Eintrag 14914. Dezember 1857In Gemäßheit des §. 60. der Stadte-Ordnung vom 15. Mai 1856legte der vorsitzende Bürgermeister
der Stadtverordneten-Versamm-
lung den Entwurf des aufgestellten Haushaltungs-Etats dür das
Jaht 1858 mit der Bemerkung vor, daß derselbe auf vorherige
Bekannmachung nicht Tage zur eEnsicht auf dem Bürgermeister-
Amte offen gelegen habe. Nachdem dem §. 56.der Städteordnung gemäß bei dieser
Gelegenheit von dem Bürgermeister über die Verwaltung und
den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten Bericht erstattet
worden, überwies sde Versammlung den Etats-Entwurf
an die Commission für Finanzwesen zur Prüfung und
Berichterstattung. Actum ut supra...
Eintrag 15014. Dezember 1857Der Stadtverordneten-Versammlung wird eine Regierungs-
Verfügung vom 4. Dezember 1857 I. II. M 3776 vorgelegt, wodurch
die Königliche Regierung in Abschrift ein Rescript des Herrn
Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten am 9. vorigen Monats mit-
theilt, in welchem entschieden worden, daß die Stadt Neuss
vermöge ihrer Verpflichtung zur Unterhaltung des Gymnasiumsmit zur Zahlung der Lehrer-Pensionen,
verbunden sei, die dem
vormaligen Gymnasial-Oberlehrer Blumberger bei seiner unfreiwil-
ligen Dienstentlassung durch den Staats-Ministerial-Beschluß
zum 3. Dezember 1856 zugesprochen, als der Pension zu
betreffende lebenslängliche Unterstützung von jährlich 262 Thlr. 15 Sgr.
vom 1. Februar des Jahres ab in Monatsraten zu zahlen, und das bei
der unbegründeten Weigerung der Stadtverordneten-Versamm-
lung zur Übernahme die Zwangszahlung angeordnet werden
soll. Auf Grund dieser Entscheidung und in Gemäßheit des
§. 84. der Städteordnung vom 15. Mai vorigen Jahres hat die königliche
Regierung durch die bezognene Verfügung die Stadtverwal-
tung angewiesen, dem vormaligen Oberlehrer Blumberger ≠
≠ seine Unterstützung
für die Monate Februar bis Dezember des Jahres mit 240 Thlr.
18 Sgr. 9 Pf. sofort aus der Gemeindekasse zahlen und diesen
Betrag außeretatsmäßig verrechnen zu lassen, für das Jahr
1858 und ferner aber den ganzen Jahresbetrag mit 262 Thlr.
15 Sgr. auf den Etat zu bringen, und die Zahlung namentlich
praenumerando mit 21 Thlr. 26 Sgr. 3 Pf. zu leisten
Nach Vernehmung der Verfügung Königliche Regierung und
des Rescriptes Sr. Exellenz des Herrn Ministers der Unter-
richts...