Band 50: Eintrag vom  10. September 1855 (Nr. 397)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Vorgetragen wurde, daß die Frist zur Beibehaltung der polizeilichen Schwarz- und Weißbrodtaxe mit dem 1. September dieses Jahres abgelaufen, und es daher an der Zeit sei, höhern Orts um die Genehmigung zur ferneren Belassung derselben einzukommen.

In Erwägung, daß diese Taxe, wie seit undenklichen Zeiten, so auch im abgelaufenen Jahre sich als zweckmäßig bewährt hat, da sie für den Bäcker einen angemessenen Verdienst sichert, den Bürger aber vor Nachtheilen schützt, richtet Gemeinderath an die verehrte höhere Behörde den Antrag, in Gemäßheit des § 89 der allgemeinen Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 die weitere Beibehaltung derselben geneigtest gestatten zu wollen.

actum ut supra