Band 50: Seite  378  

  • Eintrag 69530. März 1857 Dem Stadtrath wird mitgetheilt, daß Königliche Regierungdie Berufung des NotariatsgehülfenHeinrichs als Polizei- Secretair aus dem Grunde nicht genehmigt habe, weil die Stelle zu denjenigen gehöre, welche mit einem Civilversorgungsberechtigten zu besetzen seien. Es sei hierauf die Stelle öffentlich ausgeschrieben worden, und es wären mehrere Anmeldungen von anstellungsberech- tigten Personen demnach erfolgt, worüber Stadtrath sich aussprechen wolle. Derselbe gab die Erklärung ab, wie er die Besoldung von 240 Thlr für die Polizei-Secretairstelle mit Rücksicht auf die besondre Tüchtigkeit des p Heinrichs bewilligt habe, und wie er daher Veranlassung nehme, dessen Anstellung wiederholt in Antrag zu bringen. Möchte aber auf die Berufung des p Heinrichs nicht eingegangen werden können, so hält Stadtrath eine Besoldung von 200 Thlr für gedachte Stelle ausreichend. Gegen die angemeldeten Persönlichkeiten war im Übrigen nichts zu erinnern. actum ut supra...
  • Eintrag 69630. März 1857 Stadtrath ertheilte seine Genehmigung zu der vom 16. des Mona ts Statt gefundenen Verpachtung. a. von achtzehn Morgen Ackerland zu dem jährlichen Pachtpreise von überhaupt 139 Thlr 5 Sgr; b. von zwei Wällen in der Nähe der von der Oberstraße zur Erft führenden Straße zum jährlichen Pachtpreise von 21 Thlr 10 Sgr. actum ut supra...
  • Eintrag 69730. März 1857 Ein Antrag der Pächterin der Oberthorer MahlmühleWitwe Reinartz auf Anlegung eines neuen Wasserrades aus Mitteln der Stadt wurde der betreffenden Commission zur Prüfung überwiesen. actum ut supra...
  • Eintrag 69830. März 1857 Der Vorsitzende Bürgermeister nahm Veranlassung, den Stadtrath auf die immer mehr und mehr hervortretende Nothwendigkeit aufmerksam zu machen, daß zur Beaufsichtigung des ausgedehnten städtischen Eigenthums, Stadtrath erachtet die Anstellung eines städtischen Auf- sehers auch seinerseits für nützlich und nothwendig und erklärt sich, indem er die Creirung der Stelle be- schließt, weiterhin damit einverstanden, daß dieselbe dem p Krings übertragen werde. Der Bürgermeister wird ersucht, mit demselben wegen Übernahme der Stelle und Festsetzung des Gehaltes das Nöthige abzusprechen. actum ut supra...