Band 50: Seite  153  

  • Eintrag 23325. September 1854 Dem Gemeinderathe wird das von der Erzbischöflichen Behörde festgestellte Budget der hiesigen Pfarrkirchefür das Jahr 1855, wornach von der Gemeinde ein Zuschuß von 737 Thlr. beansprucht wird, zur Prüfung vorgelegt. Die Höhe dieses Zuschusses ist durch die im Budget mit 206 Thlr. 12 Sgr. 7 Pf. vorgesehene Ausgabe für Anbringung neuer eiserner Anker- stangen oben im Mittelschiff der Pfarrkirche an Stelle der alten hölzernen Balken, veranlaßt. Nach genommener Kenntniß an den Positionen des Budgets und in Anbetracht, daß die vorgeschla- gene Anbringung neuer eisernern Ankerstangen im Mittelschiffe der Kirche, nothwenig erscheint, genehmigt Gemeinderath den Zuschuß von 737 Thlr an die Pfarrkirche, mit dem Vorbehalte jedoch, daß die obengenannten Arbeiten im Wege der ausgeführt werden. actum ut supra...
  • Eintrag 23425. September 1854 Eine von der Hospital-Verwaltung gemachte Vorlage hinsichtlich der künftigen Normirung der Verpflegungs- kosten-Sätze im Hospitale wird an die betr. Com- mission zur näheren Prüfung überwiesen. actum utsupra...
  • Eintrag 23525. September 1854 Vorsitzender legte dem Gemeinderathe eine Mittheilung der Königlichen Intendantur 7. Armee-Corps vom 25. August courantvor, wornach das Königliche Kriegs-Ministerium für die fernere Ermiethung der hieisigen Franziskanerkirchebehufs ihrer Benutzung als Landwehrzeughaus den gefor- derten Miethspreis von 300 Thlr jährlichs bewilligt, dabei jedoch die Bedingung gestellt hat, daß die diesseits aufgestellten erschwerenden Bedingungen angemessen mo- Demgemäß wurden die unterm 1. Juni c. vom Gemeinderath aufgestellten Vertragsbedingungen einer nochmaligen Berathung unterworfen und dahin von demselben modifizirt, daß der Stadt das Recht der Kündigung erst bei Ablauf der ersten sechs Pachtjahre zustehen soll, und die im Art. 6 vor- gehaltene Bedingung, daß die Stadt die Beseitigung der vom Militaire-Fiskus vorgenommenen Verände- rungen resp. die Wiederherstellung in statu quo verlangen könne, wegfalle, dagegen in einem Zusatz- Artikel festgestellt werde, daß die Stadt im Falle eines Krieges das Zeughaus ohne Zustimmung des Militair-Fiskus nicht zurückfordern könne. Gemeinderath erklärte sich damit einverstanden, daß unter den hiernach abgeänderten, unterm 1. Juni c aufgestellten Bedingungen mit der Militairbehörde auf achtzehn Jahre contrahirt werde. actum ut supra...