Capitalien 2 484 - 28 - 8 5. Verschiedene unvorhergesehene Einnahmen . . . . . 6 - 29 - -- Summa 29 329 - 21 - 7 b. Ausgabe. 1. Verwaltungskosten (: eigentlich Gewinn, welcher in die Leihhaus-Casse fließt:) 638 - 10 - 8 2. Zinsen von Capitalien . . . . 1 845 - 28 - 3 3. Angelegte Capitalien a. Rückzahlungen von Einlagen 12 595 - 17 - 3 b. Rentbare Anlegung von Capitalien . . . . . 7 291 - 5 - 6 c. zum Betrieb der Leih-Anstalt 3 300 - -- - -4. Verschiedene unvorhergesehene Ausgaben . . . . . . 7 - 18 - 9 Summa 25 680 - 20 - 5 Bei
§ 3. Die Forderungen der Sparkasse betragen a. an Private und Corporationen 49 427 -- 25 -b. die städtische Leih-Anstalt . . . 3 940 -- - -- Summa 53 367 - 25 -Die zu erstattenden Einlagen belaufen sich auf . . . . . . 57 016 - 26 - 2 wornach die Schuld um . . . 3 649 - 1 - 2 höher als die Forderungen steht. Der eine gleiche Summe ausmachende obige baare Bestand gleicht diese Differenz aus, so daß Activa und Passiva sich gleich kommen. Der bei der Sparkasse pro 1854 erzielte Gewinnst, welcher bestimmungsmäßig an die Leih-Anstalt abgegeben worden, beträgt, wie schon angedeutet, 638 Thlr 10 Sgr 8 Pf. - 24 Thl. 24 Sgr 2 Pf mehr als pro 1853 - .
§ 4. Diesem Referate sich anschließend, stellte Gemeinderath die Sparkassen-Rechnung, wie oben angegeben, fest, und vertheilte darüber die Decharge.
actum ut supra
Nach Anhörung des Commissionsberichtes über den Antrag des Leihhaus-Verwalters und SparkassenRendanten Rosellen auf anderweite Normirung seiner Besoldung von 500 Thlr, beschließt Gemeinderath, dem p Rosellen in Anbetracht der demselben obligenden vielen und mühseeligen Funktionen und der großen Verantwortlichkeit, womit seine amtliche Stellung verbunden ist, vom 1. Januar des Jahres an eine GehaltsErhöhung von hundert Thalern zu bewilligen, so daß seine Besoldung nunmehr 600 Thlr beträgt.
Zu den nunmehr aufzunehmenden definitiven BerufsVertrag, welcher bisher noch nicht aufgestellt war, sei die ausdrückliche Bedingung vorzuseheh, daß p Rosellen nach wie vor Gerantie für alle Defecte und Verluste an Pfändern oder Kasse übernehme.
Zur Beschaffung der zeitweise bei der Leih-Anstalt respective der Sparkasse unumgänglich nöthigen Büreauhülfe, stellt Gemeinderath dem p Rosellen eine jährliche
Nachdem sich bei der, gelegentlich des Statt gefundenen Umzugs der Leih-Anstalt vorgenommenen Lager-Revision ergeben hat, daß ein Manko an dem Lager im Werthe von 465 Thlr 17 Sgr. vorhanden ist, dessen Entstehung bisher nicht hat ausgemittelt werden können, erklärt Gemeinderath sich damit einverstanden, daß zur Ausgleichung dieser Differenz 400 Thlr in der Weise von der Anstalt übernommen werden, daß solche in Ausgabe gestellt respective an dem Reservefonds in Abzug gebracht werden, wogegen die Vergütung des übrigen Defizits durch Herrn Rosellen ohne allen weitern Regreß zu bewirken sei.
actum ut supra
Dem Leihhaus-TaxatorLostos wurde in Folge seines Gesuchs vom 23. November 1854 zu seiner Besoldung von 200 Thl und der persönlichen Zulage von 50 Thlr, vom 1. Januar des Jahres eine weitere Gehaltserhöhung von 30 Thl bewilligt, so daß dessen Einkommen im Ganzen 280 Thlr betragen werde. Der p Lostos sei mit Beziehnung auf seine in dem späteren Gesuche vom 25. Juni c. eventuell ausgesprochene Kündigung hiervon mit der Aufforderung in Kenntniß zu setzen, sich zu erklären, ob er die Kündigung seiner dienstlichen Stellung als dennoch erfolgt, oder als zurückgenommen ansehe.
actum ut supra
Die Wittwe des verstorbenen Polizeidieners Krebs bittet in eienm Gesuch vom 3. Juni c., daß die Gemeinde, um sie vor gänzlicher Verarmung zu bewahren, ihr eine angemessene Unterstützung zu Theil werden lassen möge.
Gemeinderath überweist das Gesuch an die ArmenVerwaltung, um der Bittstellerin das den Umständen Angemessene als Unterstützung zukommen zu lassen.
actum ut supra
Auf einen von der Schul-Commission befürworteten Antrag des früheren Präparanden nunmehrigen geprüften Lehrers P. W. Klein auf Erhöhung seines Gehaltes von 90 Thlr, beschließt Gemeinderath, demselben in Anbetracht, daß dieses Gehalt allerdings nicht auskömmlich erscheint, und nur für einen Präparanden berechnet ist vom 1. Juli des Jahres an eine Zulage von 30 Thlr [eingefügt: zu bewilligen]. Da dem Bittsteller aufgegeben worden, sich um eine anderweite Stelle zu bemühen, so sei demselben wiederholt zu eröffnen, daß er sich die anderweite Placirung angelegen sein zu lassen habe, indem die Gehalts-Erhöhung in der Unterstellung zuerkannt worden, daß er längstens im künftigen Jahre Herbst ausscheide.
actum ut supra
Die gemeinderäthliche Commission für Finanzwesen hatte sich in verschiedenen Sitzungen mit der Revision der von dem StadtrentmeisterStadler für das Jahr 1854 gelegten städtischen Rechnnung befaßt, und dem Gemeinderathe heute darüber referirt.
Art. 1. Abth. C. Reste de 1853 et retro. Hierunter befinden sich nach dem Commissionsberichte noch 60 Thlr rückständige Beiträge zum Convicte pro 1852 & 1853, davon Einziehung mittelst gerichtlicher Einklage der Verwaltung anempfohlen wird. Die übrigen wenigen Reste, welche ohnehin zum Theil hypothekarisch gesichert sind, wären allmählig einzuziehen.
Art. 2. Tit. 2. Art. 7 Pacht der Gemeinde-Plätze. Bei Pos. 21 wäre die
Art. 3. Tit V. Communalsteuer. Bei derselben stellt sich nach Abzug der Ausfälle ein Plus gegen den Etat von 1 113 Thlr. 12 Sgr 4 Pf heraus, welches hauptsächlich dadurch entstanden ist, daß die Klassen- und klassifizirte Einkommensteuer pro 1854 wiederum erhöht, während der einige Monate vor dieser Erhöhung beschlossene Umlage-Modus beibehalten worden ist. Dieses Mehr ist zwar durch die in Folge der Lebensmitteltheuerung nöthig gewordenen außergewöhnlichen Zuschüsse zu den InstitutenKassen verwendet worden, unterdessen soll bei der nächsten Etats-Aufstellung untersucht werden, ob nicht das frühere Communalsteuer-Quantum für die städtischen Bedürfnisse ausreiche, und der Umlage-Modus in etwa vermindert werden könne.
Art. 4. Tit VI Art. 11. Antheil der Stadt an der Barriere-Einnahme des Neuß-Bergheimer Communalweges. Hier ist die ganze Einnahme des Barriers in Rechnung gebracht, und dagegen der der Besitzerin des Gutes Eppinghoven hiervon gebührende Antheil außeretatsmäßig in Ausgabe gestellt. Wenn auch in der Folge die ganze Einnahme durch die städtische Kasse läuft, so ist in dem künftigen Etat statt des blosen Antheils der Stadt die ganze Einnahme sowie der auszuzahlende Antheil des Gutes Eppinghoven bei der Ausgabe aufzunehmen.
Art. 5. Tit 6 Art. 14 der Einnahme. Aus dem Jahre 1854 restiren ebenfalls noch 60 Thlr an freiwilligen Leitungen zum Convicte, welche wie im Art. 1 hinsichtlich der ältern Rückstände bemerkt worden, gerichtlich beizutreiben sind.
Art. 6. Unter den extraordinairen Einnahmen Art 15 kommen mehrere Posten vor, eine z. B. die Entschädigung des
Art. 7. Tit. 3 Art 2 der Ausgabe. Die hier zur Verrechnung kommenden Feuer-Versicherungsbeiträge geben Veranlassung zu untersuchen, ob die Versicherungssummen der verschiedenen städtischen Gebäude dem Werthe derselben entsprechen. Die Verwaltung wird daher ersucht, in einer der nächsten Sitzungen ein Verzeichniß der Versicherungssummen zur Prüfung vorzulegen.
Art. 8. Tit. 4 Art. in der Ausgabe. Unter diesem Titel wären der bessere Übersicht wegen auch die auf Schulden abgelegten Summen zu verrechnen, indem letztere gegenwärtig bei verschiedenen andern Titeln vorkommen, es indessen jedenfalls wünschenwerth erscheint, gleich in der Rechnung sehen zu können, wie viel in dem betreffenden Jahre zur Schulden-Amortisation verwendet worden, und wie viel die städtischen Schulden noch ausmachen. Bei der nächsten Etats-Aufstellung ist daher hierauf Rücksicht zu nehmen. Nachrichtlich wird hier bemerkt, daß im Jahre 1854 auf Schulden 5 000 Thlr. - 500 Thlr mehr als im Etat dafür disponibel gestellt war abgelegt worden sind, und daß die städtischen Schulden mit Ausschluß des Capitalwerths verschiedener älteren unablösbaren Renten Ende 1854 im Ganzen 92 374 Thlr betragen haben.
Art. 9. Tit. 9 Art. 19 der Ausgabe. Wie schon im Art. 6 bei der Einnahme bemerkt worden, so wird hier in Beziehung auf die extraordinairen Ausgaben darauf hingewiesen, wie wünschenswert es erscheint, daß diejenigen Ausgabeposten, welche in der Regel jedes Jahr wiederkehren, in besondern Artikeln im Etat vorgesehen werden, damit die extraordinairen Ausgaben nicht gar zu sehr anschwellen.
Art. 10. Die Rechnung wird im Übrigen überall gehörig belegt, und in calculo richtig befunden. Der städtische Haus-
Art. 11. Die Rechnung liefert folgende Übersicht: a. Einnahme Th Sgr Pf 1. Bestand aus dem Jahre 1853 . . . 3 364 - 7 - 8 2. Reste aus dem Jahre 1853 . . . . 46 - 12 - -3. Grundrenten . . . . . . . 21 - 18 - 8 4. Bestimmte Einnahmen, Pachten p . . 13 355 - 2 - 11 5. Unbestimmte Einnahme vom Grase der Erft p . . . . . . . 18 627 - 18 - 6 6. Zinsen . . . . . . . 29 - 5 - 11 7. Communalsteuer . . . . . 10 937 - 10 - 11 8. Extraordinarie . . . . . 7 355 - 19 - 8 Summa 53 797 - 6 - 3 B. Ausgabe. 1. Verwaltungskosten . . . . 2 472 - 9 - - 2. Polizei-Ausgaben . . . . 4 058 - 1 - 2 3. Steuer & Abgaben . . . . 1 659 - 23 - 60 4, Zinsen & Schulden . . . . 4 989 - 1 - 2 5. Bau- und Unterhaltungskosten . . . 6 290 - 26 - 1 6. Armen-Pflege . . . . . . 7 798 - 24 - -7. Schul-Ausgaben . . . . . 10 861 - 23 - 6 8. Kirchen-Ausgaben . . . . . 2 260 - 5 - -9. Extraordinaria . . . . . 6 956 - 2 - 4 Summa 47 847 - 6 - 1 Am Schlusse des Jahres 1854 betrug der Bestand der städtischen Kasse 6 450 Thlr 2 Pf.
Nachdem endlich bemerkt worden, daß das städtische Lagerbuch fortgeführt und bis zum 1. Mai c. alle Mutationen darin gehörig eingetragen sind, wurde die Rechnung pro 1854, hiernach vom Gemeinderathe festgestellt, und darüber die Decharge ertheiltr.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe werden die Verhandlungen der Hospital-Verwaltung vorgelegt, wornach diese letztere, vorbehaltlich der Bestätigung, ein bisher 5 1/6 Thl Pacht aufbringendes Hospital-Grundstück von 140 Ruthen Große, 3ter Klasse, zum Betrag von
Da der erzielte Preis namentlich im Vergleich zu dem Pachtertrage des Grundstückes als durchaus annehmbar betrachtet werden muß, so erklärt Gemeinderath sich mit der Veräußerung einverstanden.
actum ut supra
Von dem HafenmeisterLohausen wird beantragt, daß statt der bisherigen Einrichtung, wornach die beiden städtischen Arbeiter am Krahnen per Centner Waare ihre Vergütung erhalten, und nur an der Erft anwesend sind, wenn grade gekrahnt werden muß, zwei geeignete Arbeiter gegen fortlaufenden Lohn als Krahnenknechte engagirt werden. Hierdurch sei der Vortheil errungen, daß diese Leute dann auch zu den fortwährend an der Erft vorkommenden andern Arbeiten wie Theeren und Wasser-Ausschöpfen der Baggermaschinen und Nachen,Theeren der Einfriedigung des Freihafens, Unterhaltung des Leinenpfades und der Erftufer etc benutzt werden können, so daß für die Stadt auch jedenfalls weniger als bis jetzt auszugeben sein werde. Ferner seien bei etwaigen Vorkommnissen immer Leute disponibel.
Gemeinderath [eingefügt:genehmigte], daß die vorgeschlagene Einrichtung versuchsweise unternommen werde, worüber derselbe einer nähern Vorlage entgegensieht.
actum ut supra
Gemeinderath ersieht aus einer Vorlage der Armen-Verwaltung vom 14. des Monats, wie diese Behörde in Betreff der projecten Errichtung eines Erziehungshauses für arme Waisen, und verwahrloste Mädchen hiesiger Gemeinde, solche Vorkehrungen getroffen hat, daß die Anstalt unter der Leitung von Schwestern vom armen Kinde Jesu, in einem miethsweise beschafften Lokale bereits am 1. Octobre c. ins Leben treten könne. Das ganze Unternehmen soll dem städtischen Aerar nichts kosten, da alle Bedürfnisse durch die Privat-Wohlthätigkeit würden aufgebracht werden. Nur beantrage man, daß die Gemeinde die gegenwärtig in Privathäusern untergebrachten Waisenmädchen in der Folge diesem Institute überwiesen, und dafür
In Erwägung, daß durch die Ausführung des gemachten Vorschlages besondre Opfer, der Gemeinde nicht auferlegt werden, daß dieselbe indessen für die Erziehung der Waisen- und verwahrlosten Mädchen, als eine große Wohlthat betrachtet werden muß, so erklärt
Gemeinderath sich damit einverstanden, daß die Übergabe der städtischen Waisenmädchen an das unter die Obhut der Ordensschwestern vom armen Kinde Jesu zu stellende Waisenhaus seiner Zeit Statt finde, und diesen Schwestern ebenfalls in der beantragten Weise der Unterricht der schulpflichtigen Mädchen für die neu zu bildende Klasse im Einvernehmen mit der Schul-Commission übertragen werde.
actum ut supra
Ein Antrag des Kirchenvorstandes wird vorgelesen, worin derselbe darum nachsucht, daß den barmherzigen Schwestern des Bürgerhospitals sowie dies jenen anderwärts bereits zugestanden sei, eine besondere Begräbnisstelle, wo sie zusammen beerdigt werden könnten, auf dem hiesigen Kirchhofe unentgeltlich eingeräumt werden möge.
Gemeinderath genehmigte, daß die in der betreffenden Charte mit den Nummern 73 und 74 bezeichnete Stelle des erweiterten Theiles des Kirchhofes, zu dem angegebenen Zwecke reservirt werde.
actum ut supra
Gemeinderath erhält Kenntniß von einem neuern Antrage des Kirchenvorstandes vom 13. Juli c., welchem nach behufs Wiedereinführung der Eilfuhr-Messe an Sonn- und Feiertagen bei der hiesigen Pfarrkirche, die Berufung eines Curatgeistlichen nunmehr vermittelst eines städtischen Zuschusses von nur 90 Thl ermöglicht werden könne, während früher ein Zuschuß von 139 Thl 2 Sgr. 9 Pf. beansprucht war.
Nach gepflogener Diskussion äußerte Gemeinderath, wie er sich von seiner früheren Ansicht nicht zu trennen vermöge, daß bei einer zweckmäßigen Verwendung der Kräfte der hiesigen Pfarrgeistlichkeit es der Anstellung eines Curatgeistlichen für den obengenannten Zweck nicht bedürfe, da in der Zahl der bei der Pfarrkirche thätigen Geistlichen seit früher keine Verminderung eingetreten sei, und Herr ReligionslehrerEschweiler, wenn derselbe auf die Wahrnehmung der Hütter'schen Fundation aufgegeben habe, doch nach wie vor an der Pfarrkirche Messe lese.
Gemeinderath glaubt daher, daß die Beibehaltung der Eilfuhr-Messe füglich erzielt werden könnte, wenn Seitens der höheren geistlichen Behörde es für gut befunden würde, denjenigen Vorschlag in Ausführung zu bringen, welcher bereits in dem Beschlusse vom
Der Kirchenvorstand wird ersucht, der Erzbischöflichen Behörde die gemeinderäthlichen Erklärungen vom 26. Merz c. und vom heutigen Tage gefällig zur Kenntniß bringen zu wollen.
actum ut supra
Mittelst Eingabe vom 5. des Monats beantragen die Pächter der Niederthorer Mahlmühle Herren Hansen & Nix, daß die Stadt bei Gelegenheit der in dieser Mühle gegenwärtig vor sich gehenden baulichen Arbeiten, an derselben einen zweiten Speicher anlegen lassen möge, indem sie sich bereit erklären, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu verzinsen. Gleichzeitig bitten sie um Erneuerung der Balkenlage über dem Speicher der Wasserräder.
Gemeinderath beschließt, die Anlage des zweiten Speichers unter dem Vorbehalte der Verzinsung des Anlagekapitals durch die Mühlenpächter mit 5 % ausführen, sowie die fragliche Balkenlage in zweckmäßiger Weise erneuern zu lassen.
actum ut supra
Von dem hier eingezogenen geschäftslosen Jos. Gabriel wird beantragt, daß von der Einziehung des ihm auferlegten Einzugsgeldes abgesehen werde, weil sein hiesiger Aufenthalt nur als ein provisorischer betrachtet werden könne.
Unter den vorgetragenen Verhältnissen genehmigt Gemeinderath, daß das Einzugsgeld des p Gabriel einstweilen bis zum Schluße des Jahres 1855 gestundet bleibe.
actum ut supra
Auf den Antrag des Comités vom BürgerschützenVerein bewilligt Gemeinderath zu den mit dem diesjährigen Kirmesfeste verbundenen Kosten einen städtischen Zuschuß von 40 Thlr und zum Zwecke der Anschaffung eines Ehrenpreises zu einem für die auswärtigen Schützen anzuordnenden Preisschießen, einen Betrag von 25 Thl.
actum ut supra
In Veranlassung eines Antrages des Polizei-Commissairs auf Bewilligung einer ordentlichen Gehaltserhöhung für die städtischen Polizeibeamten inclusive Feldhüter für die Zukunft, respective auf vorläufige Gewährung einer außerordentlichen Theuerungszulage, beschloß Gemeinderath, die Frage wegen ordentlicher Einkommens-Verbesserung bei Aufstellung
Den Aufwärterinnen im Rathhause Geschwister Justen wurde eine gleiche Untersützung zuerkannt.
actum ut supra
Nachdem Gemeinderath aus dem Berichte seiner Commission über ihre im Auftrage desselben übernommenen Mission behufs näherer Unterhandlung mit der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn-Direction zu Aachen, vernommen, daß es derselben nicht gelungen sei, wesentliche Modifikationen in den Seitens der genannten Direction aufgestellten schwierigen Bedingungen in Betreff des Betriebs- und der Eigenthums-Verhältnisse der anzulegenden Zweigbahn zu erzielen, gibt derselbe nach gepflogener Diskussion folgende Erklärung ab:
Es sei höhern Orts der Versuch zu machen, annehmbare, gegenseitiger Billigkeit entsprechende Bedingungen zu erwirken, woher aber den hiesigen Handelsstand respective bemittelte Private einzuladen, sich an dem Unternehmen in der Art zu betheiligen, daß das hierzu erforderliche Capital
actum ut supra
Auf Antrag mehrer hiesigen Gerbermeister genehmigte Gemeinderath, daß die Erftkanal-Gebühren von Lohrinde auf den Satz, welcher auch für Holz bezahlt wird, nämlich von 2 Pf auf 2 Pf pro Centner moderirt werde.
actum ut supra
Nach Vernehmung des Commissionsberichtes über die in Anregung gebrachte Bildung eines Vereins, deren Mitglieder behufs namhafterer Unterstützung der Dürftigen und Abstellung der Bettelei sich zur Zahlung eines gewissen Prozentes ihrer Communalsteuer als Monatsgabe in die Vereinskasse verpflichten, äußerte Gemeinderath, wie er zur Erreichung der gedachten Zwecke es anräthlicher erachte, der hiesigen Armen-Verwaltung in etwa erhöhte Mittel zur Verfügung zu stellen, indem es mindestens fraglich sei, daß ein Privat-Verein, dessen Einnahme in freiwilligen Beiträgen bestehe, sich auf die Dauer werde behaupten können.
Gemeinderath erklärte sich demnach bereit, der Armen-Verwaltung diejenigen verstärkten Zuschüsse aus der Gemeinde-Kasse zufließen zu lassen, welche das Bedürfniß erfordern werde. Der gedachten Verwaltung sei hiervon Mittheilung zu machen, damit dieselbe eventuell die erforderlichen Anträge formire, und ebenmäßig erscheine es nunmehr geboten, daß von Polizeiwegen keine
actum ut supra
Nachdem Gemeinderath in seiner Sitzung vom 16. des Monats sich bereit erklärt hat, dem KaufmannAdolph Linden hierselbst eine, für die Stadt nutzlosen, kleinen städtischen Platz vor dem Oberthore unter näher zu vereinbarenden Bedingungen käuflich zu übertragen, genehmigte derselbe heute nach Anhörung des Berichtes der betreffenden Fachkommission, daß der fragliche Platz, gelegen zwischen den Linden'schen Mühlen am Oberthore und dem Oberthorerberg, nach der Zeichnung des Kataster-Geometers Rappenhoener fünfzehn und ein drittel Ruthen groß, gegen einen Kaufpreis von zweihundertfünfzig Thalern Preußisch Courant, dem Hr Adolph Linden in Eigenthum übertragen werde, mit dem ausdrücklichen Vorbehalte jedoch Seitens der Stadt, daß es Letzterer vom Tage des Verkaufs an, binnen zwanzig Jahren freistehen solle, den Platz gegen Zurückzahlung des obengenannten Kaufpreises wieder an sich zu ziehen, falls sie denselben zu eigenen Zwecken gebrauchen müßte. Bei dieser Zurückziehung des Platzes an die Stadt habe p Linden respective dessen Besitznachfolger auf alle und jede Entschädigung wegen etwaiger Anlagen, Bauten p zu verzichten, vielmehr dieselben ohne alle Vergütung zu beseitigen.
Der vorsitzende Bürgermeister wurde autorisirt, für den Fall, daß der p Linden unter den aufgestellten Bedingungen den Kauf einzugehen gewillt sei, mit demselben Namens der Stadt Vertrag abzuschließen.
actum ut supra
Ein Schreiben des Herrn Rentner Peter Degreeff wird vorgelesen, worin derselbe in Folge seiner steten Abwesenheit von hiesigem Orte, als Gemeindeverordneter sowohl als aus seiner Stellung als Mitglied des Gymnasial-Curatoriums und der Schul-Commission ausscheidet.
Da gegen den Austritt nichts zu erinnern ist, so bemerkt Vorsitzender, daß das Nöthige wegen der Ersatzwahlen angeordnet werden würde.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe wird von einer Oberpräsident-Verfüfung vom 4. Mai c. Kenntniß gegeben, welcher gemäß die Gemeindevertretung ohne die Mitwirkung des Gemeindevorstande keine Correspondenzen p im Namen der Gemeinde zu führen befugt ist.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe wurde ein Antrag der Gemeinde Holzheim vorgelegt, welcher dahin gerichtet ist, daß den Bewohnern von Holzheim bei Benutzung des Neuß-Bergheimer Communalweges hinsichtlich der Barriergeldzahlung diejenigen Rechte zugestanden werden mögen, welche ihnen eingeräumt wären, wenn die Barrier-Hebestelle im Bereiche der genannten Gemeinde belegen sei. Ferner wurde beantragt, daß den beladenen und nach Neuß fahrenden Fruchtkarren mit Rücksicht auf die kurze Wegestrecke, welche dieselben benutzen, einige Ermäßigung, und denjenigen Karren von Holzheim, welche zu ihrem eigenen Bedarf zur Mühle fahren, gänzlich Barrierfreiheit zukommen lassen zu wollen.
Eine angemessene Berücksichtigung der Bewohner von Holzheim bei der Barriergeld-Zahlung auf dem Neuß-Bergheimer-Communalwege fand Gemeinderath für billig, und es sprach sich derselbe dafür aus, daß die Bewohner von Holzheim statt für anderthalb Meile nur für eine Maile Barriergeld zahlen, und daß dieselben in Ansehung solcher Fuhren, welche lediglich zur Bewirthschaftung ihrer in hiesiger Gemeinde gelegenen Grundstücke von und nach diesen Stücken geschehen, von der Barriergeldzahlung frei sein sollen, welche Begünstigungen selbstredend nur so lange Geltung haben, als die Stadt Neuß an der gedachten Barriergeld-Einnahme betheiligt ist. Auf eine ausgedehntere Ermäßigung oder Befreiung vom Barriergelde wurde nicht eingegangen.
actum ut supra
Nachdem der Gemeindeverordnete Peter Degreeff in Folge seines Verziehens nach Düsseldorf als Gemeindeverordneter und demgemäß ebenfalls als Mitglied des Gymnasial-Curatoriums ausgeschieden ist, nahm Gemeinderath heute auf Grund des § 2 d der Dienst-Instruction für das Gymnasial-Curatorium die Neuwahl eines Mitgliedes dieser Behörde
Gewählt wurde mittelst absoluter Majorität der Gemeindeverordnete Franz Josten.
actum ut supra
Gemeinderath schritt zur Neuwahl der aus seiner Mitte zur städtischen Schul-Commission gehörigen beiden Mitglieder derselben, da die bisherigen Mitglieder Gemeindeverordneter M. H. Schmitz und Peter Degreeff ausgeschieden, und zwar Ersterer in Folge des dreijährigen Turnus, und Letzterer durch sein Verziehen nach Düsseldorf.
Diese Neuwahl fiel auf das seitherige Mitglied Gemeindeverordneten M. H. Schmitz und den Gemeindeverordneten B. H. Derath.
actum ut supra
Zwei Anträge der Armen- und Hopital-Verwaltung auf Bewilligung extraordinairer Zuschüsse wurden an die betreffende Commission überwiesen.
actum ut supra
Gemeinderath genehmigt die auf drei Jahre geschehene Wiederverpachtung zweier städtischer Lagerplätze vor dem Hessenthore an P. Taschen & Witwe Schroers zum Betrage von jährlich 6 respective 10 Thlr.
actum ut supra
Dem nach Düsseldorf verzogenen Rentner Peter Degreeff, welcher sich um das Interesse der Stadt durch eine lange Reihe von Jahren, die er als Mitglied des Gemeinderathes und anderer städtischer Corporationen thätig war, verdient gemacht hat, wurde vom Gemeinderath für diese bewährten Dienste ein Dankschreiben votirt.
actum ut supra
Die betreffende Commission berichtet dem Gemeinderathe hinsichtlich der Anträge der Armen- und Hospital-Verwaltung auf Bewilligung extraordinairer Zuschüsse, daß diese Zuschüsse durch die anhaltende Theuerung fast aller für den gemeinen Mann unentbehrlichen Lebensmittel und den dadurch herbeigeführten großen Nothstand unter den Armen so wie durch Verpflegung einer größeren Zahl Hospitaliten unvermeidlich geworden sind.
Gemeinderath bewilligt darauf- der Armen-Verwaltung, welche einen außergewöhnlichen Zuschuß von 4 450 Thlr beantragt hat, vorläufig eine Summe von 2 500 Thlr, und der Hospital-Verwaltung, welche einen extraordinairen Zuschuß von 2 045 Thlr nachgesucht hat, eine Summe von 1 500 Thlr mit dem Bemerken, daß auf die Bereitstellung der ganzen, in Antrag gebrachten Zuschüsse nicht eingegangen worden, weil es noch nicht feststehe, ob auch im 2ten Semester in dem Maaße vermehrte Unterstützungsbedürfnisse nöthig sein werden, daß nicht ein Theil der extraordinairen Zuschüsse gespart werden könne. Bis zum 15. kommenden Monats werde hierüber nähere Mittheilung entgegengesehen.
Da in verschiedenen Positionen die Etats der Armenund Hospital-Verwaltung bereits überschritten sind, eine Etatsüberschreitung aber nur mit Zustimmung des Gemeinderathes zuläßig ist, so seien die beiden Verwaltungen zu veranlassen, in der Folge immer gleich um Bewilligung von außergewöhnlichn Zuschüssen einzukommen, sobald sich hierzu eine Nothwendigkeit herausstelle, und zwar vor Überschreitung irgend einer Etats-Position.
actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister trägt dem Gemeinderathe vor, daß die im Bau begriffene Anlage eines weiten Geläufs in Verbindung mit einer Einrichtung zur Anfertigung von Vorschußmehl an der städtischen Mahlmühle am Niederthore und die vor sich gehenden baulichen Erweiterungen und Verbesserungen dieser
Gemeinderath erachtet die Aufnahme des BauKapitals ebenfalls für unumgänglich nöthig, und autorisirt daher den Bürgermeister, dieselbe im Betrage von 4 000 Thlr bei der städtischen Sparkasse gegen 4 1/2 % Zinsen in der Weise zu negociiren, daß solche mit Rücksicht auf den Schuldentilgungsplan in den Jahren 1874 und 1875 jedesmal mit 2 000 Thlr zurückerstattet werde, daß übrigens aber beiden Theilen eine halbjährige Kündigung zur Zurückforderung respective zur Zurückzahlung vorbehalten bleibe.
actum ut supra
Gemeinderath ertheilte zu dem am 13. August c. Statt gehabten Verdinge des erforderlichen gereinigten Oels zur städtischen Beleuchtung im nächsten Winter, wobei Herr Kaufmann Adolph Linden zu dem Preise von 13 Sgr. 9 Pf pro Quart Mindestfordernder war, seine Genehmigung.
actum ut supra
Ein Antrag des Oberpfarrers Buschmann wird vorgelesen, worin derselbe darauf hinweist, wie die vom Gemeinderathe in der Verhandlung vom 23. Juli c. gewünschte Vorlage seiner Beschlüsse im Betreff der an Sonn- und Feiertagen zu haltenden Eilfuhr-Messe an das Erzbischöfliche General-Vikariat zwecklos erscheinen dürfte, zumal die betreffende Actenstücke schon am 1. Juni der geistlichen Oberbehörde in extendo eingereicht worden, er überdies bei der nachmaligen Vorlage, doch wieder zur gutachtlichen Äußerung aufgefordert werden würde. Derselbe führt demnächst aus, wie die Erfüllung der Hütter'schen Stiftung und die Haltung der Eilfuhr-Messe an Sonn- und Feiertagen durch die Pfarrgeistlichen nicht
Gemeinderath findet die in seinen Beschlüssen vom 26. Merz und 23. Juli c. für die Ablehnung des städtischen Zuschusses angegebenen Motive durch die Mittheilung des Oberpfarrers nicht wiederlegt, und ersucht demnach die Verwaltung, diese Beschlüsse dem Erzbischöflichen General-Vikariate zur Kenntniß und Entscheidung vorzulegen.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe wird der aufgestellte Berufsvertrag für den Leihhaus-Verwalter und Sparkassen-Rendanten Peter Heinrich Rosellen vorgelegt, nach dessen Inhalt p Rosellen die beiden Institute nach Anweisung und Leitung des Bürgermeisters den bezüglichen Bestimmungen gemäß zu führen hat, für alle Defecte an der einen oder andern Kasse oder an dem Lager der Leih-Anstalt, den Fall des Diebstahls mittelst Einbruchs ausgenommen, mit seiner Amts-Caution von 3 500 Thlr verantwortlich ist, ferner bei etwaigem Ausscheiden, ein halbes Jahr vorher kündigen muß, und bei treuer und gewissenhafter Pflichterfüllung ein in monatlichen Raten zahlbares Jahrgehalt von sechshundert Thalern bezieht.
Gemeinderath erklärt sich mit diesem Berufsvertrage einverstanden.
actum ut supra
Vorsitzender macht den Gemeinderath mit dem Inhalt einer landräthlichen Verfügung vom 10. August c. bekannt, wornach die Königliche Regierung die Einführung einer Aufsicht des Neuß-Bergheimer Communalweges durch einen Baubeamten empfiehlt. Zur Übernahme der Bau-Aufsicht wäre der BauInspectorWeise bereit, und würden sich die Kosten für die ganze Wegestrecke wie folgt stellen: 1. für den Inspector Weise . . . . 150 Thl 2. für den anzustellenden Chaussee-Aufseher an Gehalt, Miethentschädigung und Dienstkleidung . . . . . . 205 Thl [mit Bleistift nachgetragen:]/: Die ganze Länge des Weges beträgt 5240 [?] :/ Summa 355 Thl welche verhältnißmäßig auf die betreffenden Gemeinden
Da die Gemeinde Neuss die sie betreffende Wegestrecke immer vorschriftsmäßig unterhalten hat, derselben auch nicht zugemuthet werden kann, daß sie die Kosten der Bau-Aufsicht für Andre mit trage, so gab Gemeinderath die Erklärung ab, daß er sich in so fern nicht für Einführung einer Bau-Aufsicht erklären könne, als die Eigenthümerin des Gutes Eppinghoven nicht zur verhältnismäßigen Übernahme der Kosten angehalten werden könne.
actum ut supra
Nachdem bei den Mitgliedern der Armen- und HospitalVerwaltung mehrere Vakanzen eingetreten, wurde heute dem Gemeinderathe über diesen Gegenstand Vortrag gehalten, mit der Anfrage, ob derselbe auf Grund des § 56 der GemeindeOrdnung nunmehr selbst die Neuwahlen vornehmen wolle.
Gemeinderath erklärte, daß er von dem ihm zustehenden Rechte Gebrauch machen, und demgemäß die beiden Verwaltungen in der Weise reorganisiren werde, daß die Armen-Verwaltung außer dem vom Bürgermeister aus dem Gemeindevorstande zu bezeichnenden Vorsitzenden aus zwölf Mitgliedern, wovon zwei aus der Mitte des Gemeinderathes, und die Hospital-Verwaltung außer dem Vorsitzenden aus fünf, sämmtlich zugleich der Armen-Verwaltung angehörenden Mitgliedern inclusive eines Mitgliedes des Gemeinderathes bestehen soll.
Die desfallsigen Wahlen wurden nunmehr vorgenommen, und es wurden gewählt: a. als Mitglieder der Armen-Verwaltung 1. aus dem Gemeinderathe Balthasar Heinrich Derath Heinrich Adam Hesemann 2. aus der Bürgerschaft Pastor Panzer P. A. Bohnen A. Jaegers R. Broix Peter Panzer H. Kamper Franz. Kallen Theodor Heck F. H. Eßer A. Derath b. als Mitglieder der Hospital-Verwaltung 1. aus dem Gemeinderathe Balthasar Heinrich Derath 2. aus der Bürgerschaft Pastor Panzer H. Kamper P. A. Bohnen R. Broix
Alle zwei Jahre soll die Hälfte ausscheiden und zwar bei
Diejenigen bisherigen Mitglieder der Armen-Verwaltunt, deren Wahlzeit noch nicht zu Ende ist, sind heute wieder gewählt worden. Die beiden Mitglieder der Hospital-Verwaltung F. G. Rottels und Carl Reistorf, deren Wahlzeit noch nicht abgelaufen ist, auch heute nicht wiedergewählt worden, anlangend, so bemerkte Gemeinderath, wie er damit einverstanden sei, daß diese beiden Mitglieder ersucht werden, so lange ihre Wahlzeit dauert, in ihren Funktionen eingefügt:zu] verbleiben.
actum ut supra
Vorgetragen wurde, daß die Frist zur Beibehaltung der polizeilichen Schwarz- und Weißbrodtaxe mit dem 1. September dieses Jahres abgelaufen, und es daher an der Zeit sei, höhern Orts um die Genehmigung zur ferneren Belassung derselben einzukommen.
In Erwägung, daß diese Taxe, wie seit undenklichen Zeiten, so auch im abgelaufenen Jahre sich als zweckmäßig bewährt hat, da sie für den Bäcker einen angemessenen Verdienst sichert, den Bürger aber vor Nachtheilen schützt, richtet Gemeinderath an die verehrte höhere Behörde den Antrag, in Gemäßheit des § 89 der allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 die weitere Beibehaltung derselben geneigtest gestatten zu wollen.
actum ut supra
Gemeinderath befaßt sich mit Prüfung des Verwendungsplanes der Communal-Wegebaumittel für das Jahr 1856, welchen derselbe zum Betrage von 595 Thl mit der Maßgabe feststellte, daß davon 295 Thlr durch Communalsteuer aufzubringen, und 300 Thlr durch die StadtKasse zu decken sind. actum ut supra
Dem Gemeinderathe wurde eine Verfügung der landräthlichen Behörde vom 27. August c. vorgelegt, wornach die Regulirung der Schulbezirke von Neuss und Grimlinghausen jetzt, nachdem die Brücke über die Erft bei Grimlinghausen hergestellt, wieder aufzunehmen sei, worauf derselbe bemerkt, wie er an seinem früheren Beschlusse vom 21. November 1853 festhalte, welchemnach für die an der Grimlinghauserbrücke wohnenden, zur hiesigen Gemeinde und zum hiesigen Schulbezirk gehörenden Kinder, welche die Schule zu Grimlinghausen besuchen, mehr als das Schulgeld nicht bewilligt worden ist.
Gemeinderath glaubt übrigens, daß, wenn auch die fraglichen, von der Stadt Neuss 33 - 34 Minuten entfernt liegenden Häuser in Folge höherer Anordnung dem Schulbezirke von Grimlinghausen zugetheilt werden sollten, ohne daß dieselben gleichzeitig der dasigen Civil-Gemeinde einverleibt würden, nach den §§ 8 & 9 der Instruction vom 21. Juni 1812 für die Gemeinde Neuß eine Verpflichtung zur Mehrzahlung als das Schulgeld nicht besteht.
actum ut supra
Gemeinderath nahm die Vorschläge der betreffenden Commission über die zeitliche Ausgleichung mit dem Handlungshause H. Thywissen & Sohn in Betreff des von letzteren zu seiner Oelmühle gezogenen Theiles vom Zugange zum städtischen Lohhofe entgegen, worauf der Gegenstand debattirt und verschiedene andere, an die Commission-Vorschläge sich anschließenden Propositionen gemacht wurden.
Über letzere Vorschläge wurde abgestimmt, und es fand der Vorschlag die Majorität, wornach das Handlungshaus H. Thywihsen & Sohn für das eingebaute Terrain einen Fahrweg am Lohhofe über sein Eigenthum zur Erft abzutreten, und außerdem eine Entschädigung von zweihundertfünfzig Thalern an die Stadt zu zahlen habe, ferner aber verpflichtet sein soll, den Pfeiler und die Treppe auf dem übrigen Raume zwischen der Mühle und der Mauer, der frei bleiben muß, wegzuschaffen.
actum ut supra
Vorsitzender macht den Gemeinderath mit einem Antrage des Handlungshauses H. Thywihsen & Sohn bekannt, welchem gemäß letzteres von dem an den KaufmannAdolph Linden veräußerten städtischen Terrain vor dem Oberthore, einen Theil behufs Anlage eines Fuhrweges von dem Verkauf ausgeschlossen zu sehen wünscht, eventuell die öffentliche Ausstellung des ganzen Terrains oder aber die Überlassung der erforderlichen Strecke für die Anlage eines Weges von jenem Terrain, zum verhältnisßgemäßigen Kaufpreise nachsucht.
Gemeinderath erwiderte darauf, daß, nachdem der Verkauf an p Linden auf Grund des Beschlusses vom 30. Juli c. unter Vorbehalt höherer Genehmigung bereits Statt gefunden habe, die Ausschließung eines Theiles von jenem Terrain nicht mehr thunlich sei, abgesehen davon, daß mittelst eines solchen auszuschließenden Theiles doch kein Fuhrweg sich herstellen lasse, weil das ganze Terrain zwischen anderem städtischen Eigenthum und Eigenthum von p Linden gelegen ist. Gemeinderath erklärt sich indessen bereits, falls die Nothwendigkeit der Anlage
actum ut supra
Ein Antrag der Inhaberin einer Private Warteschule A. Louise Bongartz auf Zuerkennung einer Miethentschädigung wird vorgelesen, worauf beschlossen wurde, der Bittstellerin vom 1. October c. an eine jährliche Miethzulage 10 Thlr. zu bewilligen.
actum ut supra
Vorsitzender theilt dem Gemeinderath den Stand der Angelegenheit in Betreff der Beschaffung eines evangelischen Pfarrhauses mit, woraus hervorgeht, daß außer den [oberhalb mit Bleistift unleserlich] früher bezeichneten beiden Häusern, welche vom evangelischen Presbyterium nicht genehm gefunden worden, andere geeignete Häuser nicht käuflich sind. Die von den beiden namhaftnahmhaft gemachten Bauplätzen einer von dem daran anschießenden Grundeigenthum getrennt nicht zu haben, und der andere noch gar nicht käuflich ist, so erklärt Ge-
actum ut supra
Auf die Mittheilung des vorsitzenden Bürgermeisters, daß die bauliche Einrichtung der Director-Wohnung beim Gymnasium mit der zur Zeit angegebenen Summa von 1000 Thlr sich nicht vollständig ausführen lasse, genehmigte Gemeinderath, daß die nöthig gewordenen Mehrkosten aus dem Extraordinarium der Stadt-Kasse nachträglich hergegeben werden.
actum ut supra
Gemeinderath nahm in Gemäßheit des § 3 der Instruction vom 8. Mai 1851 die Wahl der Einschätzungs-Commission für die Klassensteuer-Veranlagung pro 1856 vor, und wählte a. aus seiner Mitte AckererH. Dünbier AckererH. A. Hesemann, KupferschmiedC. Klötzer KaufmannB. Fischer b. aus der Bürgerschaft SpezereihändlerMath. Hansen, SpezereihändlerF. H. Esser KaufmannPeter Bohnen " H. Elfes GerichtsvollzieherZingsem AckererW. Pelzer BuchbinderM. J. Tonet BäckerTh.. Heck.
actum ut supra
In Folge eines Gesuchs des von Neersen zu seinen Eltern hierselbst eingezogenen geschäftlosen Wilhelm Peschges um Erlaß des Einzugsgeldes, genehmigt Gemeinderath, daß dieses Einzugsgeld in Anbetracht, daß der p Peschges geborner Neußer ist und gegenwärtig keine eigene Existenz hat, vorläufig auf ein halbes Jahr gestundet werde.
actum ut supra
Der KupferschmiedemeisterClemens Klötzer, welcher durch Vertrag vom 24. Dezember 1853 für die Summe von 609 Thl die Anfertigung eines Wasserzubringers
Aus den obenangeführten Gründen beschließt Gemeinderath dem p Klötzer statt der Contractssumme von 609 Thl eine erhöhte Summe von 850 Thl für den angefertigten Wasserzubringer auszuzahlen.
actum ut supra
Die vorgelegten Etats der Armen- und Hospital-Verwaltung pro 1856 wurden den betreffenden Commissionen zur Prüfung überwiesen.
actum ut supra
In heutiger außerordentlicher Sitzung wählte Gemeinderath aus seiner Mitte außer dem Bürgermeister die Gemeindeverordneten Notar Graeff und Bau-InspectorWeise um als städtische Deputation Ihre Majestäten bei Allerdhöchstdere Anwesenheit in Cöln am 3. October c. ehrfurchsvoll zu begrüßen.
Auf den Antrag der Armen-Verwaltung genehmigt Gemeinderath, daß die dürftige Wittwe Peter Schroers von hier permanent in das Bürgerhospital aufgenommen werde.
actum ut supra
Nach Einsicht der bezüglichen Verhandlungen erklärte Gemeinderath sich damit einverstanden, daß der Prozentsatz des von der Wittwe Dr. Greuter der Hospitalverwaltung verschuldeten Kapitals von 4150 Thlr vom nächsten Zinsen-Erfalltage: 11. November c. an, von 5 % auf 4 1/2 % ermäßigt werde. Auf eine weitere Ermäßigung des Prozentsatzes oder eine Ermäßigung von früherem Zeitpunkt an, ging Gemeinderath nicht ein.
actum ut supra
Mit Bezugnahme auf einen Antrag des Handlungshauses H. Thywihsen & Sohn auf Herstellung des Pflasters in der Brückstraße, bemerkt Gemeinderath, daß früherem Beschlusse gemäß, das Pflaster der Mühlenstraße zunächst neugelegt, daß demnach aber auch die Brückstraße neu gepflastert werden soll.
actum ut supra
Gemeinderath genehmigt auf den Antrag der Hospital-Verwaltung, daß dem WirtheJacob Doetsch hierselbst gegen Verpfändung seines eigenthümlichen Hauses und einer Forderung desselben von 1788 Thl und Stipulation von 5 % Zinsen, ein Kapital von zweitausend Thalern aus Hospitalfonds dargeliehen werde.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe wurden die Etats der Sparkasse und der Leih-Anstalt für das Jahre 1856 vorgelegt, gegen deren Ansätze nichts zu erinnern war.
actum ut supra
Auf den Vorschlag des Vorsitzenden genehmigt Gemeinderath, daß das von der Promenade, am Ende der Alleestraße gelegene, baufällige und zur Wiederverpachtung nicht mehr geeignete, städtische Haus. Section C Nr 121 abgebrochen werde.
actum ut supra
Gemeinderath autorisirte den vorsitzenden Bürgermeister, den städtischen Wall neben der evangelischen Schule unter Vorbehalt dreimonatlicher Aufkündigung nach Gutdünken wiederzuverpachten.
actum ut supra
Auf den Antrag der Armen-Verwaltung eingehend, ertheilt Gemeinderath seine Zustimmung dazu, daß der altersschwache, dürftige Heinrich Groenwald definitiv in das Bürgerhospital aufgenommen werde.
actum ut supra
Gemeinderath nimmt Kenntniß von dem durch die Armen-Verwaltung vorgelegten Verzeichnisse der im 2. und 3. Quartale c. temporair in das Hospital augenommenen Dürftigen, wogegen nichts zu bemerken gefunden wurde.
actum ut supra
Gemeinderath unterwarf die von der Armen- und Hospital-Verwaltung aufgestellten Etats der beiden Institute für das Jahr 1856 einer speziellen Prüfung.
Nach denselben wird a zur Bestreitung des Defizits der Armen-Kasse ein städtischer Zuschuß von . . . 8 423 Thl - 3 906 Thlr mehr als nach dem Etat pro 1855 - und b zur Deckung der Verpflegungskosten für
Wenn Gemeinderath auch zugibt, daß die nach einem Durchschnitt der Einnahmen und Ausgaben der letzten drei Jahre ermittelten früheren Zuschüsse, mit Rücksicht auf die anhaltende Theuerung der Lebensmittel gestiegenen Armenbedürfnisse nicht ausreichen, so glaubt derselbe doch, daß die jetzt geforderten ansehnlich vermehrten Zuschüsse wenigstens nicht vollends nothwendig sein werden, namentlich wenn, wie der Gemeinderath mit Grund unterstellt, bei Austheilung der Armen-Unterstützungen, unter den mißlichen Zeitenverhältnissen, verdoppelte Vorsicht angewendet wird, und überdies angenommen werden darf, daß die Lebensmittel-Theuerung nicht das ganze künftige Jahr fortbestehen werde.
Gemeinderath hält daher einen Zuschuß a - für das Defizit der Armen-Kasse von . . . 7 517 Thlr - 3 000 Thl mehr als nach dem Etat pro 1855 und b zur Bestreitung der Kosten der im Hospitale untergebrachten Dürftigen von 3 227 Thl 15 Sgr. - 1 000 Thl mehr als nach dem Etat pro 1855 für auskömmlich, und stellt die Etats der beiden Institute unter Moderation der respective Ausgabeposten in der Weise fest, daß die städtischen Zuschüsse sich wie angegeben, herausstellen.
Bezüglich der bei der Ausgabe vorgesehenen 160 Thl in dem Armenkassen-Etat respective von 40 Thl in dem Hospitalkassen-Etat an Zulage für den Rendanten Broix zur Bestreitung von Aushülfe in den Büreau-Arbeiten, nahm Gemeinderath Veranlassung, nur die Hälfte der bezüglichen Beträge von 80 Thlr. respective 20 Thlr. im Ganzen demnach von 100 Thlr. zu bewilligen
actum ut supra
Dem Gemeinderathe wird eine Mittheilung des Handlungshauses H. Thywissen & Sohn vorgelegt, wornach dasselbe den Vorschlag der Gemeinde zur Ausgleichung der Differenz in Betreff des eingeengten Zugangs zum städtischen Lohhofe nicht annehmen zu können glaubt.
In Ansehung der in diesem Zugange befindlichen Treppe bemerkt das Handlungshaus Thywihsen, wie solche auf ihrem acquirirten Eigenthume stehe. Fernerhin beantragt dasselbe, daß hier der eingebaute Theil des Zuganges gegen eine jährliche Pacht von 12 1/2 Thlr als Verzinsung der geforderten Entschädigung von 250 Thl in Benutzung belassen werden möge. Am wünschenswerthesten wäre es indessen für das genannte Haus, wenn die Gemeinde ihm den Lohhof oder doch ein Theil davon verkaufen wollte.
Gemeinderath beschließt nach geschehener Diskusion der Sache, in Erwägung, daß das Handlungshaus Thywihsen auf den Vergleichs-Vorschlag der Stadt nicht eingegangen ist, während die von diesem Hause gestellten Anträge vom Gemeinderath nicht acceptirt werden können, und in Erwägung ferner, daß von dem Herrn Kaufmann Adolph Linden auf den Lohhof, wenn der Eingang respective Vorplatz in seiner früheren Beschaffenheit wieder hergestellt ist, eine jährliche Pacht von 100 Thl und im Falle, wenn der jetzige Zugang ohne weitere Erbreitung geräumt ist, eine jährlich Pacht von 50 Thl. geboten worden, 1. dem gedachten Handlungshause die laufende Pacht des Lohhofes in der Art zu kündigen, daß dasselbe bis zum 1. Mai kommenden Jahres den Lohhof in der Beschaffenheit an die Stadt respective den neuen Pächter übergebe, worin derselbe nebst dem Zugange nach dem Urtheile des Rheinischen Appelationsgerichtshofes vom 27. Merz des Jahres sich befinden soll, 2.
actum ut supra
Nachdem die zu Mitgliedern der Armen- respectiveHospital- Verwaltung gewählten Fr. Kallen, H. Kamper und Pastor Panzer die auf sie gefallene Wahl abgelehnt haben, wählte Gemeinderath an deren Stelle als Mitglieder der Armen-Verwaltung den BäckerGilges, den BuchbinderMich.Jos. Tonet und den SpezereihändlerMich. Vohsen, und an Stelle von H. Kamper und Pastor Panzer als Mitglieder der Hospital-Verwaltung die Mitglieder der Armen-Verwaltung Peter Panzer und Theodor Heck.
actumut supra
Auf den Antrag des Mathias Neidhöfer genehmigte Gemeinderath, daß demselben die am 1. Januar kommenden Jahres erfallende erste halbjährige Rate der Vergütung für das Halten zweier Zielochsen, aus Rücksichten, schon jetzt ausbezahlt werde.
actum ut supra
Unter Bezugnahme auf seine Beschlüsse vom 30. October 1854 und 16. April 1855 bewilligte Gemeinderath dem Stud. Philol Joseph Zeck auf dessen Gesuch vom 12. des Monats einen ferneren Vorschuß von fünfzig Thalern zur Bestreitung seiner Studienkosten, jedoch wie früher unter dem Vorbehalte der spätern Zurückerstattung.
actum ut supra
Der Wittwe des verstorbenen Verwaltungssecretairs Loeven wurde in Anbetracht der mehrjährigen städtischen Dienste des Verstorbenen zuerst als Lehrer und später als Secretair auf dem Bürgermeister-Amte, eine in drei Raten jetzt im Monat November und im Monat Dezember zahlbare Unterstützung von 30 Thl zuerkannt.
actum ut supra
Dem Gemeinderath wurde die Entscheidung Königlicher Regierung vom 8. des Monats vorgelegt, wornach gegen die Anleihe von 4 000 Thlr bei der Sparkasse zur Bestreitung der Kosten für den Erweiterungsbau der Niederthorer Mahlmühle nichts zu erinnern gefunden, hinsichtlich der Zurückerstattung des Kapitals indessen bemerkt wird, daß die Amortisation nicht bis zu den Jahren 1874/75 hinauszuschieben sei, sondern durch die erheblichen Mehr-Einnahmen der Mühle, schon vom nächsten Jahre an zu beginnen habe.
Da [oberhalb mit Bleistift : die Niederthorer Mahlmühle gegen früher von] die jährliche Mehr-Pacht der [unterhalb mit Bleistift: von 330 T anträgt] Niederthorer Mahlmühle gegen früher 330 Thlr beträgt, wovon über die Zinsen des größeren Theiles des BauCapitals abgehen, so erklärte sich Gemeinderath auf den Vorschlag des vorsitzenden Bürgermeisters damit einverstanden, daß vom Jahre 1856 an jährlichs
actum ut supra
Aus dem von dem Kirchen-Vorstande vorgelegten KirchenBudget für das Jahr 1856 entnimmt Gemeinderath, daß im künftigen Jahr ein städtischer Zuschuß von 1 285 Thlr beansprucht wird, und daß die Höhe dieses Zuschusses durch Aufnahme einer Summe von 800 Thl für die Erneuerung eines zuletzt im Jahre 1839 geschehenen Anstrichs und Verputzes des Innern der Pfarrkirche veranlaßt ist.
Derselbe äußerte nach geschehener Diskussion, daß die Beinahme von 800 Thlr für die Erneuerung des innern Verputzes der Kirche bis zum Jahre 1857 ausgesetzt werden müsse, indem die Gemeindebedürfnisse im nächsten Jahre ohnehin erheblich seien, mit jenen Arbeiten aber noch wohl füglich ein Jahr gewartet werden könne. Im Übrigen wurde gegen das Budget nichts zu erinnern gefunden und der städtische Zuschuß abzüglich jener 800 Thl auf 485 Thl festgestellt.
actum ut supra
Die Erwiderung des Erzbischöflichen General-Vikariats auf die demselben gemachte Vorlage in Betreff der Wiedereinführung der Eilfuhr-Messe an Sonn- und Feiertagen wird vorgelesen, wornach diese geistliche Oberbehörde die Anstellung eines Curatpriesters zur Bedienung der Hütter'schen Stiftung und zur Lesung der wieder einzuführenden, mit dieser Stiftung in Verbindung zu bringenden Eilfuhr-Messe an Sonn- und Feiertagen für nöthig erachtet.
Obgleich Gemeinderath aus den angegebenen Gründen nicht die Überzeugung schöpfen kann, daß die EilfuhrMesse nicht auch durch die jetzt vorhandenen Pfarrgeistlichen gehalten werden könne, so erklärt derselbe sich demnach bereit, unter den in dem Antrage des Kirchen-Vorstandes vom 18. Juli c. angeführten Verhältnissen, einen später zu reduzirenden städtischen Zuschuß von 90 Thl für die Berufung eines Curatpriesters zu bewilligen, wenn gleichzeitig an hiesiger Pfarrkirche die sehr wünschenswerthe und anderwärts bestehende Einrichtung getroffen wird, daß an jedem Sonn- und Feiertag Nachmittags eine Predigt Statt finde. Es wird eine regelmäßige Nachmittagspredigt für nothwendig gehalten, damit auch Hausfrauen und Gesinde, welche der Predigt im Hochamt beizuwohnen in der Regel verhindert sind, dieselbe
actum ut supra
Den LehrernKoxholt,Krahforst und Hermanns an der Elementar-Knabenschule wurde auf deren von der Schul-Commission befürwortetes Gesuch jedem eine Theuerungs-Zulage von fünfundzwanzig Thlrn. bewilligt.
actum ut supra
Der Leihhaus-TaxatorLostos trägt in einem Gesuche vom 23. Juli c. die Bitte vor, daß man ihn in Anbetracht seiner Familien-Verhältnisse und der Mühe und des Risikos, womit seine Stelle verbunden ist, bei den gegenwärtigen theuren Zeiten mit einer besondern Gratifikation bedenken wolle.
Aus den angegebenen Motiven wird dem p. Lostos eine Theuerungszulage von 20 Thl. aus der Leihhaus-Kasse zuerkannt.
actum ut supra
Dem TodtengräberDrath wurde auf den desfallsigen Antrag desselben in Berücksichtigung der Theuerungs-Verhältnisse eine Unterstützung von 5 Thl. bewilligt
a.u.s.
Nach Vorschrift des § 44 [eingefügt:der Gemeinde Ordnung] schritt Gemeinderath heute zur Ausloosung desjenigen Drittels seiner Mitglieder, welches in diesem Jahre gesetzlich auszuscheiden hat. Ausgeschlossen von dieser Ausloosung blieben die Mitglieder Klötzer, Bald. Fischer, Fr. Weise, B.H.Derath, H.J. Linden, welche bei der vor zwei Jahren Statt gefundenen ersten Ergänzung des Gemeinderathes gewählt, resp. an Stelle von ausgeschiedenen, aber bei der Ergänzungswahl wiedergewählten Mitgliedern gewählt worden. Das sechste Mitglied, welches bei der Ergänzungswahl wieder gewählt worden, ist H. Pet. Degreef, welcher nach Düsseldorf verzogen ist, weshalb für diesen jedenfalls eine Ersatzwahl vorgenommen werden muß.
Die Ausloosung ergab das Resultat, daß aus der 3ten Klasse die Gemeindeverordneten G. Schellens, Kaiser, aus der 2ten Klasse, die Gemeindeverordneten M H. Schmitz, Fr. Graeff, aus der 1ten Klasse die Gemeindeverordneten P. Kallen und P. Schumacher ausgeschieden haben.
Als Mitglieder des Wahlvorstandes für die vorzunehmenden Ergänzungs- resp. Ersatzwahlen wurden die Gemeindeverordneten M.H. Schmitz und P. Kallen, und als deren Stellvertreter die Gemeindeverordneten Schumacher und H. J. Linden gewählt.
a.u.s.
Auf den Antrag der Armen-Verwaltung genehmigte Gemeinderath, daß die von dem verarmten Tagelöhner Rütger Wolf verschuldeten Landpachtbeträge von 10 Thlr 23 Sgr. resp. 7 Thlr 20 Sgr, als gänzlich uneinziehbare Rückstände, niedergeschlagen werden. Imgleichen gab derselbe seine Zustimmung zu der an Winand Hilge und Andr. Blinken geschehenen Wiederverpachtung der dem p. Wolf entzogenen Landparzelle.
a. u. s.
Es werden dem Gemeinderathe mehrere von der Armen- und Hospital-Verwaltung abgeschlossene Verträge über vorgenommenen Ablösungen von Renten vorgelegt, wozu derselbe für den Fall seine Bestätigung ertheilte, daß
actum ut supra
Zwei Anträge der Armen- und Hospital-Verwaltung werden vorgelesen, worin diese beiden Verwaltungen wiederholt beantragen, daß die von denselben vorgelegten Kassen-Etats pro 1856, welche vom Gemeinderath in etwa reduzirt worden, nach den vorgeschlagenen Beträgen ungeschmälert genehmigt werden mögen, indem dieselben nur solche Ansätze enthalten, welche mit Rücksicht auf die Theuerungs-Verhältnisse, und die Bedürfnisse im laufenden Jahre, den künftigjährigen wirklichen Erfordernissen entsprechen werden, der Gemeinderath aber davon überzeugt sein dürfe, daß, wenn überhaupt dennoch Ersparungen möglich seien, solche auch gemacht werden würden. Ferner erneuern die beiden Verwaltungen in jenen Anträgen ihr Gesuch, daß dem RendantenBroix zur Bestreitung der nöthigen Aushülfe in den Büreau-Arbeiten statt des zuerkannten Betrages von 100 Thlr, die erbetene Zulage von 200 Thlr unverkürzt bewilligt werden möge, zumal auf dem Büreau der Armen- und Hospital-Verwaltung es der Anstellung eines brauchbaren Secretairs bedürfe.
Was die Feststellung der Armen- und HospitalKassen-Etats betrifft, so erklärte Gemeinderath, daß seine zur Zeit gemachte Äußerung, daß die gegenwärtige Theuerung der Lebensmittel hoffentlich nicht das ganze künftige Jahr andauern werde, wohl nicht als unbegründet erachtet werden könne, und daß demnach die geschehene, nicht wesentliche Etats-Verminderung, besonders der Erhöhung der Etats, gegen die Ansätze der früheren Jahre gegenüber, jedenfalls gerechtfertigt erscheine.
Die Frage wegen Erhöhung der Zulage für den Rendanten Broix wurde auf drei Monate vertagt.
a. u. s.
Genehmigt wurde hiernach der am 27. October 1855 Statt gefundene Verding der Anlieferung des zur Unterhaltung der Communalwege im Jahre 1856 erforderlichen gereinigten Kieses, wornach der AckererMath. Neidhöfer sich zur vorschriftsmäßigen Lieferung für die Anschlagssumme von 252 Thlr 6 Sgr bereit erklärt hat.
a. u. s.
Der vorsitzende Bürgermeister theilt dem Gemeinderathe mit, daß er zur Verfügung der Hospital- und Armen-Verwaltung 300 Malter Kartoffeln zu 31 Sgr pro 100 Pfund frei aus Erftufer bis auf die Fuhre gelegt, fest bestellt habe, und machte zugleich darauf aufmerksam, daß es bei der großen Lebensmittel-Theuerung rathsam erscheine, einen größeren Vorrath von Kartoffeln anzuschaffen, die jetzt vom Oberrhein aus noch zu mittelmäßigem Preise zu kaufen seien, um solche während des Winters, wo der Preis derselben sehr wahrscheinlich gestiegen sein werde, an Unbemittelte in kleinen Partien zum Ankaufspreise wieder abzugeben. Es handele sich hierbei für die Gemeinde nur um einen Vorschuß, der allmählig wieder eingehe, während der unbemittelten Klasse dadurch eine wesentliche Unterstützung geleistet sei.
Gemeinderath fand den Vorschlag angemessen, und autorisirte den Bürgermeister, außer den für die Armen- und Hospital-Verwaltung von obigen 300 Thlr Maltern nöthigen Kartoffeln von ca. 150 Maltern noch bis zu 700 Maltern, im Ganzen demnach bis zu 1000 Maltern Kartoffeln zu den obigen Zwecken anzukaufen, vorausgesetzt, daß vorher für geeignete Kellerräume gesorgt werden könne. Der Bürgermeister wurde gleichzeitig ermächtigt, die erforderlichen Gelder für den Ankauf der Kartoffeln in der ihm passend scheinenden Weise disponibel zu machen.
a. u. s.
In dem heute in außergewöhnlicher Sitzung versammelten Gemeinderathe trug der Bürgermeister vor, daß das Haus Piedboeufin Lüttich durch den hiesigen KaufmannW. Math. Therkatz habe anfragen lassen, ob die Stadt demselben zur Anlage eines Schiffbau-Werftes an der Laache vor dem Rheinthore 5 bis 6 Morgen, von dem Judenbegräbnißplatz abwärts, auf zehn Jahre pachtweise überlassen und ihm zugleich die Befugniß einräumen wolle, während dieser Frist das angepachtete Terrain von der Stadt käuflich zu erwerben - und zu welchem Preise für beide Fälle.
Der Gemeinderath gab nach sorgfältiger Berathung die Erklärung ab, daß er bereit sei, dem Hause Piedboeuf zum Zwecke der Anlage eines Schiffbau-Werftes die vorgedachten 5 - 6 Morgen von der Laach auf zehn Jahre in Pacht zu geben und demselben zugleich die Befugniß einzuräumen, dieses Terrain vor Ablauf der Pachtzeit unter dem Vorbehalt der erforderlichen höhern Genehmigung, käuflich zu erwerben.
Gemeinderath stellt zu dem Ende den jährlichen Pachtpreis auf fünfzehn Thaler und den Kaufpreis auf fünfhundert Thaler pro Morgen fest, unter folgenden Bedingungen:
1. der an dem Erftkanal vorbeiführende Leinenpfad von 24 Fuß Breite muß nach wie vor für den Erftverkehr frei bleiben, und die Schifffahrt in Folge der Anlage keine Störung erleiden;
2. Für den Fall der Ausführung der projectirten Zweigbahn dem Ufer des Erftkanals entlang, hat das Haus Piedboeuf event. zu gestatten, daß dieselbe in ihrer Fortsetzung für den allgemeinen Verkehr neben dem an seinem Etablissement vorbeiführenden Theile des Leinpfades und weiter angelegt werde, ohne alle andere Vergütung Seitens der Stadt, als den ratirlichen Abzug an dem Pacht- resp. Kaufpreise von dem dazu erforderlichen Terrain.
3. Bei erfolgendem Ankauf nach eventueller Aufhebung des Etablissements ist die Stadt befugt, das Terrain zu dem Ankaufspreise wieder zurückzunehmen, und das Haus Piedboeuf sowohl in diesem
Gemeinderath autorisirt gleichzeitig den Bürgermeister, hierüber mit dem Hause Piedboeuf Vertrag abzuschließen, und darin noch ferner aufnehmen zu lassen, daß dasselbe mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Pachtzeit sich über den Ankauf des Terrains zu dem obenangegebenen Kaufpreise, zu erklären habe.
actum ut supra
Gemeinderath berieth heute über die Seitens der Königl. landräthlichen Behörde wiederholt in Anregung gebrachte Einrichtung einer Bau-Aufsicht auf dem Neuß-Bergheimer Communalwege, wobei zunächst die landräthliche Randverfügung vom 24. September c. vorgelesen wurde, wornach es für nothwendig erkannt worden, daß die Unterhaltung des gedachten Weges unter Aufsicht eines Baubeamten geschehe, und daß auch behufs der Handhabung der straßenpolizeilichen Bestimmungen, die durch Erhebung des Chausseegeldes Geltung erlangt haben, ein Wege-Aufseher für die ganze Strecke bis Rommerskirchen angestellt werde. Unter Anderm wird weiterhin von der landräthlichen Behörde bemerkt, daß bei der Sache das Vertrags-Verhältniß der Stadt mit der Besitzerin des Gutes Eppinghoven, welches privatrechtlicher Natur sei, nicht von Einfluß sein könne, daß aber die Kosten der Bau-Aufsicht p vorzugsweise aus der Barrier-Einnahme bestritten werden sollen. Vorsitzender bemerkt hierzu, wie er gleich nach Eingang dieser landräthlichen Verfügung sich mit der Besitzerin des Gutes Eppinghoven wegen Einführung einer Bau-Aufsicht in nochmalige Unterhandlung gesetzt habe, wie indessen wiederum von derselben die Erklärung abgegeben worden, daß sie die bezügliche Wegestrecke dem Vertrage gemäß chausseemäßig unterhalten, sich aber an den Kosten einer Bau-Aufsicht und eines anzustellenden gemeinschaftlichen Wegewärters nicht betheiligen werde, vielmehr würde sie nach wie vor, ihre Strecke durch ihren eigenen Privat-Wegewärter beaufsichtigen lassen, und bei einer etwaigen Verwendung der Barrier-Einnahme zu einer gemeinschaftlichen Aufsicht, ihre Rechte auf gerichtlichem Wege geltend machen. Da nun auch Königl. Regierung in ihrer Entscheidung vom 21. April 1850 sich dahin ausspricht, daß für die Besitzerin des Gutes Eppinghoven die Verpflichtung nicht bestehe, sich an den Aufseherkosten p. zu betheiligen, indem die Anstellung eines Aufsehers als nothwendig nicht erachtet werden könne, so
Unter diesen Umständen und mit Rücksicht darauf, daß die Stadt Neuss die sie betreffende Strecke immer gut unterhalten hat, und ebenfalls strenge darauf gesehen werden wird, daß ein Gleiches mit der von der Besitzerin des Gutes Eppinghoven zu unterhaltenden Wegestrecke der Fall sei, bittet Gemeinderath, daß einstweilen von der Einführung einer Bau-Aufsicht Abstand genommen werde.
actum ut supra
Gemeinderath autorisirte den Bürgermeister, den Gemeindeweg vom Bergshäuschen ab durch die Nixhütte zweckmäßig in Stand setzen zu lassen.
a. u. s.
Es wird der Gemeinderath mit einer Mittheilung des Königl. Provinzial-Schul- Collegiums bekannt gemacht, welcher zufolge das taubstumme Kind Catharina Heb, Tochter des TaglöhnersFranz Heb in der Baurbahn, in dem Taubstummen-Institut zu Kempen Aufnahme finden kann, wenn für das erste Jahr fünfzig Thlr gezahlt werden, wogegen vom künftigen Herbst an eine Freistelle für genanntes KInd garantirt sei.
Um dem taubstummen Kinde die Wohlthat der Aufnahme in das Taubstummen-Institut möglichst bald zu Theil werden zu lassen, erklärt Gemeinderath sich bereit, den Betrag von fünfzig Thlr. unter dem Vorbehalt für das erste Jahr herzuschießen, daß für das Kind vom künftigen Herbste an, eine Freistelle bewilligt werde.
Da der Oheim des Kindes, AckererWilh. Heb sich bereit erklärt hat, außer den Kosten der Kleidung des Kindes, auch die Hälfte jener 50 Thlr zu tragen, so sei dessen Kosten-Antheil mit 25 Thlr einzuziehen, sobald die Gemeinde aufgefordert werde, fragliche 50 Thlr. einzuzahlen.
a. u. s.
Ein Antrag der Handlung J. Herzfeld-Söhne auf käufliche Überlassung des Gartens an der Schule im Glockhammer zum Zweck der Erweiterung ihres Etablissements wurde an die Commission für städtisches Eigenthum zur vorherigen Prüfung überwiesen.
a. u. s.
Die Pächterin der Oberthorer-MahlmühleWwe Reinartz legte dem Gemeinderath zwei Rechnungen des Mühlenbaumeisters Cremer im Betrage von überhaupt 104 Thlr 23 Sgr 1 Pf. über ausgeführte Arbeiten an genannter Mühle mit der
Gemeinderath bemerkte darauf, daß bedingungsmäßig alle und jede Reparaturen den Pächtern der Mühle zu Last fallen, daß vorliegend noch um so mehr die entstandenen Kosten von der Mühlenpächterin Wwe Reinartz getragen werden müssen, als die ausgeführten Arbeiten und Reparaturen auch lediglich von dieser und nicht von der Stadt angeordnet worden.
actum ut supra
Vorsitzender verliest ein Schreiben des evangelischen Pfarrers, welchemnach die evangelische Gemeinde den vorgeschlagenen Bauplatz zu einem Pfarrhauseneben der evang. Schule nicht geeignet hält, dagegen hofft, daß die Schwierigkeiten, welche der Erwerbung der vom Presbyterium vorgeschlagenen beiden Plätze zur Zeit noch entgegenstehen, baldigst in der einen oder andern Weise beseitigt werden. Eventuell wird das Presbyterium bemüht sein, neue Vorschläge zu machen.
a. u. s.
Auf einen von der Schul-Commission befürworteten Antrag des Lehrers an der evangelischen SchuleW. Wildt, bewilligte Gemeinderath demselben eine Theuerungszulage im Betrage von 25 Thlr
a.u.s.
Ein ähnliches Gesuch des LehrersBurbach fand aus dem Grunde keine Berücksichtigung, weil Theuerungszulagen grundsätzlich nur verheiratheten Beamten zuerkannt werden sollen.
a.u.s.
Dem HafenmeisterLohausen wurde auf seinen desfallsigen Antrag eine Theuerungszulage von 25 Thlr. zugebilligt.
a.u.s.
Nachdem dem Vortrage des Bürgermeisters gemäß, die von der höhern Behörde geforderte Bau-Aufsicht auf dem Neuss-Bergheimer Communalwege sich einrichten lasse, ohne daß es für die hiesige Gemeinde darum der Betheiligung an der Anstellung eines besondern Wege-Aufsehers bedürfe, indem für die Strecke von hier bis Gohr ein städtischer Wege-Aufseher genüge, modifitzirt Gemeinderath seinen bezüglichen Beschluß vom 12. des Monats dahin, daß derselbe nunmehr damit einverstanden ist, daß auf dem Neuss-Bergheimer Communalwege eine technische Oberaufsicht eingeführt werde.
actum ut supra
Auf den Antrag der Hospital-Verwaltung genehmigte Gemeinderath die Ausleihe eines Kapitals von 300 Thlr gegen 5% Zinsen und Verpfändung eines zu 675 Thlr abgeschätzten Erbes als erste Hypothek an den Schreiner Joseph Kiefer zu Niedercassel.
a.u.s.
In Anbetracht, daß das Handlungshaus H. Thywissen & Sohn sich bereit erklärt hat, zu den Kosten der Umpflasterung der Brückstraße ein Drittel beizutragen, wenn diese Umpflasterung gleich vorgenommen, und für die Fahrbahn in der Strecke vom Hospitals-Garten bis zur Einmündung in die [eingefügt:Biegung zur] Oberstraße dem Ibels'chen Hause gegenüber, neue Pflastersteine verwendet werden, genehmigt Gemeinderath unter Acceptation des Thywissen'schen Anerbietens, daß die Umpflasterung der Brückstraße in der bemerkten Weise mit der Umpflasterung der Mühlenstraße gleich ausgeführt, und dabei der Kosten-Anschlag des Herrn Bau-InspectorsWeise zu Grunde gelegt werde.
a.u.s.
Ein Schreiben des früheren hiesigen Kreissecretairs jetzigen Steuer-Einnehmers Fr. Hermanns in Zons wird vorgelesen, worin derselbe bittet, daß die 4te und 5te Quote des von ihm zur Zeit gezeichneten freiwilligen Beitrags für das Convictorium ad 25 rt niedergeschlagen werden
Da p Hermanns ohne irgend einen Vorbehalt gezeichnet hat, so glaubt Gemeinderath auf einen Erlaß nicht eingehen zu können.
actum ut supra
Die Armen-Verwaltung stellt in einem Antrage vom 29. November c. vor, daß der mit der Fallsucht behaftete blödsinnige Mathias Holzenleuchter bei der Mittellosigkeit seiner beiden bejahrten Eltern in's Bürgerhospital habe aufgenommen werden müssen, seine Eltern indessen sich bereit erklärt haben, dem Hospitale zu einiger Entschädigung für die Verpflegungskosten desselben ein für allemal 50 Thl. einforderbar nach ihrer beiden Tode als dessen dereinstigen ungefähren Antheil an ihrem auf der Michelstraße gelegenem Häuschen jetzt zu überweisen. Sie würden dafür Obligation ausstellen, und Hypothekar-Eintragung auf besagtes Häuschen bewilligen.
Da der p Holzenleuchter, auch abgesehen von dieser Entschädigung im Hospitale aufgenommen bleiben müßte, so bittet die Armen-Verwaltung um die Zustimmung des Gemeinderathes zu der vorgeschlagenen Verschreibung. Diese Genehmigung wurde vom Gemeinderathe unter den obwaltenden Umständen ertheilt.
actum ut supra
Auf [eingefügt: Vorsitzender verliest] einen von dem Handlungshause H. Thywihsen & Sohn mit Bezugnahme auf den Beschluß vom 26. November eingereichten anderweitigen Antrag, wornach jenes Haus sich bereit erklärt, die Umpflasterung der Brückstraße mit
Gemeinderath glaubt auf diesen neuen Vorschlag aus dem Grunde nicht eingehen zu können, weil die Stadt die alten Steine bei der gleichzeitig vorzunehmenden Umpflasterung der Mühlenstraße nothwenig gebrauchen muß, überdies das neue Pflaster an der Brückstraße mit einer neun Fuß breiten Fahrbahn in neuen Pflastersteinen, hinreichend stark werden dürfte.
actum ut supra
Der MetzgerBinger, welchem die Pacht eines kleinen Raumes auf dem städtischen Walle zwischen dem Rheinthore und Niederthore behufs Aufstellung eines Schuppens verpachtet war, gekündigt worden, bittet mittelst Eingabe vom 27. November c., daß ihm dieser Raum, den er zur Hinstellung seines Wagens unumgänglich nöthig habe, noch ferner in Pacht belassen werden möge.
Gemeinderath genehmigt, daß diese Pacht unter Vorbehalt 14 tägiger Aufkündigung bis dahin bestehen bleibe, daß der besagte Wall im nächsten Frühjahre von neuem planirt werde.
actum ut supra
In Folge eines Antrages des Vorstandes des hiesigen Seidenbau-Vereins, erklärte Gemeinderath sich damit einverstanden, daß an den Abhängen und in den SeitenParthien der städtischen Promenade, unbeschadet des Ansehens der letztern, Maulbeerbäume und Sträuche gepflanzt worden, und daß mit diesen Pflanzungen schon in diesem Winter in angemessener Weise begonnen werde.
Imgleichen fand Gemeinderath es zweckmäßig, daß auf dem Platze vor dem kath. Kirchhofe Maulbeerbäume gepflanzt werden.
actum ut supra
Die zur Sprache gebrachte Anweisung eines städtischen Terrains zur Errichtung einer Obstbaumschule für die Elementarschulen überließ Gemeinderath dem Bürgermeister.
actum ut supra
Gemeinderath bemerkt auf ein Schreiben des Arnold Zimmermann, worin derselbe anfrägt, ob die Stadt nicht vorziehe, einen zur Zeit vom ihm angelegten, für ihn nicht mehr nöthigen Weg längs seiner alten Ziegelei, den er zu beseitigen verpflichtet sei, im Interesse der Stadt beizubehalten, daß der Herr Bürgermeister den Weg unter Zuziehung der Commission für städtisches Eigenthum besichtigen, und demnach nach Gutdünken sich für die Beibehaltung oder Nichtbeibehaltung erklären wolle.
actum ut supra
Gemäß Vorschrift des § 62 der Communal-Ordnung vom 11. Merz 1850 legte Vorsitzender den aufgestellten HaushaltungsEtat für das Jahr 1856 mit den dazu gehörigen spezialEtats und unter dem Bemerken vor, daß derselbe nach vorheriger Bekanntmachung während 14 Tagen zur allgemeinen Einsicht auf dem Bürgermeister-Amte offen gelegen habe.
Nachdem auf Grund des § 57 der Gemeinde-Ordnung gleichzeitig über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten Bericht erstattet worden, beauftragte Gemeinderath die Commission für Rechnungswesen, den Etat zu prüfen und über das Resultat zu referiren.
actum ut supra
Gemeinderath bevollmächtigte den Bürgermeister, bei Gelegenheit der Eröffnung der ganzen Bahnstrecke der Cöln-Crefelder-Eisenbahn, Seitens der Stadt eine passende Festlichkeit zu veranstalten, und insbesondere die Herren Bahn-Directions-Mitglieder und bezüglichen höhern Behörden zu einem Dejeuner oder nach Umständen zu einem Mittagsnmahl einzuladen.
actum ut supra
Dem Gemeinderath werden zwei Anträge der Armen- und Hospital-Verwaltung vorgelegt, worin diese beiden Verwaltungen die für das Jahr 1855 nothwenigen Bedürfnisse nach den wirklichen Ausgaben der ersten 11 Monate des Jahres aufgestellt haben, und demnach zu den unterm 3. September c. bewilligten vorläufigen extraordinairen Zuschüssen, noch weitere Zuschüsse von 1750 Thl. für die Armen-Kasse respective 462 für die Hospitalkasse beanspruchen.
Da die Bewilligung der beiden Zuschüsse durch die Lebensmitteltheuerung sich als unvermeidlich darstellt, so beschließt Gemeinderath, die obigen Beträge als nachträgliche Zuschüsse den beiden Instituten zukommen zu lassen. Da baare Mittel nicht vorhanden, so sei die erforderliche Geldsumme mit überhaupt 2 212 Thl. vorschußweise aus der Sparkasse zu entnehmen, und demnach abzuwarten, ob die Erstattung aus etwaigen Mehr-Einnahmen im künftigen Jahre sich bewirken lasse, für den Fall aber, daß auf diese Weise die Deckung nicht zu ermöglichen, sei, im Laufe des nächsten Jahres die gedachte Summe durch Extra-Umlage disponibel zu machen.
actum ut supra
Die Commission für Rechnungswesen hatte sich in mehren Sitzungen mit der Prüfung des für das Jahr 1856 aufgestellten städtischen Haushaltungs-Etats befaßt, und dabei gefunden, daß die darin vorkommenden Abänderungen gegen das laufende Jahr überall begründet erscheinen, und entweder auf gemeinderäthlichen Beschlüsse oder auf höheren Verfügungen beruhen.
Nach dem weiteren Referate der Commission bestehen die wesentlichsten Abweichungen vom laufenden Etat darin, daß auf Grund der festgestellten Armen- und HospitalkassenBudgets pro 1856 - 4 000 Thlr für die beiden Institute mehr als pro 1855 disponibel gestellt sind, wogegen ein im Etat pro 1855 vorgesehener nachträglicher Zuschuß für das Hospital pro 1854 ad 1474 Thlr ausgefallen sei, daß ferner höherer Verfügung gemäß 970 Thlr als ratirlicher Antheil in den Kosten der Ausführung eines neuen Cantonnal-Arresthauses, und zufolge gemeinderäthlicher Beschließung vom 22. October des Jahres 400 Thaler behufs allmähliger Abtragung des für den Mühlen-Erweiterungsbau am Niederthore negociirten Kapitals, darin bereit gestellt worden
Nachdem der Gras-Ertrag um 500 Thlr nämlich von 8 500 Thlr auf 9 000 Thlr im Etat erhöht, und bei einigen Positionen der Ausgabe Ersparnisse erzielt worden, stelle sich das durch Communalsteuer aufzubringende Defizit auf überhaupt 14 124 Thlr 29 Sgr 9 Pf - 2 995 Thlr 19 Sgr 20 Pf mehr als pro 1855 umgelegt sei. Unter den angegebenen Umständen lasse sich diese Mehr-Umlage nicht vermeiden.
Gemeinderath ging den Etat positionsweise durch und erklärte sich mit den gemachten Vorschlägen überall einverstanden. Nur nahm derselbe Veranlassung, in Beziehung auf einen früher eingegebenen Antrag des Lehrers Hermanns auf Erhöhung seiner Miethentschädigung von 20 Thlr vom 1. Januar kommenden Jahres an eine Erhöhung von 10 Thl zu bewilligen, um welchen Betrag die Etatsposition Tit 7 Art 4 demnach vermehrt, und jene der extraordinairen Ausgaben ad Tit 9 Art. 9 behufs Wiederausgleichung vermindert wurde.
Der Etat wurde hier noch in Einnahme und Ausgabe balancirend zur Summe von siebenundvierzigausendneunhundert Thalern festgestellt.
Zur Aufbringung des künftigjährigen Defizits wurde auf den Antrag der Commission folgender Umlage-Modus beschlossen: Auf die Grundsteuer und die Klassensteuer, letztere herunter bis einschließlich der 4. Stufe (: Sätze von 4 Thl :) und die klassifizirte Einkommensteuer seien 78 %, auf die 3te Stufe der Klassensteuer (: Sätze von 3 Thlr :) 50 % auf die 2te Stufe der Klassensteuer (: Sätze von 2 Thlr :) 25 % und auf die Gewerbesteuer mit Ausschluß der Klasse L, 10 % umzulegen.
Gemeindeverordneter Josten gab mit Rücksicht auf seine früheren Erklärungen hierbei das Separat-Votum zu Protokoll, wie er die Einrichtung des hier noch bestehenden unentgeldlichen Elementar-Unterrichts denjenigen Eltern gegenüber, welche keine Kinder zu erziehen haben, für ungerecht halte.
actum ut supra
Ein von dem Bürgermeister vorgetragenes Gesuch des Stadtrentmeister Stadler um Verbesserung seines Einkommens fand nicht die Majorität des Gemeinderathes, und wurde daher abgelehnt. actum ut supra Dem
actum ut supra
Der Bescheid des General-Vikariats vom 23. November c. in Betreff der Eilfuhrmesse an Sonn- und Feiertagen und der Nachmittags-Predigt an diesen Tagen wird vorgetragen, worin dasselbe sich dafür ausspricht, daß die Eilfuhrmesse bei Wiedereinführung derselben jedenfalls mit Predigt Statt finden soll, und daher der Meinung ist, daß an der vorgedachten Nachmittags-Predigt bei der sonstigen Einrichtung des kirchlichen Dienste hierselbst füglich Abstand genommen werden könne, zumal da, wo anderwärts eine solche Predigt bestehe, sich auch andere Verhältnisse vorfinden und dort auch nicht ein Hochamte, noch weniger aber bei der Eilfuhrmesse eine Predigt gehalten werde, die dasselbe aber auch in Verbindung mit dieser Messe für nothwendiger hält als an den Nachmittagen. Das General-Vikariat spricht demnach das Vertrauen aus, daß der Gemeinderath bei wiederholten näherer Erwägung der hiesigen Verhältnisse dieser Ansicht beitreten und von der gestellten Bedingung bei Leistung des fraglichen Zuschusses Abstand nehmen werde.
Nach gepflogener mehrseitiger Berathung äußerte Gemeinderath, wie er bei der Beschaffung der hiesigen Verhältnisse aus den früher angegebenen Gründen nach wie vor eine Nachmittagspredigt an Sonn- und Feiertagen
In Erwägung indessen, daß an den Sonntagen Nachmittags von 1/2 2 bis 1/2 3 Uhr respective von 1/2 3 bis 1/2 4 Uhr von allen Pfarrgeistlichen Religionsunterricht gehalten wird und daher, so lange diese Einrichtung bestehen bleibt, eine Nachmittagspredigt nicht wohl zu ermöglichen sein würde, der Oberpfarrer aber auch beabsichtigt, wie an den Feiertagen 1ter Klasse so auch an jenen 2ter Klasse eine Nachmittags-Predigt Statt finden zu lassen, beschließt Gemeinderath in Modifikation seines Beschlusses vom 22. October c. und zur Beseitigung jeder Inconvenienz zwischen der geistlichen und Gemeindebehörde, von der gestellten Bedingung der Abhaltung einer Nachmitags-Predigt an den Sonntagen Abstand zu nehmen, und behufs baldiger Wiedereinführung der als Bedürfniß anerkannten Eilfuhrmesse an Sonn- und Feiertagen, demnach den für die Kirchenkasse beantragten Zuschuß von 90 Thlr mit dem Vorbehalte zu bewilligen, daß mit Rücksicht auf den Inhalt der Mittheilung des Kirchen-Vorstandes vom 13. Juli c. binnen Jahresfrist durch Übertragung der an den Wochentagen Statt findenden 9 Uhr Messe an den zu berufenden Curatgeistlichen bis auf 45 Thl vermindert werden. Gemeinderath hegt zugleich die Erwartung, daß bei etwaiger Creirung einer 4tenKaplan- stelle an hiesiger Pfarre für dieselbe die Hütter'sche Stiftung mit den gegenwärtig daran zu knüpfenden Funktionen, namentlich der Abhaltung der mehrerwähnten Eilfuhrmesse sowohl im Interesse des Gottesdienstes als der dazu erforderlichen pekuniairen Mittel beibehalten, und unter veränderten Umständen auch auf die Einführung einer allgemein als nützlich erachteten Nachmittagspredigt an den Sonntagen Rücksicht genommen werde.
actum ut supra
Nach Vorlesung der betreffenden landräthlichen Verfügung genehmigte Gemeinderath, daß der Überschuß des 4ten Prozents der KlassensteuerHebegebühren nach Abzug der der Gemeinde durch die Klassensteuer-Veranlagung erwachsenen Kosten dem Bürgermeister behufs Verwendung für die Kanzlei des BürgermeisterAmtes, überwiesen werde.
actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister trug vor, daß bei der
Bevor Gemeinderath hierzu seine Genehmigung ertheilt, will derselbe zunächst die Angelegenheit wegen Benutzung des zur Thywissen'schen Oelmühle eingebauten Raumes von dem städtischen Platze vor dem Lohhofe regulirt sehen. Gegemeinderath erklärte sich zu dem Ende bereit, fraglichen Raum dem Handlungshause Thywissen zu dem von demselben offrirten Pachtbetrage von 12 1/2 Thlr auf die Dauer der Pacht des Lohhofes vom Tage des Urtheils des Rheinischen Appellationsgerichtshofes vom 27. Merz des Jahres an laufend in seiner jetzigen Beschaffenheit zur Benutzung zu überlassen. Der desfallsige, im Entwurf dem Gemeinderath vorzulegende Vertrag sei unter Zuziehung des städtischen Anwalts notariell abzuschließen und darin alle diejenigen Rechte genau zu präcisiren und vor[?]behalten, welche für die Stadt aus dem Urtheile des Rheinischen Appellationsgerichtshofes vom 27. Merz c. hervorgehen.
actum ut supra
Mittelst Gesuch vom 20. des Monats bittet der hier eingezogene geschäftslose Jos. Gabriel um geneigte fernere Stundung des von ihm zu entrichtenden Einzugsgeldes von 20 Thlr, da es noch ungewiß sei, ob er künftig hier wohnen bleibe.
Gemeinderath genehmigte eine fernere Stundung bis zum Schlusse des Jahres 1856.
actum ut supra
Bei Eröffnung der Sitzung erklärt der Gemeindeverordnete Josten zu Protokoll, wie er hiermit seine Stelle als Gemeindeverordneter niederlege, worauf derselbe das Sitzungslokal verließ.
actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister nahm hierauf die Einführung der in Folge der Statt gehabten Ergänzungsund Ersatzwahlen neu- und wiedergewählten Gemeindeverordneten vor, welches der Gemeindeordnung gemäß mittelst Handschlag geschah.
Die neu respective wiedergewählten Gemeindeverordneten sind: a aus der 3ten Klasse die Herren Wilhelm Sommer & Carl Eichhoff, b " " 2ten " die Herren M. H. Schmitz, W. H. Therkatz, c " " 1ten " die Herren P. Kallen, Fr. Graeff, Dr. Sels.
actum ut supra
Durch die geschehene Veränderungen in den Mitgliedern des Gemeinderathes erscheint eine anderweite Bestellung der Fachkommissionen nöthig. Nachdem vorab beschlossen worden, anstatt der vollständigen Neubildung dieser Commissionen, die vorhandenen durch Zutheilung der neu eingetretenen Mitglieder zu denselben zu ergänzen, wählt Gemeinderath die Gemeindeverordneten Eichhoff und Therkatz in die Commission für städtisches Eigenthum, und die Gemeindeverordneten Sommer und Dr. Sels in die Commission für Finanzwesen, wornach die verschiedenen Fachkommissionen in der Weise gebildet sind, daß die Commission für städtisches Eigenthum aus 5 und die drei andern Commissionen jede aus 4 Mitgliedern bestehen.
actum ut supra
Dem Gemeinderath wurden die Verhandlungen über den vorgenommenen Verding der Bekleidungsund anderer Gegenstände für die Armenund Hospital-Verwaltung pro 1856 vorgelegt, woraus sich ergibt, daß die Resultate dieses Verdings überall als annehmbar zu bezeichnen sind.
Gemeinderath ertheilte zu dem Verdinge seine Genehmigung.
actum ut supra
actum ut supra
Vorsitzender trug dem Gemeinderathe vor, daß dem PolizeiCommissair, wenn dieser sich, wie dies wünschenswerth erscheine, mehr dem exekutiven Dienste widmen solle, nothwendigerweise eine Aushülfe auf dem Büreau beigegeben werden müsse.
Ferner bemerkt derselbe, wie ebenfalls das BürgermeisterAmt einer dringenden Stütze in der Person eines remunerirten Beigeordneten bedürfe.
Gemeinderath beauftragte die Commission für Finanzwesen, die beiden Angelegenheiten einer sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen und eventuell geeignete Vorschläge zu machen.
actum ut supra
Den vier städtischen Nachtswächtern wurde in Anbetracht der großen Lebensmittel-Theuerung, und ihres mäßigen Gehaltes, Jedem für das abgelaufene Jahr eine außerordentliche Zulage von 10 Thlr bewilligt.
Aus denselben Gründen votirte Gemeinderath für den HallenknechtG. Röseler eine einmalige Theuerungszulage von 10 Thlr, während auf dessen Gesuch um Gehalts-Erhöhung nicht eingegangen worden.
actum ut supra
Auf ein von der Schul-Commission befürwortetes Gesuch des LehrersFitzblech an der Knabenschule, bewilligte Gemeinderath diesem Petenten im Hinblick auf dessen bedrängte pekuniaire Lage und dem Umstand, daß er seinen Obliegenheiten zur Zufriedenheit nachkömmt, eine Remuneration von 15 Thlr.
actum ut supra
Ein Antrag von H. Meuter auf Erhöhung seiner Competenz für das Anzünden der städtischen Laternen wurde vom Gemeinderath nicht berücksichtigt, weil diese Vergütung contractlich feststehe, überdies auch angemessen erscheine.
actum ut supra
Ein Antrag der Armen-Verwaltung auf permanente Aufnahme der beiden bejahrten dürftigen Jos. Wolf und Wwe Joh. Wieler in's Bürgerhospital wird vorgelesen, worauf Gemeinderath die Erklärung abgab, daß der Aufnahme des p Wolf nichts entgegenstehe, jene der Wwe. Joh. Wieler aber nicht genehmigt werden könne, weil letztere dem Vernehmen nach auf der Baumwollspinnerei des Herrn Jus. Zimmermann zu Grimlinghausen zu geeigneter, für sie nicht zu schwierigen Beschäftigung Gelegenheit habe und daher in der Lage sei, bei gutem Willen sich noch selbstständig zu ernähren.
actum ut supra
Gemeinderath nahm von einem durch die ArmenVerwaltung vorgelegten Verzeichnisse der im 4. Quartal 1855 temporair in's Hospital aufgenommenen Dürftigen Kenntniß, welches zu besondern Bemerkungen keine Veranlassung hat.
actum ut supra
Von der Hospital-Verwaltung ist beantragt worden, daß diejenigen Kosten im Betrag von 119 Thlr, welche durch den Hagelschlag im August vorigen Jahres an den Hospitalgebäuden entstanden sind, und wofür der Hospital-Etat keine Mittel biete, durch Überweisung eines gleichen Betrages auf die Stadt-Kasse übernommen werden mögen.
Gemeinderath bewilligte der Hospital-Verwaltung den besagten Betrag aus städtischen Mitteln, jedoch sei von der Verwaltung unter Zuziehung eines Bauverständigen vorher in nähere Erwägung zu ziehen, ob es nicht zweckmäßig sei, die noch herzustellenden beiden großen Fenster an der Westseite der Hospitalkirche zumauern zu lassen.
actum ut supra
Eine landräthliche Verfügung vom 18. vorigen Monats wird vorgelesen, wornach außer der an hiesigem Orte bereits beschlossene Verlegung der Sonnund Feiertags-Jahrmärkte auf die folgenden Wochentage, es von der höhern Behörde für an-
Nach gepflogener Berathung äußerte Gemeinderath, wie er zur Aufrechthaltung der Heilighaltung der Sonnund Feiertage schon unterm 21. Mai vorigen Jahres beschlossen habe, die auf einen Sonn- oder Feiertag fallenden Jahrmärkte auf den folgenden Werktag zu verlegen, welche Verlegung seit jenem Beschlusse in's Leben getreten sei. Die Marktvorbereitungen hätten indessen bei denjenigen Jahrmärkten, welche entweder auf einen Montag gefallen seien oder darauf verlegt worden, auch nicht im entferntesten Störungen des vorhergehenden Sonntags verursacht, weil die hier aufgestellt werdenden Buden durchgehends solche sind, welche sich in einer bis zwei Stunden aufschlagen lassen, so daß die Marktvorbereitungen wie dies wirklich geschieht, hier am frühen Morgen des Markttages selbst getroffen werden können, und jede Beeinträchtigung des vorhergehenden Sonntags vermieden ist. Um so weniger sei eine Störung des vorhergehenden Sonntags möglich, als die Errichtung von Buden an Sonn- und Feiertagen nicht einmal von der hiesigen Ortsbehörde gestattet werde. Überdies könne nöthigenfalls die Bestimmung getroffen werden, daß diejenigen Waaren, deren Verkauf die Einrichtung von Buden erfordere, erst um 9 Uhr zum Verkauf ausgelegt werden dürfen, wodurch von selbst für die Aufstellung der Buden die nöthige Zeit am Markttage selbst verschafft sei.
In Erwägung nun, daß durch die Abhaltung der hiesigen Jahrmärkte an Montagen, bei Lage der hiesigen Verhältnisse und nach den schon gemachten Erfahrungen nicht die mindeste Störung des vorhergehenden Sonntags befürchtet werden kann, eine weitere Verlegung der Märkte von den Montagen auf andere Wochentage dieselben aber vorausichtlich sehr benachtheiligen würde, was insbesondre bei den in die Kirmes fallenden Bartholomäus-Markt der Fall wäre, so glaubt Gemeinderath sich nicht dafür aussprechen zu können, daß eine weitere Verlegung der Jahrmärkte Statt finde.
actum ut supra
Nachdem der Gemeindeverordnete Hesemann aus Gesundheits-Rücksichten seine Wahl als Mitglied der Armen-
actum ut supra
Da der Gemeindeverordnete Josten durch sein Ausscheiden aus dem Gemeinderathe nach § 3 der Dienst-Instruction für das Gymnasial-Curatorium auf seine Qualifikation als Mitglied dieser letzteren Corporation verloren hat, so nahm Gemeinderath heute zur Ausfüllung der vakanten Stelle eine Neuwahl vor, welche mit absoluter Majorität auf den Gemeindeverordneten Friedrich Graeff fiel.
actum ut supra
Hiernach wurde ein Antrag von Heinrich Edelbluth auf Einführung eines Standgeldes auf dem hiesigen Fruchtmarkt verlesen.
Bei den verschiedenen Bedenken, welche der Ausführung des gemachten Vorschlages entgegenstehen, als Gefährdung des Marktverkehrs, Versagung der weitere Benutzung der Staatsstraße als Marktplatz cc beschließt Gemeinderath über denselben zur Tages-Ordnung überzugehen.
actum ut supra
Auf ein Gesuch des Pächters Spicker um Herstellung eines neuen Backofens an dem städtischen Haus am Oberthor, bemerkte Gemeinderath, daß diese Herstellung ausgeführt werden möge, wenn p Sticker sich verbindlich mache, auch die Dauer der jetzigen Pachtzeit eine jährliche Entschädigung von 3 Thlr, oder falls die Kosten über 40 Thlr sich belaufen, eine verhältnißmäßig höhere Entschädigung zu entrichten.
actum ut supra
Einen Antrag auf Abänderung des Modus der Erhebung des Schulgeldes im Gymnasium überwies Gemeinderath an die bezügliche Commission zur vorherigen Prüfung.
actum ut supra
Auf eine Eingabe des Leihhaus-Taxators Lostos um Verbesserung seines Gehaltes erwiderte Gemeinderath, daß diesem Gesuche, da das Gehalt des Antragstellers noch vor unlängst erhöht worden, nicht entsprochen werden könne.
actum ut supra
Auf den Antrag der Hospital-Verwaltung genehmigt Gemeinderath, daß dem MaurermeisterPeter Josef Gau zu Norf ein Kapital von 170 Thl gegen 5 % Zinsen und Verpfändung seines eigenthümlichen Erbes daselbst auf erste Hypothek aus Mitteln der Hospital-Verwaltung dargeliehen werde.
actum ut supra
Gemeinderath fand auf das betreffende Gesuch der HospitalVerwaltung nichts dagegen zu erinnern, daß den Eheund AckersleutenPeter Paul Even und Adelheid geb. Flock auf dem Risgerhofe zu Holzbüttgen ein Kapital von 1 500 Thl gegen 5 % Zinsen und Verschreibung eines Erbes zu Weißenberg mit 12 Morgen 149 Ruthen 90 Fuß Land auf erste Hypothek, vermittelst Cession einer gleichen Forderung des Herrn Rentners Carl Conrad Loerick, aus Mitteln der Hospital-Verwaltung dargeliehen werde.
actum ut supra
Die Sitzung wird eröffnet mit Vorlesung einer Mittheilung der Hospital-Verwaltung vom 14. des Monats, wornach dieselbe anzeigt, daß mit der am 29. vorigen Monats in der Hospitalkirche unter Genehmigung Sr. Eminenz des Herrn Erzbischofs stattgehabten feierlichen Gelübde Ablegung drei Novizinnen der hiesigen Genossenschaft barmherziger Schwestern nunmehr in Aufnahme neuer Mitglieder dieser Genossenschaft nach § 4 des Kloster-Statuts erfolgen werde, da jetzt die canonische Errichtung besagter Genossenschaft factisch ausgesprochen sei.
Behufs näherer Berathung über die Hospital-Verwaltung für die Annahme neuer barmherzigen Schwestern zu empfehlenden Bedingungen, überwies Gemeinderath den Gegenstand der Commission für Armenwesen.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe wird ein landräthliches Circulair vom 20. vorigen Monats zur Kenntniß vorgelegt, worin darauf angetragen wird, daß die Gemeinde sich für Bewilligung eines bestimmten jährlichen Beitrags zu Zwecken der Allgemeinen Landesstiftung "National-Dank " erklären möge.
Ein Beschluß hierüber wurde bis zur nächsten Sitzung vertagt.
actum ut supra
Der in der Sitzung vom 14. des Monats gestellte Antrag auf Abänderung des Modus der Schulgeld-Erhebung beim Gymnasium war von dem betreffenden Antragsteller nach Erörterung der von der Fachkommission angegebenen Motive zurückgezogen worden, wornach eine weitere Beschlußnahme zurückgefallen ist.
actum ut supra
Ein Antrag der 1ten Compagnie des Landwehr-Bataillons dahin gehend, daß dem Stellvertreter des beurlaubten BezirksfeldwebelJansen, SergeantenStaschin die dem p Jansen bewilligte persönliche Zulage von 13 Thlr zu dessen städtischem Servis-Zuschüsse, ebenfalls zugebilligt werden möge, wurde vom Gemeinderathe abgelehnt, mit sieben gegen sechs Stimmen wurde indessen beschlossen, dem p. Sergeanten Staschin für das laufende Jahr eine extraordinaire Zulage zu dem bestimmten Kreis-Zuschusse von 6 Thlr zu zuerkennen.
actum ut supra
Auf ein Gesuch von H. Sels um käufliche Überlassung eines kleinen städtischen Terrains vor dem Rheinthore beschloß Gemeinderath nicht einzugehen.
actum ut supra
Gemeinderath erhält Kenniniß von einer abschriftlich mitgetheilten Regierungs-Verfügung, die Salarirung der Polizei-Unterbeamten betreffend, wornach insbesondre denselben aus Anlaß der Lebensmittel-Theuerung eine angemessene Zulage zu bewilligen sei, die eventuell durch Präsidialbeschluß auf den GemeindeEtat gebracht werden soll.
Gemeinderath gab die Erklärung ab, daß die hiesige Gemeinde bereits aus eigenem Antrieb das Nothwendige zur Unterstützung ihrer Unterbeamten gethan habe, indem im Jahre 1854 sowohl als im Jahre 1855 jedem eine Theuerungszulage zudacht worden und ebenfalls werde bei anhaltender Theuerung in diesem Jahre eine zur Hälfte am 1. Juli und zur andern Hälfte am 1. October zahlbare gleiche Unterstützung denselben gezahlt werden.
actum ut supra
Aus einer landräthlichen Mittheilung vom 20. des Monats ersieht Gemeinderath, daß der Königliche Regierung eine kleine Quantität Roggenmehl aus den Militair in Magazinen zur Disposition gestellt ist, wovon denjenigen Gemeinden, die dessen dringen bedürfen, und sich verpflichten, dasselbe bei der nächsten Erndte entweder in natura oder nach dem alsdann gültigen Marktpreise zurückerstatten, verabreicht werden können.
Bei den namhaften Unterstützungen, welche die hiesige Gemeinde zu leisten, spricht Gemeinderath den Wunsch aus, daß derselbe eine Quantität Roggenmehl in möglich bis zu 100 Ctr, leihweise verabreicht werden möge. Weiterhin wäre es im Falle dieser Verabreichung für die Gemeinde wünschenswerth, wenn die Zurückerstattung bis zum Monat Dezember c. ausgesetzt werden könnte. Gern verpflichtet sie sich demnach das zu beziehende Roggenmehr bis dahin entweder in natura oder nach dem gültigen Marktpreise zurückzuerstatten.
actum ut supra
Der Bürgermeister trägt in Beziehung auf die an der vorigen Sitzung mitgetheilte Anzeige der Hospital-Commission in Betreff der Annahme neuer barmherziger Schwestern beim Bürgerhospitale, vor, wie das Statut die Genoßenschaft dieser Schwestern bereits die Stipulationen für eine solche Annahme genau enthalte, und daß es hiernach der Anempfehlung von Bedingungen an die Hospital-Verwaltung für dergleichen Fälle, nicht bedürfe.
Nachdem die bezüglichen Bestimmungen des KlosterStatuts vorgelesen worden, gab Gemeinderath in Übereinstimmung mit der Ansicht des Vorsitzenden die Erklärung ab, daß eine weitere Beschlußnahme nunmehr zurückfalle.
actum ut supra
Mit Rücksicht auf den Beschluß vom 12. November vorigen Jahres, wornach der Gemeindeweg vom Bergshäus'chen nach der Nixhütte und durch dieselbe in Stand gesetzt werden soll, wurde dem Gemeinderath ein Kosten-Anschlag des Bau-Unternehmers Sommer vom 14. vorigen Monats vorgelegt, welchem gemäß die Kosten dieser Ausbauung über 900 Thl sich belaufen werden.
Gemeinderath bemerkt hierauf, wie er bei seiner Beschlußnahme vom 12. November vorigen Jahres keine vollständige Ausbauung mit einer Kiesdecke beabsichtigte, wie er aber dennoch bereit sei, hierauf einzugehen, wenn die Bewohner der Nixhütte sich verpflichten wollen, die nach dem Anschlage erforderlichen 93 Schachtruthen Kies selbst zu beschaffen.
actum ut supra
Auf den Vorschlag des Bürgermeisters bewilligte Gemeinderath dem Polizei-CommissairUtsch in Anbetracht der Theuerungs-Verhältnisse vom 1. Januar des Jahres an, eine persönliche Zulage von fünfzig Thalern.
actum ut supra
Vorsitzender wurde autorisirt, die an dem Abhange und dem Erftufer dem Schuhmacher'schen Garten gegenüber in der Promenade stehenden Rothweiden und Ulmen sowie die dem Sels'schen Weyer gesetzlich zu nahe stehenden Pappelbäume auf dem Stamme zu verkaufen, gleichzeitig aber unter Zuziehung der betreffenden Commission zu untersuchen, wo an andern Stellen der Promenade hochstämmige Bäume dem Privat-Eigenthume zu nahe stehen, und dasselbe benachtheiligen, demnach nach Umständen auch diese Bäume zum Verkauf auszustellen.
actum ut supra
Die gemeinderäthliche Commission für städtisches Eigenthum wurde vom Gemeinderath beauftragt, behufs Beschaffung von Arbeitsverdienst für unbeschäftigte Arbeiter hiesiger Gemeinde, den Wall zwischen dem Nieder- und Rheinthore die verschiedenen Wege nach der Erft und der Eisenbahn vor dem Rheinthore, den Weg längs der Erft am Alexianerkloster vorbei sowie die Gräben auf der Wiese zu besichtigen, und demnächst zu ermitteln, welche Verbesserungs-Arbeiten zweckmäßig daran vorzunehmen sein dürften, worüber näheren Vorschläge entgegengesehen wird.
actum ut supra
Aus den von der Hospital-Verwaltung in deren Antrage vom 1. des Monats angegebenen Gründen, genehmigte Gemeinderath die Niederschlagung eines von dem TaglöhnerPaul Roden verschuldeten Gartenpachtstückfonds vom 3 Thl 15 Sgr. aus dem Jahre 1853, dessen Einziehung nicht mehr zu bewirken ist.
actum ut supra
Gemeinderath erklärte sich auf den Antrag der ArmenVerwaltung damit einverstanden, daß die beiden dürftigen Christina Kauertz und Wittib Hubert Ross permanent in das Bürgerhospital aufgenommen werden.
actum ut supra
Auf den Vortrag des Bürgermeisters, daß die städtische Kasse erschöpft sei, und in der einen oder andern Weise für baaren Bestand gesorgt werden müsse, autorisirte Gemeinderath denselben, den nothwendigen Vorschuß mit der Maßgabe bei der städtischen Sparkasse leihweise zu entnehmen, daß solcher um die Mitte November, wenn die städtischen Pachtbeträge eingehen wieder erstattet werde.
actum ut supra
Unter Bezugnahme auf den vorläufigen Beschluß vom 26. vorigen Monats berieth Gemeinderath heute über die etwaige Bewilligung eines bestimmten jährlichen Beitrages der Gemeinde für die allgemeine Landesstiftung "National-Dank".
Derselbe äußerte seine Ansicht dahin, daß der schöne Zweck des Instituts am zweckmäßigsten zu erreichen sein dürfte, wenn die zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Veteranen erforderlichen Mittel durch Anordnung der Staatsbehörde verhältnismäßig auf sämmtliche Gemeinden repartirt, oder überhaupt mit den Steuern umgelegt würden, zumal bei dem an die Gemeinden gestellten Ansinnen zur freiwilligen Bewilligung von Beiträgen, jedenfalls unverhältnißmäßige Zuschüsse sich ergeben.
Aus dem angeführten Grunde glaubte Gemeinderath in seiner Majorität, auf die angesonnenen BeitragsBewilligung nicht eingehen zu können.
actum ut supra
Das von dem Bürgermeister-Amte aufgestellte und heute dem Gemeinderathe zur Prüfung vorgelegte Statut einer zu bildenden allgemeinen Unterstützungskasse für die Fabrikarbeiter wurde der Commission für Armenwesen überwiesen.
actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister machte den Gemeinderath darauf aufmerksam, daß die Normirung und Erhebung des Einzugsgeldes in mehreren Beziehungen angemessen zu verändern sein möchte. Namentlich erweise es sich nicht als zweckdienlich, daß diejenigen einziehenden Personen, welche in der Klassensteuer unter 2 Thlr veranschlagt sind, das Einzugsgeld bis zur allmähligen Abtragung jährlich mit 1 Thlr einzahlen, wodurch dieselben 20 respective 30 Jahre in den Büchern nachgeführt werden müssen, daß sich auf der andern Seite ein Einzugsgeld von 30 Thl für eine Familie und von 20 Thlr für eine einzelne Person zur Zahlung auf einmal für die Wenigerbemittelten zu hoch herausstelle.
Nach vorheriger Berathung äußerte Gemeinderath, wie er ebenfalls eine Modifikation der bezüglichen Reglements über das Einzugsgeld für rathsam erachte, und
actum ut supra
Auf das Gesuch des Communalsteuerdieners Sterk um Zuerkennung einer Entschädigung für unbelohnt gebliebene Dienstleistungen bei uneinziehbaren Communalsteuer , Heizungsgelder-Posten etc bewilligte Gemeinderath demselben eine solche im Betrage von fünfzehn Thlrn aus dem Extraordinarium der Stadt-Kasse.
actum ut supra
Der provisorische HülfsverwaltungsdienerMathias Meuter bittet in einem Antrage vom 20. vorigen Monats um Zubilligung einer Unterstützung für die Kosten der Unterhaltung seines blödsinnigen 18 jährigen Sohnes Friedrich Meuter, dem er aus eigenen Mittel beim besten Willen nicht selbst verpflegen könne.
Mit Rücksicht auf die angegebenen Verhältnisse bewilligt Gemeinderath dem Bittsteller, so lange derselbe für die Stadt beschäftigt ist, und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für die Verpflegung seines blödsinnigen Sohnes eine Zulage von monatlich einem Thlr.
actum ut supra
Der Gemeinderath war heute in außerordentlicher Sitzung versammelt, um über die Anlage einer Zweigbahnzwischen dem Bahnhofe der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn und dem Erft-Canale respective dem Haupt-Zoll-Amte zu berathen.
Der vorsitzende Bürgermeister theilte den Stand der derfallsigen Verhandlungen mit, wobei als die wesentlichsten Momente hervorgehoben wurde, daß durch Beschluß vom 24. April 1854 der Gemeinderath sich bereit erklärt habe, der Eisenbahn-Direction außer der Terrain-Hergabe das Bau-Capital der Zweigbahn mit 44 000 Thlr disponibel zu stellen, wenn die Bedingungen wegen Verzinsung, Amortisations & Sicherstellung des Kapitales annehmbar erscheinen, daß darauf unterm 8. Juni 1855 noch vielen schriftlichen und mündlichen Anträgen jene Bedingungen von der Direction mitgetheilt worden seien, die aber nach den Beschlüssen vom 27. Juni und 30. Juli vorigen Jahres der Gemeinde-Vertretung nicht angemessen geschienen hätten, so daß man, da die gethanen Schritte in Aachen zur Erlangung günstigerer Bedingungen für die Ausführung des Unternehmens, fruchtlos geblieben waren, unterm letztern Datum beschlossen habe, höhern Orts den Versuch zu machen, annehmbare, gegenseitiger Billigkeit entsprechende Bedingungen zu erwirken, vorher aber den hiesigen Handelsstand respective bemittelte Private einzuladen, sich an dem Unternehmen in der Weise zu betheiligen, daß das erforderliche Capital, etwa zu 3/4 auf diesem Wege beschafft werde, und so das Ganze als ein Actiengeschäft zu betrachten sei, daß aber die zu dem Ende erlassene Einladung an die hiesige bemittelte Bürgerschaft das Resultat gehabt, daß nur 9 750 Thlr gezeichnet worden, während man gedachte, ca 3/4 der Kosten mit über 30 000 [rc] durch Zeichnungen von Privaten disponibel zu machen.
Über den Gegenstand wurde die Discussion eröffnet, und es gab sich hierbei, wie bei früherer Gelegenheit, entschieden die Ansicht kund, daß die Ausführung der Zweigbahn für den Aufschwung des Handels und Verkehrs hiesiger Stadt als eine Lebensfrage zu betrachten sei, bei deren glücklichen und baldigen Lösung die ersprießlichsten Folgen unausbleiblich sein werden. Gemeinderath hielt es, um der Verwirklichung des Projectes näher zu kommen für anräthlich, eine Deputation
Bei der hierauf vorgenommenen Wahl der beiden Mitglieder des Gemeinderathes, bei welcher der Gemeindeverordnete Hesemann sich der Mitwahl enthielt, wurden mittelst absoluter Majorität die Gemeindeverordneten H. J. Linden und Fr. Graeff gewählt.
actum ut supra
Gemeinderath beschäftigte sich heute in Verfolg der Statt gehabten Verhandlung vom 21. des Monats mit Feststellung des Mandats für die gewählte Deputation behufs Erwirkung der Anlage einer Zweigbahn
1. Bei dem Königlichen Ministerium für Handel-, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu Berlin in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß der Verwaltung der Rheinischen Eisenbahn bei deren in Aussicht stehenden Übernahme der AachenDüsseldorfer Bahn, die Bedingung gestellt werde, die ebengenannte Zweigbahn, wozu die Stadt das erforderliche Terrain von da ab, in dieselbe das Eigenthum der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn verläßt, unentgeldlich zur Disposition stellen werde, auf ihre Kosten anzulegen und in ihrem wie im Interesse des öffentlichen Verkehrs in Betrieb zu setzen.
2. Im Falle der Vorschlag ad 1 keine Aussicht auf Erfolg hätte, würde die Deputation um der Sache näher zu treten, die Eröffnung zu machen haben, daß die Stadt Neuss bereit sei, einen Zuschuß von ca 10 000 Thlr, als den vierten Theil der Kosten der Anlage zur Disposition zu stellen, wovon erst dann Zinsen respective Dividenden zu fordern seien, wann die Zinsen der übrigen drei Viertel aus der Einnahme nach Abzug der Betriebskosten gedeckt sind, oder aber das zu den bis auf eine kurze Strecke ganz über städtisches Eigenthum führenden, Zweigbahn erforderliche Terrain unentgeldlich zur Bebauung zu überweisen und die Kosten des Unterbaues, bis zur [unterhalb eingefügt: resp. Erdund Böschungs-Arbeiten] Anschlagssumme von ca 2 100 Thlr zu tragen.
3. Sollte auch der Vorschlag ad 2 ohne Erfolg sein, so würde die weitere Aufgabe der Deputation dahin gehen, die möglich günstigsten Bedingungen für den Bau der Zweigbahn Seitens der Stadt Neuß, unter der Leitung der Königlichen Direction. der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn zu erlangen, nämlich a. Dieselbe weiter Zugrundelegung des Planes der Königlichen Direction nach Maßgabe der Modifikation desselben und des Kostenanschlages des Bahnhof-Inspectors van der Schmedt im Betrage von 26 000 Thlr auszuführen, b. Übernahme des Betriebs derselben durch die Stadtverwaltung unter Abschluß eines Vertrages mit der Königlichen Direction, nach welcher diese die Güter von dem Bahnhof über die Zweigbahn zum Erftkanale und umgekehrt gegen eine möglichst billige Vergütung pro Axmeile und Waggon zu liefern übernimmt und zur Abholen der Güter von der Erft zur Eisenbahn die jedesmal nach Bedarf nöthigen Waggons in angemessener Zeit zur Disposition zu stellen hat, oder
4. a Übernehme des Betriebs Seitens der Königlichen Direction, zu welchem Ende dieselbe wie im vorhergehenden Falle die Betriebsmittel zu stellen und ebenfalls eine Vergütung, die
5. Wurde auch auf die Vorschläge ad 3 [und] 4a-b nicht eingegangen, sondern gegen Erwarten die Bedingungen der Königlichen Direction vom 14. Merz 1855 als allein maßgebend festgehalten werden, so hätte die Mission der Deputation mit der schließlich abzugebenden Erklärung ihr Ende erreicht, daß für diesen Fall der Gemeinderath sich die betreffende Beschlußnahme vorbehalten habe.
Es ist endlich keineswegs unbeachtet zu lassen, daß die Stadt Neuss von der Ansicht ausgeht, daß die Zweigbahn nothwendig einen mitageirenden Theil des Erftkanals bilde und daher voraussetzt, daß die höhere und höchste Behörde jede Seitens der Stadt für die Anlage derselben auf die eine oder andere Weise zu verausgabenden Summe als ein auf den Erftkanal haftendes Kapital ansehen, und demselben bis zur Amortisation gleiche Rücksichten wie den älterrn Kapitalien zu Lasten des Erftkanals zu Theil werden lasse.
actum ut supra
Die Pächterin der Oberthorer MahlmühleWittwe Franz Anton Reinarz hierselbst, welche eine Caution von 2 500 Thlr entweder in Baar oder durch Hypothekarbewilligung auf unbeschwerte, liegende Gründe zu stellen hat, erklärt in einer Eingabe vom 21. des Monats, wie sie von ihrer früheren Absicht der baaren Cautionsstellung abgegangen sei und nunmehr jene Caution durch Hypothekarbewilligung auf Grundeigenthum zu stellen gedenke. Zu diesem Zweck offerirt sie der Gemeinde a. ihr Haus Sect. A C.III auf dem Büchel, b. ihr Haus Sect. D. No 17472e auf dem Viehmarkt.
Gemeinderath gab zu dieser Cautionsstellung sein Einverständniß, behielt sich indessen vor, daß die Fachkommission für städtisches Eigenthum den Werth der angegebenen Immobilien vorher prüfe, und denselben hinreichend erachte.
Weiterhin fand Gemeinderath nichts dagegen zu erinnern, daß sobald die Cautionsstellung für die Oberthorermühle regulirt ist, der Wwe Reinartz die zur Zeit hinterlegte baare Caution von 2 500 Thlr für die abgelaufene Pacht der Niederthorer Mühle zurückgezahlt werde. Demgemäß autorisirte Gemeinderath den Bürgermeister, die hierzu erforderliche Summe von 2 500 Thlr gegen 4 1/2 % Zinsen und halbjährige Kündigung bei der städtischen Sparkasse zu negociiren.
actum ut supra
Dem Gemeinderath wird die Erklärung der Bewohner der Nixhütte vorgelegt, wornach dieselben auf die Beschaffung der für die Instandsetzung des Weges durch jene Ortschaft erforderlichen 93 Schachtruthen Kies sich nicht einlassen wollen. Es wurde hierauf beschlossen, jenen Bewohnern das Anerbieten zu machen, daß die Gemeinde den Weg vom Bergshäuschen bis an den Häusern der Nixhütte vorbei ausbauen zu lassen geneigt sei, wenn dieselbe nur das Anfahren des auf Kosten der Gemeinde am Rheine zu gewinnenden Kieses von etwa 70 Schachtruthen, von den Steinen auf den gedachten Weg unentgeldlich übernehmen.
actum ut supra
Aus einer Vorlage der Armen-Verwaltung ersieht Gemeinderath, daß Fräulein A. Cath. Schwann der gedachten Verwaltung Namens des künftigen Waisenhaus-Vereins, eine Capitalforderung von 115 Thlr 11 Sgr. 6 Pf zu dem Zwecke zu schenken beabsichtige, die jährlichen Zinsen dieses Capitales zur Erziehung und Verpflegung verwahrloster Kinder zu verwenden. Die Genehmigung[eingefügt:zur Annahme] dieser Schenkung wurde gerne ertheilt.
actum ut supra
Auf ein Gesuch des AckerersM. Neidhöfer um Anpachtung des Grases am Oberthorerberge und am Hüttensweiher bemerkte Gemeinderath, daß auf eine Verpachtung aus der Hand nicht eingegangen werden könne, daß das
actum ut supra
Gemeinderath überwies einen Antrag des Hr. Peter Reinartz auf Herstellung des vom Hammfeldsbrückchen auf den Rhein zu führenden Weges an die betreffende Commission, um denselben im Verein mit dem Bürgermeister definitiv zu erledigen.
actum ut supra
Ein zwischen der Hospital-Verwaltung und der Eisenbahn-Direction abgeschlossener Vertrag wird vorgelegt, welchemnach für den Ausbau der Verbindungsbahn zwischen der Cöln-Crefelder und der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn eine Fläche von 1 Morgen 83 Ruthen eines größeren Hospital-Grundstücks zum Preise von 540 Thlr pro Morgen verkauft worden ist.
Gemeinderath findet den gedachten Kaufpreis annehmbar und spricht sich für die Bestätigung des Verkaufs aus.
actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister theilt dem Gemeinderathe in Betreff der Beschaffung eines Pfarrhauses für die evangelische Gemeinde mit, daß die verschiedenen hier käuflichen Häuser, welche von der hiesigen Verwaltung dem evangelischen Presbyterium angeboten worden, dem letzteren
Gemeinderath gab nach vorheriger Berathung die Erklärung ab, wie es der Gemeinde nicht wohl zugemuthet werden könne, zur Bereitstellung eines kleinen Gartens für die Pfarrwohnung 1500 bis 1600 Thlr auszulegen, unter welcher Summe jene drei kleine Häuser nicht zu haben seien, und wie auf die Disponibelstellung des fraglichen Bauplatzes in der Alleestraße unmöglich eingegangen werden könne.
Da der von der Gemeinde angebotene Bauplatz unmittelbar neben der evangelischen Schule, von dem evangelischen Presbyterium nicht acceptirt worden, die Gemeinde andere geeignete Plätze nicht besitzt, und wie bereits eben bemerkt, die verschiedenen der evangelischen Gemeinde zum Ankauf angebotenen Häuser, worunter auch ein fast neues ansehnliches Haus mit Garten in der Friedrichstraße, das zu 3 500 Thlr angekauft werden konnte, alle nicht passend befunden worden, so beschließt Gemeinderath, der evangelischen Gemeinde eine Summe von 3 500 Thlr bereit zu stellen, um vermittelst derselben entweder selbst ein Haus anzukaufen oder nach vorheriger Erwerbung eines beliebigen Platzes neubauen zu lassen.
actum ut supra
Gegen die Persönlichkeit der um die vakant werdende Leihhaus-Taxatorstelle eingekommenen VergolderWilhelm Binger und GoldarbeiterFranz Leuchtenberg fand Gemeinderath nichts zu erinnern.
actum ut supra
In Verfolg des gemeinderäthlichen Beschlusses vom 28. Dezember 1855 legte Vorsitzender dem Gemeinderathe heute den E unter Zuziehung des Advokat-Anwalts Justizraths Friedrich zu Düsseldorf aufgestellten Entwurf zu dem notariellen Vertrage mit dem Handlungshause H. Thywihsen & Sohn hierselbst über die Verpachtung des zur Thywissen'schen Oelmühle eingebauten Raumes an dem städtischen Platze vor dem Lohhofe vor, in welchem Vertrage zugleich alle aus dem Urtheile des Rheinischen Appelationsgerichtshofes vom 27. Merz vorigen Jahres für die Gemeinde hervorgehenden Rechte vorbehalten respective gewahrt sind.
Mit dem Inhalte und der Fassung dieses Entwurfes erklärte Gemeinderath sich einverstanden, indem er den vorsitzenden Bürgermeister gleichzeitig ermächtigte, darnach definitiven Vertrag abzuschließen.
actum ut supra
Gemeinderath genehmigte auf den Vortrag des Bürgermeisters, daß der untere Wall zwischen dem Rhein- und Niederthore durch Abfinden des Pächters wieder an die Stadt gezogen und angemessen regulirt und geebnet worden.
Imgleichen wurde gutgeheißen, daß die verpachteten Seilerbahnen des obern Walles auf den untern Wall verlegt werden.
actum ut supra
Die in Angelegenheiten der Zweigbahn zur Verbindung desBahnhofes der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn mit dem Erft-Canale und dem Hauptsteuer-Amte nach Berlin entsendete Deputation erstattete heute dem Gemeinderathe über ihre Mission Bericht.
Dieselbe theilte im Wesentlichen mit, daß für die im Mandat berührte Übertragung der Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn an die Rheinische Eisenbahn nicht im entferntesten Aussicht vorhanden sei, und daß demnach das Ad 1 des Mandats vorgesehene Gesuch beim Ministerium: bei jener Übertragung, der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft den Ausbau der Zweigbahn zur Bedingung zu machen, nicht einmal habe zur Sprache gebracht werden können. Nach Lage der Sache habe sie hauptsächlich dahin zu wirken gesucht, daß das, eine mit geringerer Kostensumme als der Anschlag der Direction nachweisende Project des Herrn Bahnhof-InspectorVan der Schmidt nur eine ermäßigter Tarifsatz pro Axmeile für den Betrieb der Zweigbahn angenommen werde, in welcher Beziehung sowohl von den betreffenden Geheimen Ministerialen Bauräthen und dem Hn. General-BauDirector als von dem Herrn Handelsminister selbst bemerkt worden, wie man vorab hierüber eine Verständigung mit der Direction erstreben möge, wornach dann die ministerielle Bestätigung keinem Bedenken unterliegen werde. Überhaupt habe man sich für das Unternehmen der Zweigbahn günstig und wohlwollend ausgesprochen.
Der vorsitzende Bürgermeister bemerkte noch weiterhin, wie er schon in den nächsten Tagen nähere Verhandlungen mit der Direction anknüpfen und darauf dem Gemeinderathe weiteren Bericht erstatten werde.
actum ut supra
Eine landräthliche Verfügung vom 18. Februar c. wird dem Germeinderathe vorgelegt, welcher gemäß es für nothwendig erachtet wird, daß die Be-
Nach Besprechung des Gegenstandes äußerte Gemeinderath, wie er grundsätzlich die Ansicht der landräthlichen Behörde theile und daher gern bereit sei, den ratirlichen Antheil an dem Erhöhungsbetrage der Besoldung zu tragen. In Berücksichtigung jedoch, daß die zweite Klasse der Schule zu Weißenberg nicht stark besucht ist, und daher einstweilen noch ein fleißiger Schulamts-Candidat genügen möchte, gibt derselbe den betreffenden Behörden zu erwägen, ob die Stelle nicht für jetzt noch einen solchen Candidaten mit einem erhöhten Gehalt von 120 Thlr zu übertragen sei, zumal ein thätiger, strebsamer Schulamts-Aspirant Namens Carl Lempens aus Neuß, der seit dem vorigen Herbste eine Lehrerstelle in der 4ten Klasse der Knabenschule hierselbst zur vollen Zufriedenheit der Schul-Commission interimistisch versehen habe, sich bereits um jene Stelle bewerbe.
actum ut supra
Ein dem Gemeinderath vorgelegtes Verzeichniß der in der Gemeinde vorhandenen öffentlichen Wege wurde der Commission für städtisches Eigenthum zur Prüfung überwiesen.
actum ut supra
Ebenso überwies Gemeinderath das Gesuch von J. P. Thopesch, Reinarz & Diek um Gestattung eines Fahrweges über den sogenannten langen Bend an die betreffende Commission zu definitiven Erledigung.
actum ut supra
Gegen die heute Statt gefundene Verpachtung des Grases um den Oberthorerberg und auf demselben auf sechs Jahre zu dem jährlichen Pachtpreise von 43 Thlr an Arnold Zimmermann wurde nichts zu erinnern gefunden.
actum ut supra
Gemeinderath genehmigt auf den Antrag der HospitalVerwaltung, daß dem zu Eggershoven Bürgermeisterei Rommerskirchen wohnenden Rothgerber und Ackerer Fr. Jos. Ed. Krosch ein Capital von 4 000 Thlr gegen
actum ut supra
Gemeinderath gab nach Prüfung des bezüglichen Antrages der Hospital-Verwaltung seine Zustimmung dazu, daß den Ehe- und AckersleutenHubert Schiffer und Agnes geb. Schmitz zu Noithausen ein Kapital von 3 200 Thlr gegen 4 1/2 % Zinsen und Verschreibung von überhaupt 13 Morgen Land meistens erster Classe mit aufstehenden Gebäulichkeiten, im Werthe von 7 000 Thlr, aus Fonds des Bürgerhospitals dargeliehen werde.
actum ut supra
Nach Einsicht des betreffenden Antrages fand Gemeinderath nichts dagegen zu erinnern, daß dem hierselbst wohnenden Fabrikanten Joh. Heinrich Lonnes ein Kapital von 4 000 Thlr, wovon 2 000 Thlr aus der Hospital - und 2 000 Thlr aus der Armenkasse entnommen werden sollen, gegen Verpfändung eines zu M. Gladbach gelegenen, zu 8 250 Thlr abgeschätzten Hauses auf erste Hypothek und zu 4 1/2 % Zinsen bei pünktlicher Zahlung respective zu 5 % bei nicht pünktlicher Zahlung, dargeliehen werde.
actum ut supra
Vorsitzender brachte zur Sprache, ob es vielleicht angemessen erscheinen möchte, an den Communalwegen Maulbeerbäume pflanzen zu lassen, worauf Gemeinderath bemerkte, daß auf eine derartige Anlage um des willen nicht eingegangen werden könne, weil solche den anschießenden Äckern großen Schaden bringen und bei ihrer Ausführung zu vielen und begründeten Klagen Veranlassung geben würde.
actum ut supra
Auf den Antrag eines Gemeindeverordneten wurde heute in Modifikation des in Betreff der Beschaffung eines Pfarrhauses für die evangelische Gemeinde unterm 10. des Monats gefaßten Beschlusses vom Gemeinderath beschlossen, die Commission für städtisches Eigenthum, zu beauftragen, den Gegenstand nochmal in Gemeinschaft mit der von dem evangelischen Presbyterium gewußten bezüglichen Commission in die Hand zu nehmen, und namentlich mit Rücksicht auf die von dem antragstellenden Gemeindeverordneten gegebenen näheren Aufklärungen, die Bereitstellung einer geeigneten Baustelle vorzubereiten, worüber bis zur nächsten Sitzung den Commissionsbericht entgegengesehen wird.
actum ut supra
Die betreffende Commission berichtete über die an derselben vorgenommenen Prüfung des Statuts für die zu errichtende Fabrikarbeiter-Unterstützungskasse.
Mit den von der Commission vorgeschlagenen unwesentlichen Abänderungen erklärte Gemeinderath sich einverstanden, worauf derselbe das Statut feststellte.
actum ut supra
Der vor anderthalb Jahren von hier nach Hülchrath verzogene, nunmehr nach Neuß wieder zurückverzogene SchuhmacherGerh. Schmitz bittet um Erlaß der ihm auferlegten Zahlung eines Einzugsgeldes von 30 Thl indem derselbe anführt, daß er 22 Jahre in der Gemeinde Neuss gewohnt habe, und die Entrichtung des Einzugsgeldes ihn sehr drücken würde. Aus besonderen Rücksichten wurde das Einzugsgeld für den p Schmitz auf 5 Thlr ermäßigt.
actum ut supra
Die heute zur Revision vorgelegte städtische Rechnung für das Jahr 1855 sowie die Rechnungen der Armen- und Hospitalkasse pro 1854 überwies Gemeinderath an die betreffende Fachkommissionen.
actum ut supra
Nachdem durch Beschluß von 3. November vorigen Jahres die Angelegenheit wegen der von der Armen- und HospitalVerwaltung beantragten Erhöhung der Zulage für den RendantenBroix auf drei Monate vertagt worden, berieth Gemeinderath heute wiederum über diesen Antrag, wodurch statt der bewilligten Zulage von 100 Thlr die höhere Summe von 200 Thlr für Büreau-Aushülfe beansprucht wird.
Nach Vorlesung der Eingabe der betreffenden Verwaltungen beantragte der Gemeindeverordnete Dünbier, daß der Gegenstand nochmal den Verwaltungen zur näheren Erklärung nach den unmittelst gemachten Erfahrungen, vorgelegt werden möge. Gemeindeverordneter Weise bemerkte, daß er sich der Abstimmung enthalten werde, weil die Sache nicht ausdrücklich auf der Tagesordnung gestanden habe, und er sich nicht genug habe vorbereiten können. Vorsitzender äußerte hierüber, daß dieselbe sub Nr. 5 auf der letzten Tagesordnung vom 17. Merz c. verzeichnet, daß solche in dieser Sitzung aber nicht zur Berathung gekommen sei, daß und daher heute zu den angegebenen unerledigten Gegenständen gehöre. Derselbe erklärte sich im Übrigen mit dem Gemeindeverordneten Weise darin einverstanden, daß die unerledigten Gegenstände früherer Sitzuungen in der Folge immer speziell von neuem zur Tagesordnung gebracht werden, was von jetzt an geschehen solle. Es wurde über den Antrag des Gemeindeverordneten Dünbier abgestimmt, welcher nicht die erforderliche Majorität fand.
Nachdem außer dem Gemeindeverordneten Weise noch die Gemeindeverordneten Hesemann, Dünbier und Klötzer erklärt hatten, sich der Abstimmung über die Bewilligung einer Erhöhung der Zulage enthalten zu wollen, wurde zunächst darüber abgestimmt, ob überhaupt eine Erhöhung bewilligt werden solle, wobei Gemeinderath sich für die Bewilligung aussprach.
Bei der weitere Abstimmung über die Höhe der zu verbessernden Zulage waren von zehn Abstimmenden fünf für die Erhöhung der Zulage bis zu 200 Thlr, drei für die Erhöhung bis zu 150 Thlr
Vorsitzender, welchem bei diesem Resultat nach § 39 der Gemeinde-Ordnung die Entscheidung zusteht, erklärte, wie er bei der Sachlage von dem ihm zustehenden Entscheidungsrechte vorliegend keinen Gebrauch machen werde, und er daher die Bestimmung der Höhe jener Verbesserung der Zulage für den RendantenBroix einem gemeinderäthlichen Beschlusse in nächster Sitzung vorbehalten wolle.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe wurde das Resultat der am 18. Merz c. Statt gefundenen Garten- Land- und Wiesenverpachtung vorgelegt.
Die zur Verpachtung ausgestellten verschiedenen Gartenund Landparzellen, welche seither an jährlicher Pacht 1 084 Thl 5 Sgr eingetragen haben, sind nunmehr zu einer jährlichen Pacht von überhaupt 1 331 Thlr 4 Sgr gekommen. Da die erzielten Pachtgebote annehmbar erscheinen, so wurde die neue Verpachtung in Beziehung auf diese Stücke genehmigt. Nur wurde bei der Gartenland-Parzelle nahe an Grimlinghausen, städt. Atlas Bl X Nr. 547/548 der Vorbehalt gemacht, daß der Anpächter auf Erfordern der Stadt, der Erft entlang, gegen verhältnißmäßigen Pachterlaß einen Weg, dessen Breite die Stadt bestimmt, zu dulden habe.
Zur Verpachtung der städtischen Wiesenparzelle, städt. Atlas Bl. 1 Nr. 64/70 von 151 Ruthen 20 Fuß, zu dem gebotenen Pachtzinse von 12 Thlr 10 Sgr ertheilte Gemeinderath nicht seine Genehmigung, vielmehr sei das Gras dieser Parzelle, wie das übrige Gras, jedes Jahr zum Verkauf auszusetzen.
actum ut supra
Gegen den am 20. des Monats [müßte heißen "März"] geschehenen Verkauf von Bäumen aus der städtischen Promenade und an dem Platze vor dem kath. Kirchhofe zum Betrage von 38 Thlr 10 Sgr. wurde nichts zu erinnern gefunden.
actum ut supra
In Betreff der zur Tagesordnung gebrachten Angelegenheit wegen Anlage einer Zweigbahn vom Bahnhofe der Aachen- Düsseldorfer Eisenbahn zum Erft-Canale respective zum HauptZoll-Amte theilte Vorsitzender dem Gemeinderathe mit, daß er in Verfolg der Verhandlung vom 10. vorigen Monats mit einem Mitgliede der Eisenbahn-Direction zu Aachen eine Private Rückssprache genommen, und von demselben die Auskunft
Nach ausführlicher Debatte erklärte Gemeinderath um die Ausführung des Unternehmens, in specie die Disponibelstellung der erforderlichen Baumittel um so eher zu ermöglichen, daß die Gemeinde statt des obigen Viertels der Kosten eine Summe von zwanzigtausend Thalern ihrerseits beitragen solle, wogegen der übrige Theil der Kostensumme durch Privatzeichnungen bereit zu stellen sei. Eine für die Gemeinde und die Betheiligten möglichst günstige Modifikation der von der Eisenbahn-Direction gestellten Bedingungen für die Ausführung der Zweigbahn sei inzwischen jedenfalls anzustreben, und bleibe darüber nähere Verhandlung vorbehalten.
Gemeindeverordneter Hesemann, welcher sich der Abstimmung enthalten, erklärte zu Protocoll, daß er, wenn er auf die Nützlichkeit und den Werth der projectirten Zweigbahn im Allgemeinen anerkenne, doch Verwahrung dagegen einlege, daß das Unternehmen mit einer so bedeutenden Summe aus Gemeindemitteln ins Leben gerufen werde, und er sein Separat-Votum daher abgebe, daß die Behörde, welche in der Sache endgültig zu entscheiden habe, höchstens nur diejenige Betheiligung Seitens der Gemeinde zulassen wolle, welche dem erkannten Werthe des Unternehmens für die Stadt respective Bürgerschaft verhältnißmäßig entspreche. Gemeindeverordneter Weise, welcher ebenfalls an der Abstimmung nicht Theil genommen, schloß sich diesem Separat-Votum an.
actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister trug dem Gemeinderathe vor, daß die von dem hiesigen Handelsstande dringend gewünschte Errichtung einer PrivatTelegraphen-Station hierselbst nach einer heutigen
Von der Wichtigkeit der Sache durchdrungen, autorisirte Gemeinderath den Bürgermeister, behufs Errichtung einer Privaten Telegraphen-Station hierselbst für vollständigen Tagesdienst, der Königlichen Telegraphen-Direction zu Berlin Namens der Gemeinde eine Gebühren-Einnahme bis zur Summe der veranschlagten Unterhaltungskosten der Station ad Eintausend neunhundertfünfzig Thaler auf die Dauer von drei Jahren zu garantiren respective die etwaige Weniger-Einnahme zu decken unter dem Vorbehalte jedoch, daß die hiesige Kaufmannschaft der Gemeinde hinreichend gesicherte Gegen-Garantie leiste.
In welcher Weise diese Gegengarantie geleistet werden, sei dem Gemeinderath zur Kenntniß zu bringen.
actum ut supra
Nach Eröffnung der Sitzung erklärten die in der Sitzung vom 1. des Monats nicht anwesend gewesenen Gemeindeverordneten M. H. Schmitz, B. H. Derath und Dr. Hellersberg zu Protocoll, wie sie sich dem in dieser Sitzung gefaßten Beschluße, wornach die Gemeinde an der Aufbringung der Kosten für die Ausführung der Zweigbahn sich mit einer Summe von zwanzigtausend Thalern betheiligen soll, anschließen.
actum ut supra
Der an Stelle des Gemeindeverordneten der ersten Klasse Herrn Franz Josten, welcher freiwillig ausgeschieden, gewählte Beigeordnete Herr Jacob Esser wurde heute durch den vorsitzenden Bürgermeister mittelst Handschlag in das Amt als Gemeindeverordneter eingeführt.
actum ut supra
Auf den Antrag der Armen-Verwaltung auf permanente Aufnahme der Wittwe Backes in das Bürgerhospital bemerkt Gemeinderath, wie für jetzt auf diesen Antrag nicht eingegangen werden könne, weil der Schwiegersohn der Wwe. Backes TaglöhnerWilhelm. Molls gegen Übernahme deren kleinen Vermögensstandes durch notariellen Vertrag verpflichtet sei, die genannten Wittwe aufzunehmen und zu verpflegen. Die Armen-Verwaltung möge daher vorerst suchen, das Vertragsverhältniß mit dem p Molls aufzuheben, damit das kleine Vermögen der Wwe Baakes wieder zurückgezogen werde.
actum ut supra
Die heute vorgelegten Rechnungen der Leihhausund Sparkasse pro 1855 überwies Gemeinderath an die Commission für Finanzwesen zur Prüfung.
actum ut supra
Gemeinderath nahm Kenntniß von der durch die hiesige Kaufmannschaft gestellten Gegengarantie in Betreff der nach dem Beschluß vom 1. des Monats von der Gemeinde geleisteten Caution hinsichtlich der Kosten der Telegraphen-Station, wogegen nichts
actum ut supra
Dem Gemeinderath legte Vorsitzender das Inventar über den städtischen Lohhof respective über den Zustand desselben, wie solcher seiner Zeit an die Stadt abgetreten werden muß, vor, welches Inventar gutgeheißen wurde.
Demgemäß ertheilte Gemeinderath seine Genehmigung zu der am 28. Dezember vorigen Jahres geschehenen Wiederverpachtung des städtischen Lohhofes an das Handlungshaus H. Thywihsen & Sohn hierselbst auf neun Jahre zum jährlichen Pachtzinse von 50 Thlr 15 Sgr.
actum ut supra
Bei Vorlage der Armen- und Hospitalkassen-Etats pro 1856 war von der Armen- und Hospital-Verwaltung beantragt worden, daß dem Rendanten dieser beiden Kassen zur Bestreitung von Aushülfe an den Büreau-Arbeiten eine Zulage von 200 Thr und zwar von 160 Thlr aus der Armen-Kasse und von 40 Thlr aus der Hospital-Kasse bewilligt werde. Durch Beschluß vom 16. October vorigen Jahres hatte Gemeinderath sich nur für Zuerkennung der Hälfte dieser Zulage ausgesprochen, und als darauf die beiden Verwaltungen mittelst Antrag vom 25 October vorigen Jahres unter Angabe der dafür sprechenden Gründe wiederholt beim Gemeinderathe um Bewilligung der ungeschmälerten Zulage einkamen, beschloß derselbe die Sache auf drei Monate zu vertagen. In Folge dessen ist nun in der Sitzung vom 1. des Monats ein weiterer Beschluß dahin gefaßt worden, daß auf eine Erhöhung der Zulage von 100 Thlr einzugehen sei, wogegen die Feststellung dieser Erhöhung einem näheren Beschlusse vorbehalten worden. Hierüber wurde demnach heute berathen, und nach ausführlicher Diskussion, für das laufende Jahr eine weitere Erhöhung von 50 Thlr bewilligt, welche verhältnismäßig auf die Armen- und Hospitalkasse zu vertheilen, so daß 40 Thlr auf die Armen und 10 Thlr auf die Hospital-Kasse kommen.
actum ut supra
Die gemeinderäthliche Commission für Finanzwesen hat die Revision der Leihhaus-Rechnung pro 1855 vorgenommen, und darüber folgende erläuternde Bemerkungen gemacht. § 1. Die Rechnung ist ordnungsmäßig aufgestellt, gehörig belegt und in calculo richtig. § 2. Nach derselben beträgt: 1. die Einnahme . . . . Th Sgr. Pf a. Bestand aus dem Jahre 1854 633 -- 8 - 8 b. Zurückerstattete Vorschüsse aus dem Jahre 1854 und vorher . . . . . . . . . 13 301 -- 18 ---c. Baukostensummen ex 1854 . . . . 2 583 -- 20 ---d. Zinsen . . . . . . . . . 1 801 -- 10 ---e. Überschüsse bei den Verkäufen . . . 263 -- 11 -- 11 f. Verkaufskosten . . . . . . . 26 -- 10 -- 5 g. Gewinne aus der Sparkasse . . . . 698 -- 9 -- 2 h. Darlehn aus der Sparkasse . . . . 700 ----- ------i. Erstattete Vorschüsse von eingelösten und verkauften Pfändern . . . . 15 445 -- 9 ----Summa 35 453 -- 7 -- 10 2. Die Ausgabe a. Überschüsse von verkauften Pfändern ex 1854 18 -- 29 -- 5 b. Kapital-Rückzahlungen . . . . 1 536 -- 20 -- 9 c. Kosten der Pfandverkäufe . . . . -- 15 ----d. Überschüsse von verkauften Pfändern ex 1855 . . . . . . . 231 -- 19 -- 9 e. Verwaltungskosten . . . . . 1 204 -- 24 -- 9 f. Zinsen von den Cautionen . . . . 138 -- 14 -- 6 g. Zinsen an die Sparkasse . . . . 202 -- 25 ---h. Baukosten ex 1855 . . . . . 267 -- 27 -- 5 i. Verschiedene Ausgaben . . . . . 57 -- 8 -- 5 k. Baukosten ex 1854 . . . . . 2 583 -- 20 -- 4 l. Ausgabe zur Ausgleichung eines Pfänder-Defectes . . . . . . 400 ---- --- -----m. Geleistete Vorschüsse auf Pfänder . 27 715 -- 18 --- -Summa . . 34 386 -- 6 --- 4
Bei Vergleichung der Ausgabe mit der Einnahme stellt sich ein Bestand von 1 087 Thlr 1Sgr 8 Pf. heraus. § 3.
actum ut supra
Von der gemeinderäthlichen Commission für Finanzwesen war die von dem RendantenRosellen gelegte Rechnung über die Sparkasse pro 1855 geprüft und wie derselben dabei Nachstehendes erläuternd bemerkt worden: § 1. Gegen die Aufstellung der Rechnung fand sich nichts zu erinnern, da dieselbe durchaus der Vorschrift gemäß bewirkt ist, und die Rechnung überall richtig und mit den Büchern und Belegen übereinstimmend befunden worden. § 2. Das Ergebniß der Rechnnung ist folgendes: a Einnahme. 1. Bestand aus dem Jahre 1854 3 649 -- 1 -- 2 2. Neue Kapital-Einlagen . . . . . 22 687 -- " -- 7 3. Zurückerstattete ausgeliehene Capitalien a. von Privaten und Corporationen . . 5 265 -- " -- " b. von der städtischen Leih-Anstalt 1 400 -- " -- " 4. Zinsen von ausstehenden Capitalien . . 2 650 - 19 -- 6 5. Verschiedene unvorhergesehene Einnahmen 9 - 5 -- - Summa 35 660 -- 24 -- 3
actum ut supra
Die gemeinderäthliche Commission für Armenwesen hat sich mit Prüfung der von dem RendantenBroix für das Jahr 1854 gelegten Hospital-Rechnung befaßt, und dabei Folgendes erläuternd bemerkt:
Die Rechnung ist mit den Belegen, womit sie sorgfältig verglichen wurde, überall übereinstimmend, und gibt, was die Richtigkeit der Aufstellung angelangt, zu keinen Erinnerungen Veranlassung.
Durch die Verpflegung einer größeren Zahl Hospitaliten als bei Aufstellung des Etats angenommen war, und die damals schon herrschend gewesene Theuerung der Lebensmittel hat das Hospital im Jahre 1854 überhaupt 1 752 Thlr an außerordentlichen Zuschüsse nöthig gehabt, wovon 1474 Thlr bereits im Jahre 1854 und 288 Thlr nachträglich im Jahre 1855 vom Gemeinderathe bewilligt worden sind. Im
Auf den Antrag der Commission stellte Gemeinderath die Hospital-Rechnung pro 1854 a. in Geld in Einnahme zu 12 815 Thlr. 19 Sgr. 11 Pf " Ausgabe " 11 484 Thlr. 23 Sgr. 11 Pf. im Bestand zu 1 330 Thlr. 26 Sgr. in Rest-Einnahme zu 459 Thlr. 15 Sgr. 3 Pf. b. in Roggen in Einnahme zu 38 Scheffel. 13 Metzen " Ausgabe " 20 Schffl. 4 Mtz. im Bestande " 18 Schffl. 9 Mtz. fest, und ertheilte darüber die Decharge.
actum utsupra
Durch die gemeinderäthliche Commission für Armenwesen ist die von dem RendantenBroix gelegte Rechnung der Armen-Kasse pro 1854 einer Revision unterworfen worden, wobei sich ergeben, daß diese Rechnung in allen Theilen richtig und mit den Belegen übereinstimmend ist.
In Folge der Lebensmittel-Theuerung und der hierdurch unvermeidlich gewordenen vermehrten Armen-Unterstützungen sind für die Bestreitung der Armenbedürfnisse 2 593 Thlr mehr erforderlich gewesen, als der ArmenkassenEtat nachwies. Mit Zustimmung des Gemeinderaths sind im Jahre 1854 hier von 1 900 Thlr. aus Substanzgeldern, welche jährlich mit 500 Thlr wieder ersetzt werden sollen, disponibel gemacht, während die fehlenden 693 Thlr. mit den extraordinairen Zuschüssen pro 1855 erst in letztgenannten Jahre von der Gemeinde-Kasse hergegeben worden. Die Rechnung wurde demnach in Einnahme zu 11 407 Thlr 27 Sgr 3 cf " Ausgabe " 12 983 Thlr 7 Sgr 1 cf " Vorschuß " 575 Thlr 9 Sgr 10 Pf und darüber die Decharge ertheilt.
actum ut supra
Es wurde dem Gemeinderath die Verhandlung vom 2. des Monats über die hinsichtlich der Beschaffung eines Pfarrhauses für die evangelische Gemeinde zwischen den Mitgliedern der Commission des Gemeinderathes und der aus der Repräsentaten-Versammlung und dem Presbiterium gewählten Commission unter
Nach derselben wird 1. das Haus von Angersbach modo Marcus Winter in der Quirinusstraße in Vorschlag gebracht, welches nach der eventuell zu bewirkenden Acquisition angemessen auszubauen wäre; 2. von zwei Kommissions-Mitgliedern der evangelischen Gemeinde proponirt, der Bauplatz der Wwe Gesthausen an der Batteriestraße mit dem darauf stehenden Wohnhause behufs Ausführung eines neuen Pfarrhauses zu erwerben, und 3. die Ausführung des Pfarrhauses in der Alleestraße in der Nähe der evangelischen Schule vorgeschlagen.
Der voristzende Bürgermeister trug hierbei vor, daß das Winter'sche Haus ad 1, wofür dieser einen Kaufpreis von 3 500 Thlr fordere, bei einer durch den BauInspector Weise und BaumeisterThomas in seinem Beisein vorgenommenen Untersuchung in einem so abgenutzten und seiner eventuellen neuen Bestimmung als Pfarrhaus so wenig zusagenden Zustande befunden worden sei, daß bei dem nöthigen Umbau von dem ganzen Hause nur der untere Theil zu einem Werthe von 400 bis 500 Thlr benutzt werden könne. Der Bauplatz der Ww. Gesthausen an der Batteriestraße ad 2, sei mit dem darauf gelegenen Wohnhause respective der Kleinkinderbewahrschule schwerlich unter 22 - 2300 Thlr kauflich zu erwerben, ein Preis, der bei dem Umstande, daß das Wohnhaus respective die Kleinkinderbewahrschule nicht benutzt werden könnte, sondern abgebrochen werden müßte, wohl viel zu hoch erscheinen dürfte.
Bei diesen ad 1 & 2 sich herausstellenden Schwierigkeiten sei daher der Bauplatz in der Alleestraße ad 3 ins Auge gefaßt worden, und die der Herr Bau-Inspector Weise nach vorheriger Besichtigung des Platzes an Ort und Stelle darauf aufmerksam gemacht habe, daß der an der Ecke der Alleeund Promenaden-Straße gelegene städtische Bauplatz in Verbindung mit einem Theile des anschießenden, zu einer der katholischen Pfarrkirche eigenthümlichen Hause in der Michelstraße gehörigen Gartens, den nöthigen Raum zur Anlage eines Pfarrhauses mit einem Gärtchen biete, und da die Bestimmung jenes Platzes mit der gleichzeitigen Erwerbung des fraglichen Gartentheiles, die schwierige Frage des Ankaufs der nebenanliegenden drei kleinen Häuschen für die Summe von 1550 Thlr beseitigen würde, so dürfe jener Vorschlag sowohl in Beziehung auf die Zweckmäßigkeit als den Kosten-
Werde diese Ansicht von den betreffenden Behörden getheilt, so würde es, um der Sache näher zu treten, zunächst darauf ankommen, daß Seitens des Gemeinderathes 1. der genannte Bauplatz zur Verfügung gestellt werde, 2. die nöthigen Schritte zur Erwerbung des quest. Gartentheiles geschehen, und 3. zur Ausführung des Projectes die bereits zur Beschaffung eines Pfarrhauses votirte, wohl nicht ganz ausreichende Summe von 3 500 Thlr entsprechend erhöht werde.
Die in der Verhandlung vom 2. des Monats gestellte Frage verlangt, ob durch den gemeinderäthlichen Beschluß vom 27. Juni vorigen Jahres nur eine bedingte Verpflichtung der Civilgemeinde habe anerkannt werden sollen, werde bemerkt, daß die Verpflichtung der Civilgemeinde allerdings in so fern eine bedingte sein dürfte, als mit Rücksicht auf die Seelenzahl der beiden Confessionen billige Anforderungen nicht überschritten werden, da nach § 5 des Gesetzes über die Aufbringung kirchlicher Bedürfnisse vom 14. Merz 1845 bei dem Verhältnisse, daß hier die Seelenzahl der Evangelischen etwa den zwanzigsten Theil der Katholischen ausmacht, für etwaige künftige außerordentliche kirchliche Bedürfnisse der kath. Pfarre, jetzt schon die zwanzigfache Summe festgestellt werden müsse.
Nach gründlicher Erörterung der Sache und gepflogener Berathung beschließt Gemeinderath, 1. den nachgenannten städtischen Bauplatz in der [Fehlerhaft markierte Entität]straße zur Erbauung eines evangelischen Pfarrhauses zur Verfügung zu stellen, 2. behufs Erwerbung des besagten Gartentheiles sofort die nöthigen einleitenden Schritte zu thun, und 3. für die künftige Erwerbung des Gartentheiles 450 Thlr und als Baukosten des Pfarrhauses 3 300 Thlr zu notiren, so daß die Civilgemeinde im Ganzen außer dem städtischen Bauplatze die Summe von 3 750 Thlr der evangelischen Gemeinde zur Dispotition stellt. Die Ausführung wäre hiernach der evangelischen Gemeinde überlassen, nur übernimmt die Civil-Gemeinde-Verwaltung die nöthige Einleitung zur Acquisition des fraglichen Gartentheiles. In so fern die Außengemeinden wegen der dort wohnenden, zum hiesigen evangelischen Pfarrverbande gehörigen Evangelischen zu den Pfarrhauskosten Beiträge zu leisten haben, und diese letzteren noch außer der ebenbewilligten Summe für die Ausführung des Projectes nöthig sein möchten, sollen solche bis zu ihrer Erschöpfung der evangelischen Gemeinde zur Mitverwendung überwiesen werden.
actum ut supra
Der Vorsitzende macht den Gemeinderath mit einer landräthlichen Verfügung vom 12. April c. hinsichtlich der Aufnahme des Neuß-Bergheimer Communalweges in die Reihe der Bezirksstraßen bekannt, in welcher darauf hingewiesen wird, wie jene Aufnahme wesentlich von der Erklärung einer größeren Bereitwilligkeit Seitens der betreffenden Gemeinden zum Ausbau des quest. Weges abhängig gemacht werde.
Gemeinderath erklärte nach gepflogener Berathung, wie er bei dem Umstande, daß mit der Besitzerin des Gutes Eppinghoven, welche contractlich einen Theil des Weges zu unterhalten habe, bisher noch nicht das gewünschte Abfinden habe zu Stande gebracht werden können, nur diejenige Bereitwilligkeit zur bezirksstraßenmäßigen Ausbauung des Weges behufs dessen Aufnahme unter die Bezirksstraßen, zu wiederholen vermöge, welche in dem diesseitigen Beschlusse vom 26. Merz vorigen Jahres ausgesprochen sei. Derselbe hegt übrigens das Vertrauen, daß höheren Orts diese Erklärung genügen dürfte, wenn in Erwägung gezogen werde, daß in diesem Augenblicke die Übernahme einer unbedingten Verpflichtung zum Ausbau der Strecke von der Weingarzbrücke bis zur Gohrer Grenze die contractlichen Verpflichtungen der Besitzerin von Eppinghoven der Stadt gegenüber illusorisch machen und diese ihre Ansprüche auf ein Geld-Acquivalent für die Rücknahme jener Verpflichtungen verlieren würde, zudem aber auch die obenerwähnte Erklärung die Verpflichtung des Ausbaues ausdrücklich involvire, die Ausführung aber nur an eine Zeit binde.
actum ut supra
Auf die bezüglichen früheren Beschlüsse hinweisend, bewilligte Gemeinderath heute dem Stud. Phil.Joseph Zeck auf dessen Eingabe vom 5. des Monats einen ferneren Vorschuß von fünfzig Thalern zur Fortsetzung seiner Studien mit dem früheren Vorbehalt der seiner Zeit zu bewirkenden Zurückerstattung.
actum ut supra
Mittelst Antrags vom 19. des Monats sucht die Armen-Verwaltung wiederholt die Genehmigung zur Aufnahme der Wittwe Baakes in's Bürgerhospital nach, indem sie zugleich anführt, daß allerdings der Schwiegersohn dieser Wittwe TagelöhnerMolls die Verpflichtung zu deren lebenslänglichen Verpflegung übernommen habe, daß derselbe indessen selbst dürftig und die gedachte Wittwe bei ihm einer unangemessene Behandlung preis gegeben sei, der p. Molls lebe vom Taglohn, habe eine Frau und drei Kinder zu ernähren, und sein ganzes Vermögen bestehe in einem Häuschen von höchstens 200 Thlr Werth, auf welchem eine Hypothekenschuld von 100 Thlr hafte.
Gemeinderath genehmigte, daß die Wittwe Baakes, welche provisorisch ins Hospital aufgenommen worden, einstweilen darin verbleibe, mit der Maßgabe jedoch, daß die Armen-Verwaltung binnen vier Wochen näher prüfe, ob die Verpflegung dieser Wittwe nicht dennoch ihrem contractlich dazu verpflichteten Schwiegersohne überlassen werden könne.
actum ut supra
Die Wittwe Joh. Bapt. Ibels hierselbst Anstand nimmt, den von ihrem verstorbenen Ehemann gezeichneten freiwilligen Beitrag von 150 Thlr für die Erwerbung und die Einrichtung des Convictorial-Gebäudes zu berichtigen so ersucht Gemeinderath, dieselbe gerichtlich belangen zu lassen.
actum ut supra
Den städtischen Polizeidienern bewilligte Gemeinderath für die Zeit vom 1. Januarbis 1. Juli c. jedem eine Theuerungszulage von sechs Thalern, indem derselbe gleichzeitig die Erwartung ausspricht, daß die Polizeidiener sich befleißigen werden, in Erfüllung ihrer Pflichten durch Thätigkeit und gute Führung sich hervorzuthun.
actum ut supra
Auf den Antrag des Uhrmachers Balthasar Jansen auf Erhöhung der seit länger als 50 Jahre sich immer gleich gebliebenen Vergütung für das Aufziehen der Uhren auf der Münsterkirche und auf dem Rathhause
actum ut supra
Berücksichtigend, daß der seit längern Jahren hier wohnende, und hier bereits gesetzlich heimathsberechtigte FuhrmannPeter Nover lediglich durch seine jüngst geschehene Verheirathung, wodurch er einen eigenen Hausstand begründet, zur Nachzahlung von Einzugsgeld verpflichtet ist, beschließt Gemeinderath, da die unterm 18. Febr. c. beschlossene Ermäßigung des Einzugsgeldes noch nicht höhern Orts genehmigt ist, daselbe für den p Növer auf den erniedrigten Satz von 15 Thlr festzustellen.
actum ut supra
Dem Gemeinderath wurden die von der betreffenden Commission geprüften Entwurfe einer neuen FeuerlöschOrdnung und des Statuts zu einem ins Leben zu rufenden Rettungs- und Sicherheits-Vereine mit dem Bemerken vorgelegt, daß diese beiden Actenstücke, wornach die Spritzen durch eine für die Zeit ihrer Thätigkeit aus der Gemeinde-Kasse besoldete Spritzen-Manschaft bedient, dagegen die Hülfeleistungen wie Retten und Bewachen von Gegenständen, [], StraßenAbsperren, durch einen besondern Verein besorgt werden sollen, zweckmäßig befunden worden sein, und daher nunmehr mit der Bildung des Rettungs- und Sicherheits-Vereins vorzugehen sein dürfte, wornach dann der Erlaß der neuen Feuerlösch-Ordnung zu folgen hätte.
Beide Entwürfe wurden vorgelesen im Einzelnen nochmal besprochen, und demnach oder danachdennach vom Gemeinderath ebenfalls gutgeheißen.
actum ut supra
von dem Gemeinderathe wurde die Wahl eines neuen Brandrathes vorgenommen, als deren Mitglieder gewählt wurden. a aus der Mitte des Gemeinderathes die Herren H. Dünbier B. H. Derath M. H. Schmitz H. A. Hesemann b aus der übrigen Bürgerschaft die Herren Franz Müller Franz Mertens Wilhelm Josten Lorenz Nauen
actum ut supra
Gemeinderath prüft die Rechnung über Einnahme und Ausgabe für die Unterhaltung des Neuß-Gladbacher-Communalweges pro 1855, wobei sich ergab, daß diese in calcula richtig ist. Die zur Begründung der Einnahme Nr. 4 und 5 beigefügte abschriftliche Anweisung des Herrn Bau-InspectorWeise hätte entweder durch letzteren oder durch eine andere aufsichtführende Behörde, nicht aber wie dies geschehen, durch den Rendanten selbst beglaubigt, und die Einnahme der Chausseestrafgelder ad 3 Thlr 9 Sgr., worüber kein Beleg vorhanden, durch eine Richtigkeitsbescheinigung des betreffenden Beamten justifizirt sein müssen. Die Rechnung schließt ab Th. Sgr Pf in Einnahme auf . . . . 871 - 11 - -in Ausgabe " . . . . 716 - 24 - 6 im Bestand auf . . . . 154 - 16 - 6 welcher pro 1856 in Einnahme vorzutragen ist.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe werden die Berichte der Armenund Hospital-Commission über die Auskömmlichkeit der Etatsmittel vorgelegt, woraus hervorgeht, daß im Allgmeinenen die etatsmäßigen Mittel der Armen- und Hospital-Kasse des laufenden Jahres ausreichen werden. Zu einer Beschlußnahme war keine Veranlassung.
actum ut supra
Demnächst nahm Gemeinderath Kenntniß von dem Verzeichnisse der im im 1. Quartal Courant temporair ins Bürgerhospital
actum ut supra
[Auslassungszeichen] mit Bezug auf das Schreiben des vom 18. April c. Diesen Zusatz genehmigt [gez.] Graeff [gez.] Dr. Hellersberg [gez.] H. A. Hesemann [gez.] B. H. Derath [gez.] Werhahn [gez.] W. H. Therkatz [gez.] Carl Eichhoff [gez.] C. Thywihsen [gez.] H. J. Esser
Vorsitzender trägt vor, daß durch die andauernde Krankheit des Polizei-Registrators Schmitz die Nothwendigkeit eingetreten sei, dem Polizei-Amt eine anderweite Büreauhülfe zu verschaffen, und daß in Folge dessen der KanzleigehülfeMichael Thomas dem genannten Amte provisorisch überwiesen werden. Gemeinderath erklärte sich hiermit einverstanden, und bewilligte dem p Thomas für seine Beschäftigung auf dem Polizei-Amte eine Entschädigung von 8 Thlr 10 Sgr monatlich, verhältnißmäßig von 100 Thlr auf's Jahr, aus städtischer Kasse.
actum ut supra
Dem erkrankten TodtengräberDrath wurde in Anbetracht seiner durch die Krankheit herbeigeführte großen Hülfsbedürftigkeit, für die Dauer derselben von jetzt an eine monatliche Unterstützungs-Zulage von 4 Thlr zuerkannt.
actum ut supra
Auf den Antrag der Armen-Verwaltung genehmigte Gemeinderath die permanente Aufnahme der hülfsbedürftigen achtzigjährigen Wittwe Mathias Conrads in's Bürgerhospital.
actum ut supra
In Betreff der zur Berathung gebrachten Einrichtung einer Gasbeleuchtung in der Stadt, statt der bisherigen mangelhaften Oelbeleuchtung äußerte Gemeinderath, daß durch die Verwaltung vorerst ermittelt [eingefügt:werden] möge, in welchem Maaße hiesige Privater sich an einer Gasbeleuchtung betheiligen würden, indem durch eine solche Betheiligung die Beschaffung der Gasbeleuchtung eher ermöglichst wird.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe wird Kenntniß von dem Statute eines in der Gemeinde Hilden bestehenden Schiedsgerichts-Vereins gegeben, dessen Zweck dahin geht, die nachtheiligen Folgen von Prozessen zu verhüten, und insbesondre die Rechtsstreitigkeiten der Vereins-Mitglieder durch Vergleich oder Schiedsrichterspruch zu beseitigen.
Gemeinderath ist der Ansicht, daß die Bildung eines derartigen Vereins, der sich in Hilden als ersprißlich erweise, auch hier zweckmäßig sei, und ersucht daher den Vorsitzenden, den Versuch zu machen, einen solchen ins Leben zu rufen.
actum ut supra
Ein Antrag der Pächter der Mühle am Niederthore Hansen & Nix wird vorgelesen, worin dieselben die Erlaubniß nachsuchen, in der genannten Mühle zwei Koppel sogenannter Champagner-Steine legen zu dürfen und zwar eine Koppel an Stelle des jetzt in der Vorschußmühle sich befindlichen Paares blauer Steine und eine zweite ganz neue Koppel nebst Aufstellung eines neuen completten Beutelkastens mit Beutel. Dieselben geben der Stadt zu entscheiden, anheim, ob die neue Anlage auf Kosten der Stadt mit Zinsvergütung von 7 % oder auf ihre Rechnung herzustellen sei, in welchem letzteren Falle sie sich unter Aufhebung des Art. 9 der Pachtbedingungen vorbehalten, beim Ablauf der Pacht, die neuen Theile als ihr Eigenthum zurücknehmen zu dürfen.
Nach dem Ausspruch des Gemeinderathes sei vorerst die vorgenommene Erweiterung der Niederthorermühle sowohl hinsichtlich der Feststellung der desfallsigen Kostenrechnung als der Verzinsung eines Theiles jener Kosten durch die gedachten Pächter vollständig zu reguliren, und erst, nachdem dies bewirkt, werde über den obigen Antrag näherer Beschluß gefaßt werden.
actum ut supra
Vorgetragen wird, daß Königliche Regierung zu dem aufgestellten Statute einer allgemeinen Unterstützungskasse für Fabrikarbeiter hierselbst Folgendes monirt habe: 1. Die in §.1. aufgenommenen Ausschließungs-Bestimmungen müßten wegfallen und das zweite Alinea auf den Beitritt zu noch zwei andern Kassen zu beschränken; 2. Die Aufnahme von nicht beitrittspflichtigen Mitgliedern sei zu beseitigen, weil ihre Mitgliedschaft nachtheilig werden könne; 3. Zur Erhöhung der Beiträge oder Verminderung der Kassenleistungen sei die Genehmigung Königlicher Regierung vorzubehalten; 4. Der Rendant müsse Caution leisten. Nach vorstehenden Bemerkungen wurde das Statut modifizirt und das neue Statut demnach vom Gemeinderathe vollzogen.
actum ut supra
Dem Gemeinderathe wird mitgetheilt, daß Königliche Regierung die beschlossene Ermäßigung des Einzugsgeldes genehmigt habe, inzwischen die Aufstellung eines anderweiten, nach einem allgemeinen Muster angefertigten Reglements verlange, in welchem unter Andern das Einzugsgeld für jede selbstständige Person, gleich viel ob mit Familie oder Einzelperson, auf einen bestimmten Betrag festgestellt sei.
Indem Gemeinderath das Einzugsgeld für eine einziehende Familie sowohl als für eine einziehnede Einzelperson auf 15 Thlr bestimmt, beschließt derselbe, das neue Reglement nach den Andeutungen der Königlichen Regierung aufzustellen und zu vollziehen.
actum ut supra
Gemeinderath genehmigte die am 19. des Monats geschehene Verpachtung der städtischen Wiese in der Nähe von Hütten's Weyer vor dem Hammthor, an den Ackerer Matthias Neidhöfer zur jährlichen Pachtsumme von 8 Thlr. 25 Sgr.
actum ut supra
Unter Bezugnahme auf den betreffenden Beschluß vom 8. des Monats wird dem Gemeinderath ein Schreiben des H. Pastor Panzer vorgelesen, in welchem derselbe seinen Wunsch ausdrückt, daß das von ihm angekaufte und zum Geschenk
Gemeinderath beauftragte seine Commission für städtisches Eigenthum und Bauwesen, das gedachte Haus zu besichtigen, um vorab zu erfahren, in wie fern dasselbe sich zur Aufnahme von Waisenkindern und zur baulichen Einrichtung als Schullokal eigne.
actum ut supra
Der emeritirte Gymnasiallehrer Herr F. J. Löhrer trägt in einem Gesuche vor, wie er seit seinem Ausscheiden von der hiesigen Schul-Anstalt die Verwaltung der Schülerbibiothek bei derselben noch beibehalten, und seit drei Jahren als Mitglied der Schul-Commission die Beaufsichtigung der Elementarschulen geführt habe. Er habe zwar für diese freiwilligen Dienste nie eine Entschädigung begehrt, inzwischen erlaube er sich jetzt den Gemeinderath um Bewilligung einer jährlichen Zulage von 50 Thlr vom laufenden Jahre an zu bitten, weil er von seinem bisherigen Einkommen nicht mehr bestehen und namentlich nicht seiner Stellung gemäß anständig leben könne.
Nach Erörterung der Sache beschließt Gemeinderath, dem Hr p Löhrer für die Wahrnehmung der gedachten Funktionen vom laufenden Jahre an eine jährliche Vergütung von fünfzig Thlr aus städtischer Kasse so lange zu bewilligen, als diese Funktionen fortdauern und von keiner Seite drei Monat vor Jahresschluß eine Kündigung Statt gefunden.
Gleichzeitig sprach derselbe dem Hr. p. Löhrer für die Bereitwilligkeit, womit dieser jene Dienste seither freiwillig und unentgeldlich verrichtet, Namens der Gemeinde seinen Dank aus.
actum ut supra
Ein Gemeindeverordneter interpellirt den Vorsitzenden, ob Schritte gethan seien zur Verfolgung des Einsenders des an No. 120 des Düsseldorfer Kreisblattes abgedruckten, zuerst durch die Rhein- und Ruhrzeitung gebrachten Schmäh-Artikels über Neuß, in welchem durch böswillige Entstellungen von Thatsachen und grobe Lügen die hiesige Behörde sowohl wie die Gemeinde überhaupt sehr verdächtigt werde. Eventuell werde desfallsiges Einschreiten beantragt.
Vorsitzender bemerkte auf diese Interpellation, welcher die übrigen Gemeindeverordneten sich anschlossen, daß bereits eine öffentliche amtliche Widerlegung des Inserats veranlaßt, und ebenfalls die gerichtliche Ver-
actum ut supra
Gemeinderath autorisirte den Bürgermeister, behufs Bestreitung der städtischen laufenden Ausgaben, eine Summe bis zu viertausend Thalern vorschußweise bei der Sparkasse zu entnehmen, unter dem Vorbehalt jedoch, daß dieselbe beim Eingang der verschiedenen Intraden im November zurückerstattet werden.
actum ut supra
Gemeinderath genehmigt den vom 31. Mai c. geschehenen Verkauf der diesjährigen Grasnutzung auf den Dämmen vor dem Hessenthore und auf zwei Wegen der städtischen Wiese sowie der Kleebenutzung auf verschiedenen Parzellen, nämlich auf der Wiese an der alten Straße nach dem Rheine und zwischen dem Damme und der Erft in der Nähe des Bassins zum Betrage von überhaupt 518 Thlr 25 Sgr.
actum ut supra
Ein Rescript der Königlichen Regierung vom 7. Mai c. wird vorgelesen, wornach dieselbe hinsichtlich der Anlage der Zweigbahn zur Verbindung des Eisenbahnhofes mit dem Erft-Canale die Ansicht der landräthlichen Behörde theilt, daß es unter den gegenwärtigen Geldverhältnissen ein Leichtes sein würde, das erforderliche Baukapital durch Zeichnungen Seitens Privater aufzubringen, sobald das gegenwärtige Unter-
Indem der vorsitzende Bürgermeister dem Gemeinderathe vorstehende Verfügung zur Kenntniß mittheilte, bemerkte derselbe, wiees zu inhibieren seinerseits nicht bedürft hätte... (JeCl) es der Inhibirung seinerseits nicht bedürfe, da die Ausführung eines bezüglichen Beschlusses schon dann unterbleiben werde, wenn die Königliche Regierung zur Negociation der Summe, den die Gemeinde nicht disponibel habe, die nach § 45 der Gemeinde-Ordnung erforderliche Genehmigung versage.
actum ut supra
Die Commissionen für städtisches Eigenthum und Bauwesen, welche in Folge des gemeinderäthlichen Beschlusses vom 26. des Monats zu untersuchen habe, ob das Kronenberg'sche Haus in der Michelstraße, wenn dasselbe mittelst eines neuen Anbaues zu einem Waisenund Schulhause aus Privatmitteln eingerichtet würde, in Rücksicht auf Lage und auf das dazu gehörige Terrain zur Aufnahme der Waisenund der betreffenden Schulkinder in der Art geeignet erscheine, daß diese darin unter denselben Bedingungen untergebracht werden dürften, wie dies auf Grund des Gemeinderathsbeschlusses vom 17. Juli vorigen Jahres bisher in dem Hause des verstorbenen p Dr. Jaeger geschehen ist, haben gedachtes Haus an Ort und Stelle besichtigt, und sind nach ihrem heutigen Referate einstimmung der Ansicht, daß gegen die Lage des Hauses etwas Erhebliches nicht zu erinnern sei, das Haus mit dem dazugehörigen Hof und Garten, so viel Raum zum Ausbau eines zweckentsprechenden Waisen- und Schulhauses darbiete, daß für einen Spielplatz und Garten noch hinlänglich ausreichendes Terrain übrig bleibe, und demnach der Übersiedelung der Waisen
Gemeindeverordneter Derath erklärte zu Protocoll, daß es nicht Sache des Gemeinderathes sei, zu bestimmen, ob das quest. Haus sich zur Aufnahme der Waisenkinder eigne, daß vielmehr der provisorischeVorstand des Waisenhauses respective die Armen-Verwaltung gehört werden müsse. Nach seiner Privat-Meinung sei das fragliche Haus zu einem Waisenund Schulhause deswegen nicht geeignet, weil solches in einer sehr verrufenen, unmittelbaren Nachbarschaft liege.
actum ut supra
Ein Antrag des Kirchen-Vorstandes auf Ausführung einiger Arbeiten an der Pfarrkirche und der Pastorath wurde an die Commission für Bauwesen zur Prüfung überwiesen.
actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister trägt dem Gemeinderathe vor, daß die auf Grund des frühern Ortsstatuts vom 1. August 1853 vorbereitete Gesellen-Krankenlade, deren Statut unterm 9. August 1854 Nr. 5525 I L III L von Königlicher Regierung genehmigt worden, nicht habe ausgeführt werden können, weil inmittelst höhern Orts eine Modifikation des Ortsstatuts angeordnet wurde, in
actum ut supra
Auf den Antrag der Armen-Verwaltung genehmigte Gemeinderath, daß die bejahrte hülfsbdürftige Wittwe Simon Esch permanent in das hiesige Bürgerhospital aufgenommen wurde.
actum ut supra
Mit Bezugnahme auf den § 2 der Dienst-Instruction für das Curatorium des hiesigen Gymnasiums nahm Gemeinderath heute die Neuwahl der vier nicht permanenten Mitglieder des Curatoriums vor, deren Resultat war, daß a aus der Mitte des Gemeinderathes die bisherigen Mitglieder Dr. Hellersberg und Fr Graeff, und b aus der Bürgerschaft das bisherige Mitglied Notar Ahrweiler und der Kaufmann Th. Flemming mittelst absoluter Majorität gewählt wurden.
actum ut supra
In Folge eines Gesuchs von Wilh. Peschges beschloß Gemeinderath, demselben zur Zahlung des ihm auferlegten Einzugsgeldes einen ferneren Ausstand bis zum Jahresschlusse zu bewilligen, das Einzugsgeld selbst aber auf den ermäßigten Satz von 15 Th festzustellen.
actum ut supra
Der Leihhaus-Taxator Lostos, welcher seine Stelle auf den 16. Juli des Jahres gekündigt hat, erbietet sich in einer Eingabe vom 26. Mai c., seine Stelle fernerhin beibehalten zu wollen, wenn der Gemeinderath ihm einen Verlust an Pfändern ad 13 Thl 13 Sgr 4 Pf und einen vorschußweise erhobenen Monat Gehalt ad 23 Thr 10 Sgr überhaupt demnach 36 Thlr 23 Sgr 4 Pf als Gratifikation zuzuerkennen, die Gewogenheit hätte.
Auf den Antrag wurde nicht eingegangen, zumal die Kündigung des p Lostos zur Zeit angenommen worden, und bereits Vorkehrung zur anderweiten Besetzung seiner Stelle getroffen ist.
actum ut supra
Zur Herbeiführung einer gütlichen Verständigung mit der Wwe Joh. Bapt. Ibels wegen des von derselben ver-
actum ut supra
Die Hospital-Verwaltung beantragt die Genehmigung zur Ausleihe eines Kapitals von 6 000 Thlr gegen 4 1/2 % Zinsen bei pünktlicher Zahlung und 5 % Zinsen bei nicht pünktlicher Zahlung an den AckererJohann Michael Joeken zu Willich, welcher 61 Morgen 147 Ruthen 40 Fuß eigenthümlichen Grundbesitz nebst Gebäuden, theils zu Willich, theils zu Schiefbahn, abgeschätzt zu 12 025 Thlr, als erste Hypotheke verschreiben wolle. Nöthigenfalls werde er noch ein Drittel eines nach eingetheilten Holzbesitzes von 21 Morgen 136 Ruthen 40 Fuß zur Hypothek stellen.
Gemeinderath genehmigte die Ausleihe jedoch mit der Maßgabe, daß das dem Darlehnsucher zustehende Drittel an den fraglichen 21 Morgen 136 Ruthen 40 Fuß Holzung mit verschrieben werde.
actum ut supra
Auf den Antrag der Armen-Verwaltung ertheilte Gemeinderath seine Zustimmung zur permanenten Aufnahme der einundsiebzigjährigen kränkelnden Jungfer Elisabeth Linden in's hiesige Bürgerhospital, wie ebenfalls zu jener der ihrer Geistesschwäche wegen zur Übernahme eines
actum ut supra
Nach Vernehmung des Commissionsberichtes über die von dem Kirchen-Vorstande beantragte Ausführung verschiedener Reparatur-Arbeiten an der Münsterkirche und der Pastorath, beschloß Gemeinderath über diesen Gegenstand wie folgt: 1. Die Glockenstühle seien nach Bedürfniß zu verstärken; 2. die vorgeschlagene Beschaffung von Unterlagen zur Verhütung des Durchschlagens der Glocken bei einem möglichen Herunterfallen derselben, werde nicht für nothwendig erachtet; 3. desgleichen die Verlegung einer Treppe und Ausbesserung einer andern (: der ersten von unten :) im Thurm und Legen eines Stücks Fußboden jedoch sei an der vorhandenen Treppe ein Geländer anzubringen; 4. die sogenannten sieben Löcher seien zumachen zu lassen, dagegen könne die Schließung der Öffnungen an den dem Quirinusthurm zugekehrten Seiten des nördlichen und südlichen Ausbaues am Glockenthum unterbleiben; 5. den untere Theil der Schallöcher sei ausfugen und daselbst im Aufsatz zur Verhütung des Eindringens des Regens p anbringen zu lassen; 6. die vier Eckthürmchen auf dem Glockenthurm seien mit Cement ausfugen zu lassen, diese Ausfugung aber auf das Nothwendigste zu beschränken; 7. der Aufgang zu dem Glockenthurm respective des Gewölbes in dem südlichen Ausbaue des letzteren, und das Gewölbe des nördlichen Ausbaues seien von dem daselbst befindlichen Bau- und anderem Schutt p reinigen zu lassen: 8. der Wasseranstrich des Äußern der Pastorath, sowie der Oelanstrich der Fensterrahmen und der Fensterladen und der Thüren im untern Gange werde genehmigt; 9. desgleichen die Erneuerung der Decke eines Speicherzimmers an der Pastorath: 10. Die beantragte Anbringung von Dachrinnen an der Westseite der Pastorath wie ebenfalls die neue Belegung des untern Ganges mit Marmorplatten an derselben seien für dieses Jahr noch auszusetzen:
Die sämtlichen Arbeiten seien näher veranschlagen zu lassen, aber überall auf das Nothwendigste zu beschränken, und mit Ausnahme der Herstellung des Zeigerwerks an der Thurmuhr, welche dem UhrmacherJansen zu übertragen im Wege des Verdings zur Ausführung zu bringen.
actum ut supra
Gemeinderath ertheilte seine Genehmigung zu der vom 16. Juni c. Statt gefundenen Verpachtung des Grases auf zehn Morgen der Kuhweide zum Betrage von überhaupt 192 Thlr 15 Sgr., sowie zu der am 21. diesesMonats geschehenen Verpachtung der Grasnutzung auf der Laache vor dem Rheinthor und auf 15 Morgen 129 Ruthen 50 Fuß des rechten Erftufers von dem neuen Dammtheile bis zum Gräbchen zu überhaupt 156 Thlr 10 Sgr.
Imgleichen genehmigte Gemeinderath die am 17. des Monats auf sechs Jahre vorgenommenen Wiederverpachtung der städtischen Lagerplätze am Krahnen zum jährlichen Pachtpreise von zusammen 114 Thr.
actum ut supra
Die in Düsseldorf sich aufhaltende Sophie Abels, welche 35 Jahre lang hier in Neuhs gewohnt hat, und lange Jahre hindurch Vorsteherin einer Privattöchterschule war, wünscht den Rest ihrer Tage mit einer kleinen, sie ernährenden Rente hier in Neuss zu verlegen: und bittet zu dem Ende um gewogentlichen Erlaß des Einzugsgeldes, indem sie sich zugleich erbietet, dafür Bürgschaft zu stellen, daß sie niemals irgend Unterstützung beanspruche.
Unter dem Beding der Stellung der angebotenen Bürgschaft, spricht Gemeinderath sich dafür aus, daß ausnahmsweise von der Erhebung eines Einzugsgeldes abgesehen werde.
actum ut supra
Auf ein ähnliches Gesuch der Wittwe Wildt geb. Vogel zu Cöln um Erlaß des Einzugsgeldes, darauf sich stützend, daß Bittstellerin durch einen Zuschuß ihres in Amerika wohnenden Schwiegersohnes unterhalten werde, glaubt Gemeinderath nicht eingehen zu können.
actum ut supra
In einem Gesuch vom 17. dieses trägt der AckererMathias Neidhöfer vor, daß er bei dem Vertrage wegen Haltens zweier Ziehochsen nicht sein Bestehen sind und knüpft daran die Bitte, ihm gestatten zu wollen, das Sprunggeld von 3 Sgr auf 5 Sgr erhöhen zu dürfen, oder ihm einen Zusatz für Futter zu gewähren.
Gemeinderath ermächtigt den Bürgermeister, dem p Neidhöfer vier Morgen Grummet als Zusatz anzuweisen.
actum ut supra
Von der Wittwe Ibels, deren von ihrem verstorbenen Manne gezeichneter freiwilliger Beitrag zum Convictorium durch Beschluß vom 9. des Monats von 150 Thlr auf die Hälfte von 75 Thlr ermäßigt worden, wird mittelst Gesuchs vom 20. des Monats die Bitte vorgetragen, daß mit Rücksicht darauf, daß ihr durch die langjährige Krankheit ihres Mannes, durch Unfälle und Geschäfts-Verluste, dessen Hinterlassenschaft in einer sehr mißlichen Lage überkommen sei, jener Beitrag bis zur einen Drittel von 50 Thlr erlassen werden möge.
Aus besonderer Rücksicht wird dieser Nachlaß mit dem Bemerken genehmigt, daß die in der Sache ergangenen Kosten von der Wwe Ibels getragen werden müssen.
actum ut supra
Vorsitzender theilte dem Gemeinderathe mit, daß nach § 2 der Instruction vom 18. Juni des Jahres über die Ausführung der Städte Ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai des Jahres, für die Gemeinde Neuss nunmehr die bezogene, in No 28 der Gesetzsammlung verkündigte Städte-Ordnung vom 15. Mai 1856 in Kraft getreten sei, und daß demnach von jetzt an, die Gemeinde-Angelegenheiten nach diesem neuen Gesetze verwaltet werden würden.
Derselbe machte die Versammlung weiterhin darauf aufmerksam, daß es ihr freistehe, nach Tit VIII der Städte-Ordnung, eine städtische Verfassung mit kollegialischen Magistrate zu bean-
Dann wurde die Stadtverordneten-Versammlung darauf hingewiesen, wie sie durch statutorische Anordnungen die Steuersätze, von deren Entrichtung die Erwerbung des Bürgerrechts abhängig sein soll, sowie etwaige Bestimmungen hinsichtlich der Zahl der Stadtverordneten und anderer Gemeindeverwaltungs-Angelegenheiten festzustellen habe. (: § 5, 6, 11, 64 der Städte-Ordnung :)
Zur Vorberathung und Propronirung der desfallsigen statutarischen Anordnungen wählte die Versammlung eine aus den Stadtverordneten M. H. Schmitz, Hesemann, Linden, Dr. Hellersberg, Weise & Dr. Selsbestehende Commission
actum ut supra
Die Stadtverordneten-Versammlung genehmigte den am 24. Juni c. Statt gefundenen Grasverkauf, welcher incl. 10 % Schlaggelder überhaupt 12 044 Thlr 8 Sgr. aufgebracht hat.
actum ut supra
Die Versammlung nimmt von dem durch die Armen-Verwaltung vorgelegten Verzeichnisse über die im 2. Quartale c. temporair in das Bürgerhospital aufgenomenen Dürftigen Kenntniß, wogegen Erinnerungen nicht gemacht werden.
actum ut supra
Unter Bezugnahme auf den § 68 der Verordnung vom 9. Februar 1849 findet die Stadtverordneten-Versammlung ihrerseits nichts dagegen zu bemerken, daß dem HaudererFranz Söhngen versuchsweise die Conzession ertheilt werde, Gefähre auf öffentlichen Plätzen und Straßen zu Jedermannes Gebrauch bereit zu halten.
actum ut supra
In Ansehung der zur Tagesordnung gebrachten Bestimmung über die beiden Plätze am Niederhtore wurde beschlossen, den Platz zur linken Seite des Ausganges als Hausplatz zum Verkauf auszustellen, vorher aber unter Zuziehung der betreffenden Commission und des KatasterGeometers Rappenhoener eine zweckmäßige Begrenzung desselben festsetzen zu lassen, sodann an dem Platze zur rechten Seite des Ausganges vorläufig die Mauer bis zur Höhe einer Brustmauer abbrechen zu lassen, während über die Verwendung des Platzes nähere Disposition vorbehalten bleibe.
actum ut supra
Die von der Stadtverordneten-Versammlung gewählte Commission zur Vorberathung der in Gemäßheit der Städte-Ordnung vom 15. Mai des Jahres zu treffendenahres statutarischen Anordnungen berichtete in heutiger Sitzung, wie sie als Steuersätze, von deren Entrichtung nach § 5 der Städte-Ordnung, bei Zutreffung der übrigen und diesem Paragraphen enthaltenen Bedingungen, die Erwartung des Bürgerrechtes nämlich des Rechtes zur Theilnahme an den Wahlen sowie der Befähigung zur Übernahme unbesoldeter Ämter in der Gemeindevertretung abhängig sein soll, die in der Städte-Ordnung als Minimum angegebenen Beträge von 2 Thlr Grundsteuer und 4 Thlr Klassensteuer in Vorschlag bringen zu müssen glaube.
Die Grundsteuer betreffend, so bemerkt die Commission, daß diejenigen hiesigen Einwohner, welche 2 Thlr an Grundsteuer entrichten, durchgehends mit einem Hause angesessen sind, und dadurch schon, abgesehen von der Steuerzahlung, zur Ausübung an dem Bürgerrechte qualifizirt sind. Hinsichtlich der Klassensteuer macht die Commission geltend, daß die 4 Thlr Klassensteuer zahlenden Einwohner in der Regel als selbstständige Bürger
In Ansehung abweisender Bestimmungen über die Zahl der Stadtverordneten (: § 10 der Städte Ordnung :) respective über die Termine zur Legung und Feststellung der städtischen Rechnung (: § 64 :) hält die Commission die Fassung von Beschlüssen noch nicht an der Zeit.
Dieselbe macht inzwischen der Versammlung noch auf die Nothwendigkeit aufmerksam, auf Grund des § 48 der Städte-Ordnung, einen Beschluß zu fassen, daß in der Folge von der Entrichtung des hier eingeführten Einzugsgeldes vom 15. Thlr auf die Niederlassung in der Gemeinde abhängig gemacht werde, indem lediglich bei einer solchen Bestimmung durch das Einzugsgeld der dabei beabsichtigte Zweck: dem Zuzuge unbemittelter, später der Armenmitteln zur Last fallenden Familien, entgegenzuwirken, erreicht werden könne.
Die weiterhin in § 48 der Städte-Ordnung vorgesehene Einführung eines Hausstandsgeldes oder einer besondern jährlichen Abgabe für die Theilnahme an den GemeindeNutzungen erachtet die Commission nicht für anräthlich, zumal die Kosten der Gemeinde-Anstalten zum Theil ohnehin durch Communal-Umlagen, woran jeder Einwohner nach Verhältniß seiner Vermögens- und Steuer-Verhältnisse beitragen muß, aufgebracht werden.
Die Stadtverordneten-Versammlung schloß sich den Ansichten der Commission an, und erhob dieselben zu ihren Beschlüssen.
actum ut supra
Das Comite des Bürgerschützen-Vereins stellt in einem Antrage vom 7. des Monats vor, wie dasselbe den Anstrengungen der Nachbarstädte bei den Schützenfesten gegenüber, beabsichtigt, in diesem Jahre bei Gelegenheit der Kirmes ein möglichst großartiges Fest zu feiern, und zu dem Ende eine kräftige Unterstützung beim Stadtrathe beansprucht.
Nach geschehener Diskussion bewilligte die Versammlung diesmal die Summe von 140 Thlr als Zuschuß zu den Festkosten, wobei dieselbe den Wunsch ausspricht, daß das Comite Alles mögliche aufbieten möge, die bei früherer Gelegenheit gestört gewesene Einigung und Eintracht unter der Bürgerschaft wieder herbeizuführen und diese Eintracht zu größerer Verherrlichung des Festes zu kräftigen und zu heben, sowie daß das Comite zur Erzielung dieses Zweckes nöthigenfalls sich mit dem Herrn Bürgermeister näher benehmen möge.
actum ut supra
Vorsitzender
Vorsitzender legte die Rechnungen über die Kosten der neuen Anlage in der städtischen Mahlmühle am Niederthore vor, deren Feststellung und Regulirung die Commission für städtisches Eigenthum und Bauwesen übertragen wird.
actum ut supra
Die auf heute anberaumte Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung konnte nicht Statt finden, weil nicht die nach § 40 der Städte-Ordnung erforderliche Anzahl Gemeindeverordneten anwesend war.
Zur Tagesordnung waren folgende Gegenstände gestellt: 1. Mittheilung der Schul-Commission in Betreff der höhern Töchterschule; 2. Vorlagen das Waisenhaus betreffend; 3. Antrag des Kirchenraths auf Umpflanzung des katholischen Kirchhofes mit Fichtenbäumen; 4. Beschaffung einer bessern Beleuchtung des Kaufhaussaales. Geheime Sitzung. 5. Feststellung der Besoldung des neuen Leihhaus-Taxators; 6. Unterstützung der Wittwe des Polizei-Registrators Schmitz; 7. Gesuch um Erlaß respective Stundung von Einzugsgeld; 8. Gesuch eines Elementarlehrers um Erhöhung seines Gehaltes; 9. und eines Bleichpächters um Pachtnachlaß.
Die Schul-Commission macht der Stadtverordneten-Versammlung die Anzeige, daß die erste Lehrerin der höhern Töchterschule Fräulein E. Cloudt in der Absicht ihren Beruf als Lehrerin zu verändern, ihre Stelle auf den 1. October gekündigt habe, daß diese Kündigung, obgleich keine halbjährige Frist dem Austritt vorhergehe, vorgenommen worden sei, weil die Töchterschule überhaupt nur 36 Schülerinnen zähle, und die Schülerinnen-Zahl auch später 40 wohl nicht werde übersteigen, daß man daher beschlossen habe, die Leitung der Schule von Herbst bis Ostern der zweiten Lehrerin FräuleinGiesen zu übertragen, und jedoch zur Förderung und Hebung des Unterrichts, den geographischen und geschichtlichen Theil durch eine zweitere Person [am Rand hinzugefügt: Lehrkraft] und zwar wo möglich durch einen Gymnasiallehrer ertheilen zu lassen. Um Ostern scheide die Lehrerin Giesen ebenfalls aus, und lasse sich die nöthige Vorkehrung zur Gewinnung einer neuen tüchtigen Lehrerin für die höhere Töchterschule treffen.
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärte sich mit der beschlossenen Anordnung der Schul-Commission einverstanden.
actum ut supra
Eine Mittheilung des Pastors Panzer wird vorgelesen, worin derselbe in Betreff der Einrichtung des von ihm angebotenen Kronenberg'schen Hauses für eine PrivatWaisen-Anstalt die Bitte ausspricht, daß die Stadtverordneten-Versammlung statt seiner mit der ArmenVerwaltung über die Fortführung der Angelegenheit verhandeln möge.
Nach vorheriger ausführlicher Besprechung, gab die Versammlung die Erklärung ab, wie sie sehr bedauere, die Waisenhaus-Angelegenheit um deswillen nicht in die Hand nehmen zu können, weil dieselbe eine private sei, und auch die ArmenVerwaltung nur als provisorische Comite für das Waisenhaus in der Sache handle.
actum ut supra
Die Armen-Verwaltung theilt mit, daß das Huppertz'sche Haus, ehemaliges Marienberg-Kloster, von sechs Mitgliedern dieser Verwaltung zu billigem Preise angekauft worden sei, um solches seiner Zeit dem Waisenhaus-Vereine als Lokal für die Waisen-Anstalt zu überlassen, und daß man beabsichtige,wo möglich schon mit 1. October des Jahres die Translokation der Waisen-Anstalt nebst Schule aus dem Jäger'schen in das neue Lokal vorzunehmen. Zu der beabsichtigten Verlegung der Schulklasse erbitte man sich das Einverständniß der Gemeinde- und Schulbehörde.
Die Stadtverordneten-Versammlung überwies die Sache an die Commission für Schulwesen.
actum ut supra
Der katholische Kirchen-Vorstand beantragt, daß der hiesige Kirchhof mit einer Reihe Fichtenbäume, die in der gesetzlichen Entfernung von der Grenze parallel mit dieser laufen, umpflanzt werden möge, da dies zweifelsohne eine Zierde und zugleich eine sehr zweckmäßige, zur Ruhe des Ortes passende Einschließung des in der Nähe des verkehrreichen Bahnhofes jetzt so blos gelegenen Gottesackers sein würde.
Der Antrag wurde der Commission für städtisches Eigenthum überwiesen, damit dieselbe darüber Vorschläge mache, in welcher Weise die Umpflanzung am zweckmäßigsten vorzunehmen sein dürfte.
actum ut supra
Für der vom 1. des Monats eingetretenen neuen LeihhausTaxatorJ. Binger wurde in heutiger Sitzung die Besoldung auf zweihundertfünfzig Thaler festgestellt.
actum ut supra
Der Wittwe des im Monat Juni c. verstorbenen Polizei-Registrators Schmitz bewilligt die Stadtverordneten-Versammlung die Besoldung ihres verstorbenen Mannes für die Monate Juli, August & September als Unterstützung. -
actum ut supra
Die Versammlung beschloß auf den Antrag der Wittwe Heinrich Liessem jetzigen Ehefrau Heinrich Schmitz derselben, in Anbetracht, daß deren gegenwärtiger Ehemann hier domizilirt und heimathberechtigt ist, den Rest des noch von ihr zu zahlenden Einzugsgeldes zu erlassen. Imgleichen erklärte die Versammlung sich damit einverstanden, daß dem TaglöhnerArnold Sticker von dem ihm auferlegten Einzugsgelde ad 15 Thlr nach Abtragung der beiden ersten Raten ad überhaupt 10 Thlr, die dritte und letzte Rate von 5 Thlr aus besonderer Rücksicht erlassen werde. Den weiterhin um Ertheilung ausgedehnter Zahlungstermine eingekommemem Ad. Haas, Fr. Landau und Peter Maassen seien von dem Bürgermeister den Umständen entsprechend Abschlagszahlungen zu bewilligen.
actum ut supra
Ein Rescript der Königlichen Regierung vom 21. des Monats I II M 2183 wird vorgelesen, wornach dem gefaßten Beschlusse: die Niederlassung in der hiesigen Gemeinde von der Zahlung des Einzugsgeldes abhängig zu machen, zwar nichts entgegensteht, indessen noch näher zu erörtern ist, ob die bisherige Höhe des Einzugsgeldes nicht eine für die allgemeinen Interessen nachtheilige Beschränkung der Freizügigkeit mit sich führe. Sodann enthalte das bisherige Regulativ die Bestimmung, daß Haus- und Wirthschaftbeamte, Handwerksgehülfen [etc] , welche keinen eigenen Haushalt führen, von dem Einzugsgelde frei bleiben, dasselbe aber nachzahlen sollen, wen sie einen eigenen Hausstand gründen. Da die Städte-Ordnung zwischen einem Einzugsgelde und Haus
In Beziehung auf die Höhe des Einzugsgeldes bemerkte die Stadtverordneten-Versammlung wie noch im laufenden Jahre eine Ermäßigung des Einzugsgeldes von 30 Thlr auf 15 Thlr Statt gefunden habe, und man daher der Ansicht sei, daß durch die Erhebung des letzteren Betrages eine nachtheilige Beschränkung der Freizügigkeit nicht entstehen könne, und derselbe wenigstens versuchsweise beibehalten werden möge.
Was die nicht selbstständigen Personen unbelangt, wie z. B. Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handwerksgehülfen [etc], von welchen nach der jetzigen Gesetzgebung bei ihrer etwaigen spätern Begründung eines eigenen Hausstandes kein Einzugsgeld, wohl aber ein Hausstandserhoben werden kann, so wurde nach dem Vorschlage der Königlichen Regierung bestimmt, von solchen Personen, sobald sie einen eigenen Hausstand beginnen, ein dem Einzugsgelde gleiches Hausstandsgeld zu erheben.
Es wurde hiernach ein neues Reglement über Erhebung des Einzugs- respective des Hausstandsgeldes aufgestellt und von der Versammlung vollzogen.
actum ut supra
Ein von der Schul-Commission befürwortetes Gesuch des LehrersKrahforst an der Knabenschule um Erhöhung seiner Besoldung wurde an die Commission für Schulwesen zur näheren Prüfung überwiesen.
actum ut supra
Dem Pächter der Bleiche vor dem Oberthore Joh. Hummelt wurde in Anbetracht des durch das Hochwasser an der Benutzung der Bleiche erlittenen Schadens auf dessen das dieserhalb eingereichte Gesuch vom 18. des Monats für das laufende Jahr, jedoch ohne alle Consequenz für die Folge, ein Pachtnachlaß von 7 Thlr 25 Sgr zuerkannt.
actum ut supra
Nach Anhörung des Referats der Commission über die Einrichtung einer besseren Beleuchtung auf dem Kaufhaussaale und die Ausstattung des Saales überhaupt, bemerkte die Versammlung, daß die Commission die Sache wiederholt in die Hand nehmen
nehmen, und namentlich eine spezialle Übersicht der Kosten über die vorgeschlagenen Anschaffungen vorlegen möge.
actum ut supra
Nach Vernehmung des Resultates der am 2. des Monats Statt gefundenen Wiederverpachtung der städtischen Lagerplätze vor dem Rheinthore, gab die Versammklung die Erklärung ab, daß nur für diejenigen Plätze die Genehmigung ertheilt werde, worauf mindestens der seitherige Pachtzins geboten worden. Demnächst werden genehmigt der Platz Nr. 429 des städtischen Atlas, worauf von Joh. Quat ein Pachtzins von 20 Thlr., der Platz No 431b, worauf von W. H. Therkatz ein Pachtzins von 54 Thl, und jener Nr. 431c, worauf von [Fz. ?lotter] [am Rande eingefügt: ein Pachtzins von 10 Thlr,] und die Plätze No. 445 bis einschl. No 449 des Atlas, worauf von Wilhelm Werhahn überhaupt ein Pachtpreis von 117 Thlr geboten worden. Die übrigen Plätze, für welche die Genehmigung versagt worden, seien unter der Hand in Pacht zu geben, wobei indessen der bisherige Pachtzins als Minimum anzunehmen, und den letzten Bietern eventuell eine Preferenz einzuräumen sei.
actrum ut supra
Die Stadtverordneten-Versammlung erhielt Auskunft über die Kosten der von der betreffenden Commission vorgeschlagenen Anschaffungen zur Ausstattung des Kaufhaussaales, und #genehmigte nach geschehener Berathung a. die versuchsweise Einrichtung einer Camphin-Beleuchtung; b. die Anschaffung neuer Überzüge der Sitzbänke von amerikanischem
actum ut supra
Nach Vortragung des Commissionsberichtes über die Verlegung der Waisenhausschule aus dem ehemaligen Dr. Jäger'schen Hause in das Huppertz'sche Lokal, und geschehener näherer Berathung, beschloß die Stadtverordneten-Versammlung, die Sache bis dahin zu vertagen, daß Nachweis über die wirklich vorhandenen freiwilligen Beiträge für das als Privat-Anstalt fortzuführende Waisenhaus erbracht ist.
actum ut supra
Die bezügliche Commission berichtet über die vom Kirchen-Vorstande in Antrag gebrachte Bepflanzung des Kirchhofes mit Fichtenbäumen, wie die Bepflanzung sowohl zur Zierde als zur Ruhe des in der Nähe des Eisenbahnhofes gelegenen Gottesackers an und für sich zweckmäßig erscheine, wie man indessen der Anwendung von Tuja's jener der
Die Versammlung beschloß, die Baumpflanzung mit Zuziehung der Commission für städtisches Eigenthum ausführen zu lassen. Die desfallsigen Kosten seien aus den noch disponiblen, ohnehin zur Verschönerung des Kirchhofes bestimmten Kaufpreisen von veräußerten eigenen Grabstellen zu nehmen.
actum ut supra
Die Vorlagen der Armen- und Hospital-Verwaltung über die Auskömmlichkeit der diesjährigen Etatsmittel wurden an die betreffende Commission zur speziellen Prüfung überwiesen.
actum ut supra
Vorgetragen wurde, daß bei der Commissionssitzung über den Antrag des Lehrers Krahforst um Verbesserung seines Einkommens nur zwei Mitglieder anwesend waren, wovon Eines sich für eine Erhöhung seines Gehaltes um 10 Thlr nämlich von 220 Thlr auf 230 Thlr und ebenfalls für eine Erhöhung seiner Mietentschädigung um 10 Thlr nämlich von 20 Thlr auf 30 Thlr ausgesprochen habe, wodurch derselbe in seinem Einkommen mit dem Lehrer Hermanns an der andern 2ten Parallelklasse gleichgestellt sein würde, während das andere Mitglied sich nur für eine Gehalts-Erhöhung um 10 Thlr erklärt habe. Es wurde der Beschluß über den Antrag bis unmittelbar vor Aufstellung des künftigjährigen Etats ausgesetzt.
actum ut supra
Ein Gesuch von der von Liegnitz hierher verzogenen Wittwe Wildner um Erlaß des Einzuggeldes, wurde nicht angenommen.
actum ut supra
Ein Antrag auf Modifikation der bezüglichen Bestimmung im Erftpolizei-Reglement in Betreff der Austragung des im Erft-Canal ankommenden Flößholzes wurde an die betreffende Commission zur näheren Prüfung überwiesen.
actum ut supra
Der Statt gehabte Verding des für die städtische Beleuchtung im nächsten Winter erforderlichen gereinigten Oeles, wobei Hr. F. J. Veithen zum Preise von 12 Sgr 2 Pf pro Quart Letztbietender geblieben, wurde von der Versammlung nicht genehmigt, vielmehr der Beschluß gefaßt, das erforderte gereinigte Oel nach Bedürfniß fassweise zum laufenden Preise anzuschaffen.
actum ut supra
Zu der am 21. August c. Statt gefunenen Wiederverpachtung a der Grasnutzung längs der alten Schindgrube an der Obererft zum jährlichen Pachtpreise von 3 Thlr b der Grasnutzung auf dem sogenannten Querdamme vor dem Hessenthore zum jährlichen Pachtzinse von 6 Thlr, ertheilte die Stadtverordneten-Versammlung ihre Genehmigung.
actum ut supra
Es wird vorgetragen, daß bei der geschehenen öffentlichen Verpachtungs-Ausstellung der der Stadt zugehörigen, in der Bürgermeisterei Nievenheim im Stüttgen gelegenen Landparzelle von einem Morgen hundertzwei Ruthen Antheil des sogenannten Neußer Songarts, ein jährlicher Pachtzins
In Anbetracht, daß nach den eingezogenen Erkundigungen, der Werth der fraglichen Parzelle höchstens auf 125 Thlr anzunehmen ist, das Gebot von 141 Thlr daher annehmbar erscheint, und die Stadt bei dem Verkaufe zu letzterer Summe gegen die Verpachtung zu jährlich 3 Thlr im wesentlichen Vortheile sich befindet, genehmigt die Stadtverordneten-Versammlung die Veräußerung der gedachten Parzelle an den betreffenden Bieter Ackerer Heinrich Schmitz zu Üdesheim zum Kaufpreise von hunderteinundvierzig Thalern Preußisch Courant. Letzterer sei, sowie derselbe eingehe, behufs Refundirung an das städtische Substanz-Vermögen, wieder rentbar anzulegen.
actum ut supra
Auf den Antrag des Kleidermachers Joseph Zerres gab die Stadtverordneten-Versammlung ihre Zustimmung, daß demselben gegen Verpfändung seines auf der Oberstraße gelegenes Hauses Sect. A Nr. 46 eine Summe von achthundert Thalern Preußisch Courant aus vorhandenen Substanzgeldern dargeliehen werde, mit dem Vorbehalte jedoch, daß die Fachkommission für städtische Eigenthum nach vorheriger Einsicht des genannten Hauses, dasselbe als Unterpfand ausreichend finde.
actum ut supra
Vorsitzender verliest die Verfügung Königlicher Regierung vom 13. diesen Monats, wodurch dieselbe die Beibehaltung des bisherigen Einzugsgeldes zur Höhe von 15 Thlr gestattet, sich jedoch für den eventuellen Fall eine Modifikation vorbehält. Dann sei nach ihrer näheren Entscheidung vom 28. Juli c. das Reglement dahin abzuändern, daß das von den nicht selbstständigen Personen als Haus- und Wirthschaftsbeamten nachträglich bei Erreichung ihrer Selbstständigkeit oder Gründung eines Hausstandes oder Gewerbes zu zahlende Einzugsgeld unter diesem Namen und nicht unter der Benennung - Hausstandsgeld erhoben werde, da letzteres von allen Gemeindegliedern neben dem Eintrittsgelde eingezogen werden müsse, wenn es überhaupt eingeführt werden solle.
Es wurde demnach ein neues Reglement nach Inhalt dieser Bestimmung aufgestellt, und von der Versammlung vollzogen
actum ut supra
Nach Vernehmung des Berichtes der Commission in Betreff des gestellten Antrages auf Modifikation der bezüglichen Bestimmung im Erftpolizei-Reglement über die Austragung des im Erft-Canale ankommenden Flößholzes, ersucht
actum ut supra
Auf einen vom Bataillons-Commando befürworteten Antrag auf Erhöhung des 27 Thlr betragenden städtischen Servis-Zuschusses für den Wachtmeister, glaubte die Stadtverordneten-Versammlung nicht eingehen zu können.
actum ut supra
In Ergänzung des Beschlusses vom 6. vorigen Monats die Ausstattung des Kaufhaussaales betreffend, erklärt die Versammlung sich damit einverstanden, daß unter Zuziehung der Commission für städtisches Eigenthum die nöthigen Anschaffungen zu einer ständigen Camphin-Beleuchtung auf dem Kaufhaussaale gemacht werden.
actum ut supra
Ein Gesuch des Hülfsfeldhüters van Eum um definitive Anstellung wurde vorgelegt, worauf die Stadtverordneten-Versammlung bemerkte, daß zur Wiederbesetzung der vakanten Feldhüterstelle eine Concurrenz zu eröffnen sei.
Gleichzeitig wurde beschlossen, um ordentliche, geeignete Persönlichkeiten für den Feldhüterdienst zu gewinnen, die Besoldung der Feldhüter jener der übrigen Polizei-Sergeanten gleich zu stellen, und dieselbe demnach von 120 Thlr auf 160 Thlr zu erhöhen.
actum ut supra
Die Stadtverordneten-Versammlung genehmigte die Statt gehabte Wiederverpachtung von 3 Morgen 92 7/10 Ruthen Hospitalland zum jährlichen Pachtzinse von überhaupt 50 Thlr 15 Sgr exclusive 4 Sgr Steuervergütung pro Thlr Pachtzins.
actum ut supra
Eine Mitteilung des Herrn AgentenNauen wird vorgelesen, wornach die Direction der Aachen-Münchener Feuer-Versicherungs-Gesellschaft beabsichtigt, der Stadt Neuss eine solide größere Feuerspritze zum Geschenk zu machen, wenn die Stadt dagegen 200 Fuß Schläuche und 50 Stück Löscheimer auf eigene Kosten anschafft, und die Zusage ertheilt, den Empfang des Geschenkes seiner Zeit in der Cölner Zeitung zu bescheinigen.
Von der Stadtverordneten-Versammlung wurde beschlossen, das Geschenk unter den angegebenen Bedingungen mit Dank zu acceptiren.
actum ut supra
Es werden die von der Armen- und Hospital-Verwaltung aufgestellten Etats der Armen- und HospitalKasse pro 1857 zur Prüfung vorgelegt.
Dieselben wurden in den einzelnen Positionen durchgegangen und mit Rücksicht auf die in den Revisions-Protocollen der beiden Verwaltungen vom 5. des Monats gegebenen Erläuterungen nach den gemachten Vorschlägen genehmigt und festgestellt.
Demnach setzte die Stadtverordneten-Versammlung das von der Stadt-Kasse zu deckende Defizit wie folgt fest: a jenes für die Armen-Kasse auf . . . 7 313 Thlr b jenes für die Hospital-Kasse zur Bestreitung der Kosten für die Verpflegung der von der ArmenVerwaltung im Hospital untergebrachten dürftigen auf . . . . . . . . 3 450 Thlr in Summa auf 10 763 Thlr fest.
actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister trägt dem Stadtrathe vor, daß die Frist zur Beibehaltung der polizeilichen Schwarz- und Weißbrodtaxe mit dem 1. September c.
Aus den früher vorgetragenen Gründen bittet die Versammlung die verehrte Oberbehörde, auf Grund des § 89 der allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 die Schwarzbrodtaxe auch fernerhin für hiesige Gemeinde gestatten zu wollen.
Die Weißbrodtaxe anlangend, so war die Versammlung in Folge eines Gesuch der hiesigen Bäcker der Ansicht, daß dieselbe, da durch die theilweise Verbackung von Vorschußmehl sich ein Mißverhältniß zur Taxe ergebe, [obehalb mit Bleistift eingefügt: für jetzt] versuchsweise nicht zu erneuern, sondern der Verkauf des Weißbrodes [mit Bleistift eingefügt:versuchsweise] der freien Concurrenz zu überlassen sei.
actum ut supra
Die Stadtverordneten-Versammlung wählte als Mitglieder für die Klassensteuer-Vertheilungs-Commission pro 1857 a aus seiner Mitte Dr. Hellersberg H. Dünbier H. A. Hesemann C. Klötzer b aus der übrigen Bürgerschaft M. Hansen F. H. Esser P. A. Bohnen J. Zingsem W. Pelzer M. J. Tonet Th. Heck Joh. Abels
actum ut supra
Die stadträthliche Commission für Rechnungswesen, welche die von dem StadtrentmeisterStadler für das Jahr 1855 gelegte städtische Rechnung einer gründlichen Revision unterworfen hatte, erstattete über diese ihre Mission heute Bericht wie folgt:
§. 1. " Der Bestand der Rechnung des Jahres 1854 ist Abtheilung A der " Einnahme mit 6 450 Thlr 2 Pf richtig übernommen, wie " ebenfalls die Rest-Einnahme Abtheilung C richtig vorgetragen sind.
§. 2. " Die laufende Einnahme Abtheilung D gab zu besondern Bemerkungen " keine Veranlassung; nur wird nachrichtlich mitgetheilt, daß " die Einnahme des Grases überhaupt 12 564 Thlr 9 Sgr 6 Pf -" 4 064 Thlr 9 Sgr 6 Pf über den Etat - und die Einnahme von der " Erft exclusiv der Abgabe des Dampfschifffahrts-Unternehmers " 550 Thlr 6 Sgr 11 Pf -- 1 509 Thlr 6 Sgr 10 Pf über den Etat " aufgebracht hat.
§. 3. " An Beiträgen der Lehrer des Gymnasiums zur Bildung " eines Pensionsfonds sind im abgelaufenen Jahre 113 Thlr " 17 Sgr 7 Pf eingegangen, wodurch der bei der Sparkasse " untergebrachte Fonds die Summe von 905 Thlr 10 Sgr 9 Pf " erreicht hat.
§. 4. " Die Einnahme des Einzugsgeldes vom verflossenen Jahre beträgt " 189 Thlr 20 Sgr, wogegen 42 Thlr an wiederverzogene Perso" nen reglementsmäßig haben zurückerstattet werden müssen.
§. 5. " An Kosten für Vermehrung der Löschgeräthschaften und Löschar" beiten bei Brand-Unglücken hat die Stadt im Jahre 1855 " inclusive 850 Thlr für den Wasserzubringer und 140 Thlr 28 Sgr 3 [albus?]cb " für dazu angeschaffte Schrauben und Schläuche, die ansehn" liche Summe von 1 051 Thlr 22 Sgr 9 Pf ausgegeben. Es wäre " nach dem Dafürhalten der Commission der Versuch zu machen, " die Feuer-Versicherungs-Gesellschaften, in deren Interesse die " Lösch-Anstalt liegt, zur theilweisen Mittragung jener Kosten " zu veranlassen.
§. 6. " Die Preise der für die städtische Beleuchtung angeschafften Dochten " sind höher berechnet als wofür dieselben in größeren Handlungen " zu haben sind. Die Verwaltung möchte daher zu ersuchen " sein, im Interesse des städtischen Aerars bei künftigen " Anschaffungen darauf zu sehen, daß keine zu hohen Preise " bezahlt werden.
§. 7. " Der Communalweg nach dem Rheine hat 100 Thlr 5 Sgr 2 Pf mehr " zur Unterhaltung erfordert, als im Etat dafür vorgesehen war.
§. 8. " Ebenso hat sich bei dem Credit für den Neuß-Gladbacher " Communalweg eine Mehr-Auslage von 137 Thlr 9 Sgr 7 Pf " herausgestellt, welche indessen hauptsächlich durch unvor" hergesehne Zuschüsse zur Spezial-Bau-Kasse, deren Einnahme " aus Barrieregeldern sehr abgenommen hat, unvermeidlich " geworden ist.
§. 9. " Bei dem Conto der Auslagen für die Erft sind 913 Thlr 6 Sgr 18 Pf " über den Etat verwendet welche Mehr-Verwendung durch die " nicht im Etat vorgesehenen Lichterkosten ad 327 Thlr 16 Sgr 7 Pf, " durch die Unterhaltung der Baggermaschine und des Krahnens, " die Anschaffung eines Nachens zum Gebrauch beim Baggern " und Lichten und durch die vorgenommenen Bagger- und " Ufer-Arbeiten, wovon indessen die Hälfte der betreffenden Kosten " dem Dampfschifffahrts-Unternehmen Sybertz zur Last fallen, " veranlaßt worden ist.
" Bei dieser Gelegenheit macht die Commission auf die " dringende Nothwendigkeit aufmerksam, den Erftkanal, wie " bereits früher Seitens des Bürgermeisters vorgeschlagen " worden, angemessen erbreitern und die Ufer an denselben " abflachen zu lassen, wodurch die Schifffahrt wesentlich erleich" tert und der Erft-Canal besser erhalten, und insbesondre " auch vor Ufer-Abbrüchen geschützt werden würde. Die " Ausführung dürfte nach einem bestimmten Plane " allmählig in der Weise vorzunehmen sein, daß jedes Jahr " etwa 500 Thlr dazu verausgabt würden, welche im Etat dis" ponibel gestellt und aus dem Erft-Ertrage entnommen " werden. Die Stadt hätte hierzu keine Opfer zu bringen, " sondern es würden nur 500 Thlr jährlichs weniger auf " die für den Erftbau creirten Schulden amortisirt. " Bei diesen Erft-Erbreitungs- und Uferabflachungs" Arbeiten ließe sich dann ebenfalls die Verbesserung " der städtischen Wiesenparzelle in der Nähe der Erft vor" nehmen, wofür im Etat pro 1855 -- 600 Thlr bereit " gestellt waren, ohne daß man zur Ausführung der " Arbeiten übergegangen ist.
§. 10. " Für Erweiterungs- respective Unterhaltungs-Arbeiten an den " Mühlen am Oberthore und am Niederthore sind 4009 Thlr " 3 Sgr 2 Pf und für Kosten des Eiskellers 400 Thlr 2 Sgr 5 Pf " ausgelegt, wozu aber noch mehrere Auslagen im lau" fenden Jahr kommen, so daß die ursprünglichen annähern" den Kostenanschläge weit überschritten werden. Es ergibt " sich hieraus, wie wünschenswerth es ist, daß in der " Folge dergleichen größere Arbeiten nach speziellen Kosten" anschlägen vergantet werden, wobei die Ausführung durch
§.11. " Die vielen im Laufe des Jahres bewilligten Gehaltszulagen, " Remunerationen und dergleichen bestimmen die Commission, den " Antrag zu stellen, daß zur möglichsten Vermeidung der" artiger, im Etat nicht vorgesehenen, diesen vielmehr er" schwerenden Zusicherungen, nach § 58 der Städte-Ordnung " ein fester Normal-Besoldungs-Etat angefertigt werde, " nach welchem in Zukunft strickt zu verfahren sei.
§. 12. " Gleichzeitig gibt die Commission dem Stadtrathe zu erwägen, ob " es nicht an der Zeit sei, mit Rücksicht auf die früher erör" terten Motive das Schulgeld in den Elementarschulen wieder " einzuführen.
§. 13. " Die Rechnung ist im Allgmeinen vollständig belegt, " und überall richtig befunden, wie nicht minder der städtische " Haushalt mit Sparsamkeit und Umsicht geführt worden. " Ebenso läßt sich die Verwaltung der Kasse und die Einzie" hung der ausgedehnten Gefälle nur beloben.
§. 14. " In ihrer Hauptübersicht gibt die Rechnung folgendes Resultat: " A. Einnahme " 1. Bestand aus dem Jahre 1854 . . . . Thl 6 450 - -- - 2 " 2. Reste aus dem Jahre 1854 . . . . . Thl 55 - 29 - 9 " 3. Grundrenten . . . . . . . . Thl 81 - 18 - 8 " 4. Bestimmte Einnahmen, Pachten . . . . . Thl 13 144 - 18 - 7 " 5. Unbestimmte Einnahmen vom Grase, der Erft . Thl 20 002 - 12 - 9 " 6. Activ-Zinsen . . . . . . . . Thl 43 - 17 - 10 " 7. Communalsteuer . . . . . . . Thl 11 186 - 12 - 9 " 8. Extraordinaria . . . . . Thl 10 454 - 27 - -- Summa 61 419 - 17 - 6 " B. Ausgabe " 1. Verwaltungskosten . . . . . . . 2 872 - 8 - 9 " 2. Polizei-Ausgaben . . . . . . . 4 721 - 29 - -" 3. Steuern & Abgaben . . . . . . . 1 657 - 17 - -" 4. Zinsen & Schulden . . . . . . . 4 798 - 6 - 11 " 5. Bau- und Unterhaltungskosten . . . . . 9 666 - 19 - 6 " 6. Armen-Pflege . . . . . . . 12 643 - 6 - -" 7. Schul-Ausgaben . . . . . . . 11 253 - 28 - -" 8. Kirchen-Ausgaben . . . . . . . 2 024 - 15 - -" 9. Extraordinaria . . . . . . . . 9 717 - 27 - 7 " 10. Rest-Ausgaben . . . . . . . 54 - 28 - 10 " Summa . . 59 411 - 6 - 7 Der
" Auf städtische Schulden wurden im Jahre 1855 im " Ganzen 5 974 Thlr abgetragen, und es blieben die Schulden " mit Ausschluß der unablösbaren älteren Renten " 90 400 Thlr " .
" Schließlich wird noch bemerkt, daß das städtische " Lagerbuch ordnungsmäßig fortgeführt ist, und alte " bis zum 1. Mai c. vorgekommene Mutationen darin " nachgetragen sind.
Durch die vom Bürgermeister ad marginem der RevisionsVerhandlung gegebenen, und in der Sitzung mündlich vorgetragenen Erläuterungen werden die Monita §§ 5, 6, 7, 8, 9, letzteres soweit es die Etats-Überschreitung betrifft, als erledigt betrachtet. Dagegen seien die in den Monitis §§ 9, 10, 11, 12 zur Berücksichtigung für die Folge berührten Gegenstände: a Vorschlag zur Erbreiterung und Uferabflachung der Erft und Verbesserung einer Wiesenstelle an derselben; b. Vergantung der städtischen Bau-Arbeiten; c. Feststellung eines Normal-Besoldungs-Etats; d. Wiedereinführung des Schulgeldes in den Elementarschulen; zur näheren Berathung auf eine der nächsten Tagesordnungen zu bringen. Die Monita 1 - 4 betrafen nachrichtliche Bemerkungen.
Die Stadtverordneten-Versammlung ging nunmehr dazu über die Rechnung wie folgt festzustellen, a. in wirkliche Einnahme auf . . . 61 419 Thlr 17 Sgr 6 Pf b. in wirkliche Ausgabe " . . . . 59 411 Thlr 6 Sgr 7 Pf c. im Bestande auf . . . . 2 008 Thlr 10 Sgr 11 Pf d. in Rest-Soll-Einnahme auf . . . 206 Thlr 9 Sgr 1 Pf e. in Rest-Soll-Ausgabe auf . . . 106 Thlr 29 Sgr 6 Pf. und darüber die Decharge zu ertheilen.
actum ut supra
Unter Bezugnahme auf den bezüglichen Beschluß vom 23. August c. wurde der Stadtverordneten-Versammlung heute die Liste über die gezeichneten freiwilligen Beiträge für das Waisenhaus zur Kenntnißnahme vorgelegt, worauf dieselbe mit Rücksicht auf die in demselben Statt findende Unterbringung der städtischen Waisenkinder, die Erklärung abgab, daß ihrerseits gegen die beabsichtigte Übersiedelung der Anstalt aus dem Dr. Jaeger'schen Haus in das Huppertz'sche Lokal nichts zu erinnern sei.
Der Stadtverordnete Weise erklärte sich gegen Ertheilung dieser Zustimung mit dem Bemerken, daß die Sache nach seinem Dafürhalten vorerst der Fachkommission für Finanzwesen zu überweisen sei, damit diese prüfe, ob die vorhandenen Mittel des Waisenhaus-Vereins die nöthigen Gerantien bieten, daß die Stadt nie in größere
actum ut supra
Ein Antrag des Herrn Agenten J. B. Schmitz auf Errichtung eines Lagerschuppens an der Erft wird an die Commission für Bauwesen zur nähern Prüfung überwiesen.
actum ut supra
Nach Einsicht eines landräthlichen Verfügung vom 21. September c. den hiesigen Schafweidgang betreffend, erklärt die Stadtverordneten-Versammlung sich damit einverstanden, daß der Schafweidgang [eingefügt:vor Sonnen-Aufgang und] nach Sonnen-Untergang und an Sonnund Feiertagen durch Polizei-Verordnung gänzlich verboten werde.
actum ut supra
Die Commission für Bauwesen berichtete hinsichtlich der beantragten Errichtung eines Lagerschuppens in der Nähe der Erft am Krahnen, daß die Ausführung eines solchen Schuppens zum Schutze der erheblichen Quantitäten Baumwolle, welche über Neuß in die Gegend von Gladbach-Grevenbroich versandt werde, dringend nothwendig sei. Dieselbe legte demnach einen Anschlag des Baumeisters Thomas vor, wornach ein Schuppen von 45 Fuß Länge und 28 Fuß Breite einen Kosten-Aufwand von 660 Thlr anfordern werde.
Nach Debattirung des Gegenstandes wurde die Aus-
actum ut supra
Von der betreffenden Commission, welche das vorgelegte Kirchenbudget pro 1857 geprüft hat, wurde berichtet, daß dasselbe mit Ausnahme der Ausgabe-Position für eine neuen Verputz und Anstrich des Innern der Pfarrkirche ad 800 Thlr, lediglich die gewöhnlichen Bedürfnisse betreffe, und daß demnach gegen die Übernahme des eigentlichen Zuschusses ad 486 Thlr nichts zu erinnern sein dürfte.
Was dagegen den neuen inneren Verputz und Anstrich der Pfarrkirche angehe, so werde ein solcher nach der Äußerung des Herrn Baumeisters Statz, welcher die Kirche vor Kurzem besichtigt habe, weit mehr als 800 Thlr kosten, wenn die Arbeiten in einer dem Baustyle der Kirche, entsprechenden Weise ausgeführt werden sollten. Der Kirchen-Vorstand dürfte daher zu ersuchen sein, zunächst einen Plan über fragliche Restauration vorzulegen.
Die Stadtverordneten-Versammlung beschloß, das gewöhnliche Defizit des Kirchenbudgets pro 1857 auf 486 Thlr festzustellen, in Ansehung der Kosten für einen neuen innern Anstrich der Pfarrkirche, aber den Kirchen-Vorstand um Einreichung eines bestimmten Planes zu ersuchen.
actum ut supra
Die Schul-Commission theilt ihre Beschlüsse mit, welchern gemäß in der höhern Töchternschule mit dem Beginn des neuen Schuljahres, von wo an nur eine LehrerinFrl. Giesen, den Unterricht ertheilen wird, das Schulgeld auf 20 Sgr monatlich festgestellt, und der Unterricht in der Geschichte und Geographie in vier wöchentlichen Lehrstunden dem GymnasiallehrerHemmerling bis Ostern kommenden Jahres gegen eine Remuneration von 30 - 40 Thlr übertragen worden.
Zu diesen Beschlüssen ertheilte die StadtverordnetenVersammlung ihre Zustimmung.
Auf die zur näheren Erwägung gegebene Frage, ob unter den veränderten Verhältnissen der Gesang- Unterricht in biheriger Weise fortbestehen soll, erklärte die Versammlung, daß dieser Unterricht vorläufig nur bis Ostern beizubehalten sei.
actum ut supra
Auf ein Gesuch der Sibilla Brettereich, welche hier gebürtig und mehrere Jahre in Düsseldorf wohnhaft gewesen, um Erlaß des bei ihrer vor Kurzem erfolgten Zurückkehr nach Neuß von ihr geforderten Einzugsgeldes von 15 Thln, wurde in Berücksichtigung, daß Bittstellerin sich stets gut geführt hat, und im Stande ist, sich selbstständig zu ermähren, beschlossen, ausnahmsweise das Einzugsgeld fallen zu lassen.
actum ut supra
Für die Aufstellung eines Normal-Besoldungs-Etats wählte die Versammlung die Stadtverordneten M. H. Schmitz, Dr. Sels, Fr. Graeff, Dr. Hellersberg, B. H. Derath, C. Eichhoff, H. J. Linden, welche im Verein mit dem Bürgermeister die Vorschläge zur Feststellung dieses Etats zu berathen, und demnächst vorzulegen haben.
actum ut supra
Mehrere Anträge von Elementarlehrern auf Gehalts-Verbesserung wurden der mit Vorbereitung des Personal-BesoldungsEtats beauftragten Commission zu Prüfung überwiesen.
actum ut supra
Die Stadtverordneten-Versammlung autorisirte den Bürgermeister, unter Zuziehung der Commission für städtisches Bauwesen und Eigenthum, die noch bestehenden Differenzpunkte in Betreff der neuen Anlagen in der städtischen Mühle am Niederthore, sowohl der Mühlenpächter als dem Unternehmer der Arbeiter gegenüber, zur Ausgleichung zu bringen.
Weiterhin wurde vorgetragen, daß durch die geschehene Erweiterung der Bauten an der Niederhorer Mehlmühle der entstandenen Kosten überhaupt auf 8069 Thlr zu stehen kommen werden, und daß die Stadt sich in dem Falle befinde, zu den im vorigen Jahre für diese Bauten bei der Sparkasse negociirten 4000 Thlr noch fernere 4000 Thlr bei dem genannten Institute lehnbar aufzunehmen.
Der vorsitzende Bürgermeister wurde demnächst von der Versammlung ermächtigt, jene 4000 Thlr bei der städtiscehn Sparkasse gegen 4 1/2 % Zinsen und gegenseitige halbjährige Kündigung mit der Bestimmung zu negociiren, daß im Anschlusse an die sucessive mit 400 Thlr erfolgende Abtragung der ersten 4000 Thlr, auch dieses neue Kapital mit jährlich 400 Thlr zurückerstattet werde.
actum ut supra
Die Stadtverordneten-Versammlung genehmigt die am 3. October C. geschehene Wiederverpachtung des Standgeldes auf den fünf Jahrmärkten an Marcus Marcan zum jährlichen Pachtpreise von 90 Thlr mit dem ausdrücklichen Vorbehalte, daß, da der p Marcan nicht hier wohnhaft ist, der Solidarbürge desselben Joh. Ferdinand Korten von hier, als Mitpächter eintrete, und daß es der Stadt freistehen soll, die Pacht bei etwa vor sich gehenden Veränderungen der Jahrmärkte aufzuheben.
actum ut supra
Auf zwei vorliegende Anträge wegen Anpachtung einiger Lagerplätze vor dem Rheinthore bemerkte die Versammlung, wie die darnach gebotene Pacht
actum ut supra
Der GerberHeinrich Kamper stellt mittelst Eingabe vom 6. des Monats, den Antrag, daß die Stadt ihm den kleinen Streifen zwischen dem städtischen Walle an der evangelischen Schule und dem Terrain, auf welchem das neue Arresthaus gebaut wird, möge - käuflich überlassen. Für diesen unerheblichen Streifen, welcher nur einen Flächeninhalt von 12 2/5 Ruthen enthalte, und für die Stadt gleichsam nutzlos sei, und worüber ihm ohnehin das Gerechtsame des Weges zu seiner Gerberei zustehe, erbiete er sich, einen Kaufpreis von Hundertfünfzig Thalern zu zahlen.
Die Stadtverordneten-Versammlung sprach zwar ihre Bereitwilligkeit für die Veräußerung des fraglichen für die Stadt allerdings werthlosen kleinen Streifens aus, ersucht jedoch vorerst seine Commission für städtisches Eigenthum und Bauwesen, das Terrain zu besichtigen, und demnächst die Bedingungen etwa wegen Erleidens der Dachtraufe von dem anschießenden Arresthause und wegen der etwaigen Mauer-Einfriedigung p vorzuschlagen.
actum ut supra
Die zur Tagesordnung gestellten Anträge auf Wiedereinführung des Schulgeldes in den Elementarschulen und auf Erbreiterung der Erft respective Abflachung der Ufer, wurden zur Prüfung und eventuellen Vorbereitung von Vorschlägen an die betreffende Commission verwiesen.
actum ut supra
Die Versammlung nimmt Kenntniß von dem Verzeichniß der temporair in das Bürgerhospital aufgenommenen Dürftigen, wogegen dieselbe keine Bemerkungen zu machen findet.
actum ut supra Die
Die für das Jahr 1857 aufgestellten Etats der Sparkasse und Leihhaus-Kasse werden vorgelegt, und von der Stadtverordneten-Versammlung gutgeheißen, demnach Ersterer zu 27 780 Thlr und Letzterer zu 2 619 Thlr in Einnahme und Ausgabe balancirend festgestellt.
actum ut supra
Die Versammlung nimmt die für das GemeindeArchiv bestimmte Abschrift der Gymnasialkassen-Rechnung pro 1855 entgegen, welche in ihren einzelnen Positionen zur Kenntnißnahme vorgetragen wurde.
actum ut supra
Der am 12. des Monats Statt gehabte Verding der Ausführung eines hölzernen Lagerschuppens an der Erft, wobei der SchreinerJoh. Georg Hensen zu einem Prozent unter der Anschlagssume von 665 Thlr Letztbietender geblieben ist, wurde von der Stadtverordneten-Versammlung genehmigt.
actum ut supra
Es wurde nichts dagegen zu erinnern gefunden, daß die erledigte Feldhüterstelle provisorisch auf ein halbes Jahr dem Bewerber Heinrich Schumacher übertragen werde.
actum ut supra
In Folge eines Gesuchs des Student [der] philologieJos. Zeck beschloß die Versammlung, demselben zur Beendigung seiner Studien einen ferneren Vorschuß von fünfzig Thalern aus städtischer Kasse mit dem Vorbehalte zu bewilligen, daß dieser Vorschuß so wie die übrigen, früher geleisteten Vorschüsse, seiner Zeit zurückerstattet werden.
actum ut supra
Es wurden die für das 1855 aufgestellten Armenund Hospitalkassen-Rechnungen vorgelegt, welche der Commission für Armenwesen zur Vorprüfung überwiesen wurden.
actum ut supra
Ein Gesuch der Wittwe Joh. Heinrich Elfes um käufliche Überlassung einer kleinen Grundfläche von ca. zehn Ruthen Größe hinter ihrem Eigenthume am Rheinthore, wurde an die Commission für städtisches Eigenthum zur näheren Untersuchung und Begutachtung überwiesen.
actum ut supra
In Bezugnahme auf einen Antrag des Rentmeisters Klein zu Eppinghoven auf Veranlassung der Verpachtung der gemeinschaftlichen Barriere-Einnahme auf dem Neuß-Bergheimer-Communalwege, bemerkt die Stadtverordneten-Versammlung, daß der Bürgermeister vorerst mit dem p Klein über die Sache Rücksprache nehmen und namentlich mit demselben unterhandeln möge, daß von der Barriere-Verpachtung abstrahirt werde. Eventuell seien die Verpachtungsbedingungen vorzuberaten und zur Feststellung vorzulegen.
actum ut supra
Ein Antrag des Gymnasial-Curatoriums auf Übernahme von Baufestellungskosten auf die städtische Kasse sowie auf Überweisung eines Theiles der Miethe der ehemaligen Franziskanerkirche respective des LandwehrZeughauses an die Gymnasialkasse wurde der bezüglichen Commission zur Prüfung zugetheilt.
actum ut supra
Eine Mittheilung der Schul-Commission wird vorgelesen, wornach der provisorische Vorstand des WaisenhausVereins im Interesse der Waisen- und verwahrlosten Kinder beabsichtigt, in den dazu angemessenen Räumen des neuen Waisenhauslokales eine Privathöhere Töchterschule zu errichten, ohne daß die Stadt die mindeste Beihilfe zu leisten habe, oder falls es gewünscht werden möchte, die bestehende städtische höhere Töchterschule in der Weise zu übernehmen, daß die Stadt auch hierbei einen Zuschuß nicht herzugeben habe, zumal die dem hiesigen Waisenhause vorstehende Schwesterschaft vom armen Kinde Jesu unter ihren Mitgliedern im Mutterhause zu Aachen mehrere für den höheren
Die Schul-Commission erklärt sich mit der Übernahme der höhern Töchterschule Seitens der genannten Schwesterschaft einverstanden, da sich hierdurch ein nicht zu verkennender Vortheil für das städtische Aerar herausstelle, während der Unterricht nicht im Mindesten beeinträchtigt werde.
Nach gepflogener Berathung gab die StadtverordnetenVersammlung die Erklärung ab, wie sie sich der Ansicht der Schul-Commission anschließe.
actum ut supra
Auf einen Antrag der Nachbarschaft auf der Michaelstraße um Bewilligung eines Zuschusses für die Ausführung einer neuen Pumpe, bewilligt die StadtverordnetenVersammlung derselben einen städtischen Zuschuß von vierzig Thalern unter dem Vorbehalte jedoch, daß eine neue eiserne Pumpe ähnlich jener, welche in der Nähe der evangelischen Schule steht, errichtet werde.
actum ut supra
Die stadträthliche Commission für Armenwesen, welche die Revision der an dem RendantenBroix gelegten Rechnung der Armen-Kasse pro 1855 vorgenommen hat,
" Durch die ungünstigen Verhältnisse und insbesondre " durch die beispiellose Theuerung der Lebensmittel " des abgelaufenen Jahres hat die Armen-Kasse eines " außergewöhnlichen städtischen Zuschusses von 4 250 Thlr. " bedurft, woraus zunächst ein zur Zeit von der " Stadtverordneten-Versammlung anerkanntes Defizit " von 690 Th? aus dem Jahre 1854 gedeckt worden, so " daß das eigentliche Mehrbedürfniß sich auf 3 557 Thlr. " stellt.
" An Resten sind bei der Einnahme 357 Thlr. 17 Sgr. ver" blieben, wovon 54 Thlr. 18 Sgr. 8 Pf. aus 1854 et retro, " welche nach der Anzeige der Armen-Verwaltung " im laufenden Jahre meistens eingegangen sind. Es " wäre ernstlich darauf zu halten, daß auch die " Reste aus dem verflossenen Jahre beigetrieben werden.
" Am Schlusse des Jahres 1855 waren der Vermögens" Substanz 1899 Thlr. 26 Sgr. 11 Pf. zu ersetzen, welche bereits " im laufenden Jahre aus dem verbliebenen Bestande " durch Ausleihung eines Capitales an den Fabri" kantenLonnes refundirt worden sind. " Die Rechnun g schließt ab " in Einnahme auf . . . . . 17 658 Thlr. 22 Sgr. " in Ausgabe " . . . 15 094 Thlr. 20 Sgr. 8 Pf. " im Bestande " . . . . . 2 563 Thlr. 27 Sgr. 4 Pf. " und in den Einnahmeresten " auf . . . . . . . 357 Thlr. 17 Sgr. " wozu dieselbe festzustellen wäre.
Die Stadtverordneten-Versammlung machte den Bericht der Commission zu ihrem Beschlusse, stellte die Rechnung der Armen-Kasse wie angegeben fest und ertheilte darüber die Decharge.
actum ut supra
Die stadträthliche Commission für Armenwesen hatte die Revision der von dem Hospitalkassen-Rendanten gelegten Rechnung des Hospitals pro 1855 vorgenommen, und erstattete darüber folgenden Bericht: " Die in der Rechnung vorkommenden Abweichungen " gegen den Etat sind so viel wie thunlich in dem " Revisions-Protocolle der Hospital-Verwaltung speziell " erläutert, worauf daher hiermit Bezug genom" men wird. " Eine ähnliche Etats-Überschreitung war bei der
" Der Hospital-Flügelbau, wofür in der vorliegenden Rech" nung eine Ausgabe von 2419 Thlr. 29 Sgr. nachgewiesen ist, " hat im Ganzen mit den dazu gehörigen Einrichtungen " und verschiedenen Anschaffungen bis jetzt Thl 8 462 - 23 - 1 " gekostet, wozu noch nachträgliche Zahlungen " im Betrage von . . . . . . . 130 - -- - -" kommen, so daß die Gesammtkosten . . Thl 8 592 - 23 - 1 " betragen werden.
" Die bereits verwendeten 8 462 Thlr. 23 Sgr. 1 Pf. sind aus " abgelegten Capitalien entnommen, und werden successive " mit 500 Thlr. jährlich dem Substanz-Vermögen ersetzt. " Die dem Substanz-Vermögen am Schlusse des Jahre 1855 " zu refundirende Summe betrug überhaupt 9 975 Thr. 24 Sgr. 2 Pf. " Verpflegt wurden im Hospitale im Ganzen 3 184 Köpfe auf " einzelne Tage, oder täglich etwa 85 - 86 Personen, davon " Unterhaltung pro Kopf einschließlich der Auslagen für Kleidung, " Bettzeug, Arzeneien sowie für das Inventar der Kranken" und Hausgerälthe 71 Thlr. 23 Sgr. 2 P gekostet hat, waren " für die eigentliche Beköstigung 46 Thlr. 23 Sgr. 2 Pf. und " für die übrigen genannten Auslagen 25 Thl. enthalten " sind, so daß auf den Tag 3 Sgr 10 Pf. für Beköstigung und " 2 Sgr. 1 Pf. für die übrigen Auslagen kommt.
" Die Rechnung, welche im Übrigen richtig und durch " Belege gehörig justifizirt war, schließt wie folgt ab: " in Einnahme zu 17 467 Thl. 10 Sgr. 1 Pf. Geld 37 Scheffeln 2 Metzen Roggen " " Ausgabe zu 17 515 Thlr. 1 Sgr. 4 Pf. " 18 " 9 " " " im Bestande zu . . . . . 18 " 9 " " im Vorschuß zu 47 Thlr. 17 Sgr. " und in den Einnahmeresten zu 163 thlr 2 Sgr.
" Indem schließlich bemerkt wird, daß für die Folge eine " zeitigere Ablage der Rechnung anzuempfehlen ist, trägt die " Commission auf Feststellung derselben an.
Dieser Commissionsbericht wurde von der StadtverordnetenVersammlung zum Beschluß erhoben, die Hospitalkassen-Rechnung in dem obigen Zahlen festgestellt und darüber die Decharge ertheilt.
actum ut supra
Gegen den stattgehabten Verding der täglichen Reinigung des Marktes und der öffentlichen Plätze an den Tagelöhner Bernard Lück hierselbst zum Betrage von 65 Thlr. jährlich auf drei Jahre, wurde nichts zu erinnern gefunden.
actum ut supra
Auf den Antrag der Armen-Verwaltung genehmigte die Versammlung die permanente Aufnahme der bejahrten dürftigen Anna Maria Pesch, Anton Ruhren und Eva Spicker in das Bürgerhospital.
actum ut supra
Ein Antrag der Schul-Commission auf bauliche Herstellung zweier neuen Schulzimmer bei der Schule im Glockhammer wurde an die Fachkommission für Bauwesen überwiesen.
actum ut supra
Eine Verfügung der Königlichen Regierung vom 31. October C. wird vorgetragen, wornach die Anstellung eines dritten Polizeidieners und eines Secretairs für das Polizei-Amt an Stelle der jetzigen Schreibhülfe, angeordnet wird. Die Polizeidiener hätten dann in der Folge auch die Funktionen des Fruchtmarktmeisters bis auf die den vereideten Mäklern zu übertragende Notirung der Preise [eingefügt:noch] wahrzunehmen, wodurch die für diese Wahrnehmung bisher dem VerwaltungsdienerKrings gezahlte Zulage von 40 Thlr wieder zurückfalle. Da Letzterer künftighin lediglich die Funktionen als Verwaltungsdiener zu versehen habe, so sei der ohnehin dienstunfähige Hülfs-Verwaltungsdiener Meuter zu entlassen.
Unter diesen Umständen votirte Stadtrath für den dritten Polizeidiener, wie für die bereits vorhandenen Sergeanten 160 Thlr Gehalt nebst 30 Thlr Kleidungsund 25 Thlr Mietentschädigung, wogegen die Besoldung des zu entlassenden Hülfsverwaltungsdieners und die besondre Marktmeister-Zulage in Zukunft erspart werden.
In Ansehung der Anstellung eines Secretairs für das Polizei-Amt, wurde Vorsitzender ersucht, sich mit einer für diese Stelle geeigneten Persönlichkeit zu benehmen, wornach dann die Feststellung der zu bewilligenden Besoldung einer künftigen Sitzung vorbehalten bleiben soll. Ebenso behält Stadtrath sich wegen Betheiligung der Außengemeinden des Friedensgerichtsbezirks, wofür der PolizeiCommissair die Funktionen als Polizei-Anwalt wahrzunehmen hat, an der Aufbringung des Secretair-Gehaltes, näheren Beschluß vor.
actum ut supra
Vorsitzender legt der Versammlung eine Correspondenz des Bürgermeister-Amtes von Grimlinghausen vor, welcher gemäß die dortige Gemeinde wünscht, daß die im vorigen Jahre auf gemeinschaftliche Kosten der Gemeinden Neuss und Grimlinghausen ausgeführte, jedoch noch nicht bauamtlich abgenommene Fußbrücke über die Erft zu Grimlinghausen, noch um 1/4 Fuß erbreitert werde, damit bei etwaigen Brandunglücken eine Brandspritze über dieselbe geführt werden könne.
Die Versammlung bemerkte hierauf, wie eben die Gemeinde Grimlinghausen die Veranlassung sei, daß die Brücke nicht von vorn herein auf die nunmehr gewünschte Weite gebaut worden, indem der hiesige Stadtrath zur Zeit beanspruchte, daß die Brücke so weit gebaut werden möge, daß eine Brandspritze über dieselbe geführt werden könne, worauf aber Seitens der Gemeinde Grimlinghausen entgegnet worden, wie sie auf den Vorschlag nicht eingehe, weil das Spritzenhaus im obern Theile des Dorfes liege, und daher die Spritze in eben der Zeit bei den Häusern an dem Erftflusse ankommen könne, wenn sie die Chaussee passirt, als wenn sie durch das ganze Dorf über die Brücke führe.
Nach gepflogener Berathung erklärte die Versammlung, wie sie bereit sei, sich in der Weise zur Hälfte an den durch die Erweiterung der Brücke entstehenden Mehrkosten zu betheiligen, daß die Gemeinde Neuss im Ganzen die Hälfte von denjenigen Kosten zahle, welche entstanden wären, wenn von vorn herein eine weitere Brücke angelegt worden, zumal, da grade Grimlinghausen zur Zeit gegen eine weitere Brücke protestirt und behauptet habe, daß dem Bedürfniß mit einer Fußbrücke genügt sei. Da der BaumeisterThomas die Mehrkosten auf 32 Thlr 17 Sgr 8 Pf. angebe, so dürfe selbstredend der Antheil der Gemeinde Neuß die Hälfte dieses Betrages nicht überschreiten.
Die Versammlung ersucht endlich noch, darauf hinzuwirken, daß diese seit dem Verdinge der Arbeiten bereits zwei Jahre schwebende Angelegenheit durch die Gemeindebehörde von Grimlinghausen, welche dieselbe in der Hand habe, [eihgefügt:baldigst] zum Austrag gebracht werde, wie ebenfalls um Veranlassung, daß unter Strafandrohung das Übergehen
actum ut supra
Gegen die von der Armen-Verwaltung beantragte permanente Aufnahme der bejahrten Dürftigen Joh. Kaiser,Jos. Wisdorf und Wittwe Siebertz in das Bürgerhospital wurde nichts zu erinnern gefunden. Nur sei in Beziehung auf den p Wisdorf noch zu untersuchen, ob derselbe nicht, wie verlautet habe, dem TaglöhnerJac. Kahausen gegen Alimentations-Verpflichtung eine gewisse Summe übergeben habe, die eventuell zu reklamiren wäre.
actum ut supra
Es wurde hiernach die Berathung über die zur Sprache gebrachte Wiedereinführung des Schulgeldes in den Elementarschulen eröffnet:
Die Mitglieder der stadträthlichen Fachkommission waren über diesen Gegenstand in ihren Ansichten getheilt, und die darüber vernommenen städtische Schulkommission hatte ihr Gutachten dafür abgegeben, daß bei den obwaltenden drückenden Theuerungs-Verhältnissen die Wiedereinführung des Schulgeldes unverkennbar auf Schwierigkeiten stoßen werde, daß letztere aber am besten zu überwinden sein dürften, wenn ein allmähliger Übergang durch freiwilligen Zutritt zu zwei gut eingerichteten Zahlschulen für Knaben und Mädchen vorbereitet und vor Ausführung eines solchen Projectes eine Liste zur Einzeichnung auf diese Schulen offen gelegt würde.
Bei der weiteren Verhandlung der Sache wurde einer Seits geltend gemacht, daß die Wiedereinführung des Schulgeldes, auch abgesehen von den sehr mißlichen TheuerungsVerhältnissen gegenwärtig um so weniger zu motiviren sei, als die Stadt für das hiesige Gymnasium den bedeutenden festen Zuschuß von 3 250 Thlr leiste, während der höhere Unterricht nicht wie der Elementar-Unterricht für die Gemeinde ein Gebot der Nothwendigkeit wäre, was bei letzterem aber in der Weise der Fall sei, daß Eltern verpflichtet wären, ihre Kinder daran Theil nehmen zu lassen.
Andererseits wurde hervorgehoben, daß das Gymnasium der Bürgerschaft auch wiederum großen Nutzen eintrage, daß aber auch selbst bei Wiedereinführung des Schulgeldes in den Elementarschulen, die Stadt demnach für den Elementar-Unterricht große Opfer bringen müsse, daß ferner die Billigkeit denjenigen Personen gegenüber, welche keine Kinder zu erziehen haben, erfordere, daß ein Schulgeld erhoben werde, wozu noch komme, daß bei Zahlschulen ein besserer Unterricht, überhaupt eine bessere Schule unterstellt werden könne.
Nach noch weiterer Debatte wurde abgestimmt, und es sprachen sich von zehn Abstimmenden sechs gegen die Wiedereinführung des Schulgeldes und vier für dieselbe aus. Stadt-
actum ut supra
Die bezügliche Commission berichtete in heutiger Sitzung über Vorschläge zur anderweiten Besoldung der städtischen Unterbeamten und der Elementarlehrer behufs Feststellung des Kommunal-Besoldungs-Etats.
Nach Erörterung der verschiedenen Gehalts-Positionen wurde mit Rücksicht auf die Propositionen der Commission beschlossen wie folgt: a. Die Dienst-Einnahme der Polizeidiener von 160 Thlr Gehalt, 30 Thlr Kleidungs- und 25 Thlr Miethentschädigung für jeden, erscheine angemessen, und sei für die Folge beizubehalten; b. jene der Feldhüter seien vom 1. Januar kommenden Jahres an auf 140 Thlr Gehalt, 20 Thlr Kleidungs- und 20 Thlr Miethentschädigung festzustellen, mit der Aussicht, daß denselben bei befriedigenden Leistungen eine Renumeration bis zu 20 Thlr zuerkannt werden solle, der bezügliche Beschluß vom 3. September über die Gehalts-Normirung einer wieder zu besetzenden Feldhüterstelle, sei hiernach modifizirt; c. Die Besoldung des Wege-Aufsehers Heinrichs sei vom 1. Januar kommenden Jahres an von 120 auf 135 Thlr zu erhöhen mit Beibehaltung der bisherigen Kleidungs-Entschädigung von 15 Thlr und freier Wohnung; d
Endlich wurde dem Lehrer Schulze in Anbetracht seiner durch seine bisherigen [eingefügt:beschränkten] Dienst-Einnahme sehr mißlich gewordenen Lage eine Remuneration von 20 Thlr bewilligt.
actum ut supra
Nachdem der Mandatar und Gerichtsschreiber-Candidat J. Hackenberg hierselbst mit Tod abgegangen ist, gab die Versammlung in Folge mehrer Gesuche um die Verleihung der Conzession zur Übernahme von Aufträgen behufs Vertretung von Partheien vor dem Friedensgericht unter Bezugnahme auf den § 68 der Verordnung vom 9. Februar 1849 die Erklärung ab, wie es allerdings nöthig und nützlich erscheine, daß nunmehr eine solche Conzession an eine qualifizirte Persönlichkeit ertheilt werde, zumal es gewünscht werden müsse, daß außer dem vorhandenen Mandatare ein zweiter ernannt werde, damit beide Partheien bei Gericht vertreten werden können.
actum ut supra
Ein von dem Stadtverordneten Dr. Sels gestellter Antrag auf Einrichtung zweier Elementarzahlschulen, worin Jeder nach Belieben seine Kinder schicken könne, kam zur Berathung.
Die Versammlung bemerkte nach vielfacher Verhandlung des Gegenstandes, daß die städtische Schul-Commission in der Weise vorbereitende Schritte behufs eventueller Ausführung des Vorschlages thun möge, daß vorerst in Folge öffentlicher Einladung ermittelt werde, auf welche Betheiligung für diese Schulen zu rechnen sein dürfte, wenn ein monatlicher Schulgeldsatz von 10 Sgr für jedes Schulkind ohne Unterschied angenommen werde.
actum ut supra
Der Stadtverordnete Derath machte darauf aufmerksam, daß durch die versuchsweise geschehene Nichterneuerung der polizeilichen Weißbrodtaxe, nach den amtlich veröffentlichten Taxen der Bäcker, das Publikum in wesentliche Benachtheiligung gekommen sei, indem nicht ein einziger Bäcker das Weißbrod zu denjenigen Gewichte verkaufe, welchen dasselbe nach der früheren polizeilichen Taxe halten müsse.
Auf den von dem Stadtverordneten Derath hieran geknüpfte Antrag richtete die Versammlung auf Grund des § 89 der Gewerbeordnung an die höhere Behörde die Bitte, die Wiedereinführung der polizeilichen Weißbrodtaxe genehmigen zu wollen.
actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister trug vor, daß er in dem Notariats-GehülfenJos. Heinrichs hierselbst, welcher früher mehrere Jahre auf dem Bürgermeister-Amte beschäftigt gewesen, eine geeignete Persönlichkeit für die zu besetzende Secretairstelle auf dem Polizei-Amte gefunden habe. Sowohl wegen seiner Solidität und Zuverläßigkeit als seiner Befähigung verdiene derselbe zu dieser Stelle vorzugsweise empfohlen zu werden, und es sei dieser Candidat bereit, letztere gegen ein monatliches Gehalt von 20 [?], ausmachend jährlich 240 [?] anzutreten.
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärte sich hier noch mit der Annahme des p Heinrichs auf Kündigung zu dem angegebenen Gehalte einverstanden.
Dieselbe verbindet jedoch hiermit an die verehrte Oberbehörde die Bitte, daß die Außengemeinden des PolizeiGerichts-
actum ut supra
Auf den Antrag eines Mitgliedes wurde endlich beschlossen, die regelmäßigen Sitzungen des Stadtrathes statt auf Mittwoch wiederum wie früher auf Montag zu halten.
actum ut supra
Der Stadtverordneten-Versammlung wurden die Gesuche um die Verleihung der zu besetzenden dritten Polizeidienerstelle vorgelegt.
Eingekommen sind um diese Stelle: Gerbrecht . Unteroffizier im 39. Infanterie Regiment; Wilh. Tappermann Gehülfe beim hiesigen Salzmagazine hierselbst; Polizeidiener Roesler von Kempen. PolizeidienerBriese von Radevormwalde; Polizeidiener Grünewald von Hilden; Polizeidiener Scheuermann von Beeck Bürgermeisterei Holten; PolizeidienerHeinr. Mekmeke von Duisburg; PolizeidienerFriedr. Lehmann von Ronsdorf; Gerichts-ExekutorAug. Hesse aus Werden; Feldhüter
Gegen diese Persönlichkeiten fand die Versammlung nichts zu erinnern.
actum ut supra
Auf den Antrag des Vorstandes der Scheibenschützen-Gesellschaft genehmigte Stadtrath, daß die Zinsenabgabe dieser Gesellschaft ad 36 Thlr für das Jahr 1856 in Anbetracht, daß das Scheibenhaus im laufenden Jahr nur 12 Thlr an Saalmiethe eingetragen hat, auf den letzteren Betrag reduzirt werde.
Imgleichen wurde genehmigt, daß der ScheibenschützenGesellschaft ein Betrag von 11 Thlr 29 Sgr 11 Pf. an gehabten Reparaturkosten des Scheibenhauses zurückvergütet werde.
Behufs Feststellung der zwischen der ScheibenschützenGesellschaft und der Stadt bestehenden gegenseitigen Rechten und Pflichten beschloß die Versammlung im Verein mit der Gesellschaft ein von Seiten des städtischen Anwalts JustizrathsFriedrich zu Düsseldorf und eines durch die Gesellschaft zu wählenden zweiten Anwalts aufzustellendes Rechtsgutachten zu extrahiren. Selbstredend seien den beiden Anwälten von beiden Seiten die bezüglichen Dokumente und Schriftstücke vorzulegen. Bermerkt wurde noch, daß die Regelung dieser schon lange schwebenden Angelegenheit keinen Aufschub erleiden könne, indem der Zustand des Scheibenhauses so bedauerlich sei, daß entweder eine radikale Herstellung, oder gar ein vollständiger Neubau oder doch der Abbruch des jetzigen Gebäudes unaufschiebbar geworden.
Endlich wurde Vorsitzender ersucht, darauf halten zu lassen, daß die Scheibenschützen-Gesellschaft nicht mehr Schießen veranstalte als nach dem Statute derselben verläßlich erscheine. Dieses Gesuch war von dem Stadtverordneten Weise gestellt worden, ohne daß eine Abstimmung Statt gefunden. actum ut supra
Die Stadtverordneten-Versammlung faßte den einhelligen Beschluß, bei dem bevorstehenden fünfzigjährigen Dienst-Jubiläum Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Preußen[nachträglich eingefügt: (:1. Januar 1857:)] ein Höchstdenselben Namens der Stadt Neuss eine Glückwunsch-Adresse zu erlassen.
actum ut supra
Nach Einsicht der betreffenden Verhandlungen genehmigt die Stadtverordneten-Versammlung, daß den Eheleuten TaglöhnerChristian Mildenberg und Anna Lieven hierselbst gegen Verpfändung ihres eigenthümlichen Hauses Sct. B No 156 auf der Mühlenstraße als erste Hypothek, eine Summe von hundert Thalern aus disponiblen Substanzgeldern der Stadt dargeliehen werde. Der Zinsfuß sei auf 5 % und die Kündigungsfrist auf sechs Monate festzustellen.
actum ut supra
Die Commission für städtisches Eigenthum referirte, daß die kleine städtische Grundparzelle von ca 12 Ruthen vor dem Rheinthore, welche hinter dem Eigenthume der Wittwe Heinrich Elfes gelegen ist, und von dieser zu kaufen gewünscht wird, für die in der Nähe gelegenen städtische Bleiche von keinem besondern Werthe sei, überhaupt für die Stadt nicht benutzt werden könne.
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärte sich hiernach mit der Veräußerung der kleinen Parzelle an Wittwe Heinr. Elfes einverstanden, und bestimmte den Kaufpreis auf 3 Sgr pro Quadratfuß oder 14 Thlr 12 Sgr pro Quadrathruthe, wie solcher in der Regel für entlegene Baustellen bezahlt wird.
Es wurde von der Versammlung noch der Vorbehalt gemacht, daß die Grenzlinie dem städtischen Wege entlang in grader Richtung mit dem eigenthümlichen Garten der Wittwe H. Elfes festgestellt, und daß die Errichtung einer Mauer oder die Anlage eines Krippwerks in der Erft an die spezielle Genehmigung der städtischen Verwaltung geknüpft werde.
actum ut supra
Die Commission für städtische Finanzen, welche sich mit Prüfung des von dem Gymnasial-Curatorium gestellten Antrages auf Erstattung von 110 Thlr 17 Sgr 7 Pf Kosten für bauliche Herstellungs-Arbeiten im Gymnasial-Gelände und auf Betheiligung in der Miethe der ehemaligen Franziskaner-Kirche jetzigen Landwehr-Zeughauses befaßt hat, berichtete hierüber wie folgt:
Das Curatorium gründe seinen Antrag darauf, daß das Gymnasial-Gebäude seiner Zeit in durchgehends schlechtem Zustande übergeben worden, und in Folge dessen mit dem durch
Um die Richtigkeit dieses Gesuchs beurtheilen zu können, war die stadträthliche Fachkommission auf die bei Gründung des Gymnasiums von der Commüne eingegangenen Verbindlichkeiten zurückgegangen. In den bezüglichen gemeinderäthlichen Beschlüssen vom 21. Januar und 17. Juli 1851 heiße es ausdrücklich, "So lange das hier zu errichtende voll" ständige Gymnasium als solches bestehen bleibt, zahlt die " Gemeinde in die Kasse dieses Gymnasiums alljährig einen " festen Zuschuß von 3 250 Thlr und garantirt der genannt" ten Kasse eine jährliche Schulgeld-Einnahme von 2 200 Thlr " in der Art, daß mittelst der über diese Summe eventuell " sich ergebenden Mehr-Einnahme zunächst ungewöhnliche oder " unvorhergesehene Schulwecke gefördert werden, der Rest aber " zu einer dem Gymansium respective der Stadt als Eigenthum " verbleibenden Schulfonds angelegt werde, dessen Zinsen aber " so wie die jedesmalige Mehr-Einnahme zunächst zu vorgedach" ten Zwecken bestimmt, der Gesammt-Überschuß aber jedes" mal zur Vermehrung des Schulfonds anzulegen seien. Für die " Zeit, wo dieser Schulfonds so gestiegen sein sollte, daß " die Zinsen desselben einschließlich des Schulgeldes den pekuniairen " Bedarf des Gymnasiums um zwei Drittel decken, wird " der Wunsch ausgesprochen, daß in Betreff des festgestellten " jährlichen städtischen Zuschusses nähere Bestimmung Seitens " der Stadt vorbehalten bleibe."
Aus diesen klaren und unzweideutigen Worten gehe aufs sprechendste hervor, daß der bei der Gymnasial-Kasse sich ergebende Überschuß zunächst für ungewöhnliche oder unvorhergesehene Schulzwecke bestimmt sei. Da nun das hiesige Gymnasium einen bereits rentbar angelegten Überschuß von 1 700 Thlr besitze, so könne es nicht dem entferntesten Zweifel unterliegen, daß Bau-Unterhaltungskosten, welche mit den gewöhnlichen Etatsmitteln sich nicht bestreiten lassen, aus diesem Fonds gedeckt werden müssen.
Von diesem Gesichtspunkte sei auch der Stadtrath ausgegangen, als derselbe unterm 13. Februar 1854 die Kosten für die in dem Gymnasial-Gebäude ausgeführten Erweiterungsbauten bewilligte. Der damalige Beschluß laute nämlich dahin, daß die erforderliche Summe in der Erwägung votirt werde, daß die Nothwendigkeit zur Ausführung der ErweiterungsArbeiten dringend vorhanden, der Fonds des Gymnasiums aber noch nicht so angemessen sei, um die nöthigen Baukosten daraus bestreiten zu können, und damit gleichzeitig dem Curatorium Gelegenheit gegeben werde, den Fonds der Anstalt allmählig der Art zu vermehren, daß
Wie schon oben gesagt, sei dieser Fonds gegenwärtig der Art beschlossen, daß Baukosten, wie die reklamirten wohl daraus bestritten werden können, und es liegen somit rechtliche Motive nicht vor, die gedachte Auslage von der Stadt-Kasse zurückzufordern.
Ebenso wenig könne die Commission für die Gemeinde die Verpflichtung anerkennen, die Gymnasial-Kasse an der Miethe des Landwehr-Zeughauses partizipiren zu lassen.
Allerdings sei das ehemalige Franziskaner Kloster mit Einschluß des als Zeughaus benutzten Kirche zur Errichtung einer Sekundarschule an der französischen Regierung geschenkt worden. Allein gegenwärtig bestehen ganz andere Verhältnisse. Bei Errichtung des Gymnasiums sei an die Stadt die Anforderung gestellt worden, eine jährliche Einnahme von 5 450 Thlr zu garantiren, dies habe sie gethan, indem sie 2 200 Thlr Schulgeld und einen jährlichen festen Zuschuß von 3 250 Thlr zusicherte. Hiermit habe sie ihre Verpflichtung erledigt, denn hätte man damals angenommen, daß die Gymnasial-Kasse einen Theil der Miethe des Zeughauses zu beziehen habe, so würde der jährliche städtische Zuschuß sich um die Höhe der Mieth-Einnahme geringer gestellt haben.
Die Stadtverordneten-Versammlung schloß sich einstimmig den Ansichten der Commission an, und lehnte daher die Anträge des Gymnasial-Curatorium ab.
actum ut supra
Der Stadtverordneten-Versammlung werden zwei Anträge der Armen- und Hospital-Verwaltung vorgelegt, wornach für die Armen-Kasse ein extraordinairer Zuschuß von . . . . 250 Thlr und für die Hospital-Kasse ein gleicher außergewöhnlicher Zuschuß von . . . 250 Thlr beantragt wird.
Da die Nothwendigkeit dieser Zuschüsse bereits durch frühere Mittheilungen der beiden Verwaltungen dargethan, auch noch durch ein Mitglied des Stadtrathes, welches ebenfalls jenen beiden Verwaltungen als Mitglied angehört, erläuternd bemerkt worden, wie diese Verwaltungen bei ihren Auslagen auf möglichste Oekonomie bedacht seien, und wie überhaupt karg dabei verfahren werde, so geht die Stadtverordneten-Versammlung für diesmal auf eine speziellen Prüfung durch ihre Fachkommission nicht ein, beschließt vielmehr, die beiden extraordinairen Zuschüsse von je 250 Thlr in der Weise zu bewilligen, daß solche durch den städtischen Etat pro 1857 disponibel gestellt werden. Die Versammlung setzt hierbei voraus, daß die Armen- und HospitalVerwaltung Alles aufbieten werde, um die städtischen Zuschüsse in der Folge auf ein möglichstes Minimum zu
actum ut supra
In Folge eines Gesuchs der vier städtischen Nachtswächter bewilligte Stadtrath jedem derselben in Berücksichtigung der anhaltenden Lebensmittel-Theuerung eine Gratifikation von zehn Thalern.
actum ut supra
Dem LehrerBecker an der Elementar-Knabenschule wurde in Anbetracht seines bisherigen kargen Einkommens für das abgeblaufene Jahr, auf dessen Antrag vom 15. vorigen Monats eine Remuneration von 10 Thlr zuerkannt.
actum ut supra
In Veranlassung von Gesuchen um Bewilligung von Ausstand zur Entrichtung von Einzugsgeld, gab Stadtrath die Erklärung ab, daß reglementsmäßig das Einzugsgeld gleich beim Anzuge eingezahlt werden müsse, und hierauf im Allgemeinen zu halten sei. Nur möge in einzelnen dringenden Fällen ein derartiger Ausstand bewilligt werden, daß das Ganze immer vor Ablauf des Jahres abgeführt sei.
actum ut supra
Stadtverordneter Weise gab in Beziehung auf seinen in der Sitzung vom 22. des Monats gestellten Antrag wegen des Scheibenschießens die Erklärung zu Protocoll, daß der LehrerWild ihn in seiner Eigenschaft als Mitglied des evangelischen Schulvorstandes mitgetheilt habe, wie noch vor nicht langer Zeit mehrere Kugeln aus der Scheibenbahn wider das evangelische Schulgebäude angepflogen seien, und daß er in jener Sitzung aus dem Grunde nicht auf Abstimmung über seinen bezüglichen Antrag angetragen habe, weil der Herr Bürgermeister bemerkte, daß die statutenmäßige Überwachung des Scheibenschießens schon ex officio von ihm werde veranlaßt werden.
actum ut supra
Nach Vorschrift des § 60 der Städte-Ordnung legte der Bürgermeister dem Stadtrathe den Entwurf des aufgestellten Haushaltungs-Etats für das Jahr 1857 mit dem Bemerken vor, daß derselbe auf vorherige Bekanntmachung acht Tage zur Einsicht auf dem BürgermeisterAmte offen gelegen habe.
Nachdem der Bürgermeister bei dieser Gelegenheit dem § 56 der Städte-Ordnung gemäß, über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten Bericht erstattet hatte, überwies die Versammlung den Etats-Entwurf der Commission für Finanz-Wesen zur Vorprüfung und Berichterstattung.
actum ut supra
Es wird vorgetragen, daß bei dem am 31. Dezember 1856 vorgenommenen Verdinge des für den CommunalWegebau pro 1857 erforderlichen Kieses der Ackerer Mathias Neidhöfer zu 2 % unter der Anschlagssumme von 331 Thlr 21 Sgr Letztbietender, und der FuhrmannJos. Mobis zu 1 1/2 % unter der genannten Anschlagssumme Vorletztbietender geblieben sei, und daß es der Stadt bedingungsmäßig frei stehe, unter diesen Beiden einen als Unternehmer zu wählen.
Da der p Neidhöfer bei der Kieslieferung im Jahre 1856 zu begründeten Klagen Veranlassung gegeben hat, so beschließt der Stadtrath, dem Vorletztbietenden Jos. Mobis zu 1 1/2 % unter der Anschlagssumme von 331 Thlr 21 Sgr den Zuschlag zu ertheilen.
actum ut supra
Unter der Bezugnahme auf den Beschluß vom 26. November 1856 machte Vorsitzender die Versammlung mit den näheren Verhandlungen bekannt, wornach die beabsichtigte Erbreiterung der gemeinschaftlichen Erftbrücke zu Grimlinghausen mit den zur Zeit angegebenen Kosten von 32 Thlr 17 Sgr 8 Pf nicht ausgeführt werden kann, weil der Unternehmer sich den darnach gemachten Abzug nicht gefallen lassen wolle. Nach einem [Wort durchgestrichen unleserlich] neuen angefertigten Anschlage betragen die durch die Erbreiterung entstehenden Kosten vielmehr 46 Thlr 1 Sgr 7 Pf.
Die Stadtverordneten-Versammlung gab die Erklärung ab, wie sie dem bezogenen Beschlusse gemäß, aus den in demselben angeführten Gründen, nur diejenige Kostenhälfte bewillige, welche die Stadt mehr zu zahlen haben würde, wenn die Brücke von vorne herein auf die größere Breite angelegt worden wäre. Der angefertigte Anschlag enthalte aber auf Kosten wie z. B. für Abnehmen und
actum ut supra
Der Stadtverordneten-Versammlung werden drei Offerten für die Übernahme der Erleuchtung der Stadt mit Gas vorgelegt, und zwar von Hr. A. Prince aus Bremen, H. Alex Oster aus Bonn und den Herren Gebrüder Peter und Ludwig Sels aus Neuss. Alle drei Offerten stimmen im Wesentlichen überein, indem die Übernahme der Beleuchtung auf 25 bis 30 Jahre beansprucht und eine Vergütung für jede Straßenlaterne von 3 1/2 Pf. pro Brennstunde gefordert wird.
Nachdem die Gemeinde-Vertretung schon früher die Nothwendigkeit der Vertauschung der jetzigen StraßenOel-Beleuchtung mit einer Gasbeleuchtung anerkannt hat, beschließt dieselbe, mit den hier am Orte domizilirten Herren Gebr. Sels, welchen bei gleichen Forderungen, vor Auswärtigen der Vorzug zu geben sei, wegen Abschließung eines Vertrages in nähere Verhandlung zu treten, wenn bis zum 15. des Monats nicht Seitens anderer hiesigen Bürger ebenfalls Offerten eingehen möchten. Gegenwärtiger Beschluß sei dieser durch die nächste Nummer des Kreisblattes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und falls bis zu obigem Termine Offerten anderer hiesigen Bürger erfolgen, seien Letztere zur Concurrenz zuzulassen, wie andern Falle aber die nöthigen Vorlagen wegen Eingehens eines Vertrages mit den Hr Gebr. Sels zu machen.
actum ut supra
Ein Antrag auf Anschaffung von Nachtswächter-Uhren zur steten Controllirung der städtischen Nachtswächter fand nicht die Zustimmung des Stadtrathes.
actum ut supra
Auf Gesuch des Hafenmeisters Lohausen um wohlwollende Zuwendung einer Remuneration, wurde demselben für das abgelaufene Jahr eine Theuerungszulage von 30 Thlr zuerkannt.
actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister macht darauf aufmerksam, daß auf dem Hause der Eheleute Christian Mildenberg, welcher in der letzten Sitzung ein Darlehn von 100 Thlr zugesagt worden, wie sich jetzt herausgestellt habe, eine Hypotheken-Inscription von 360 Thlr zu Gunsten eines ver-
In Erwägung, daß das zu verpfändende Haus einen Werth von mindestens 1 000 Thlr hält, so nimmt die Versammlung keinen Anstand, die Ausleihe von 150 Thlr an Eheleute Christian Mildenberg aus städtischen Fonds zu genehmigen.
actum ut supra
Auf den Antrag des Stadtverordneten Sommer beschloß Stadtrath die Bildung eines Comites zur Sammlung von Beiträgen für die projectirte Errichtung eines Denkmals in Cöln für das hochseeligen KönigsMajestät Friedrich-Wilhelm III. Durch Acclamation wurden die Stadtverordneten Graeff, Weise und Sommer gewählt, welche im Verein mit dem Bürgermeister als Comite zusammentreten, und die obige patriotische Sache nach bestem Ermessen in die Hand nehmen möchten.
actum ut supra
Von der stadträthlichen Fachkommission für Finanzwesen war heute die Prüfung des von dem Bürgermeister aufgestellten Entwurfs des städtischen Haushaltungs-Etats pro 1857 vorgenommen worden, und es wurde darüber berichtet wie folgt: Bei
" Bei der Posten für Posten geschehenen Durchsicht und Revision dieses Ent" wurfs hat sich ergeben, daß besondere Ausstellungen daran nicht " zu machen sind.
" Die feststehenden Einnahmen sind nach den Statt gefundenen Ver" pachtungen pp worüber belegte Spezial-Etats aufgestellt sind, und " die nicht feststehenden Einnahmen nach dem muthmaßlichen " Ertrage und mit Rücksicht auf die in den letzten Jahren erziel" ten Einnahmen zum Etat gebracht.
" Die aufgenommenen bestimmten Ausgaben beruhen überall " auf stadträthlichen Festsetzungen und Beschlüssen, und was die " unbestimmten, die muthmaßlichen Ausgaben betrifft, so hat " die Commission sich davon überzeugt, daß nur das äußerste " Bedürfniß vorgeschlagen ist.
" Es wird bemerkt, daß die Einnahme vom Grase, welche im Etat " pro 1856 mit 9 000 Thlr angesetzt war, im neuen Etat auf " 10 000 Thlr und daß der Ertrag der Erft, wofür im Etat " pro 1856 nach der Abgabe des Dampfschifffahrts-Unternehmens " 4 000 Thlr aufgenommen waren, im neuen Etat auf 4 500 Thlr " in Ansatz gebracht ist.
" Diese Erft-Mehr-Einnahmen von 500 Thlr hat die Verwaltung " im Hinblick auf das schon früher angeregte Project, die Erft " allmählig erbreitern und austiefen zu lassen, sub Tit. V Art 13 " in der Ausgabe disponibel gestellt, um damit zu dieser, aller" dings nothwendigen Verbesserung des Canals den Anfang zu " machen. Die gewöhnlichen Erft-Unterhaltungskosten sind " besonders bereit gestellt.
" Da die Ausführung der Erft-Erbreiterung und Vertiefung " noch nicht planmäßig festgesetzt ist, so schlägt die Commission " dem Stadtrathe vor, jenen Credit von 500 Thlr unter den " Vorbehalt zu genehmigen respectiven auf dem Etat zu belassen, daß " über die Feststellung des Projectes respective über die Verwen" dung nach näherer Beschluß erfolgen werde. Die vorläu" fige Disponibelstellung des fraglichen Credits hält die Com" mission jedenfalls für angemessen.
" Da, wie bereits bei Vorlage des Etats durch den Vorsitzen" den bemerkt worden, der Kassenbestand pro 1856 nicht " erheblich sein wird, die Zuschüsse zur Armen- und Hospital" Kasse gegen die früheren Jahre um mehre Tausend Thaler " verstärkt sind, überdies in dem Etats-Entwurf die Bau" summe des zu errichtenden neuen Lagerschuppens mit " 700 Thlr und ferner die beiden jüngst bewilligten nach" träglichen Zuschüsse zur Armen- und Hospitalkasse mit 500 Thlr " vorgesehen worden, so ist es nicht zu umgehen gewesen, daß " das durch Communalsteuer aufzubringende Defizit um " etwa 670 Thlr verstärkt und demgemäß von 14 124 Thlr 29 Sgr " 9 Pf auf 14 797 Thlr 8 Sgr. 3 Pf gestellt worden ist.
" In Ansehung des Umlage-Modus schlägt die Committion " vor: " a. auf die Grundsteuer- die Einkommen- und Klassensteuer, " letztere herunter bis zur 4ten Stufe statt der seitherigen " 78 % . . . . . . . . 84 % " b. auf die 3te Klassensteuer-Stufe (Sätze von 3 thlr:) statt
" In abgelaufenen Jahren sollten ad a 80 % umgelegt werden, " die Verwaltung glaubte aber mit 78 % auszukommen, " wobei sich jedoch gleich nach der Veranlagung Ausfall " ergab. Inmittelst sind durch die jetzige Städte-Ordnung " die Geistlichen und Elementarlehrer von der Communal" steuer befreit werden, und es sollen alle Beamten nur " für die Hälfte ihres Dienst-Einkommens zur Communal" steuer herangezogen werden.
" Bei Berücksichtigung dieser Umstände und der kleinen " Erhöhung des Defizits sind 84 % Umlage ad A unvermeidlich, " und es glaubt die Commission daher den proponirten " Umlage-Modus zur Annahme empfehlen zu müssen.
Dem Antrag der Commission gemäß stellte die Stadtverordneten-Versammlung den Etat in Einnahme und Ausgabe balancirend zu siebenund vierzigtausend fünfhundert Thalern fest, und beschloß den Umlage-Modus in der vorgeschlagenen Weise anzunehmen.
actum ut supra
Stadtrath notirte eine Summe von 100 Thlr, welche die Verwaltung im Verein mit der Commission für städtisches Eigenthum durch Anwendung von Guano zur Verbesserung städtischer Gras- und Luzernerklee-Parzellen verwenden könne.
actum ut supra
Die Verfügung hoher Königlicher Regierung vom 13. Dezember 1856 No 8889 wird vorgetragen, worin auf das dringende Bedürfniß hingewiesen ist, die Departementale Irren-Anstalt zu Düsseldorf angemessen zu erweitern. Die Kosten des Erweiterungsbaues seien auf 50 bis 60 000 Thlr veranschlagt, und es beabsichtigte Königliche Regierung, diese Summe, wie auch früher, durch freiwillige Betheiligung der Gemeinden aufzubringen. Der freiwillige ratirliche Antheil der Gemeinde Neuss würde nach dem mitgetheilten VertheilungsModus sich auf 531 Thlr 12 Sgr belaufen, welcher Betrag, wenn es gewünscht werde, in zwei oder drei Jahren eingezahlt werden könne. Für diese Betheiligung stehe der Gemeinde bei Aufnahme dürftiger Irren Anspruch auf den ermäßigten Pflegesatz von 80 Thlr zu.
Nach gepflogener Berathung äußerte die StadtverordnetenVersammlung, daß die hiesige Gemeinde, bei der seitherigen Unmöglichkeit, ihre dürftigen Geisteskranken in der Departementale Irren-Anstalt unterzubringen, ein eigenes Lokal für diesen Zweck beim hiesigen Bürgerhos
actum ut supra
Dem Stadtrathe wurde in Folge einer in der letzten Sitzung gestellten Interpellation Kenntniß von den gepflogenen Verhandlungen über die polizeiliche Instandsetzung des Weges durch die Nixhütte gegeben.
actum ut supra
Auf ein Gesuch von J. Gabriel um Dispensation von der Zahlung des Einzugsgeldes von 20 Thlr, sich darauf stützend, daß Petent in Neuß geboren und bis zum Jahre 1832 daselbst wohnhaft gewesen sei, darauf aber bis vor einigen Jahren als Geschäftsmann im Auslande gelebt habe, bemerkte die Versammlung, daß auf eine gänzliche Befreiung von der Entrichtung des Einzugsgeldes nicht eingegangen werden könne, daß man aber damit einverstanden sei, daß p Gabriel nur den nach dem neuen Reglement ermäßigten Satz von 15 Thlr abführe.
actum ut supra
Der Bürgermeister theilt unter Bezugnahme auf den betreffenden Beschluß vom 5. des Monats der Stadtverordneten-Versammlung mit, daß bis zum 15. des Monats und selbst bis heute außer den Herren Peter und Ludwig Sels andere hiesige Bürger für die Übernahme der hier einzuführenden Gasbeleuchtung nicht aufgetreten seien. Unter Zuziehung der Fach-
1. Die Herren Gebr. Sels übernehmen die Beleuchtung der Stadt mit Gasflammen auf dreißig nacheinanderfolgende Jahre, zu dem Preise von 3 1/2 Pf. pro Flamme und Stunde mit der Bestimmung, daß mindestens 1000 Brennstunden pro Jahr garantirt werden; 2. Dieselben sind verpflichtet, die im Gebrauch der Stadt befindlichen öffentlichen Gebäude zu dem Preise von 2 1/2 Thlr pro 1000 rheinische Cubikfuß mit Gas zu versehen; 3. Dieselben sind ebenfalls verbunden, an Private Gas zu liefern zu dem Preise von 3 Thlr pro 1000 rheinische Cubikfuß. Nimmt ein Privater 300 000 Cubikfuß Gas im Jahre, so liefern sie das Gas zu 2 reichstaler 25 Sgr pro Cubikfuß, bei einem Verbrauche von 600 000 Cubikfuß zu 2 2/3 rt, bei einem solchen von 900 000 Cubikfuß zu 2 1/2 rt und bei einem Verbrauche von 1 000 000 Cubikfuß und darüber zu 2 rt pro 1000 Cubikfuß; 4. Das Gas muß von bester, reinster Qualität und so beschaffen sein, wie der bezügliche Crefelder Vertrag desselbe näher bezeichnet; 5. Die Lichtstärke einer Gasflamme, welche in der Stunde 5 bis 6 Cubikfuß Gas consumirt, soll der Leuchtkraft von 10 - 12 Wachskerzen bester Qualität gleichkommen, deren Eine 10 - 11 Zoll lang ist, und deren C[Abkürzung für Gewicht?] ein Pfund wiegen; 6. Die Stadtbehörde bestimmt, durch welche Straßen die Gasröhrenleitung von der Fabrik ausgeführt wird, und an welchen Stellen die Straßenlaternen angebracht werden; 7. Die Anlage der Gasfabrik, die Röhrenleitung in den Straßen, die Anschaffung der Straßenlaternen und Candelaber sowie die Wiederherstellung des aufgebrochenen Straßenpflasters pp überhaupt alle für die öffentliche Beleuchtung erforderlichen Anlagen und deren Unterhaltung mit Einschluß [eingefügt:der Kosten] des für die Besorgung der Beleuchtung erforderlichen Personals fallen den Unternehmern zur Last; 8. In Ansehung der etwaigen späteren Übernahme der GasAnstalt Seitens der Stadt werden die bezüglichen Regulationen des Crefelder Vertrages im Wesentlichen angenommen.
Die Stadtverordneten-Versammlung autorisirte den Bürgermeister im Verein mit der Fachkommission nach diesen Grundzügen und unter Zurhandnehmung des Crefelder und des Rheidter Vertrages mit den Herren Gebr. Sels einen vollständigen Vertrag zu verabreden, und letzteren der Versammlung ehestens zur Genehmigung vorzulegen.
actum ut supra
Die Versammlung genehmigte die Statt gehabten Verding der Kleidungs- und Haushaltungsbedürfnisse für das Bürgerhospital pro 1857 sowie der Bekleidungsgegenstände
actum ut supra
Dieselbe nahm demnächst Kenntniß von der Nachweise der im abgelaufenen Quartale temporär in das Hospital aufgenommemem Dürftigen.
actum ut supra
Die Stadtverordneten-Versammlung ermächtigt den Bürgermeister, die zur Bestreitung der laufenden städtischen Ausgaben erforderlichen Gelder unter Vorbehalt der Rückerstattung im Herbste, wo die größeren städtischen Intraden eingehen, vorschußweise aus der städtischen Sparkasse zu entnehmen.
actum ut supra
Es wird nichts dagegen zu erinnern gefunden, daß dem Anfangs Februar abgehenden HülfsverwaltungsdienerMeuter die denselben für seine Dienstzeit bewilligte besondre Zulage von monatlich 1 Thlr für den Unterhalt seines blödsinnigen Sohnes, noch für den Monat Februar ausbezahlt werde.
actum ut supra
Vorsitzender legte dem Stadtrathe den mit den Gebr. Sels vereinbarten Entwurf des Vertrages über die hier einzuführende Gasbeleuchtung zur Prüfung und Genehmigung vor. Es wurde dieser Entwurf in seinen einzelnen Bestimmungen berathen, und demnach die Artikel 1 - 18 angenommen, die Fortsetzung der VertragsPrüfung
actum ut supra
Die Prüfung des Entwurfs zu dem Vertrage über die Gasbeleuchtung wurde heute fortgesetzt. Vorsitzender theilte zunächst mit, daß die Unternehmer Gebr. Sels den in letzter Sitzung beschlossenen § 18 p, betreffend die eventuelle Einrichtung einer neuen BeleuchtungsMethode nicht glauben annehmen zu können, dieselben vielmehr hierüber eine andere Vertragsbestimmung vorgeschlagen haben. Es wurde der Gegenstand noch mal berathen, und der Beschluß gefaßt, an der in letzter Sitzung beschlossenen und im Wesentlichen dem betreffenden Paragraphen des Crefelder Vertrages gleichkommenden Stipulation festzuhalten.
Die Versammlung ging hiernach zur Prüfung der übrigen Paragraphen des Vertrags-Entwurfs über, welche mit nur unwesentlichen Abweichungen in der vereinbarten Weise sämmtlich angenommen wurden.
Falls die Gebrüder Peter und Ludwig Sels die aufgestellten Bedingungen in allen Theilen acceptiren, wurde der vorsitzende Bürgermeister autorisirt, mit denselben über die Einrichtung einer Gasbeleuchtung in hiesiger Stadt notariellen Vertrag abzuschließen.
actum ut supra
Der vorsitzende Bürgermeister trug vor, daß die auf heute anberaumte Wahl neuer Beigeordneten einstweilen auf sich beruhen bleiben könne, da es seine Absicht sei, von seiner Stelle als Bürgermeister bald zurückzutreten, und es angemessen erscheine, die Beigeordneten-Wahl erst vorzunehmen, wenn auch zur Neuwahl seines Amtsnachfolgers geschritten werde. Auf diesen Vortrag wurde Beigeordneten-Wahl nicht vorgenommen.
actum ut supra
Dem Stadtrathe wird Kenntniß gegeben von der höhere Verfügung in Betreff der Heranziehung der Eisenbahnen zur Communalsteuer, worauf derselbe bemerkt, daß die Verwaltung mit Ermittelung des steuerbaren Ertrages der hiesigen Stationen vorgehen möge.
actum ut supra
Einen Antrag des Hafenmeisters auf Herstellung eines Weges längs dem rechten Erftufer, dem Krahnen gegenüber, überwies Stadtrath an die Commission für Bauwesen zur Prüfung. Falls letztere die vorgeschlagenen Arbeiten für nöthig und zweckmäßig erachtet, sowie dieselben ohne Weiteres ausführen zu lassen.
actum ut supra
Stadtrath äußerte auf ein Gesuch des Gutsbesitzers G. Dülken in der Nixhütte um veränderte Richtung des durch die Nixhütte führenden Gemeindeweges, daß die betreffende Commission diesen Antrag untersuchen und demnächst darüber Bericht erstatten möge.
actum ut supra
Auf ein Gesuch von Hansen & Nix um Verpachtung des untern Walles zwischen dem Nieder- und Rheinthore, gab Stadtrath die Erklärung ab, daß hierauf nicht eingegangen werden könne; vielmehr sei dieser untere Wall wie auch früher projectirt worden, in Zukunft als Seilerbahnen zu benutzen, welche letzteren zu dem Ende sobald wie möglich von dem überm Walle zu verlegen sind. Die Verwaltung wurde ersucht, die Seilerbahnen auf dem übern Walle gleich zu kündigen, und dem betr. Pächtern neue Bahnen auf den untern Walle anzuweisen.
actum ut supra
Die Rechnung über Einnahme und Ausgabe für den Neuß-Gladbacher Communalweg im Jahre 1856 und dem Stadtrathe vorgelegt, welcher dieselbe einer Prüfung unterzog und in calculo richtig fand. Diese Rechnung schließt ab in Einnahme zu 915 Thlr 5 Sgr 6 Pf in Ausgabe zu 815 Thlr 14 Sgr und ein Bestand zu 99 Thlr 21 Sgr 6 Pf
Seitens des Stadtrathes wurde die Bemerkung gemacht, daß eine Conferenz mit den betheiligten [eingefügt: Gemeinden] wünschenswert erscheine, in welcher in Anbetracht der geringen Einnahme des Weges die Erzielung einer weniger kostspieligen Unterhaltung desselben in Berathung genommen werde.
actum ut supra
Stadtrath ertheilt seine Zustimmung zu den beiden AblöseVerträgen mit Joh. Horn über eine Geldrente von 1 Thlr 5 Sgr 5 Pf zum Betrage von 25 Thlr 29 Sgr 2 Pf und mit Erben Loosen [???] Adolph Linden über eine Geldrente von 4 Thlr zum Betrage von 88 Thlr.
actum ut supra
Dr Bürgermeister trägt dem Stadtrathe vor, daß der am 29. August vorigen Jahres geschehene Verkauf der der Stadt zugehörigen, in der Bürgermeisterei Nievenheim gelegenen Landparzelle von 1 Morgen 102 Ruthen, Antheil des sogenannten Neußer Songarts zur Summe von 141 Rhlr in den AckererHeinrich Schmitz von Üdesheim, von Königlicher Regierung aus dem Grund nicht genehmigt werden, weil die Verkaufs-Ausstellung nicht sechs Wochen vorher öffentlich angezeigt gewesen. Es sei darauf ein neuer Termin auf den 29. Dezember vorigen Jahres anberaumt worden, inzwischen sei hierbei von dem p Schmitz nur ein Gebot von 100 Thlr verfolgt, während andere Gebote gar nicht gemacht wurden. Da jenes Gebot den Taxwerth von 137 Thlr 20 Sgr nicht erreicht habe, so sei der Zuschlag nicht ertheilt worden, vielmehr habe man nunmehr gesucht, die Parzelle mit Nutzen über der Hand zu verkaufen oder zu verpachten. Erstens sei gelungen, indem der Ackerer Heinr. Kirschbaum von Üdesheim sich anheischig gemacht, einen Kaufpreis von 150 Thlr (: 9 Thlr mehr als früher geboten worden:) dafür zu zahlen.
Mit der Veräußerung der Parzelle zu dem angegebenen Preise erklärt Stadtrath sich um so mehr einverstanden, als der Taxwerth überschritten ist, eine öffentliche Ausstellung gleichsam ohne Resultat geblieben war, und die käufliche Abgabe der Parzelle ihrer Entlegenheit und ihrer schlechten Bodenbeschaffenheit wegen für die Stadt unräthlich erscheint.
actum ut supra
Die hiesigen Gemeinde-Verwaltungsbeamten und Stadtverordneten waren heute zusammenberufen, um nach Vorschrift der Bestimmungen der Kreisordnung vom 13. Juli 1827 und der Allerhöchsten Cabinetsorder vom 5. April 1836 und des Reglements vom 22. Juni 1842 zur Neuwahl eines Kreistags-Abgeordneten an Stelle des durch sein Ausscheiden aus dem Gemeinderath auch als Kreistags-Abgeordneter abgetretenen Hr Ed. Schellens und eines Stell-. vertreters an Stelle des durch den Ablauf der sechsjährigen Wahlperiode ausgeschiedenen Hr Beigeordneten Peter Schumacher zu schreiten, wobei bemerkt wurde, daß Hr Schellens zweiter städtischer Kreistags-Abgeordneter, Hr Schumacher dagegen Stellvertreter des ersten Abgeordneten war, daß ferner als erster städtischer Abgeordneter Hr Bürgermeister Frings und als Stellvertreter des zweiten Abgeordneten Hr Stadtverordneter Dr. Hellersberg fungiren.
Nachdem der vorsitzende Bürgermeister den Anwesenden vorerst die Insinuationsbescheinigung vorgelegt, daß die Einladung zu den heutigen Wahlen der Vorschrift gemäß 14 Tage vorher erfolgt ist, ersuchte derselbe die beiden jüngsten Stadtverordneten Fischer und Therkatz, das Einsammeln der Stimmzettel vorzunehmen, wornach mittelst verdeckter Stimmzettel zu dem Wahlgeschäft übergegangen wurde.
Bei der Wahl des zweiten städtischen Abgeordneten erhalten von zwölf Stimmen C. Thywissen sieben, Dr. Sels drei. H. A. Hesemann eine und M. H. Schmitz eine, wornach der Erstgenannte Stadtverordnete Caspar Thywissen die absolute Majorität erlangt hat.
Die hierauf vorgenommene Wahl eines Stellvertreters des ersten Abgeordneten ergab das Resultat, daß von zwölf Stimmen auf Dr. Sels sechs, auch B. Derath eine, auf Dr. Hellersberg eine, auf H. A. Hesemann zwei und auf M.H. Schmitz zwei fielen. Da eine absolute Majorität nicht erreicht war, so wurde H. A. Hesemann und M. H. Schmitz zuerst auf eine Vorwahl gebracht, damit hiernach ermittelt werde, welcher von diesen Beiden mit dem Stadtverordneten Dr. Sels zu einer engeren Wahl komme. Bei der Vorwahl fielen alle zehn Stimmen, welche abgegeben wurden, auf M. H. Schmitz, der nunmehr mit Dr. Sels zur engern Wahl kam. Diese letztere hatte das Ergebniß, daß von zehn Stimmen Dr. Sels acht und M. H. Schmitz zwei erhalten, wornach Erstgenannter die absolute Majorität für sich hatte.
An der Vorwahl und der engeren Wahl hatten die dabei betheiligten Personen nicht Theil genommen.
Die Versammlung bescheinigte endlich, daß die gewählten Personen vorschriftsmäßig seit länger als fünf Jahren in hiesiger Gemeinde mit einem Hause angeseßen sind.
actum ut supra
Nach Entgegennahme des Berichte der Commission über die von dem Gutsbesitzer Dülken beantragte Ausführung einer veränderten Richtung des Gemeindeweges durch die Nixhütte, autorisirte der Stadtrath den Bürgermeister im Verein mit der Commission diesen Antrag nach Gutdünken zu erledigen. actum ut supra
Dem Stadtrath wird Kenntniß von den gepflogenen Verhandlungen mit der höheren Behörde gegeben, wornach die Funktionen als Mechanikus beim hiesigen Eichamte dem Hr Franz Nix jr übertragen werden sollen, zu dessen Gunsten sein Vater Heinrich Ant. Nix als Eichamts-Mechanikus abzutreten bereit ist. Demselben wird zugleich eine zwischen der Verwaltung und dem p Nix jr getroffene Vereinbarung vorgelegt, welchergemäß Letzterer außer Stellung eines vorschriftsmäßigen Lokals alle mit dem Eichamte verbundenen Kosten mit Ausnahme jener von neuen Normalien zu tragen, dagegen die Eichungsgebühren bis zu 150 Thlr ganz und von dem über diese Summe hinaus eingehenden Gebühren zwei Drittel zu beziehen hat.
Gegen die Übertragung der Funktionen als EichamtsMechanikus auf Franz Nix jr. und das mit demselben getroffene Übereinkommen wurde nichts zu erinnern gefunden.
actum ut supra
Das Gymnasial-Curatorium hat der Gemeinde-Verwaltung Abschrift zweier rescripte des Königlichen Provinzial-SchulCollegium zu Coblenz vom 26. Januar C. mitgeteilt, nach welchen in Folge von Disciplinar-Untersuchung der Gymnasial-Oberlehrer Blumberrger durch Resolut des Königlichen Staats-Ministeriums vom 3. Dezember vorigen Jahres aus dem Dienste entlassen und demselben vom 1. Februar d Jahres an, eine jährliche Pension respective Unterstützung von 262 Thlr 15 Sgr bewilligt ist. Das Curatorium ersucht, die StadtKasse mit der erforderlichen Zahlungs-Anweisung zu versehen.
Stadtrath, welchem von den bezüglichen Scripturen Kenntnis gegeben wurde, gab die [eingefügt:einstimmige] Erklärung ab, wie
actum ut supra
Auf ein Gesuch des CommunalsteuerdienersSterck um Zuerkennung einer Remuneration für verlorne Gebühren im abgelaufenen Jahre, bewilligte Stadtrath demselben einen aus dem Extraordinarium der Stadtkasse zahlbaren Betrag von 15 Thlr.
actum ut supra
Ein Antrag des Wirthes Heinrich Wirtz, dahin gehend, daß die Stadt das Einzugsgeld für seine von Dormagen aus hier eingezogenen Schwiegereltern Eheleute Jansen fallen lassen möge, wurde vom Stadtrath abgelehnt.
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In Folge eines weiteren Antrages von [Mart. [Deneer?], um Ermäßigung seines Einzugsgeldes von 30 Thlr auf den unmittelbar nach seiner Anzeige eingeführten Satz von 15 Thlr, bemerkte Stadtrath, daß dieses Ansinnen allerdings Berücksichtigung verdiene, und demnach darauf eingegangen werde.
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Eine Verfügung der landräthlichen Behörde vom 26. Februar des Jahres Nr 1396 wird vorgelesen, worin das Ansinnen gestellt wird, daß das Gehalt des GefangenenwärtersGefangenwärters beim Cantonal-Arresthause von 20 Thlr auf 120 Thlr erhöht werde, von welcher Erhöhung als Antheil auf die Gemeinde Neuss ein Betrag von 17 Thlr 22 Sgr 5 Pf falle.
Stadtrath verkennt nicht, daß das Gehalt von 80 rt. etwas niedrig sei, jedoch glaubt derselbe sich nur für eine Erhöhung desselben bis zu 100 Thlr aussprechen zu können, da der Gefangenwärter außer dem Gehalte freie Wohnung genieße, für die Reinigung der Lokale besondre Vergütung erhalte, und für die übernommenen Heitzung derselben und die Verpflegung der Gefangenen eine höhere Vergütung beziehe als anderweitig dafür gezahlt werde.
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Um die durch die Pappelpflanzung auf dem Communalwege nach dem Rheine für die anschießenden Wiesen entstehenden Nachtheile möglichst zu vermeiden, erklärte Stadtratz sich damit einverstanden, daß ein Theil der Pappelbäume in der Weise beseitigt werde, daß ein Baum um den andern weggeräumt werde.
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Auf den Antrag der Hospital-Verwaltung genehmigte Stadtrath, daß den Eheleuten Taglöhner [Joh. Gaudenz Schumacher?] hierselbst zu einem Kapitale von 130 Thlr noch eine zusätzliche Summe von 55 Thlr gegen 5 % Zinsen aus Mitteln des Bürgerhospitals dargeliehen werde, vorausgesetzt jedoch, daß das als Unterpfand zu verschreibende, im Jahre 1847 zu 350 Thlr abgeschätzte Haus sich noch in gutem Zustande befinde.
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Stadtrath bemerkt auf ein Gesuch des Gerbers Kaumanns um Beseitigung der am Rosenhügel in der Promenade und vor seiner Gerberei daselbst stehenden Pappel und sonstigen hochstämmigen Bäume, daß bei der zu erwartenden Herüberkunft des H. Garten-Inspectors Weihe von Düsseldorf zur Besichtigung der Promenade, auch das obige Ansinnen geprüft und eventuell berücksichtigt werden solle. Bäume, welche nicht in der gesetzlichen Entfernung von Privat-Eigenthume stehen seien dagegen jedenfalls wegzuräumen.
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Nach Verlesung einer landräthlichen Mittheilung vom 13. des Monats Nr. 2035, worin zur Vertilgung der in diesem Jahre zu erwartenden Maikäfer, die Bewilligung von Prämien für die Ansammlung derselben anempfohlen wird, äußerte die Versammlung, wie sie bereit sei, angemessene Prämien für den angegebenen allerdings gemeinnützigen Zweck zu votiren, wenn ein derartiges Vorgehen allgemeine und vor allen Dingen in den übrigen Gemeinden des Kreises Statt fände, zumal jene Maßregel nur dann von nachhaltigem Nutzen sein würde, wenn sie allenthalben ausgeführt werde. Überhaupt sei es wünschenswerth, daß Seitens der Königlichen Regierung die Vertilgung der Maikaifer überall empfohlen respective denselben Gemeinden aufgetragen werde, dieselbe nach Möglichkeit zu bewirken
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Der Bürgermeister trug dem Stadtrathe vor, wie es gegenwärtig vielleicht an der Zeit sein dürfte, die vor etwa 20 Jahren in hiesiger Stadt eingeführten, damals
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Es wurde die Verwendung der bei Anlage des Weges längs der Erft dem Krahnen gegenüber abzutragenden Erde zur Sprache gebracht, und namentlich in Erwägung gezogen, ob diese Erde nicht zweckmäßig zur Erhöhung des Schutzdammes zwischen dem Hessen- und Oberthore zu verwenden sei, damit dieser Damm, welcher im Verlauf der Zeit in etwa gesunken sei, wieder auf seine Normalhöhe gebracht werde.
Stadtrath bemerkt, daß die Anlage des Weges und die Auftragung der dadurch aufkommenden Erde zur Erhöhung des Dammes versuchsweise unter Vorbehalt seiner Genehmigung zu verdingen sei, und werde derselbe mit Rücksicht auf die erforderlichen Kosten diese ertheilen oder ablehnen.
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Stadtrath genehmigte, daß der Grasaufwuchs auf der Laache vor dem Rheinthore mittelst Anwendung von Guano möglichst verbessert werde.
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Dem Stadtrath wird mitgetheilt, daß Königliche Regierung die Berufung des NotariatsgehülfenHeinrichs als PolizeiSecretair aus dem Grunde nicht genehmigt habe, weil die Stelle zu denjenigen gehöre, welche mit einem Civilversorgungsberechtigten zu besetzen seien. Es sei hierauf die Stelle öffentlich ausgeschrieben worden, und es wären mehrere Anmeldungen von anstellungsberechtigten Personen demnach erfolgt, worüber Stadtrath sich aussprechen wolle.
Derselbe gab die Erklärung ab, wie er die Besoldung von 240 Thlr für die Polizei-Secretairstelle mit Rücksicht auf die besondre Tüchtigkeit des p Heinrichs bewilligt habe, und wie er daher Veranlassung nehme, dessen Anstellung wiederholt in Antrag zu bringen.
Möchte aber auf die Berufung des p Heinrichs nicht eingegangen werden können, so hält Stadtrath eine Besoldung von 200 Thlr für gedachte Stelle ausreichend. Gegen die angemeldeten Persönlichkeiten war im Übrigen nichts zu erinnern.
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Stadtrath ertheilte seine Genehmigung zu der vom 16. des Monats Statt gefundenen Verpachtung. a. von achtzehn Morgen Ackerland zu dem jährlichen Pachtpreise von überhaupt 139 Thlr 5 Sgr; b. von zwei Wällen in der Nähe der von der Oberstraße zur Erft führenden Straße zum jährlichen Pachtpreise von 21 Thlr 10 Sgr.
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Ein Antrag der Pächterin der Oberthorer MahlmühleWitwe Reinartz auf Anlegung eines neuen Wasserrades aus Mitteln der Stadt wurde der betreffenden Commission zur Prüfung überwiesen.
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Der Vorsitzende Bürgermeister nahm Veranlassung, den Stadtrath auf die immer mehr und mehr hervortretende Nothwendigkeit aufmerksam zu machen, daß zur Beaufsichtigung des ausgedehnten städtischen Eigenthums, der
Stadtrath erachtet die Anstellung eines städtischen Aufsehers auch seinerseits für nützlich und nothwendig und erklärt sich, indem er die Creirung der Stelle beschließt, weiterhin damit einverstanden, daß dieselbe dem p Krings übertragen werde. Der Bürgermeister wird ersucht, mit demselben wegen Übernahme der Stelle und Festsetzung des Gehaltes das Nöthige abzusprechen.
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Ein Gesuch des Stud. philologieJos. Zeck wird vorgetragen, worin derselbe nur Bewilligung eines letzten Vorschusses von 60 Thlr bittet, um vermittelst desselben die Kosten seines Examens, wozu er bereits angemeldet sei, bestreiten zu können.
Nach gepflogener Berathung bewilligt Stadtrath diesen Vorschuß unter dem Vorbehalte jedoch daß die Auszahlung nur nach Maßgabe des Fortgangs des Examens geschehen solle, und derselbe wie die übrigen Vorschüsse seiner Zeit zurückerstattet werde.
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Die Stadtverordneten-Versammlung erklärte sich mit dem zwischen den Bürgermeistern von Neuß, Kaarst und Büderich getroffenen Übereinkommen einverstanden, welchem nach der Repartitum der Besoldung des zweiten Lehrers an der gemeinschaftlichen Schule zu Weißenberg ad 150 Thlr für fünf Jahre in der Weise Statt finden soll, daß jede Gemeinde nach Verhältniß der von den Betheiligten des Schulbezirks gegenwärtig aufzubringenden directen Steuern ihren Beitrag leiste, welcher letztere für die Gemeinde Neuss 44 Thlr 20 Sgr ausmache.
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[weiterführendes Zeichen aus vorh, Paragraphs] welche nicht immer tadellos gewesen, in der Folge
Stadtrath nahm Kenntniß von dem Verzeichnisse der im ersten Quartale temporär in das Bürgerhospital aufgenommenen Dürftigen, wogegen Nichts zu erinnern gefunden wurde.
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In Folge eines Gesuchs der Pumpen-Nachbarschaft in der Brandgasse um Bewilligung eines Zuschusses zu den 23 Thlr 15 Sgr 2 Pf betragenden Kosten der PumpenReparatur, autorisirte Stadtrath den Bürgermeister, nach Umständen einen Beitrag bis zu 8 Thlr zuzuerkennen.
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Eine Verhandlung der Stadtbau-Commissionvom 29. Merz c. wird vorgetragen, worin dieselbe in der Veranlassung eines Antrages der Gebrüder Peter und Ludwig Sels es einstimmig für angemessen erachtet, daß die Bau-Alignementslinie vor dem Rheinthore, welche daselbst 1772 Fuß am Straßenrande zurückweichen soll, in der Weise modifizirt werde, daß solche statt 1772 Fuß nur
Die Stadtbau-Commission spricht zugleich den Wunsch aus, daß zur Vermeidung ähnlicher Übelstände mit der vorgeschlagenen Abänderung der Baulinie ebenfalls eine Ausdehnung des Stadtbauplanes an der nördlichen Seite der Stadt bis zu den beiden Eisenbahnen vorgenommen werden möge, zumal eine solche Erweiterung durch die veränderten Verhältnisse ohnehin geboten erscheine.
Der angeregte Gegenstand wurde von der Stadtverordneten-Versammlung diskutirt, und es führte die Berathung zu dem einstimmigen Beschlusse, den Stadtbauplan an der nördlichen Seite der Stadt erweitern, und bei dieser Gelegenheit die Bau-Alignementslinie vor dem Rheinthore in der Weise modifiziren zu lassen, daß dieselbe statt 1772 nur 9 Fuß vom Straßenrande zurückreiche.
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