Eine Mittheilung der Königlichen Intendantur 7. ArmeeCorps vom 23. October courantwird vorgelesen, wornach dieselbe den von der Gemeinde aufgestellten Vertrag wegen fernerweiter Vermiethung der zum Landwehr-Zeughause eingerichteten städtischen Franziskanerkirche unter Vorbehalt kriegsministerieller Genehmigung nur dann gutheißen könne, wenn 1. ad Art 2. dem Fiskus das Recht eingeräumt werde, für den Fall der Verlegung des Landwehr-Bataillons schon ein Jahr vorher den Vertrag kündigen zu können, der Gemeinde dagegen ein Kündigungsrecht innerhalb der achtzehn Jahre überhaupt nicht zugestanden werde, 2. der Art. 3 (: die Zurückziehung des Gebäudes im Falle des Krieges [eingefügt:betr.]:) als unnütz wegfalle; 3. endlich ad Art. 5 mit Bezug darauf, daß nach dem übereinstimmenden Urtheile des Königlichen MinisterialBaurathFleischinger und des Bau-InspectorWeise eine Verankerung der Widerlags-Mauern wegen der in den Gewölben hervorgetretenen Risse und zur Verhütung eines möglichen Einsturzes derselben durchaus erforderlich sei, die dafür auf 243 Thlr 25 Sgr. veranschlagten Kosten bei der projectirten ferneren Ermiethung der Kirche von der Stadt und dem Militair-Fiskus gemeinschaftlich getragen werden, indem diese schon früher vorhanden gewesen, später aber wieder verschwundene Einrichtung zur wesentlich Conservation des Gebäudes dienen werde.
Nach gepflogener Berathung beschließt Gemeinderath auf die vorgeschlagenen Modifikationen des Vertrages einzugehen, spricht dabei indessen den Wunsch aus, daß in Berücksichtigung der Verzichtleistung der Stadt auf ein Kündigungsrecht, die Kosten der Verankerung der Widerlags-Mauern von dem MilitairFiskus allein getragen werden.
actum ut supra
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