Eintrag 37019. Juli 1855 Von dem HafenmeisterLohausen wird beantragt, daß statt
der bisherigen Einrichtung, wornach die beiden städti-
schen Arbeiter am Krahnen per Centner Waare ihre
Vergütung erhalten, und nur an der Erft anwe-
send sind, wenn grade gekrahnt werden muß,
zwei geeignete Arbeiter gegen fortlaufenden Lohn
als Krahnenknechte engagirt werden. Hierdurch sei
der Vortheil errungen, daß diese Leute dann auch
zu den fortwährend an der Erft vorkommenden an-
dern Arbeiten wie Theeren und Wasser-Ausschöpfen
der Baggermaschinen und Nachen,Theeren der Einfrie-
digung des Freihafens, Unterhaltung des Leinen-
pfades und der Erftufer etc benutzt werden können,
so daß für die Stadt auch jedenfalls weniger als
bis jetzt auszugeben sein werde. Ferner seien
bei etwaigen Vorkommnissen immer Leute disponibel. Gemeinderath [eingefügt:genehmigte],
daß die vorgeschlagene Einrichtung
versuchsweise unternommen werde, worüber derselbe
einer nähern Vorlage entgegensieht. actum ut supra...
Eintrag 37119. Juli 1855 Gemeinderath ersieht aus einer Vorlage der Armen-Ver-
waltung vom 14. des Monats, wie diese Behörde in Betreff der
projecten Errichtung eines Erziehungshauses für arme
Waisen, und verwahrloste Mädchen hiesiger Gemeinde,
solche Vorkehrungen getroffen hat, daß die Anstalt
unter der Leitung von Schwestern vom armen Kinde
Jesu, in einem miethsweise beschafften Lokale bereits
am 1. Octobre c. ins Leben treten könne. Das ganze
Unternehmen soll dem städtischen Aerar nichts kosten,
da alle Bedürfnisse durch die Privat-Wohlthätig-
keit würden aufgebracht werden. Nur beantrage
man, daß die Gemeinde die gegenwärtig in
Privathäusern untergebrachten Waisenmädchen in
der Folge diesem Institute überwiesen, und
dafür dafür statt der seitherigen Vergütung an Private,
eine Pflegekosten-Entschädigung von 36 à 40 Thl pro
Kind und Jahr an diese Anstalt zahlen, so wie daß
dieselbe statt der von der Schul-Commission bean-
tragten Anstellung einer neuen Lehrerinfür die in 2 Parallelklassen zu theilende 4teKlasse
der Elementar-Mädchenschule, den Unter-
richt der betreffenden schulpflichtigen Mädchen
den Ordensschwestern, welche unter ihren Mit-
gliedern geprüfte Lehrerinnen zählen, übertragen,
und dem Waisenhause als Entschädigung dafür außer
der Einrichtung und Miethe der Schulklasse
das Lehrerinnen-Einkommen zutheilen möge. In Erwägung, daß durch die Ausführung
des gemachten Vorschlages besondre Opfer, der Ge-
meinde nicht auferlegt werden, daß dieselbe
indessen für die Erziehung der Waisen- und
verwahrlosten Mädchen, als eine große Wohl-
that betrachtet werden muß, so erklärt Gemeinderath sich damit einverstanden, daß
die
Übergabe der städtischen Waisenmädchen an das
unter die Obhut der Ordensschwestern vom
armen Kinde Jesu zu stellende Waisenhausseiner Zeit Statt finde, und diesen Schwestern
eben-
falls in der beantragten Weise der Unter-
richt der schulpflichtigen Mädchen für die
neu zu bildende Klasse im Einvernehmen
mit der Schul-Commission übertragen werde. actum ut supra...