Vorsitzender legte dem Gemeinderathe eine Mittheilung der Königlichen Intendantur 7. Armee-Corps vom 25. August courant vor, wornach das Königliche Kriegs-Ministerium für die fernere Ermiethung der hieisigen Franziskanerkirche behufs ihrer Benutzung als Landwehrzeughaus den geforderten Miethspreis von 300 Thlr jährlichs bewilligt, dabei jedoch die Bedingung gestellt hat, daß die diesseits aufgestellten erschwerenden Bedingungen angemessen mo-
[Nächste Seite] modifizirt werden, und die Abschließung des neuen Vertrages unter Vorbehalt seiner Genehmigung geschehe.Demgemäß wurden die unterm 1. Juni c. vom Gemeinderath aufgestellten Vertragsbedingungen einer nochmaligen Berathung unterworfen und dahin von demselben modifizirt, daß der Stadt das Recht der Kündigung erst bei Ablauf der ersten sechs Pachtjahre zustehen soll, und die im Art. 6 vorgehaltene Bedingung, daß die Stadt die Beseitigung der vom Militaire-Fiskus vorgenommenen Veränderungen resp. die Wiederherstellung in statu quo verlangen könne, wegfalle, dagegen in einem ZusatzArtikel festgestellt werde, daß die Stadt im Falle eines Krieges das Zeughaus ohne Zustimmung des Militair-Fiskus nicht zurückfordern könne.
Gemeinderath erklärte sich damit einverstanden, daß unter den hiernach abgeänderten, unterm 1. Juni c aufgestellten Bedingungen mit der Militairbehörde auf achtzehn Jahre contrahirt werde.
actum ut supra