5.) beschließt, durch den Vorsitzenden an das Königliche General- Commando das dringende Ersuchen um Abstandnahme von der auf den 28. August (Kirmesmontag) ange- sagten Einquartierung zu stellen, ermächtigt den Vorsitzenden, die durch etwaige Aus- quartierung der Truppen in einen anderen Ort des Landwehr-Bezirks entstehenden Kosten bis zur Höhe der im Falle der Einquartierung in Neuss der Stadt eventl. erwachsenen Kosten zu erstatten, falls aber die Einquartierung sich nicht vermeiden lasse, möge der Vorsitzende die Verlegung der Kirmes auf den 20. August herbeiführen;