1. Besteuerung der Forensen. Mit Rücksicht auf den Beschluß des Bezirks-Ausschusses
vom 10. dieses Monats B. A. I 1045 wird der Beschluß vom
20. Februar cr., soweit derselbe sich auf die Besteuerung der
Forensen mit einem Einkommen von 420 bis 660 Mark
bezieht, zurückgenommen.