Band 50: Eintrag vom  19. Juli 1855 (Nr. 371 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Gemeinderath ersieht aus einer Vorlage der Armen-Ver- waltung vom 14. des Monats, wie diese Behörde in Betreff der projecten Errichtung eines Erziehungshauses für arme Waisen, und verwahrloste Mädchen hiesiger Gemeinde, solche Vorkehrungen getroffen hat, daß die Anstalt unter der Leitung von Schwestern vom armen Kinde Jesu , in einem miethsweise beschafften Lokale bereits am 1. Octobre c. ins Leben treten könne. Das ganze Unternehmen soll dem städtischen Aerar nichts kosten, da alle Bedürfnisse durch die Privat-Wohlthätig- keit würden aufgebracht werden. Nur beantrage man, daß die Gemeinde die gegenwärtig in Privathäusern untergebrachten Waisenmädchen in der Folge diesem Institute überwiesen, und dafür

[Nächste Seite] dafür statt der seitherigen Vergütung an Private, eine Pflegekosten-Entschädigung von 36 à 40 Thl pro Kind und Jahr an diese Anstalt zahlen, so wie daß dieselbe statt der von der Schul-Commission bean- tragten Anstellung einer neuen Lehrerin für die in 2 Parallelklassen zu theilende 4te Klasse der Elementar-Mädchenschule, den Unter- richt der betreffenden schulpflichtigen Mädchen den Ordensschwestern, welche unter ihren Mit- gliedern geprüfte Lehrerinnen zählen, übertragen, und dem Waisenhause als Entschädigung dafür außer der Einrichtung und Miethe der Schulklasse das Lehrerinnen-Einkommen zutheilen möge.

In Erwägung, daß durch die Ausführung des gemachten Vorschlages besondre Opfer, der Ge- meinde nicht auferlegt werden, daß dieselbe indessen für die Erziehung der Waisen- und verwahrlosten Mädchen, als eine große Wohl- that betrachtet werden muß, so erklärt

Gemeinderath sich damit einverstanden, daß die Übergabe der städtischen Waisenmädchen an das unter die Obhut der Ordensschwestern vom armen Kinde Jesu zu stellende Waisenhaus seiner Zeit Statt finde, und diesen Schwestern eben- falls in der beantragten Weise der Unter- richt der schulpflichtigen Mädchen für die neu zu bildende Klasse im Einvernehmen mit der Schul-Commission übertragen werde.

actum ut supra