Es wird die Verfügung Königlicher Regierung vom 18. September courant I III. L. vorgelesen, welcher zufolge über den vorgelegten Entwurf zur Abänderung des Ortsstatutss der Handwerker-Unterstützungskassen entschieden worden, daß von dem in der CircularVerfügung vom 28. Juni des Jahres I III. 5603 aufgestellten Grundsatze, daß überall die Fabrikherren zu einem Beitrage von 50 % desjenigen, was ihre Arbeitnehmer zu den gegenseitigen Unterstützungskosten ortsstatutarisch beizutragen haben, nicht abgegangen werden könne, weil Ausnahmen hierunter sofort die benachbarten Gemeinden benachtheiligen würden. Auch seien die Handwerksmeister aus gleichem Grund zu einem Beitrag von wenigstens 25 % her-
[Nächste Seite] heranzuziehen.Da diese Bestimmungen nach der Bemerkung Königlicher Regierung eventuell auf Grund des Gesetzes durch Verfügung eingeführt werden sollen, so beschließt Gemeinderath, das Ortsstatut nach Maßgabe des Regiminal-Rescriptes abzuändern, wenn gleich derselbe in Beziehung auf die Beiträge der Handwerkermeister zu den Gesellen-Unterstützungskassen nicht umhin kann, sich wiederholt dafür auszusprechen, daß die hiesigen Handwerkermeister, welche zum Theil in sehr bedrückten Verhältnissen leben, und denen die Beiträger der Gesellen zu den UntersützungsKassen ohnehin zur Last fallen, schon durch diesen letzteren Beitrag sehr betroffen werden, und es aus diesem Grunde mindestens angemessen geschienen hätte, wenn den Handwerkermeistern jener besondre Beitrag von 25 % nicht auferlegt worden wäre.
actum ut supra