Band 60: Eintrag vom  18. August 1896 (Nr. 2013)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

6. Als Antheil an dem Anlagecapitale der städtischen Hafenbahn (cf. §. 7 der allgem. Be- dingungen für Anlage, Bedienung und Unter- haltung von Anschlußgeleisen vom 1. April 1888) hat die Firma O. & L. Sels vom Tage der In- betriebnahme des Geleises an für die drei ersten Jahre eine Gebühr von achthundert Mark jährlich an die Stadtkasse zu zahlen. Diese Gebühr ist in der weiteren Zukunft in Perioden von drei zu drei Jahren von der Stadtverordneten-Versamm- lung neu festzusetzen. Abgesehen hiervon findet eine Neufestsetzung beziehungsweise Erhöhung der Gebühr auch in dem Falle statt, wenn der Stadt durch anderweite Herstellung des Hafen- bahnanschlusses an die Staatsbahn neue Auf- wendungen entstehen. Diese Gebühr repräsentirt nur den Antheil der Firma O. & L. Sels an den Anlagekosten der Hafenbahn und bleibt das Recht der Stadt, für die Beförderung von Gütern über die Hafenbahn einen Gebühren- tarif einzuführen, dabei unberührt.

Im Uebrigen sind dem mit der Firma O. & L. Sels abzuschließenden Vertrage die gleichen Be-

[Nächste Seite]

dingungen zu Grunde zu legen, welche der Vertrag über das Anschlußgeleise der Amerikanischen Petroleum- Anlagen enthält.

Insbesondere erkennt die Firma O. & L. Sels ausdrücklich an, daß jedwede Art von Haftbarkeit, welche gesetzlich oder durch Verfügungen der Staats- eisenbahnverwaltung in Folge des Betriebs einer Privatbahn gegen den Eigenthümer derselben ge- richtet werden können, insoweit es sich um den Be- trieb auf dem Anschlußgeleise handelt, der Firma O. & L. Sels zufällt.