5. Der Stadt wird das Recht vorbehalten, wenn ein städtisches Interesse vorliegt, über den durch die Geleiseanlage in Anspruch genommenen Theil des Werftes wieder zu verfügen, diese Erlaub- niß zur Geleiseanlage nach sechs Monate vorher an die Firma Sels erfolgter Mittheilung zurück- zunehmen.