Eintrag 8095. Juli 1740 die gemeindsfreunde begehren, weilen diesen nachmittrag das
graßgewachts außgethan und verkaufft
wirdt, daß keinem, so beij der renthkam -
mer annoch in denen restanten stehet graß
anzunehmen nicht erlaubt, sonderen ab -
gewiesen werden sollen und mögden,
warauff der bescheidt, daß die restanten
de annis 1734 biß 1738 inclusve von
gewesenen Herren renthmeißteren beijge -
bracht, und denen darinnen befindlichenfindlichen
debitoribus kein graß anzunehmen per-
mittirt, und die frembde unbekante caution
zu leisten schulden und gehalten seijn sollen....
Eintrag 8109. Juli 1740 auff daß vom Herr provisorenPortz in antworth ein -
gelangtes schreiben, wollen Magitratsherren des hoffrathsbescheidt gewertigen...