Eintrag 39710. September 1855 Vorgetragen wurde, daß die Frist zur Beibehaltung
der polizeilichen Schwarz- und Weißbrodtaxe mit
dem 1. September dieses Jahres abgelaufen, und es daher an der
Zeit sei, höhern Orts um die Genehmigung zur
ferneren Belassung derselben einzukommen. In Erwägung, daß diese Taxe, wie seit undenk-
lichen Zeiten, so auch im abgelaufenen Jahre sich als
zweckmäßig bewährt hat, da sie für den Bäcker einen
angemessenen Verdienst sichert, den Bürger aber
vor Nachtheilen schützt, richtet Gemeinderath an die
verehrte höhere Behörde den Antrag, in Gemäßheit
des § 89 der allgemeinen Gewerbeordnung vom
17. Januar 1845 die weitere Beibehaltung derselben
geneigtest gestatten zu wollen. actum ut supra...