Band 75: Eintrag vom  1. Januar 1 (Nr. 1175)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

10. Änderung der Vergnügungssteuer-Ordnung.

Stadtverordnetenversammlung beschließt folgenden

I. Nachtrag

zur Vergnügungssteuer-Ordnung der Stadt Neuss vom 17.4.28

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Auf Grund des § 14 des Finanzausgleichsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.4.1926 (R.G.B. I. S. 203), der Reichsratsbestimmungen über die Vergnügungssteuer, in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.6.1926 (R.G.Bl. I. S. 262), der §§ 15, 18 und 82 des Kommunalabgabegesetzes vom 14.7.1893, in der Fassung des Gesetzes vom 26.8.1921 (G.S. S. 495 ) und des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 23.5.1930 wird folgender I. Nachtrag zur Ver gnügungssteuer-Ordnung der Stadt-Neuss erlassen:

§ 1.

Im § 15, Ziffer 1 der Ordnung werden die Worte: (§ 3. Absatz 1, 2 b gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt: " wenn es sich um Vorführung von Bildstreifen handelt"

§ 2.

Im § 18, Ziffer 1 werden die Worte: "Für Musikverträge von nicht mehr als 3 Mitwirkenden" gestrichen und wie folgt ersetzt: "Für Konzerte und Unterhaltungsabende, wenn damit kein Tanz verbunden ist, sowie für Musikvorträge".

Außerdem werden bei § 18, Ziffer 1 folgende Sätze hinzugefügt: "Dauern die Konzerte, Unterhaltungsabende oder Musikvorträge länger als 2 Uhr nachts, dann muß der doppelte Steuersatz gezahlt werden. Wenn Eintrittsgeld erhoben wird, dann erfolgt die Besteuerung nach § 3 in Verbindung mit § 8.

§ 3.

Im § 19, Ziffer 1, Satz1 wird das Wort: " Konzerte" gestrichen. Außerdem wird in Ziffer 5 der Wortlaut: " 10, 20, 30, 40, 60, 80 und für jede weiteren angefangenen 50 qm 20,- M mehr " wie folgt ersetzt: 5, 10, 15, 20, 30, 40 und für jede weitere angefangenen 50 qm 10,- M mehr.

§ 4.

Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Beschlußfassung in Kraft. Neuss, den 1930 der Oberbürgermeister In Vertretung: