churfürstliches edictum
ist eine gnädigst churfürstliche verordnung, wie es mit denen churcöllnischen soldaten, welche ohne gehörige passporten und erlaubens abgehen, arrestirung man sich zu verhalten, auch daß ohne befelch von denen beambten ahn die cöllnische militz, noch andere frembde soldaten kein furspahn noch reithpferdt angeschafft und in dem post scripto, das beschwehr so wohl wegen der einquartirrung als sonsten was zu klagen deren frantzosen halben sich begeben solte, solches beij dem churfürstlichen conferentz rath eingeliefert werden.
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