Es wurde vorgetragen, daß das Provisorium des als Hafenmeister angestellten Ferd. Lohausen längst abgelaufen sei, und daher die Frage entstehe, ob demselben nunmehr die Hafenmeisterstelle definitiv übertragen werden könne. Hierauf wurde bemerkt, daß, wenn auch gegen die Dienstwahrnehmung und Buchführung des g. Lohausen im Allgemeinen nichts Nachtheiliges vorgebracht werden könnte, es doch gewünscht werden müsse, und nöthig erscheine, daß nicht durch öftere außerdienstliche Abwesenheit das ihm obliegende Geschäft leide, und Nachtheil für die Stadt entstehe, sowie auch daß er durch sein äußeres Verhalten besser als bisher erkennen lasse, daß er des Vertrauens, das die Gemeinde in ihm setze, vollends würdig sei. Man war daher der Ansicht, daß eine definitive Anstellung erst dann zur Sprache kommen könne, wenn der g. Lohausen diesen Anforderungen durchaus entspreche, und wurde demselben zur Herbeiführung eines bessern, allseitig genügenden Qualifikations-Zeugnisses eine nochmalige halbjährige Frist bewilligt, bei deren Ablauf darüber entschieden werden soll, ob die Anstellung zu einer divinitiven zu machen, oder ob nach Umständen auf anderweite Besetzung der Stelle Bedacht zu nehmen sei.
Bürgermeister wurde ersucht, im Verein mit der Commission für Erftangelegenheiten dem g. Lohausen das Nöthige zu eröffnen actum ut supra