Band 56: Seite  68  

  • Eintrag 15819. Mai 1871 Von dem Vorsitzenden wurde hiernach weiter beantragt, daß, da jene Actien einen Theil des Substanz-Vermögens bildeten und dieses nicht verkürzt werden dürfe, es erforderlich sei, daß eine Refundirung dieser Summe in kürzerer oder längerer Zeit vorzunehmen sei. ...
  • Eintrag 15919. Mai 1871 Der erste Beigeordnete Ibels sprach sich gegen diese Ansicht aus und beantragte von einer Refundirung dieser Gelder überhaupt abzusehen. - Zur Begründung seines Antrages führte derselbe an, daß unsere Mit- bürger durch den Krieg zu sehr in ihren Verhältnissen geschädigt seien, mit Freuden Gut und Blut für den König eingesetzt hätten, und daß es daher nicht mehr als recht und billig erscheine, dieselben nicht noch auf eine lange Reihe von Jahren mit weiterer Er- höhung der Communalsteuer für jenen Zweck zu überbürden. - Sodann sei auch ein Genuß und Nutzen aus dem glorreich errungenen Frieden zu dessen Erreichung wie schon angeführt, unsere Mitbürger freudigst schwere Opfer gebracht haben, nicht in der nächsten Zeit, sondern erst in den spätern Jahren zu erwarten, so daß es auch hierdurch schon ge- rechtfertigt sei, wenn durch die nothwendig gewordene Kürzung des Kapitalvermögens die Gegenwart und Zukunft gleichmäßig bei der Deckung jener Summe belastet würde....
  • Eintrag 16019. Mai 1871 Der Vorsitzende führte seinen Antrag dahin weiter aus, daß eine Refundirung der Gelder zur Wahrung des Substanz-Vermögens nicht umgangen werden könne und es in der Intention der höhern Aufsichtsbehörde liege, das Gemeinde-Substanz-Vermögen stets zu erhalten, und er dieses Prinzip auch als richtig anerkenne. Bei fortgesetzter Besprechung wurden die vom ersten Beigeordneten Ibelsvorgebrachten Motive von der Versammlung als richtig und durchgreifend anerkannt und das Weitere auch ausgeführt. Durch den Beschluß der Nichtrefundirung überschreite der Stadtrath seine Befug- nisse nicht und verletze ebensowenig das Gemeindeinteresse, so daß die Bean- standung Seitens des Vorsitzenden als gerechtfertigt nicht angesehen werden könne; es handle sich bei der vorliegenden Frage ja nicht um Ausgaben, die durch die gewöhnlichen Bedürfnisse oder Verpflichtungen der Gemeinde nothwendig ge- worden und deren Tilgung daher durch Aufbringung von Gemeindesteuern in Gemäßheit des § 49 u. ff. der Städteordnung zu erfolgen habe; es handele sich vielmehr um Verwendungen, die durch außergewöhnliche, außerhalb menschlicher Berechnung liegende Verhältnisse herbeigeführt worden und die in gleiche Categorie zu bringen seien, wie Naturereignisse, wodurch in un- mittelbarer Weise das Gemeindevermögen plötzlich geschädigt werde; es hieße den Grundsatz der Conservirung des Gemeindevermögens doch nur auf Kosten der Billigkeit festhalten, wenn man von der jetzigen Bürgerschaft der Stadt Neuss verlangen wolle, daß sie außer den bereits persönlich gebrachten - freiwilligen wie nothwendigen - Opfern auch noch durch Aufbringung von Steuerzuschlägen das Gemeindevermögen gerade so unversehrt wieder herstelle, als wenn der deutsch-französische Krieg gar nicht ge- wesen wäre; das könne die Königliche Regierung um so weniger wollen, als eine wirklich erhebliche Herabsetzung des Prozentsatzes der in diesem Jahre um 23 % erhöhten Communalsteuer oder gar eine Zurückführung desselben auf den in früheren Jahren bestan- denen Satz nicht so bald in Aussicht stehe; die Stadt Neuss habe zudem durch günstigen Verkauf an die Bergisch-Märkische Eisenbahn die Substanz des städtischen Vermögens bedeutend vermehrt und könne mit den so zufällig erworbenen Mit Rücksicht auf diese Erwägungen wurde der Antrag des ersten Beigeordneten Ibels zur Abstimmung gebracht und solcher von der Versammlung mit allen Stimmen gegen die des Vor- sitzenden angenommen und zum Beschlusse erhoben. a. u. s....