delinquenten bohnen gerthen durch die statt zu tragen
dan haben Herren burgermeistern referirt daß einige, welche bohnen gerthen gestohlen undt von denen buschhuntheren angeklagt worden seijndt, wie das darüber geführtes protocollum mit mehrerem außweiset, auff nicht beschehene parition, durch die wacht in die burgerliche haubtwacht hetten setzen laßen, warauff der schluß, daß die de linquenten durch die gantze statt in beij seijn der burgerwacht und beijden stattdienern anderen zum exempel die bohnen gerthen tragen und in ferneren übertretungsfall der statt verweisen werden sollen