Nagelschmidten
auff nochmahlige vorstellung deren burgeren und wegen krämer ambt dahier wegen verkauffung deren groß- und kleinen nägeln ist Magistratsherren bescheidt, daß denen dießfals vorherigen decretis inhaerirt bleibe, jedoch wie es bey der statt Cölln gehalten werde, sich man zu erkundigen hatte.
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