Der Vorsitzende macht die Versammlung auf die Bestimmung in §.9 b des neuen Klassensteuergesetzes vom 25. Mai d.J. aufmerksam, wonach da, wo das Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten an die Bedingung eines jährlichen Klassensteuerbetrages von 4 Th. geknüpft ist, wie dies hier der Fall, bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des Gemeindewahlrechts an die Stelle des genannten Satzes der Stufensatz von 2 th. Klassensteuer tritt, und schlägt vor durch ein neues Ortsstatut die Theilnahme an dem Gemeindewahlrecht zu regeln. Die Versammlung beschließt ortsstatutarisch festzustellen, daß vom 1. Januar 1874 ab, die Theilnahme an dem Gemeindewahlrecht an die Bedingung eines jährlichen Klassensteuerbetrages von 4 th. resp. eines jährlichen Grundsteuerbetrages von von 2 th. geknüpft sein soll.