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  • Eintrag 37019. Juli 1855 Von dem Hafenmeister Lohausen wird beantragt, daß statt der bisherigen Einrichtung, wornach die beiden städti- schen Arbeiter am Krahnen per Centner Waare ihre Vergütung erhalten, und nur an der Erft anwe- send sind, wenn grade gekrahnt werden muß, zwei geeignete Arbeiter gegen fortlaufenden Lohn als Krahnenknechte engagirt werden. Hierdurch sei der Vortheil errungen, daß diese Leute dann auch zu den fortwährend an der Erft vorkommenden an- dern Arbeiten wie Theeren und Wasser-Ausschöpfen der Baggermaschinen und Nachen,Theeren der Einfrie- digung des Freihafens, Unterhaltung des Leinen- pfades und der Erftufer etc benutzt werden können, so daß für die Stadt auch jedenfalls weniger als bis jetzt auszugeben sein werde. Ferner seien bei etwaigen Vorkommnissen immer Leute disponibel. Gemeinderath [eingefügt:genehmigte], daß die vorgeschlagene Einrichtung versuchsweise unternommen werde, worüber derselbe einer nähern Vorlage entgegensieht. actum ut supra...
  • Eintrag 37119. Juli 1855 Gemeinderath ersieht aus einer Vorlage der Armen-Ver- waltung vom 14. des Monats, wie diese Behörde in Betreff der projecten Errichtung eines Erziehungshauses für arme Waisen, und verwahrloste Mädchen hiesiger Gemeinde, solche Vorkehrungen getroffen hat, daß die Anstalt unter der Leitung von Schwestern vom armen Kinde Jesu , in einem miethsweise beschafften Lokale bereits am 1. Octobre c. ins Leben treten könne. Das ganze Unternehmen soll dem städtischen Aerar nichts kosten, da alle Bedürfnisse durch die Privat-Wohlthätig- keit würden aufgebracht werden. Nur beantrage man, daß die Gemeinde die gegenwärtig in Privathäusern untergebrachten Waisenmädchen in der Folge diesem Institute überwiesen, und dafür In Erwägung, daß durch die Ausführung des gemachten Vorschlages besondre Opfer, der Ge- meinde nicht auferlegt werden, daß dieselbe indessen für die Erziehung der Waisen- und verwahrlosten Mädchen, als eine große Wohl- that betrachtet werden muß, so erklärt Gemeinderath sich damit einverstanden, daß die Übergabe der städtischen Waisenmädchen an das unter die Obhut der Ordensschwestern vom armen Kinde Jesu zu stellende Waisenhausseiner Zeit Statt finde, und diesen Schwestern eben- falls in der beantragten Weise der Unter- richt der schulpflichtigen Mädchen für die neu zu bildende Klasse im Einvernehmen mit der Schul-Commission übertragen werde. actum ut supra...