Band 50: Eintrag vom  24. April 1854 (Nr. 141)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Ein Antrag von AckererF. Keuten und MühlenbauerJ. P. Cremer auf Bewilligung freier Benutzung eines Ausganges auf die Promenade, wird an die Commission für städtisches Eigenthum überwiesen.

actum ut supra

Die betreffende Commission referirte dem Gemeinderathe über die vorgenommene Prüfung der Mittheilung der Königlichen Direction der Aachen - Düsseldorfer - Ruhrorter Eisenbahn in Betreff der projectirten Zweigbahn zur Verbindung des Bahnhofes mit dem Erftkanal bis zum Haupt-Steueramt, nach welcher die Stadt außer der unentgeldlichen Hergabe des erforderlichen Terrains und der Verzichtleistung auf Erftkanalgebühren von allen Gütern, welche zum ferneren Transport von der Eisenbahn auf den Erftkanal und umgekehrt gebracht werden das zu dem Bau der Zweigbahn erforderliche Kapital, nach dem vorliegenden Plane und Kostenanschlage auf 44000 Thl sich belaufend, vorschußweise zu beschaffen habe. Von

[Nächste Seite] Von dem Auftrage des Gemeinderathes, einen technischen Anschlag über eine Schienen-Verbindung zwischen dem Erft-Canal und dem Bahnhofe in minder ausgedehnten und wenigst kostspieligen Maßstabe aufnehmen zu lassen, hat die Commission zur Vermeidung für jetzt vergeblicher Kosten vorläufig Umgang nehmen zu müssen geglaubt, weil nach den ihr gemachten zuverläßigen Mittheilungen, die Kosten des Ausbaues der Zweigbahn nach dem vorliegenden Plane von der Direction verzinset und successive amortisirt werden sollen.

Was zunächst die verlangte Verzichtleistung auf Erftkanalgebühren betrifft, so kann die Stadt hierauf um so weniger eingehen, als grade in der Erhaltung billiger Erftkanalgebühren für dieselbe das Motiv liegt, die Verbindlichkeit der unentgeldlichen Hergabe des erforderlichen Terrains und der mit kostspieligen Schwierigkeiten umgebenen Disponibelstellung des nöthigen Baukapitals zu übernehmen. Denn die Förderung der Verzinsung und allmähligen Amortisation der auf den Erftbau nachschuldigen Summe von über 42000 Thl rechtfertigen hauptsächlich ein solches Opfer für den Bau der Zweigbahn Seitens der Stadt, indem dadurch die Zunahme des hiesigen Verkehrs ermöglicht und damit die Rentbarkeit des Erftkanals behufs jener Verzinsung respective Amortisation, sowie die Aufbringung der Kosten des Baggerns und der Instandhaltung der Ufer, um so mehr gesichert wird. Und hierauf ist schon um deswillen besonders Rücksicht zu nehmen, weil die Aachen - Düsseldorfer Eisenbahn den Verkehr auf dem Erftkanal nicht allein nicht vermehrt, sondern im vergangenen Jahre gegentheils eine bedeutende Verminderung desselben herbeigeführt hat, was allein durch die Zweigbahn wieder redressirt werden kann.

Wird nun nach dem Beweggrunde gefragt, warum höhern Orts, aller Wahrscheinlichkeit nach, es übernommen werden wird, das von der Stadt vorzuschießende Baukapital zu verzinsen und in einer gewissen Reihe von Jahren zu amortisiren, so sind nur die Vortheile in Betracht zu ziehen, welche durch die Anlage der Zweigbahn, der Hauptbahn in sichere Aussicht gestellt werden. Es ist nämlich

[Nächste Seite] nämlich schon jetzt ohne Zweigbahn, trotz des schwierigen und kostspieligen Transports der betreffenden Güter von dem Erftkanal auf die Eisenbahn, der Verkehr nicht ohne Bedeutung, namentlich in Holz- Hauund Mühlsteinen, Ziegel- und Pflastersteinen ; derselbe würde aber mittels einer, die Schwierigkeit und Kostspieligkeit des Transports vermindernden Zweigbahn ohne Zweifel zu einer außerordnetlichen Bedeutsamkeit sich erheben, indem dann der bei weitem größere Theil solcher, jetzt über Cöln durch die Rheinische Eisenbahn nach Aachen und Gegend transportirten Güter, der geringeren Kosten wegen, unfehlbar über hier durch die Aachen - Düsseldorfer Bahn versandt werden würde, zumal die Schifffracht von Manheim bis Köln oder Neuss und umgekehrt sich so zu sagen ganz gleich steht, abgesehen von andern schweren Artikeln, die hier auf die Bahn kommen würden, ihr aber jetzt gänzlich entzogen bleiben.

Geht nun aus diesem Sachverhältniß klar hervor, daß jede Förderung des Verkehrs zwischen dem Erftkanal und der Eisenbahn der letzteren nicht minder als der Stadt zu gute kommt, und zwar letzterer, als solcher, in hohern sie von den betreffenden Gütern billige Kanalgebühren bezieht, während erstere (:die Eisenbahn:) den doppelten Vortheil der Beziehung der Zweigbahn- und der Eisenbahn-Frachten erhält, so würde die Stadt allen billigen Anforderungen entsprechen, wenn unter diesen Umständen dieselbe sich bereit erklärt, das zu der Zweigbahn erforderliche Terrain von dem Eisenbahngebiet ab bis zum Parkhof unentgeldlich herzugeben, die durch die Allerhöchst genehmigten Tarif vom 8. Februar 1853 für die von der Eisenbahn auf den Erftkanal und umgekehrt kommenden Güter bereits auf 1 Pf resp. 1/2 Pf pro Centner reducirten Canalgebühren, nach Maßgabe der Amortisation der obenerwähnten Schuld allmählig auf ein solches Minimum zu bringen, wodurch nur ein ratirlicher Beitrag zu den Kosten des Baggerns, der Zustandhaltung der Ufer, der Erbreiterung und sonstigen Verbesserungen des Erft-Canales geliefert würde, und ausserdem die zu dem Ausbau erforderliche vorgenannte Summe der Königlichen Direction, unter der Bedingung zur

[Nächste Seite] Verfügung zu stellen, daß diese Summe jährlich verzinset und gleichzeitig eine näher zu vereinbarende Summe auf das Baukapital bis zu dessen Amortisation abgetragen werde. Hingegen würde das Ganze fallen gelassen werden müssen, wenn gegen alles Erwarten Seitens der Königlichen Direction die Verzichtleistung auf Erftkanalgebühren als unerläßliche Bedingung festgehalten würde. Wird aber wie nicht zu bezweifeln, diese Bedingung erlassen und der, bezüglich der Erfkanalgebühren von der Commission gemachte Vorschlag angenommen, so stellt letztere für diesen Fall den Antrag, daß Gemeinderath beschließen möge, das für die in Rede stehende Zweigbahn erforderliche Terrain unentgeldlich herzugeben und das nöthige, nach dem vorliegenden Plane und Kostenanschlage bis zu Summe von 44000 Thlrn sich belaufend , Baukapital der Königlichen Direction unter den vorerwähnten, noch näher zu vereinbarenden Bedingungen, deren Genehmigung Gemeinderath sich vorbehalte, zum Ausbau der Zweibahn zur Verfügung zu stellen.

Die Sache wurde vom Gemeinderathe ausführlich besprochen und dabei insbesondre geltend gemacht, daß durch die Ausführung der Zweigbahn, der Verkehr des Erft-Canales gehoben, und die sonst gefährdete Rentabilität desselben, durch die zu erwartende vermehrte Gebühren-Einnahme, für die Folge gesichert werde, sowie ferner, daß die städtischen Lagerplätze vor dem Rheinthore, welche in Folge der verminderten Frequenz an der Erft in der letztern Zeit an Werthe nachgelassen haben, voraussichtlich wieder einen bessern Ertrag liefern werden.

In Erwägung aller dieser Verhältnisse erklärt sich Gemeinderath unter Vorbehalt der Beibehaltung der tarifmäßigen Canalgebühren von den Transitgütern einstimmig bereit, zum Zweck des Ausbaus der Zweigbahn das nöthige Terrain für dieselbe unentgeldlich herzugeben, und das erforderliche Bau-Kapital von 44000 Thl zu beschaffen resp. vorschußweise zur Verfügung zu stellen, wenn demselben die Bedingungen wegen Verzinsung, Amortisation und Sicherstellung des Kapitales annehmbar erscheinen.

actum ut supra