die kein landt haben auch kein viehe zu halten
denen burgeren, so keine ländereij haben, solle vorkunftig bedeuthet werden, daß kein vehe auff die weijde zu treiben erlaubt seijn solle, und so dieß jahr außgetrieben seindt, nach geendigtem weijdengang abzuschaffen befohlen werden. welchem decreto die gemeindtsfreunde sich conformiren