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  • Eintrag 2404. Oktober 1854 Es wird die Verfügung Königlicher Regierung vom 18. September c ourant I III. L. vorgelesen, welcher zufolge über den vorgelegten Entwurf zur Abänderung des Orts- statutss der Handwerker-Unterstützungskassenentschieden worden, daß von dem in der Circular- Verfügung vom 28. Juni des Jahres I III. 5603 aufgestellten Grundsatze, daß überall die Fabrikherren zu einem Beitrage von 50 % desjenigen, was ihre Arbeitnehmer zu den gegenseitigen Unterstützungskosten orts- statutarisch beizutragen haben, nicht abgegangen werden könne, weil Ausnahmen hierunter sofort die benachbarten Gemeinden benachtheiligen würden. Auch seien die Handwerksmeister aus gleichem Grund zu einem Beitrag von wenigstens 25 % her- Da diese Bestimmungen nach der Bemerkung Königlicher Regierung eventuell auf Grund des Gesetzes durch Verfügung eingeführt werden sollen, so beschließt Gemeinderath, das Ortsstatut nach Maßgabe des Regiminal-Rescriptes abzuändern, wenn gleich der- selbe in Beziehung auf die Beiträge der Handwerker- meister zu den Gesellen-Unterstützungskassennicht umhin kann, sich wiederholt dafür auszusprechen, daß die hiesigen Handwerkermeister, welche zum Theil in sehr bedrückten Verhältnissen leben, und denen die Beiträger der Gesellen zu den Untersützungs- Kassen ohnehin zur Last fallen, schon durch diesen letzteren Beitrag sehr betroffen werden, und es aus die- sem Grunde mindestens angemessen geschienen hätte, wenn den Handwerkermeistern jener besondre Beitrag von 25 % nicht auferlegt worden wäre. actum ut supra...