• Eintrag 14914. Dezember 1857In Gemäßheit des §. 60. der Stadte-Ordnung vom 15. Mai 1856legte der vorsitzende Bürgermeister der Stadtverordneten-Versamm- lung den Entwurf des aufgestellten Haushaltungs-Etats dür das Jaht 1858 mit der Bemerkung vor, daß derselbe auf vorherige Bekannmachung nicht Tage zur eEnsicht auf dem Bürgermeister- Amte offen gelegen habe. Nachdem dem §. 56.der Städteordnung gemäß bei dieser Gelegenheit von dem Bürgermeister über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten Bericht erstattet worden, überwies sde Versammlung den Etats-Entwurf an die Commission für Finanzwesen zur Prüfung und Berichterstattung. Actum ut supra...
  • Eintrag 15014. Dezember 1857Der Stadtverordneten-Versammlung wird eine Regierungs- Verfügung vom 4. Dezember 1857 I. II. M 3776 vorgelegt, wodurch die Königliche Regierung in Abschrift ein Rescript des Herrn Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten am 9. vorigen Monats mit- theilt, in welchem entschieden worden, daß die Stadt Neuss vermöge ihrer Verpflichtung zur Unterhaltung des Gymnasiumsmit zur Zahlung der Lehrer-Pensionen, verbunden sei, die dem vormaligen Gymnasial-Oberlehrer Blumberger bei seiner unfreiwil- ligen Dienstentlassung durch den Staats-Ministerial-Beschluß zum 3. Dezember 1856 zugesprochen, als der Pension zu betreffende lebenslängliche Unterstützung von jährlich 262 Thlr. 15 Sgr. vom 1. Februar des Jahres ab in Monatsraten zu zahlen, und das bei der unbegründeten Weigerung der Stadtverordneten-Versamm- lung zur Übernahme die Zwangszahlung angeordnet werden soll. Auf Grund dieser Entscheidung und in Gemäßheit des §. 84. der Städteordnung vom 15. Mai vorigen Jahres hat die königliche Regierung durch die bezognene Verfügung die Stadtverwal- tung angewiesen, dem vormaligen Oberlehrer Blumberger ≠ ≠ seine Unterstützung für die Monate Februar bis Dezember des Jahres mit 240 Thlr. 18 Sgr. 9 Pf. sofort aus der Gemeindekasse zahlen und diesen Betrag außeretatsmäßig verrechnen zu lassen, für das Jahr 1858 und ferner aber den ganzen Jahresbetrag mit 262 Thlr. 15 Sgr. auf den Etat zu bringen, und die Zahlung namentlich praenumerando mit 21 Thlr. 26 Sgr. 3 Pf. zu leisten Nach Vernehmung der Verfügung Königliche Regierung und des Rescriptes Sr. Exellenz des Herrn Ministers der Unter- richts richts-Angelegenheiten so wie nach gepflogener Berathung, äußerte die Stadtverordneten-Versammlung, daß sie die Zahlung einer Unterstützung an den entlaßenen Gymnasial-Oberlehrer Blum- berger aus den in ihren Verhandlungen vom 9. Merz und 7. Mai des Jahres ausgeführten Motiven als eine der Gemeinde gesetzlich oblie- gende Leistung nicht ansehen könne, und dafür auf Grund des §. 85. der Städte-Ordnung Rekurs an den Oberpräsidentengegen die Regierungs-Entscheidung ergreife. Dieselbe beschließt zugleich event. gerichtliche Schritte zu unternehmen. Actum utsupra...