1.) Die Gemeinde wird die ordnungsmäßige und dauerhafte Vermarkung der Gemeindebezirksgrenzen und der Grenzen der Eigenthumsstücke (einschließlich der öffentlichen Wege) unter Anleitung des hiermit von der Königlichen Regierung zu beauf- tragenden geodätischen Technikers und in der nach Maßgabe der finanzministeriellen Anweisung vom 25. October 1881 seitens der Königlichen Regierung zu bestimmenden Weise herbeiführen.