zimmer leuthe
auff nachmahlen geschehen vortrag, daß der canonische halffman, unerachtet daß demselben die arbeith ahn seinem hoff durch außwendige zimmerleuthe geschehen zu laßen verbotten, ferner fortfahre ist magistratsherren bescheidt hießiger statt zimmerleuthe zu vernehmen, ob nicht vor den lohn deren außwendigen zu arbeithen gemeint seijn