Mittelst Gesuch vom 20. des Monats bittet der hier eingezogene geschäftslose Jos. Gabriel um geneigte fernere Stundung des von ihm zu entrichtenden Einzugsgeldes von 20 Thlr, da es noch ungewiß sei, ob er künftig hier wohnen bleibe.
Gemeinderath genehmigte eine fernere Stundung bis zum Schlusse des Jahres 1856.
actum ut supra