6) Stadt-Verordneten-Versammlung beschließt bezüglich der seitens der Kaiserlichen Reichspost-Verwaltung in Aussicht genommenen Legung eines Telegraphen-Kabels, von dem Anspruch auf das Widerrufsrecht mit der Maßgabe Abstand zu nehmen, daß die Reichspost-. Verwaltung verpflichtet sein soll, falls die Stadt Anlagen ausführt, welche Aenderungen an der unterirdischen Leitung bedingen, diese Aenderungen ohne Entschädigungs-Ansprüche an die Stadt vorzunehmen.