Eintrag 3227. Oktober 1853 Dem Gemeinderath wurde mitgetheilt, daß bei der neuen
Verpachtung der verschiedenen städtischen Lagerplätze an dem
Rheinthore nur ein Pachtzins von überhaupt 242 Thlr 15 Sgr
erreicht worden, während die bisherige jährliche Pacht
495 Thlr 15 Sgr betrage. Bei dem erheblichen Minderertrage
und in Erwägung, daß die jetzige Pacht noch bis
zum 16. October kommenden Jahres läuft, beschließt Gemeinderath, die
geschehene Wiederverpachtung nicht zu genehmigen son-
dern die Plätze im Monat Februar kommenden Jahres von neuem
zur Verpachtung ausstellen zu lassen, bis wohin über
die Ausführung der projectirten Zweigbahn nähere Ver-
handlungen statt gefunden haben werden.
actum ut supra...
Eintrag 3327. Oktober 1853 Es wurde vorgetragen, daß das Provisorium des als
Hafenmeister angestellten Ferd. Lohausen längst abgelaufen
sei, und daher die Frage entstehe, ob demselben nun-
mehr die Hafenmeisterstelle definitiv übertragen
werden könne. Hierauf wurde bemerkt, daß, wenn
auch gegen die Dienstwahrnehmung und Buchführung
des g. Lohausen im Allgemeinen nichts Nachtheiliges vor-
gebracht werden könnte, es doch gewünscht werden müsse,
und nöthig erscheine, daß nicht durch öftere außer-
dienstliche Abwesenheit das ihm obliegende Geschäft
leide, und Nachtheil für die Stadt entstehe, sowie auch
daß er durch sein äußeres Verhalten besser als bisher
erkennen lasse, daß er des Vertrauens, das die
Gemeinde in ihm setze, vollends würdig sei. Man
war daher der Ansicht, daß eine definitive Anstel-
lung erst dann zur Sprache kommen könne, wenn
der g. Lohausen diesen Anforderungen durchaus ent-
spreche, und wurde demselben zur Herbeiführung eines
bessern, allseitig genügenden Qualifikations-Zeugnisses
eine nochmalige halbjährige Frist bewilligt, bei deren
Ablauf darüber entschieden werden soll, ob die Anstel-
lung zu einer divinitiven zu machen, oder ob nach
Umständen auf anderweite Besetzung der Stelle Bedacht
zu nehmen sei. Bürgermeister wurde ersucht, im Verein mit der
Commission für Erftangelegenheiten dem g. Lohausen
das Nöthige zu eröffnen
actum ut supra...