Eintrag 69530. März 1857 Dem Stadtrath wird mitgetheilt, daß Königliche Regierungdie Berufung des NotariatsgehülfenHeinrichs
als Polizei-
Secretair aus dem Grunde nicht genehmigt habe, weil
die Stelle zu denjenigen gehöre, welche mit einem
Civilversorgungsberechtigten zu besetzen seien. Es sei
hierauf die Stelle öffentlich ausgeschrieben worden, und
es wären mehrere Anmeldungen von anstellungsberech-
tigten Personen demnach erfolgt, worüber Stadtrath
sich aussprechen wolle. Derselbe gab die Erklärung ab, wie er die Besoldung
von 240 Thlr für die Polizei-Secretairstelle mit Rücksicht
auf die besondre Tüchtigkeit des p Heinrichs bewilligt
habe, und wie er daher Veranlassung nehme, dessen
Anstellung wiederholt in Antrag zu bringen. Möchte aber auf die Berufung des p Heinrichs
nicht
eingegangen werden können, so hält Stadtrath eine
Besoldung von 200 Thlr für gedachte Stelle ausreichend. Gegen die
angemeldeten Persönlichkeiten war im Übrigen nichts zu erinnern. actum ut supra...
Eintrag 69630. März 1857 Stadtrath ertheilte seine Genehmigung zu der vom 16. des Mona ts
Statt gefundenen Verpachtung.
a. von achtzehn Morgen Ackerland zu dem jährlichen Pachtpreise
von überhaupt 139 Thlr 5 Sgr;
b. von zwei Wällen in der Nähe der von der Oberstraße zur
Erft führenden Straße zum jährlichen Pachtpreise von 21 Thlr 10 Sgr. actum ut supra...
Eintrag 69730. März 1857 Ein Antrag der Pächterin der Oberthorer MahlmühleWitwe
Reinartz auf Anlegung eines neuen Wasserrades aus
Mitteln der Stadt wurde der betreffenden Commission zur
Prüfung überwiesen. actum ut supra...
Eintrag 69830. März 1857 Der Vorsitzende Bürgermeister nahm Veranlassung, den
Stadtrath auf die immer mehr und mehr hervortretende
Nothwendigkeit aufmerksam zu machen, daß zur
Beaufsichtigung des ausgedehnten städtischen Eigenthums, Stadtrath erachtet die Anstellung
eines städtischen Auf-
sehers auch seinerseits für nützlich und nothwendig und
erklärt sich, indem er die Creirung der Stelle be-
schließt, weiterhin damit einverstanden, daß dieselbe
dem p Krings übertragen werde. Der Bürgermeister
wird ersucht, mit demselben wegen Übernahme der Stelle
und Festsetzung des Gehaltes das Nöthige abzusprechen. actum ut supra...