Eintrag 24830. Oktober 1854 Eine Mittheilung der Königlichen Intendantur 7. Armee-
Corps vom 23. October courantwird vorgelesen, wornach die-
selbe den von der Gemeinde aufgestellten Vertrag wegen
fernerweiter Vermiethung der zum Landwehr-Zeug-
hause eingerichteten städtischen Franziskanerkirche unter
Vorbehalt kriegsministerieller Genehmigung nur dann
gutheißen könne, wenn
1. ad Art 2. dem Fiskus das Recht eingeräumt werde,
für den Fall der Verlegung des Landwehr-Bataillonsschon ein Jahr vorher den Vertrag
kündigen zu können,
der Gemeinde dagegen ein Kündigungsrecht inner-
halb der achtzehn Jahre überhaupt nicht zugestanden
werde,
2. der Art. 3 (: die Zurückziehung des Gebäudes im Falle
des Krieges [eingefügt:betr.]:) als unnütz wegfalle;
3. endlich ad Art. 5 mit Bezug darauf, daß nach dem
übereinstimmenden Urtheile des Königlichen Ministerial-
BaurathFleischinger und des Bau-InspectorWeiseeine Verankerung der Widerlags-Mauern
wegen
der in den Gewölben hervorgetretenen Risse und zur
Verhütung eines möglichen Einsturzes derselben
durchaus erforderlich sei, die dafür auf 243 Thlr 25 Sgr.
veranschlagten Kosten bei der projectirten ferneren
Ermiethung der Kirche von der Stadt und dem
Militair-Fiskus gemeinschaftlich getragen werden,
indem diese schon früher vorhanden gewesen, später
aber wieder verschwundene Einrichtung zur wesent-
lich Conservation des Gebäudes dienen werde. Nach gepflogener Berathung beschließt
Gemeinderath
auf die vorgeschlagenen Modifikationen des Vertrages
einzugehen, spricht dabei indessen den Wunsch aus,
daß in Berücksichtigung der Verzichtleistung der Stadt
auf ein Kündigungsrecht, die Kosten der Veranke-
rung der Widerlags-Mauern von dem Militair-
Fiskus allein getragen werden. actum ut supra...