Band 60: Eintrag vom  20. Februar 1896 (Nr. 1912)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
3. Umlagemodus der Gemeindesteuer pro 1896/97.

Stadtverordneten-Versammlung beschließt zur Deckung des Gemeindesteuerbedarfs pro 1896/97 die Staatseinkommensteuer und die vom Staate ver- anlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer gleichmäßig mit 130 %, die Betriebssteuer mit 30 % heranzuziehen. Steuerpflichtige mit einem Einkommen von 660 bis 900 Mark werden mit dem gleichen Prozentsatze, wie die höheren Einkommen zur Gemeindeein- kommensteuer herangezogen. Auswärts wohnende Personen sollen von hiesigem Grundbesitz oder Ge- werbebetrieb bereits bei einem Einkommen von 420 Mark an zur Gemeindeeinkommensteuer veranlagt und gleichfalls mit dem für die höheren Einkommen festgesetzten Prozentsatze belastet werden. Für den Fall, daß die gleichmäßige Belastung der Einkommen- und Realsteuern mit 130 % nicht ge- nehmigt werden sollte, sollen die Einkommensteuer mit 125 %, die Realsteuern mit 140 und die Betriebssteuer mit 40 % belastet werden.