In Gemäßheit des §. 60. der Stadte-Ordnung vom 15. Mai 1856 legte der vorsitzende Bürgermeister der Stadtverordneten-Versammlung den Entwurf des aufgestellten Haushaltungs-Etats dür das Jaht 1858 mit der Bemerkung vor, daß derselbe auf vorherige Bekannmachung nicht Tage zur eEnsicht auf dem BürgermeisterAmte offen gelegen habe.
Nachdem dem §. 56.der Städteordnung gemäß bei dieser Gelegenheit von dem Bürgermeister über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten Bericht erstattet worden, überwies sde Versammlung den Etats-Entwurf an die Commission für Finanzwesen zur Prüfung und Berichterstattung.
Actum ut supra