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  • Eintrag 3227. Oktober 1853 Dem Gemeinderath wurde mitgetheilt, daß bei der neuen Verpachtung der verschiedenen städtischen Lagerplätze an dem Rheinthore nur ein Pachtzins von überhaupt 242 Thlr 15 Sgr erreicht worden, während die bisherige jährliche Pacht 495 Thlr 15 Sgr betrage. Bei dem erheblichen Minderertrage und in Erwägung, daß die jetzige Pacht noch bis zum 16. October kommenden Jahres läuft, beschließt Gemeinderath, die geschehene Wiederverpachtung nicht zu genehmigen son- dern die Plätze im Monat Februar kommenden Jahres von neuem zur Verpachtung ausstellen zu lassen, bis wohin über die Ausführung der projectirten Zweigbahn nähere Ver- handlungen statt gefunden haben werden. actum ut supra...
  • Eintrag 3327. Oktober 1853 Es wurde vorgetragen, daß das Provisorium des als Hafenmeister angestellten Ferd. Lohausen längst abgelaufen sei, und daher die Frage entstehe, ob demselben nun- mehr die Hafenmeisterstelle definitiv übertragen werden könne. Hierauf wurde bemerkt, daß, wenn auch gegen die Dienstwahrnehmung und Buchführung des g. Lohausen im Allgemeinen nichts Nachtheiliges vor- gebracht werden könnte, es doch gewünscht werden müsse, und nöthig erscheine, daß nicht durch öftere außer- dienstliche Abwesenheit das ihm obliegende Geschäft leide, und Nachtheil für die Stadt entstehe, sowie auch daß er durch sein äußeres Verhalten besser als bisher erkennen lasse, daß er des Vertrauens, das die Gemeinde in ihm setze, vollends würdig sei. Man war daher der Ansicht, daß eine definitive Anstel- lung erst dann zur Sprache kommen könne, wenn der g. Lohausen diesen Anforderungen durchaus ent- spreche, und wurde demselben zur Herbeiführung eines bessern, allseitig genügenden Qualifikations-Zeugnisses eine nochmalige halbjährige Frist bewilligt, bei deren Ablauf darüber entschieden werden soll, ob die Anstel- lung zu einer divinitiven zu machen, oder ob nach Umständen auf anderweite Besetzung der Stelle Bedacht zu nehmen sei. Bürgermeister wurde ersucht, im Verein mit der Commission für Erftangelegenheiten dem g. Lohausen das Nöthige zu eröffnen actum ut supra...