Dem Stadtrath wird mitgetheilt, daß Königliche Regierung die Berufung des NotariatsgehülfenHeinrichs als PolizeiSecretair aus dem Grunde nicht genehmigt habe, weil die Stelle zu denjenigen gehöre, welche mit einem Civilversorgungsberechtigten zu besetzen seien. Es sei hierauf die Stelle öffentlich ausgeschrieben worden, und es wären mehrere Anmeldungen von anstellungsberechtigten Personen demnach erfolgt, worüber Stadtrath sich aussprechen wolle.
Derselbe gab die Erklärung ab, wie er die Besoldung von 240 Thlr für die Polizei-Secretairstelle mit Rücksicht auf die besondre Tüchtigkeit des p Heinrichs bewilligt habe, und wie er daher Veranlassung nehme, dessen Anstellung wiederholt in Antrag zu bringen.
Möchte aber auf die Berufung des p Heinrichs nicht eingegangen werden können, so hält Stadtrath eine Besoldung von 200 Thlr für gedachte Stelle ausreichend. Gegen die angemeldeten Persönlichkeiten war im Übrigen nichts zu erinnern.
actum ut supra