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  • Eintrag 14024. April 18540 Der Vorstand der Kleinkinder-Bewahrschulestellt in einem Gesuche vor, daß bei der Kasse der freiwilligen Beiträge für die im abge- laufenen Winter geschehene Speisung der Kinder sich ein Defizit dadurch ergeben habe, daß die Speisung, in Berücksichtigung der Theue- rung der Lebensmittel länger angehalten worden, als früher Vorhaben war. Derselbe richtet unter diesen Umständen an den Gemeinderath die Bitte, daß derselbe zur Deckung dieses Defizits einen Betrag von 25 Thl aus Gemeinde- mitteln bewilligten möge. Auf das Gesuch wird in der Weise eingegangen, daß die Zahlung des genannten Betrages durch die Armen-Verwaltung geschehe. actum ut supra...
  • Eintrag 14124. April 18540 Ein Antrag von AckererF. Keuten und Mühlen- bauerJ. P. Cremer auf Bewilligung freier Benutzung eines Ausganges auf die Promenade, wird an die Commission für städtisches Eigenthum überwiesen. actum ut supra Die betreffende Commission referirte dem Gemeinderathe über die vorgenommene Prüfung der Mittheilung der Königlichen Direction der Aachen - Düsseldorfer - Ruhrorter Eisenbahn in Betreff der projectirten Zweigbahn zur Verbin- dung des Bahnhofes mit dem Erftkanal bis zum Haupt-Steueramt, nach welcher die Stadt außer der unentgeldlichen Hergabe des erforder- lichen Terrains und der Verzichtleistung auf Erftkanalgebühren von allen Gütern, welche zum ferneren Transport von der Eisenbahn auf den Erftkanal und umgekehrt gebracht werden - das zu dem Bau der Zweigbahn erforderliche Kapital, nach dem vorliegenden Plane und Kostenanschlage auf 44000 Thl sich belaufend, vorschußweise zu beschaffen habe. Von Was zunächst die verlangte Verzichtleistung auf Erft- kanalgebühren betrifft, so kann die Stadt hierauf um so weniger eingehen, als grade in der Erhaltung billi- ger Erftkanalgebühren für dieselbe das Motiv liegt, die Verbindlichkeit der unentgeldlichen Hergabe des erforderlichen Terrains und der mit kostspieligen Schwierigkeiten umgebenen Disponibelstellung des nöthigen Baukapitals zu übernehmen. Denn die Förderung der Verzinsung und allmähligen Amortisation der auf den Erftbau nachschuldigen Summe von über 42000 Thl rechtfertigen hauptsächlich ein solches Opfer für den Bau der Zweigbahn Seitens der Stadt, indem dadurch die Zunahme des hiesigen Verkehrs ermöglicht und damit die Rentbarkeit des Erftkanals behufs jener Verzinsung resp ective Amor- tisation, sowie die Aufbringung der Kosten des Bag- gerns und der Instandhaltung der Ufer, um so mehr gesichert wird. Und hierauf ist schon um des- willen besonders Rücksicht zu nehmen, weil die Aachen - Düsseldorfer Eisenbahn den Verkehr auf dem Erftkanal nicht allein nicht vermehrt, sondern im vergangenen Jahre gegentheils eine bedeutende Verminderung desselben herbeigeführt hat, was allein durch die Zweigbahn wieder redressirt werden kann. Wird nun nach dem Beweggrunde gefragt, warum höhern Orts, aller Wahrscheinlichkeit nach, es übernommen werden wird, das von der Stadt vorzuschießende Baukapital zu verzinsen und in einer gewissen Reihe von Jahren zu amortisiren, so sind nur die Vortheile in Betracht zu ziehen, welche durch die Anlage der Zweigbahn, der Hauptbahn in sichere Aussicht gestellt werden. Es ist nämlich Geht nun aus diesem Sachverhältniß klar hervor, daß jede Förderung des Verkehrs zwischen dem Erftkanal und der Eisenbahn der letzteren nicht minder als der Stadt zu gute kommt, und zwar letzterer, als solcher, in hohern sie von den betref- fenden Gütern billige Kanalgebühren bezieht, während erstere (:die Eisenbahn.] den doppelten Vortheil der Beziehung der Zweigbahn- und der Eisenbahn-Frachten erhält, so würde die Stadt allen billigen Anforde- rungen entsprechen, wenn unter diesen Umständen dieselbe sich bereit erklärt, das zu der Zweigbahn erforderliche Terrain von dem Eisenbahngebiet ab bis zum Parkhof unentgeldlich herzugeben, die durch die Allerhöchst genehmigten Tarif vom 8. Februar 1853 für die von der Eisenbahn auf den Erftkanal und umgekehrt kommenden Güter bereits auf 1 Pf resp. 1/2 Pf pro Centner reducirten Canalgebühren, nach Maßgabe der Amortisation der obenerwähnten Schuld allmählig auf ein solches Minimum zu bringen, wodurch nur ein ratir- licher Beitrag zu den Kosten des Baggerns, der Zustandhaltung der Ufer, der Erbreiterung und sonstigen Verbesserungen des Erft-Canales geliefert würde, und ausserdem die zu dem Ausbau erforderliche vorgenannte Summe der Königlichen Direction, unter der Bedingung zur Ver- Die Sache wurde vom Gemeinderathe ausführlich besprochen und dabei insbesondre geltend gemacht, daß durch die Ausführung der Zweigbahn, der Verkehr des Erft-Canales gehoben, und die sonst gefährdete Renta- bilität desselben, durch die zu erwartende vermehrte Gebühren-Einnahme, für die Folge gesichert werde, sowie ferner, daß die städtischen Lagerplätze vor dem Rheinthore , welche in Folge der verminderten Frequenz an der Erft in der letztern Zeit an Werthe nachgelas- sen haben, voraussichtlich wieder einen bessern Ertrag liefern werden. In Erwägung aller dieser Verhältnisse erklärt sich Gemeinderath unter Vorbehalt der Beibehaltung der tarifmäßigen Canalgebühren von den Transitgütern einstim- mig bereit, zum Zweck des Ausbaus der Zweigbahn das nöthige Terrain für dieselbe unentgeldlich herzugeben, und das erforderliche Bau-Kapital von 44000 Thl zu beschaffen resp. vorschußweise zur Verfügung zu stellen, wenn demselben die Bedin- gungen wegen Verzinsung, Amortisation und Sicherstellung des Kapitales annehmbar erscheinen. actum ut supra...