Band 50: Seite  264  

  • Eintrag 43528. Dezember 1855Der vorsitzende Bürgermeister trug vor, daß bei der Bevor Gemeinderath hierzu seine Genehmigung ertheilt, will derselbe zunächst die Angelegenheit wegen Benutzung des zur Thywissen'schen Oelmühle eingebauten Raumes von dem städtischen Platze vor dem Lohhofe regulirt sehen. Ge- gemeinderath erklärte sich zu dem Ende bereit, fraglichen Raum dem Handlungshause Thywissen zu dem von dem- selben offrirten Pachtbetrage von 12 1/2 Thlr auf die Dauer der Pacht des Lohhofes vom Tage des Urtheils des Rheinischen Appellationsgerichtshofes vom 27. Merz des Jahres an laufend in seiner jetzigen Beschaffenheit zur Benutzung zu überlassen. Der desfallsige, im Entwurf dem Gemeinderath vorzulegende Vertrag sei unter Zuziehung des städtischen Anwalts notariell abzuschließen und darin alle diejenigen Rechte genau zu präcisiren und vor[?]be- halten, welche für die Stadt aus dem Urtheile des Rheinischen Appellationsgerichtshofes vom 27. Merz c. hervorgehen. actum ut supra...